Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.1954, Az.: V BLw 82/53
Wiederaufbau einer zerstörten Hofstelle ; Abfindungen der Miterben ; Berechnung der Abfindung aufgrund des Einheitswertes; Zuschlag zum Einheitswert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1954
- Aktenzeichen
- V BLw 82/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 10195
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG D. - 22.04.1953
- AG K.
Rechtsgrundlage
- § 12 HöfeO
Fundstellen
- BGHZ 13, 154 - 166
- DNotZ 1954, 414-417
- MDR 1954, 602-605 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1954, 1240-1241 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung
Prozessführer
1. Witwe Gertrud H. geb. P. in D. M.- strasse ...
2. Fabrikarbeiter Wilhelm H. in D.-M., S. strasse ...
3. Regierangsinspektor Robert H. in D.-M., S. strasse ...
Landwirt Johann P. in I., I. Nr. ...,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und Dr. in
Sonstige Beteiligte
a) Witwe Maria P. geb. von Ho. in I.,
ebenfalls vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und Dr. in ...
b) Landwirt Hermann P. in W.,
ebenfalls vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und Dr. in ...
c) Ehefrau Katharina M. geb. P. in K.-F., Steinrath 1,
ebenfalls vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und Dr. in ...
d) Ehefrau Maria Hol. geb. P. in B. bei N., N. Str. ...,
ebenfalls vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und Dr. in ...
e) Ehefrau Johanna von de S. geb. P. in G.,
ebenfalls vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und Dr. in ...
f) Ehefrau Elisabeth M. geb. P. in I., ebenfalls vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und Dr. in ...
g) Landwirt Peter P. in D.-L., im ...,
ebenfalls vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und Dr. in ...
Amtlicher Leitsatz
- I.
Bei der Entscheidung über die Zuweisung der landwirtschaftlichen Besitzung ist, wenn mehrere Miterben die Übertragung auf sich begehren, die Größe ihrer Erbanteile nicht maßgebend, aber doch auch zu berücksichtigen.
- II.
Im Zuweisungsverfahren ist das Gericht bei der Festsetzung der Abfindungen für die Miterben nicht streng an die Vorschriften des § 12 HöfeO gebunden; es kann von ihnen abweichen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
- III.
Über die Zuweisung der landwirtschaftlichen Besitzung und die Abfindungen der Miterben ist auch in den Rechtsmittelinstanzen gleichzeitig zu entscheiden und bei einer Zurückverweisung die einheitliche Entscheidung in der unteren Instanz sicherzustellen.
In der Landwirtschaftssache
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen
in der Sitzung vom 27. April 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche,
der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie
der landwirtschaftlichen Beisitzer Berk und Reitter
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner zu 1) bis 3) wird der Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in D. vom 22. April 1953 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe
I.
Der Ackerer Hermann P. war Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung "in der I. Nr. 6" in I. Im Jahre 1898 erwarb er die Besitzung "in der I. Nr. 7.". Dieser gesamte Grundbesitz ist jetzt im Grundbuch von I.-... Band 6 Blatt ... 1 verzeichnet und umfasst rund 71 Morgen. Als Eigentümer sind jetzt im Grundbuch eingetragen der Landwirt Wilhelm P., der Landwirt Johann P., der Landwirt Feter P., die Ehefrau Maria H. geb. P. und die Ehefrau Gertrud H. geb. P. in Erbengemeinschaft. Die Genannten waren an dem Nachlass des Hermann P. zu je 1/5 beteiligt. Von ihnen lebt nur noch die Witwe Gertrud H., die Antragsgegnerin zu 1). Die Ehefrau Marie H. ist von ihren beiden Söhnen Wilhelm und Robert H., den Antragsgegnern zu 2) und 3) beerbt worden. Peter P. ist im Jahre 1941 gestorben und von seinem Bruder Wilhelm beerbt worden, der seitdem an dem Grundbesitz mit einem Anteil von 2/5 beteiligt war. Seit dem Tode des Johann P. steht sein Anteil von 1/5 seiner Witwe Maria P. geb. von Ho. und seinen 7 Kindern, d.h. dem Antragsteller und den unter b) bis g) aufgeführten weiteren Verfahrensbeteiligten in fortgesetzter Gütergemeinschaft zu. Wilhelm P. ist am 12. Oktober 1949 verstorben und zu 1/3 von seiner Schwester Gertrud, der Antragsgegnerin zu 1), und zu je 1/6 von Wilhelm und Robert H., den Antragsgegnern zu 2) und 3), sowie zu je 1/21 von den 7 Kindern seines vorverstorbenen Bruders Johann beerbt worden. Danach sind jetzt an dem Grundbesitz beteiligt:
die Antragsgegnerin zu 1) mit einem Anteil von 1/3,
die Antragsgegner zu 2) und 3) mit einem Anteil von je 1/6,
die fortgesetzte Gütergemeinschaft nach Johann P., dem Vater des Antragstellers, mit einem Anteil von 1/5
die sieben Kinder des Johann P. als Erben nach ihrem Onkel Wilhelm P. mit einem Anteil von je 2/105.
