Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1956, Az.: V BLw 73/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1956
- Aktenzeichen
- V BLw 73/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13875
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Oldenburg - 03.11.1955
Verfahrensgegenstand
Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung
Prozessführer
der Ehefrau Lina L. geb. T. in S. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in A.
Prozessgegner
den minder jährigen Johann Gerdes T. in S.-L., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Ehefrau Jürina F. geb. A. verw. T., ebendort, vertreten durch Rechtsanwalt ... in A.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Dr. Töpsch
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3. November 1955 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.
- II.
Der Geschäftswert wird für die Rechtsbeschwerdeinstanz auf 5.700,- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die am 12. Januar 1954 verstorbene Witwe Margaretha T. geb. M. war Eigentümerin der in S.-L. Nr. ... gelegenen landwirtschaftlichen Besitzung von 6,5213 ha mit einem Einheitswert von 5.700 DM, mit der eine Gastwirtschaft verbunden ist. Aus der Ehe der Witwe T. sind zwei Kinder hervorgegangen, und zwar eine Tochter L. (Antragstellerin) und ein Sohn namens K.. Die Tochter L. ist seit dem Jahre 1935 mit dem Bäcker L. verheiratet. Aus ihrer Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen. Der Sohn K. hat die Landwirtschaft erlernt und bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht ununterbrochen auf der elterlichen Landstelle gearbeitet. Er ist am 27. März 1944 gefallen. Aus seiner Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich M., der am 10. September 1941 geborene Johann G. (Antragsgegner) und K. G. T.. Seine Witwe hat im Jahre 1946 den Arbeiter F. geheiratet. Auf Veranlassung der Erblasserin ist damals die Antragstellerin mit ihrer Familie auf die Besitzung gezogen, während die Mutter des Antragsgegners mit ihrem zweiten Ehemann und ihren Kindern seitdem eine Wohnung in einem den Eheleuten L. gehörenden Hause innehat.
Die Witwe M. T. ist von ihrer Tochter L. L. zu 1/2 und von den drei Kindern ihres gefallenen Sohnes K. zu je 1/6 beerbt worden.
Ende Februar 1954 hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) beantragt, ihr die landwirtschaftliche Besitzung gemäß Art. VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 zuzuweisen. Zur Begründung dieses Antrages hat sie angeführt, daß sie mit ihrer Familie seit dem Jahre 1946 bei der Mutter auf der Landstelle gelebt und diese zusammen mit ihrem Ehemann bewirtschaftet habe. Sie hat hervorgehoben, daß sie zur Abfindung der Miterben in der Lage sei, während diese vermögenslos seien und daher irgendwelche Abfindungen nicht aufbringen könnten.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten und seinerseits beantragt, die Besitzung auf ihn zu übertragen. Er hat darauf hingewiesen, daß, falls Höferecht zur Anwendung zu kommen hätte, das Anwesen ihm als gesetzlichem Erben zufallen würde, sein Vater auch zeitlebens auf der Landstelle gearbeitet habe und von seinen Eltern entsprechend der in jener Gegend bestehenden Sitte zum künftigen Bewirtschafter der Landstelle ausersehen gewesen sei. Der Antragsgegner hat weiter geltend gemacht, daß ihm aus dem frühzeitigen Tode seines Vaters und der im Jahre 1946 getroffenen Regelung, die nicht als endgültig gedacht gewesen sei, keine Nachteile erwachsen dürften. Er hat ferner Zweifel an der Wirtschaftsfähigkeit der Eheleute L. geäußert, da der Ehemann L. das Bäckerhandwerk erlernt habe und während des Krieges als Wachmann tätig gewesen sei. Auch hat der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe soviele geldlichen Zuwendungen seitens der Erblasserin erhalten, daß sie bereits wegen ihres Erbteils vollständig abgefunden sei.