Die Besitzung I. Nr. ... 6 umfasste rund 26 Morgen, während der Hof Issel Nr. ... 7 eine Grösse von etwa 46 Morgen hatte. Die Besitzung Nr. ... 7 pachteten die Eltern des Antragstellers im Jahre 1901. Sie entrichteten die Pacht bis zum Tod der Witwe Hermann P. im Jahre 1918. Seit dieser Zeit ist ein Pachtzins nicht mehr gezahlt worden. Den anderen Hof hatte die Witwe Hermann P. bis zu ihrem Tode bewirtschaftet. Nach ihrem Ableben übernahmen Wilhelm, Peter und Elisabeth P., die im Jahre 1932 verstorben ist, die Bewirtschaftung. Nach dem Tode seines Bruders Peter führte Wilhelm P. den Betrieb allein fort. Nachdem im Jahre 1943 die Hofstelle des Hofes Nr. ... 7 durch eine Luftmine fast völlig zerstört worden war, zog der Antragsteller, der nach dem Tode seines Vaters im Jahre 1938 diese Besitzung gemeinsam mit seiner Mutter bewirtschaftet hatte, auf den Hof Nr. ... 6. Beide Besitzungen wurden seitdem von dieser Hofstelle aus gemeinsam bewirtschaftet. Seit dem Tode seines Onkels Wilhelm P. am 12. Oktober 1949 führte der Antragsteller den Gesamtbetrieb allein fort. Der Einheitswert der Besitzung ist zum 21. Juni 1948 auf 32.700 DM neu festgestellt worden.
Der Antragsteller hat beantragt, ihm gemäss Art VI NR. 17 BrMilRegVO Nr. 84 die im Grundbuch von I. Band 6 Blatt ... 1 eingetragene landwirtschaftliche Besitzung zu Alleineigentum zu übertragen und hierbei die Abfindungen der Beteiligten nach Art, Höhe, Fälligkeit und Sicherstellung näher festzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass es sich jetzt um einen einheitlichen Betrieb handle, da die zerstörte Hofstelle nicht wieder aufgebaut worden sei und auch nicht wieder aufgebaut werden solle. Er hat darauf hingewiesen, dass der gesamte Grundbesitz auf einem Grundbuchblatt verzeichnet sei, auch von der Steuerbehörde und den landwirtschaftlichen Organen als ein geschlossener Betrieb angesehen werde. Der Antragsteller hat sich ferner darauf berufen, dass er Landwirt, verheiratet und Vater einer Tochter sei und die Besitzung bereits lange selbständig bewirtschaftet habe, auch die Mehrzahl der Miterben mit der Zuweisung an ihn einverstanden sei.