Das Amtsgericht hat ein Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen Gembler über den Verkehrswert der Landstelle und den Wert des lebenden und toten Inventars eingeholt, die Beteiligten gehört und den Zeugen G. über die behaupteten Zuwendungen der Erblasserin an die Familie L. vernommen. Es hat sodann die landwirtschaftliche Besitzung der Antragstellerin zu Eigentum übertragen und angeordnet, daß diese innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung 10.000 DM zu gleichen Teilen an die Miterben zu zahlen habe. Das Amtsgericht hat bei dieser Entscheidung vor allem berücksichtigt, daß die Antragstellerin seit dem Jahre 1946 mit der Erblasserin zusammen auf der Landstelle gelebt und diese mit ihrem Ehemann bewirtschaftet habe, während der Antragsgegner sich keinerlei Verdienste um die Erhaltung des Anwesens erworben habe. Es hat ferner in Betracht gezogen, daß die Antragstellerin an dem Nachlaß zu 1/2 beteiligt sei und sich der Anteil des Antragsgegners nur auf 1/6 belaufe. Als nicht erwiesen hat es Dessen Behauptung erachtet, daß die Antragstellerin von der Erblasserin zu ihren Lebzeiten eine erhebliche Barabfindung erhalten habe. Das Amtsgericht hat weiter erwogen, daß die Antragstellerin zur Zahlung eines angemessenen Übernahmepreises an die Miterben in der Lage sei, der Antragsgegner hingegen völlig vermögenslos und nicht ersichtlich sei, wie er den Übernahmepreis aufbringen wolle, da er hierzu keinerlei Angaben habe machen können. Es hat in Zweifel gezogen, ob der Antragsgegner die Besitzung würde halten können, wenn er sich die zur Abfindung der Miterben nötigen Mittel auf dem Kreditwege beschaffen wollte. Als völlig ungewiß hat das Amtsgericht angesehen, ob der Antragsgegner überhaupt einmal wirtschaftsfähig werden wird; denn der Landkreis A. habe mitgeteilt, daß der Antragsgegner nicht viel von der Landwirtschaft verstehe, da er darin nicht aufgewachsen sei und sein Stiefvater nicht in der Landwirtschaft arbeite, und der Sachverständige Gembler habe in seinem Gutachten erklärt, der Antragsgegner sei seinem Alter entsprechend nicht stark genug. Bei der Festsetzung der Abfindungen ist das Amtsgericht entsprechend der Schätzung des Sachverständigen Gembler von einem Verkehrswert der Besitzung von 20.000 DM und einem Wert des Inventars von rund 5.000 DM ausgegangen, ohne dabei zu verkennen, daß der Berechnung der Abfindungen grundsätzlich der Einheitswert zugrunde zu legen ist. Für die Festsetzung des Übernahmepreises auf 10.000 DM ist für das Amtsgericht maßgebend gewesen, daß die Antragstellerin sich zur Zahlung dieser Summe erboten und nachgewiesen hat, daß ihr von der Kreissparkasse in A. ein Kredit in dieser Höhe zur Verfügung gestellt werde.
Zur Begründung seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner noch vorgebracht: Ihm müßten die Verdienste seines Vaters um die Besitzung angerechnet werden, der weit länger auf der Landstelle gearbeitet habe als die Antragstellerin und als künftiger Erbe des Anwesens ausersehen gewesen sei. Ihm (Antragsgegner) dürfe nicht zum Nachteil gereichen, daß er noch jung und ohne Vermögen sei. Die Zweifel an seiner künftigen Wirtschaftsfähigkeit seien gänzlich unbegründet. Erst nach seiner Entlassung aus der Volksschule werde seine landwirtschaftliche Ausbildung beginnen. Die nötigen Kenntnisse werde er sich dann leicht aneignen, da er auf dem Lande aufgewachsen sei und Interesse für die Landwirtschaft habe. Dem Beruf eines Landwirts sei er auch körperlich gewachsen. Daß sein Stiefvater nicht in der Landwirtschaft arbeite, sei unerheblich, da die Ausbildungspflichten seiner Eltern durch die landwirtschaftliche Lehre voll ersetzt würden. Es liege danach kein Anlaß vor, von der Überlieferung und der Anschauung der bäuerlichen Kreise abzuweichen, daß sich eine landwirtschaftliche Besitzung im Mannesstamm vererben und der Familie erhalten bleiben müsse. Er werde auch zur Abfindung der Miterben in der Lage sein; denn jene seien nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach den Regeln der Höfeordnung zu bestimmen und bei deren Anwendung für ihn ohne weiteres tragbar.
Die Antragstellerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten und hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten.
Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 1955 einen notariell beurkundeten Vertrag vom 2. November 1955 (Urkundenrolle Nr. 100/55 des Notars F. in A.) vorgelegt, nach dem seine beiden Geschwister, vertreten durch die für sie bestellten Pfleger, ihre Anteile am Nachlaß der Erblasserin auf ihn übertragen haben, während er sich verpflichtet hat, an beide bei ihrer Volljährigkeit je 3.500 DM zu zahlen und diese Kaufgeldbeträge im Falle der Zuweisung der landwirtschaftlichen Besitzung durch Sicherungshypotheken an bereiter Stelle zu sichern. Er hat ferner die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieses Vertrages sowie ein Schreiben der Kreissparkasse in A. vorgelegt, nach dem diese bereit ist, ihm im Falle der Zuweisung des Anwesens ein hypothekarisch gesichertes Darlehen von 10.000 DM zu gewähren.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Beschwerdegericht, das dem Antragsgegner zuvor das Armenrecht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt hatte, den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Besitzung dem Antragsgegner zugewiesen mit der Maßgabe, daß er vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung an die Antragstellerin eine Abfindung von 10.000 DM zu zahlen habe und die Vorschrift des §13 HöfeO anzuwenden sei.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts erstrebt. Der Antragsgegner bittet, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Zuweisung für gegeben erachtet, da der Wert des landwirtschaftlichen Betriebes den Wert der auf dem Anwesen betriebenen, verhältnismäßig unbedeutenden Gastwirtschaft bei weitem überwiege und auch von zwei Miterben ein Zuweisungsantrag gestellt sei. In der Sache selbst ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Entscheidung grundsätzlich nach den Regeln der Höfeordnung, also nach den §§5, 6 HöfeO zu treffen sei, die Landwirtschaftsgerichte an diese Vorschriften aber nicht streng gebunden seien, sondern bei Vorliegen besonderer Gründe von ihnen abweichen könnten. Es hat weiter erwogen, daß der Antragsgegner nach §5 Nr. 1, §6 Abs. 1 und 5 HöfeO als ältester Sohn des verstorbenen einzigen Sohnes der Erblasserin in erster Linie als Nachfolger berufen sei, und weiter ausgeführt: Die Tatsache, daß der Antragsgegner zur Bewirtschaftung der Landstelle noch nicht in der Lage sei, stehe nach §6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO der Zuweisung nicht entgegen, da seine Wirtschaftsunfähigkeit allein auf mangelnder Altersreife beruhe. Die vom Amtsgericht geäußerten Bedenken könne der Senat nicht teilen. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Kindern von dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nur dann abgesehen werden, wenn sie nach Lage der Verhältnisse in einer Umwelt aufwüchsen, die sie den Weg zur Landwirtschaft und zur Ausbildung darin finden lasse. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Der Antragsgegner sei auf der Landstelle geboren und habe dort die ersten Lebensjahre bis zum Jahre 1946 zugebracht. Er wohne auch jetzt noch auf dem Lande. Wenn seine Eltern auch keine Landwirtschaft betrieben, so seien sie doch beide darin groß geworden und deshalb in der Lage, dem Antragsgegner bei seiner demnächst erforderlich werdenden landwirtschaftlichen Ausbildung behilflich zu sein. Nach dem gewonnenen persönlichen Eindruck des Senats beständen auch keine Bedenken dagegen, daß der Antragsgegner sich körperlich genügend entwickeln werde, um die schwere Arbeit in der Landwirtschaft leisten zu können.