Die Antragsgegner haben der beantragten Zuweisung widersprochen und für den Fall der Übertragung geltend gemacht: Die Besitzung habe hochwertigen Boden. Da sie Kriegsschäden erlitten hätten, müssten sie auf einer Abfindung nach dem realen Wert und der sofortigen Auszahlung der ihnen zustehenden Beträge bestehen. Der Berechnung ihrer Abfindungen müsse jedenfalls ein um 40 % erhöhter Einheitswert zugrunde gelegt werden. Zu berücksichtigen sei im übrigen, dass der Antragsteller offenbar wenig von der Landwirtschaft verstehe und seit Oktober 1949 allein die Nutzungen der Besitzung ziehe, ohne den Miterben trotz Aufforderung über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebes Rechnung gelegt zu haben.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Besitzung dem Antragsteller ungeteilt zum Alleineigentum übertragen. Bei der Festsetzung der an die Miterben zu leistenden Abfindungen hat es von dem Einheitswert von 32.700 DM den Betrag der auf dem Grundbesitz lastenden Darlehenshypothek mit 2.500 DM abgesetzt, zu dem Restbetrage von 30.200 DM einen Aufschlag von 25 % = 7.550 DM hinzugerechnet und von dem so gewonnenen Betrage von 37.750 DM unter Bewilligung von Ratenzahlungen zugeteilt:
| der Antragsgegnerin zu 1) 1/3 = | 12.583,- DM |
|---|---|
| den Antragsgegnern zu 2) und 3) je 1/6 = | 6.291,50 DM |
| der fortgesetzten Gütergemeinschaft zwischen der Witwe Maria P. und ihren Kindern | 7.550,- DM |
| den 7 Kindern des verstorbenen Johann P. je | 719,- DM |
Das Amtsgericht hat ferner Verzinsung, Zahlung, Stundung und Kündigung der Abfindungsbeträge im einzelnen geregelt. Die Zuweisung der Besitzung an den Antragsteller hat das Amts gericht damit begründet, dass dieser von Beruf Landwirt sei, die Besitzung seit längerer Zeit selbständig bewirtschaftet habe, auch Eigentümer des Inventars, verheiratet und Vater eines Kindes sei. Hinsichtlich seiner Wirtschaftsfähigkeit hat das Amtsgericht keine Bedenken gehegt, da er ein rüstiger fleissiger und tüchtiger Landwirt sei. Bei der Berechnung der Abfindungen ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass im Zuweisungsverfahren von den Vorschriften des § 12 HöfeO abgewichen werden könne, daher eine Bindung an den Einheitswert und den Voraus von 3/10 nicht bestehe, die Abfindungen jedoch so bemessen werden müssten, dass eine Überschuldung der Besitzung vermieden werde und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes gesichert bleibe.
Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) bis 3) haben diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.
Der Antragsteller hat eine Verletzung des § 12 HöfeO darin gesehen, dass das Amtsgericht ihm nicht einen Voraus 3/10 zugebilligt und unzulässigerweise den Einheitswert um 25 % erhöht habe. Er hat darauf hingewiesen, dass die Gebäulichkeiten der Hofstelle alt, die Ställe sehr klein, die Scheune zu klein und infolgedessen Investierungen zwecks Modernisierung dringend geboten seien. Der Antragsteller hat ferner geltend gemacht, die Antragsgegnerin zu 1) habe anzurechnende Vorausempfänge in Höhe von 14.500 M und Johann H. der Vater der Antragsgegner zu 2) und 3), solche in Höhe von 11.750 M erhalten, während seinem Vater und ihm anzurechnende Zuwendungen nicht gemacht worden seien. Er hat betont, er habe alle Lasten der Besitzung getragen, auch auf seine Kosten die Kriegsschäden beseitigt und die notwendigen Reparaturen vorgenommen, also namhafte Beträge für die Erbengemeinschaft vorgelegt, mit der er eine Verständigung über die abzurechnenden Beträge nicht habe erzielen können.