Nach der Ansicht des Beschwerdegerichts liegen keine ausreichenden Gründe vor, die ein Abweichen von der gesetzlichen Erbfolge der Höfeordnung rechtfertigen könnten, sondern sprechen, auch abgesehen von diesem Vorrecht des Antragsgegners, überwiegende Gesichtspunkte für eine Zuweisung an ihn. Zur Begründung dieser Auffassung hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Seit der Entscheidung des Amtsgerichts habe sich die Rechtslage zugunsten des Antragsgegners dadurch wesentlich verschoben, daß er jetzt den gleichen Anteil an der Besitzung habe wie die Antragstellerin, da seine Geschwister ihre Erbanteile auf ihn übertragen hätten und das Vormundschaftsgericht die hierzu erforderliche Zustimmung erteilt habe. Zugunsten der Antragstellerin spreche zwar, daß die Erblasserin sie 1946 auf den Hof geholt und sie seitdem dort mit ihrem Ehemann ununterbrochen gearbeitet habe. Dieser Gesichtspunkt könne indessen nicht entscheidend ins Gewicht fallen; denn auch der Vater des Antragsgegners habe bis zu seiner Einziehung zur Wehrmacht ununterbrochen auf der Stelle gewirtschaftet, wobei er von seiner Ehefrau unterstützt worden sei. Diese Arbeit sei mindestens so hoch einzuschätzen wie die Mitarbeit der Antragstellerin. Sie sei auch dem Antragsgegner in vollem Umfang zuzurechnen, da er an Stelle seines verstorbenen Vaters nach der Höfeordnung an erster Stelle zum Hofübernehmer berufen sei. Nachdem der Antragsgegner sich bereiterklärt habe, an die Antragstellerin eine Abfindung von 10.000 DM zu zahlen, sei auch die Erwägung des Amtsgerichts hinfällig geworden, durch eine Zuweisung an die Antragstellerin würden die Rechte der weichenden Erben besser gewahrt. Zwar dürfte die Antragstellerin eher in der Lage sein, den zur Abfindung aufzunehmenden Kredit zurückzuzahlen als der noch minder jährige Antragsgegner, der später auch noch seine beiden Geschwister zusätzlich abzufinden habe. Der Antragsgegner habe jedoch durch die Bescheinigung der Kreissparkasse nachgewiesen, daß auch er im Falle der Zuweisung der Besitzung an ihn ein hypothekarisch gesichertes Darlehen von 10.000 DM erhalten könne. Da dieses Darlehen zur Abfindung weichender Erben dienen solle, sei mit Sicherheit anzunehmen, daß es dem Antragsgegner unter Einschaltung der Landwirtschaftskammer gelingen werde, das Geld zu günstigen Bedingungen, insbesondere zu einem niedrigen Zinssatz, zu bekommen. Wenn das Anwesen dann, sei es im Wege der Eigenbewirtschaftung durch seine Eltern, sei es durch Verpachtung, vernünftig bewirtschaftet werde, sei der Antragsgegner nach Ansicht des mit landwirtschaftlichen Beisitzern besetzten Senats auch in der Lage, im Laufe der Zeit das Darlehen zurückzuzahlen und die Schuld bis zur Übernahme der Bewirtschaftung durch ihn soweit zu senken, daß dann eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet sei. Den Ausschlag zugunsten des Antragsgegners gebe aber vor allem die Erwägung, daß sein Vater von Anfang an als Übernehmer der Landstelle in Aussicht genommen gewesen sei und er selbst, wenn sein Vater nicht im Kriege gefallen wäre, voraussichtlich später einmal dessen Nachfolge übernommen hätte. Da der Antragsgegner schon durch den vorzeitigen Tod seines Vaters schwer getroffen sei, würde es eine unbillige Härte darstellen, wenn er als Folge dieses Opfertodes auch noch seine Anwartschaft auf die Landstelle verlieren würde. Nicht zu verkennen sei, daß die Zuweisung der Landstelle an den Antragsgegner auch für die Antragstellerin eine gewisse Härte bedeute, da sie mit ihrer zahlreichen Familie Gefahr laufe, ihre Lebensgrundlage zu verlieren, doch müsse berücksichtigt werden, daß sie, solange ihr Bruder gelebt habe, nicht mit der Übernahme des Anwesens habe rechnen können und auch ihr Ehemann bis zum Jahre 1946 in anderen Berufen tätig gewesen sei. Sie habe sich zwar durch jahrelange Mitarbeit erhebliche Verdienste um die Besitzung erworben, doch habe sie andererseits auch gerade in den wirtschaftlich schwierigen Jahren der Nachkriegszeit auf diese Weise dort ihr gutes Auskommen gehabt.