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung des Zuweisungsantrages gebeten und den Standpunkt vertreten, das Gericht sei zur Übertragung der Besitzung nicht gezwungen, da es sich bei der Torschrift des Art VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 nicht um eine Mussvorschrift handle. Sie haben geltend gemacht, an der Zuweisung bestehe kein öffentliches Interesse, da die Besitzung verpachtet werden könne, und die Zuweisung auch deshalb bemängelt, weil der Antragsteller an der Erbengemeinschaft nur mit 2/105 beteiligt sei. Ausserdem haben sie gerügt, dass das Amtsgericht die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht nachgeprüft habe, der nach einer Äusserung seines Bruders Hermann ein schlechter Landwirt sein solle. Die Antragsgegner haben die ihnen zuerkannten Abfindungen als zu niedrig bezeichnet, da der Einheitswert nicht den richtigen Maßstab für deren Bemessung abgeben könne, zumal da die Ländereien der Besitzung für eine von der Stadt D. geplante Kläranlage benötigt würden, so daß sich ein entsprechender Zuschlag zum Einheitswert rechtfertige. Sie haben ferner die Ansicht vertreten, die Lastenausgleichsabgabe müsse dem Antragsteller aufgebürdet werden, und sich gegen dessen Behauptung gewandt, daß Vorempfänge ihrerseits anzurechnen seien, auch geltend gemacht, der Antragsteller habe dagegen seinerseits Vorempfänge zur Ausgleichung zu bringen, die jedenfalls höher seien, als die Zuwendungen, die sie einmal erhalten hätten und längst ausgeglichen seien. Die Antragsgegner haben ferner darauf hing gewiesen, dass die Besitzung bei M. liege, daher in absehbarer Zeit als Bauland in Frage komme und infolgedessen die Möglichkeit zu ihrer gewinnbringenden Veräusserung bestehe. Sie haben auch geltend gemacht, der Antragsteller sitze seit 1943 unberechtigt auf dem Hofe und habe dadurch, dass er mit ihnen nicht abgerechnet habe, seine Unfähigkeit zur ordnungsmässigen Verwaltung der Besitzung dargetan, die auch daraus folge, dass er die zerstörte Hofstelle noch nicht wieder aufgebaut habe. Schliesslich habe sie noch geltend gemacht, es handle sich um zwei getrennt Betriebe, von denen jeder für sich die wirtschaftliche Existenzgrundlage für eine bäuerliche Familie gebildet habe, so daß es keinesfalls gerechtfertigt sei, beide Besitzungen auf den Antragsteller zu übertragen.
Der Antragsteller ist diesem Vorbringen entgegengetreten
Das Beschwerdegericht hat nach Anhörung des Kreislandwirts und eines Sachverständigen, einer Äusserung des Ober-Stadtdirektors der Stadt D. bezüglich der geplanten Kläranlage und einer Ortsbesichtigung die Beschwerden der Antragsgegner zurückgewiesen und auf die Beschwerde des Antragstellers die zu zahlenden Abfindungen herabgesetzt, und zwar die
der Antragsgegnerin zu 1) auf 7.100 DM, der Antragsgegner zu 2) und 3) auf je 3.550 DM, der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf 4.260 DM, der sechs Kinder des Johann P. auf je 405,70 DM.
Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsgegner, mit denen sie die Abweisung des Übertragungsantrages und hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erstreben. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsmittel.
Die Rechtsbeschwerden sind begründet.
II.
Das Beschwerdegericht hat zunächst auf Grund der Ortsbesichtigung in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: Die Hofstelle Nr. ...7 sei durch eine Luftmine und durch Brand bis auf einen Geräteschuppen zerstört. Während von der Scheune noch der grösste Teil der Umfassungsmauern stehe, seien das Wohnhaus und der Stall fast ganz zerstört. Die Gebäude der Hofsteile Nr. ...6 befänden sich dagegen in brauchbarem Zustand, reichten aber für einen Betrieb von rund 70 Morgen und etwas Pachtland nur aus, wenn eine Scheune hinzukomme. Der Stand der Felder lasse auf eine ordnungsmässige Bewirtschaftung schliessen. Einige Lücken in der Wintersaat seien auf die ungünstigen Bewirtschaftungsmöglichkeiten im Herbst 1952 zurückzuführen.