Die Antragstellerin rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, weil das Beschwerdegericht von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Oberlandesgerichts Stuttgart abgewichen sei und seine Entscheidung auch auf diesen Abweichungen beruhe.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Die Antragstellerin verkennt nicht, daß die Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig sein kann, da das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat und es sich hier auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt.
Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat, setzt ein Abweichen im Sinne der genannten Vorschrift voraus, daß das Beschwerdegericht in der Beantwortung einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines der hierfür in Betracht kommenden Gerichte abgewichen ist (vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. Oktober 1954, V BLw 45/54, BGHZ 15, 5 [9/10] = RechtdLandw 1954, 331, und vom 5. Juli 1955, V BLw 79/54, RechtdLandw 1955, 251). Abweichungen des Beschwerdegerichts in den von der Antragstellerin angeführten Rechtsfragen von den angezogenen Entscheidungen liegen nicht vor oder vermögen doch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht eu begründen.
1.
Die Antragstellerin rügt Verletzung des §6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO. Sie billigt den Ausgangspunkt der Überlegungen des Beschwerdegerichts, nach denen die Wirtschaftsunfähigkeit die Zuweisung der Besitzung an den Antragsgegner nicht ausschließt, wenn die Wirtschaftsunfähigkeit allein auf mangelnder Altersreife beruht, und hält auch die Ansicht des Beschwerdegerichts für richtig, daß der Erwerber nach Lage der Verhältnisse in einer Umwelt aufgewachsen sein müsse, die ihn den Weg zur Landwirtschaft und zur Ausbildung darin finden lasse. Die Antragstellerin meint indessen, das Oberlandesgericht habe übersehen, daß das Entscheidende für eine Zuweisung in einem solchen Falle das natürliche Hineinwachsen des Erwerbers in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit ohne Rücksicht auf den Erbfall sei. Sie beruft sich für diese Rechtsauffassung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. Mai 1951 (V BLw 117/49, RechtdLandw 1951, 302) und vertritt die Ansicht, das Oberlandesgericht sei von dieser Entscheidung abgewichen; denn die Begründung des angefochtenen Beschlusses lasse jede Feststellung darüber vermissen, daß der Antragsgegner in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachse. Aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt sich nach ihrer Ansicht im Gegenteil, daß das Oberlandesgericht die natürliche Verbundenheit des Antragsgegners mit der Landwirtschaft im Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt nicht, jedenfalls nicht als unbedingte Voraussetzung für die Annahme seiner Vorzugsstellung gegenüber anderen Prätendenten angesehen habe. Die Absicht der Mutter und des Stiefvaters des Antragsgegners, diesem eine landwirtschaftliche Ausbildung zuteil werden zu lassen, ist nach Ansicht der Antragstellerin ohne Bedeutung, weil den Feststellungen des Oberlandesgerichts nichts für die Annahme zu entnehmen sei, daß der Antragsgegner auch ohne Rücksicht auf den Tod seiner Großmutter nach Neigung und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineingewachsen wäre.
Diese Ausführungen werden dem angefochtenen Beschluß nicht gerecht. Richtig ist, daß der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung ausgesprochen hat, mangelnde Altersreife stehe dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nur dann nicht entgegen, wenn die Annahme gerechtfertigt sei, daß das Kind nach Neigung und Einfluß durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen werde, und dort weiter den Standpunkt vertreten hat, dieses natürliche Hineinwachsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit ohne Rücksicht auf den Erbfall sei das Entscheidende. Der Senat hat in dieser Entscheidung ferner ausgeführt, daß der nach dem Erbfall gefaßte Entschluß des gesetzlichen Vertreters, dem Kinde eine landwirtschaftliche Ausbildung angedeihen zu lassen, der natürlichen Verbundenheit mit der Landwirtschaft nicht gleichgeachtet werden könne. Es läßt sich nicht feststellen, daß das Oberlandesgericht von dieser Rechtsprechung des Senats abgewichen ist. Es hat gerade bei Prüfung der Voraussetzungen des §6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen, nach der bei Kindern von dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nur dann abgesehen werden könne, wenn sie nach Lage der Verhältnisse in einer Umwelt aufwüchsen, die sie den Weg zur Landwirtschaft und zur Ausbildung darin finden lasse. Das Beschwerdegericht hat dadurch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß auch nach seiner Auffassung das natürliche Hineinwachsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit das Entscheidende ist. Es läßt sich danach nicht feststellen, daß das Oberlandesgericht in diesem Punkte einen von dem erkennenden Senat abweichenden Rechtsstandpunkt eigenommen hat. Die Beantwortung der weiteren Frage, ob allein mangelnde Altersreife der Grund für die Wirtschaftsunfähigkeit des Antragsgegners ist, war Sache der tatrichterlichen Würdigung. Die Feststellungen, die das Beschwerdegericht in dieser Hinsicht getroffen hat, sind für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Sie lassen im übrigen ebenfalls erkennen, daß sich das Oberlandesgericht die Frage vorgelegt hat, ob nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles ein natürliches Hineinwachsen des Antragsgegners in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit angenommen werden könne. Soweit die Antragstellerin aus den von dem Beschwerdegericht verwerteten tatsächlichen Feststellungen einen gegenteiligen Schluß ziehen will, handelt es sich lediglich um eine andere Würdigung der festgestellten Tatsachen. Das Beschwerdegericht ist auch nicht hinsichtlich der Bedeutung des Entschlusses zur Ausbildung des Antragsgegners in der Landwirtschaft von der angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats abgewichen. In dem damals entschiedenen Falle handelte es sich um ein Kind, das in einer Großstadt aufwuchs und für das ohne den Tod des Erblassers keine Aussicht bestanden hätte, in landwirtschaftliche Verhältnisse zu kommen. Der Senat hat damals der Erklärung der Mutter, ihr Kind zum Landwirt ausbilden lassen zu wollen, keine Bedeutung beigemessen, weil dieser Entschluß nur im Hinblick auf den eingetretenen Erbfall gefaßt worden sei und die in Aussicht genommene landwirtschaftliche Ausbildung einer natürlichen Verbundenheit mit der Landwirtschaft nicht gleichgeachtet werden könne. In jenem Falle hatte bereits der Vater des Kindes einen landwirtschaftsfremden Beruf ergriffen. Im vorliegenden Falle steht ganz dahin, ob der Entschluß zur landwirtschaftlichen Ausbildung des Antragsgegners erst nach dem Erbfall gefaßt worden oder ob dies nicht schon vorher geschehen ist, worauf immerhin die Tatsache hindeutet, daß das gegenwärtige Verfahren wenige Wochen nach dem Erbfall eingeleitet worden ist und der Antragsgegner alsbald ein besseres Recht auf Zuweisung der Besitzung geltend gemacht hat, wobei er sehr beachtliche Gründe für seinen Standpunkt anführen konnte. Daß er zur Zeit des Erbfalls noch die Volksschule besuchte, ist ohne Bedeutung; denn im Zuweisungsverfahren kommt es nicht auf die Sachlage zur Zeit des Erbfalls, sondern auf die Verhältnisse an, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Tatrichter gegeben sind, die lange nach dem Erbfall liegen und bis zu dem eine wesentliche Änderung der beim Erbfall gegebenen Sachlage eingetreten sein kann. Wenn der Antragsgegner inzwischen die landwirtschaftliche Lehre angetreten haben sollte, so kann das nicht lediglich mit Rücksicht auf den Erbfall geschehen sein, zumal da der Ausgang des gegenwärtigen Verfahrens bei Antritt der Lehre noch ungewiß war und mit einer Zuweisung an ihn jedenfalls gerechnet werden mußte. Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Beschwerdegericht von der "demnächst erforderlichen landwirtschaftlichen Ausbildung" gesprochen, sie also als selbstverständlich angesehen und nicht als eine Maßnahme gewertet hat, mit der nur bezweckt werde, die Voraussetzungen für eine Zuweisung an den Antragsgegner erst zu schaffen. Das Beschwerdegericht ist danach auch in diesem Punkte von der Rechtsauffassung des erkennenden Senats nicht abgewichen.
2.
Die Antragstellerin tritt ferner der Auffassung des Beschwerdegerichts entgegen, daß keine ausreichenden Gründe für ein Abweichen von der gesetzlichen Erbfolge nach der Höfeordnung vorhanden seien. Sie rügt, daß das Oberlandesgericht angenommen habe, der Antragsgegner sei nunmehr ebenfalls zu 1/2 an der landwirtschaftlichen Besitzung beteiligt, und hält diesen Vertrag mindestens für schwebend unwirksam; denn seine Genehmigung seitens des Vormundschaftsgerichts habe allein nicht genügt, vielmehr habe er ferner der Genehmigung nach den Art. IV, 4 a und V KRG Nr. 45 und nach Art. IV Nr. 10 sowie nach Art. III Nr. 5 a) und c) BrMilRegVO Nr. 84 bedurft. Nach Ansicht der Antragstellerin hätte darüber hinaus auch die Abtretung der Erbanteile als solche genehmigt werden müssen, da es sich hierbei um einen rechtsgeschäftlichen Übertragungsakt gehandelt habe. Für letzteres beruft sie sich auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juli 1951 (RechtdLandw 1951, 300), von der das Beschwerdegericht abgewichen sei. Nach der Auffassung der Antragstellerin sind danach die Erbanteile der Geschwister noch nicht auf den Antragsgegner übergegangen und steht ihr daher nach wie vor der größere Anteil an der Besitzung zu. Sie folgert daraus, daß das Beschwerdegericht dies zu ihren Gunsten hätte werten müssen und daß es, indem dies nicht geschehen sei, von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. April 1954 (V BLw 82/53, RechtdLandw 1954, 225 - BGHZ 13, 154 = NJW 1954, 1240 - MDR 1954, 602) abgewichen sei.
Eine Abweichung von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. April 1954 liegt nicht vor. In ihr ist allerdings gesagt (Seite 17/18), daß die Größe der Anteile an dem zuzuweisenden Grundbesitz dann eine Mitberücksichtigung erheischen könne, wenn mehrere Bewerber um die Übertragung vorhanden seien. Diesen Rechtssatz hat das Beschwerdegericht weder verkannt noch ist es von ihm abgewichen, vielmehr hat es ihm gerade Rechnung getragen, indem es zugunsten des Antragsgegners berücksichtigt hat, daß er jetzt nicht mehr wie im ersten Rechtszuge nur mit einem Anteil von 1/6, sondern nunmehr ebenso wie die Antragstellerin zu 1/2 an dem Nachlaß der Erblasserin und damit an der landwirtschaftlichen Besitzung beteiligt sei. Der Tatbestand des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG ist danach insoweit nicht gegeben.
Richtig ist, daß das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluß vom 24. Juli 1951 (RechtdLandw 1951, 300) die Genehmigungspflicht der Übertragung eines Miterbanteils an einem Nachlaß, zu dem landwirtschaftliche Grundstücke gehören, auch für den Fall bejaht hat, daß der Erbanteil auf einen Miterben übertragen wird. Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob die Übertragung der Erbanteile der Geschwister auf den Antragsgegner der Genehmigung nach Art IV KRG Nr. 45 bedurfte, überhaupt nicht erwähnt. Daraus, daß es die Übertragung der Erbanteile als wirksam angesehen hat, ist zu schließen, daß der Vertrag vom 2. November 1955 nach seiner Ansicht dieser Genehmigung nicht bedurfte. Diese Ansicht würde allerdings im Widerspruch zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart stehen und eine abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage bedeuten. Auf diese Abweichung kann sich die Antragstellerin indessen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht mit Erfolg berufen. Der erkennende Senat hat nämlich in seinem Beschluß vom 7. Dezember 1954 (V BLw 48/54, RechtdLandw 1955, 75) dargelegt, daß stets auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellen ist und es nicht genügen kann, wenn eine Rechtsfrage früher einmal von einem der nach §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG in Betracht kommenden Gerichte anders beantwortet worden ist, als es in einer späteren Entscheidung geschehen ist. Der Senat hat in dieser Entscheidung weiter ausgesprochen, die Auffassung eines Oberlandesgerichts könne insbesondere dann nicht maßgebend sein, wenn bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshof zu der betreffenden Frage vorliege. Letzteres ist aber hier der Fall. Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 8. November 1955 (V BLw 25/55, BGHZ 18, 380 = RechtdLandw 1956, 50) auf den Standpunkt gestellt, daß die Übertragung eines Erbanteils an einem Nachlaß, zu dem land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, - vom Bereich des Freistaates Bayern abgesehen - keiner Genehmigung nach Art IV Abs. 1 KRG Nr. 45 bedürfe. Soweit die Geschwister des Antragsgegners durch die Übertragung ihrer Erbanteile zugleich über ihr Miteigentum an der landwirtschaftlichen Besitzung verfügt haben, bedurfte der Vertrag vom 2. November 1955 danach keiner Genehmigung seitens der Landwirtschaftsbehörde. Eine andere Frage ist es, ob er etwa insoweit hätte genehmigt werden müssen, als sich der Antragsgegner in ihm für den Fall der Zuweisung zu einer hypothekarischen Belastung des Anwesens verpflichtet hat. Diese Frage kann indessen auf sich beruhen; denn die dingliche Belastung einer landwirtschaftlichen Besitzung ist in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. November 1955 nicht Gegenstand der Erörterung und Entscheidung gewesen, so daß insoweit die Möglichkeit einer Abweichung entfällt, und eine andere Entscheidung, von der abgewichen sein könnte, hat die Antragstellerin nicht angeführt. Zu der Rüge, das Beschwerdegericht habe übersehen, daß der Vertrag vom 2. November 1955 wegen der in ihm enthaltenen Verpflichtung zur dinglichen Belastung des Grundbesitzes der Genehmigung bedürfe, könnte sachlich nur Stellung genommen werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre, was nach dem bereits gesagten und den nachfolgenden Ausführungen indessen nicht der Fall ist.
3.
Die Antragstellerin hält die Zuweisung der Besitzung an den Antragsgegner auch deshalb für nicht angängig, weil durch sie der Zweck, dem Art VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 dienen solle, nicht erreicht werde. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die bereits erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. April 1954 (V BLw 82/53), in der gesagt ist, für die Frage, ob die Übertragung vorzunehmen oder abzulehnen sei, müsse entscheidend sein, ob mit der Zuweisung der vom Gesetz erstrebte Zweck erreicht werde oder nicht (Seite 15). Den Zweck der Zuweisung hat der Senat darin gesehen, für landwirtschaftliche Besitzungen, die nicht unter die Höfeordnung fallen, sicherzustellen, daß durch einen Erbgang und den Eintritt einer Miterbengemeinschaft nicht die Gefahr einer Zerschlagung oder Überschuldung eintrete, sondern die Besitzung in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Stelle sitzenden Familie erhalten bleibe, wenn dieses Ziel im Wege einer gütlichen Auseinandersetzung unter den Miterben nicht erreichbar sei. Nach Ansicht der Antragstellerin wird durch die Zuweisung an den Antragsgegner gerade die Gefahr der Überschuldung, Zerschlagung und möglicherweise sogar der Abwanderung in familienfremde Hände heraufbeschworen Das begründet die Antragstellerin im wesentlichen damit, daß der Antragsgegner und seine Eltern vermögenslos seien, daß außer der ihr zugesprochenen Abfindung auch die Abfindungen für die Geschwister des Antragsgegners zu zahlen und nach dem Gutachten des Sachverständigen Gembler Reparaturen an den Gebäuden vorzunehmen seien, für die sie Aufwendungen in Höhe von mindestens 3.000 DM für erforderlich hält. Die Antragstellerin meint, alle diese Beträge ließen sich aus der nur kleinen Besitzung nicht herauswirtschaften, und ist der Ansicht, daß die Zahlung der Abfindungen an die Geschwister des Antragsgegners, die durch die Hinausschiebung der Fälligkeit bis zur Volljährigkeit ohnehin schon benachteiligt seien, gefährdet sei, und darüber hinaus ganz allgemein die Gefahr bestehe, daß das Anwesen zur Zwangsversteigerung komme.
Eine Abweichung von der genannten Entscheidung des erkennenden Senats liegt auch in diesem Punkt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einer Zuweisung an den Antragsgegner die Ziele des Art VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 erreicht werden. Es hat sich indessen die Frage vorgelegt, ob die finanziellen Belastungen, die der Antragsgegner zu übernehmen gewillt ist, für ihn tragbar sind. Dabei hat es nicht etwa übersehen, wie die Antragstellerin anzunehmen scheint, daß der Antragsgegner auch seine beiden Geschwister abzufinden hat; denn es ist in der Begründung des angefochtenen Beschlusses gerade in diesem Zusammenhang auch von der späteren Abfindung der Geschwister die Rede. Auf Grund der von ihm angestellten Erwägungen ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, daß es dem Antragsgegner möglich sein werde, die Schuld bis zur Übernahme des Anwesens in Selbstbewirtschaftung soweit zu senken, daß dann eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet sei; das Oberlandesgericht hat danach sehr wohl geprüft, ob der Antragsgegner die Besitzung werde halten können und die von der Antragstellerin jetzt geäußerten Befürchtungen nicht geteilt. Seine Ausführungen ergeben, daß es der Frage einer etwaigen Überschuldung der Besitzung und der sich aus einer solchen möglicherweise ergebenden Konsequenzen Bedeutung beigemssen, also die mit der Zuweisung verfolgten Zwecke nicht verkannt, sondern zum Gegenstand seiner Überlegungen gemacht hat. Ob, wie die Antragstellerin geltend macht, seine Beurteilung der Sachlage auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts beruht, kann hier dahingestellt bleiben; denn das ist für die Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, da es insoweit allein auf die Frage der Abweichung ankommt. Ein Abweichen von der angeführten Entscheidung des erkennenden Senats ist aber nach dem Gesagten nicht festzustellen.
4.
Die Antragstellerin bemängelt ferner, daß das Beschwerdegericht den wahrscheinlichen Willen der Erblasserin bezüglich ihres Nachfolgers im Eigentum der Besitzung nicht berücksichtigt habe. Sie meint, das Oberlandesgericht habe diesen Gesichtspunkt übersehen und sei damit von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 21. Dezember 1949 (II BLw 73/49, OGHZ 3, 155) und des erkennenden Senats vom 20. Februar 1952 (V BLw 134/49, nicht 139/49; eine Entscheidung mit diesem Aktenzeichen gibt es nicht) abgewichen. Die Antragstellerin führt hierzu aus: Nach den getroffenen Feststellungen habe sich die Erblasserin, die der Wiederverheiratung ihrer Schwiegertochter ablenend gegenübergestanden habe, nicht dazu entschließen können, die Besitzung auf den Antragsgegner zu übertragen. Diese Feststellung in Verbindung mit der weiteren Feststellung, daß sie (Antragstellerin) im Jahre 1946 mit ihrer Familie auf die elterliche Besitzung gezogen sei und diese bis zum Tode der Erblasserin bewirtschaftet habe, lasse vermuten, daß die Schwiegertochter und ihre Kinder, einschließlich des Antragsgegners, das Anwesen nach dem Willen der Erblasserin nicht erhalten sollten. Diese Vermutung wiege umso schwerer, als die Erblasserin selbst den Fortzug ihrer Schwiegertochter nebst Kindern betrieben habe. Wenn das Beschwerdegericht dieser Vermutung nicht nachgegangen sei und an sie (Antragstellerin) nicht einmal die Aufforderung gerichtet habe, sich zu dieser so nahe liegenden Frage zu äußern, so habe es damit seine Ermittlungspflicht in besonders krasser Weise verletzt.
Richtig ist, daß der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in der angeführten Entscheidung ausgesprochen hat, es beständen keine rechtlichen Bedenken dagegen, die Zuweisung so vorzunehmen, wie sie der Erblasser wahrscheinlich vorgenommen haben würde. Dieser Rechtsauffassung ist der erkennende Senat in dem angezogenen Beschluß beigetreten, da der Wille des Erblassers, sofern Anhaltspunkte für diesen Willen vorhanden seien, neben den sonstigen für die Zuweisung in Betracht kommenden Gesichtspunkten sehr wohl von Bedeutung sein könne. Dem Beschwerdegericht macht die Antragstellerin indessen zu Unrecht zum Vorwurf, von diesen Entscheidungen abgewichen zu sein. Das Oberlandesgericht hat allerdings keine Ermittlungen über den mutmaßlichen Willen der Erblasserin angestellt. Dazu lag aber auch keine Veranlassung vor. Die Antragstellerin stellt zu hohe Anforderungen an die Ermittlungspflicht der Landwirtschaftsgerichte, indem sie verlangt, daß das Beschwerdegericht sie nach dem Willen der Erblasserin hätte befragen müssen. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 1952 (V BLw 13/52) ausgesprochen, daß der Amtsbetrieb im Verfahren in Landwirtschaftssachen die Beteiligten nicht der Pflicht enthebe, durch eingehende Tatsachendarstellung zur Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, und daß, wenn dies unterbleibe, vom Gericht unter dem Gesichtspunkt des Amtsbetriebes nicht erwartet werden könne, daß es allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgehe. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht des Gerichts hat der Senat dort nur insoweit angenommen, als der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung sich aufdrängender Gestaltungsmöglichkeiten dazu Anlaß gebe. Im vorliegenden Falle hat die Antragstellerin hinsichtlich des mutmaßlichen Willens der Erblasserin überhaupt nichts vorgebracht. Daraus allein, daß sie die Antragstellerin mit ihrer Familie im Jahre 1946 zu sich auf den Hof genommen hat, läßt sich noch nicht schließen, daß diese künftig Eigentümerin der Besitzung werden sollte, zumal da nicht einmal behauptet worden ist, daß die Erblasserin einen dahingehenden Willen sonst irgendwie zum Ausdruck gebracht habe, und es für sie nahegelegen hätte, die Hofnachfolge ihrer Tochter zu ihren Lebzeiten durch letztwillige Verfügung oder Übergabevertrag sicherzustellen. Andererseits hat die Mutter des Antragsgegners bei ihrer Anhörung erklärt, sie habe damals vor ihrer erneuten Verheiratung von der Stelle abziehen müssen, weil die Erblasserin keinen Fremden ins Haus habe aufnehmen wollen. Nach der Darstellung der Ehefrau F. soll die Erblasserin damals gesagt haben, der Antragsgegner solle das Anwesen einmal haben. Ob letzteres den Tatsachen entspricht, konnte das Beschwerdegericht dahingestellt sein lassen, da es hierauf nicht ankam, wenn nach seiner Meinung ohnehin hinreichende Gründe für die Zuweisung an den Antragsgegner vorhanden waren. Daraus, daß das Beschwerdegericht keine Ermittlungen über den mutmaßlichen Willen der Erblasserin angestellt und diese Frage auch nicht angeschnitten hat, läßt sich nach Lage der Sache jedenfalls nicht folgern, daß es im Gegensatz zu den angezogenen Entscheidungen den Willen des Erblassers für die Entscheidung über die Zuweisung für unbeachtlich hält und damit in dieser Rechtsfrage einen anderen Standpunkt vertritt als der erkennende Senat, der es in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 1954 nicht für erforderlich gehalten hat, daß das Gericht sich mit allen Gesichtspunkten, die von einem anderen Gericht in dem jeweils entschiedenen Falle für wesentlich angesehen wurden, auseinandersetzt, da die Frage, welche Anforderungen zu stellen sind, nur für den Einzelfall beantwortet werden könne (V BLw 14/54). Nach alledem ist auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Willens der Erblasserin eine Abweichung im Sinne des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht ersichtlich.
5.
Die Antragstellerin hält ferner zahlreiche verfahrensrechtliche Gesetzesverletzungen für gegeben und macht namentlich geltend, das Beschwerdegericht sei seiner Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe es so an der restlosen Aufklärung des Sachverhalts fehlen lassen. Nach ihrer Ansicht hat sich das Oberlandesgericht dadurch zu der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 13. Juli 1949 (II BLw 24/49, OGHZ 2, 271) in Widerspruch gesetzt. In diesem Beschluß hat der Oberste Gerichtshof nun aber zu dem Umfang der Ermittlungspflicht in Landwirtschaftssachen überhaupt nicht Stellung genommen. Er hat dort zunächst die Frage geprüft, ob das Oberlandesgericht den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt habe, und anschließend zu den einzelnen sonstigen damals erhobenen Rügen Stellung genommen. Selbst wenn das Beschwerdegericht seiner Aufklärungspflicht nicht vollauf gerecht geworden sein und infolgedessen eine Gesetzesverletzung auf verfahrensrechtlichem Gebiete vorliegen sollte, würde nach dem Gesagten jedenfalls keine Abweichung von der angezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gegeben sein, so daß die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auf sie ebenfalls nicht gestützt werden kann.
6.
Nach alledem hat die Antragstellerin die Voraussetzungen des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Die Rechtsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§34, 44, 45 LwVG.