Bei der Entscheidung über die Zuweisung ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sie einer besonders genauen Prüfung bedürfe, da die Besitzung ursprünglich aus zwei völlig selbständigen Höfen bestanden habe, die noch bis zur Zerstörung der Hofstelle Nr. § 7 im Jahre 1943 von zwei Hofstellen aus bewirtschaftet worden seien. Nach seinen zweiteren Ausführungen hat die Ortsbesichtigung eindeutig ergeben, dass unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnis die im Jahre 1943 vollzogene Vereinigung der beiden Einzelwirtschaften zweckmässig und richtig gewesen sei und aufrecht erhalten werden müsse, da ein Wiederaufbau der Hofstelle Nr. ...7 volkswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen sei. Das Beschwerdegericht hat darauf hingewiesen, dass es sich auch nach der Vereinigung beider Betriebe nur um eine Besitzung mittlerer Grosse handle, deren Hofstelle für die Bewirtschaftung von etwa 70 Morgen ausreiche, wenn eine Scheune hinzukomme, die sich unschwer durch Wiederherstellung der nahegelegenen, in ihren Umfassungsmauern zum grössten Teil noch erhaltenen Scheune der Hofstelle Nr. ...7 schaffen lasse. Ferner hat das Beschwerdegericht festgestellt, der Bestand der Besitzung werde auch durch die städtebauliche Entwicklung nicht irgendwie gefährdet; denn nach der Auskunft des Oberstadtdirektors der Stadt D. falle die Besitzung nicht in das Gebiet der geplanten Kläranlage, habe die Stadt vielmehr nur insoweit ein Interesse an dem Ankauf des Anwesens, als dieser ihr die Möglichkeit eines Austausches mit den für die Kläranlage benötigten Grundstücken bieten würde. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung ist die Besitzung auch nicht durch die Anlage grösseren Wohnsiedlungen gefährdet.
Unter diesen Umständen hat das Beschwerdegericht die ungeteilte Übertragung der Besitzung auf einen der Miterben für gerechtfertigt erachtet. Es hat erwogen, dass eine Zuweisung an einen der Antragsgegner zu 2) und 3) nicht in Betracht komme, weil diese sich städtischen Berufen zugewandt hätten, und eine Übertragung auf die Antragsgegnerin zu 1) ausscheide, weil auch sie in der Stadt lebe. Das Beschwerdegericht hat angenommen, es komme lediglich eine Zuweisung der Besitzung an den Antragsteller in Betracht, für die sich die sämtlichen Miterben des Stammes P. ausgesprochen hätten. Hierzu hat es ausgeführt: Der Antragsteller sei von Hause aus Landwirt, habe von jeher auf dem Isselhof Nr. ...7 gearbeitet und ihn später selbständig bewirtschaftet. Seit dem Jahre 1943 habe er den Gesamtbesitz von der Hofstelle ...6 aus bewirtschaftet. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, dass sich die Gebäude sowie das tote und lebende Inventar in gutem Zustand befänden und die Felder fleissig und sachgemäss bearbeitet worden seien. Der Kreislandwirt und der Sachverständige F. hätten sich dahin ausgesprochen, dass gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers keine Bedenken beständen. Demgegenüber sei es unbeachtlich, dass ihn einer seiner Brüder als schlechten Landwirt bezeichnet haben solle Der Umstand, dass der Antragsteller seit der Übernahme des Gesamtbesitzes den Miterben nicht Rechnung gelegt habe, lasse ihn noch nicht als ungeeignet für die Übernahme des Besitzes erscheinen, zumal da sich ergeben habe, dass die finanziellen Beziehungen der verschiedenen Familienmitglieder zueinander durch die Unterlassung rechtzeitiger Erbauseinandersetzungen schon seit langer Zeit ungeklärt seien. Dem Antragsteller könne auch daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass er die Hofstelle Nr. 7 nicht wieder aufgebaut habe, da eine solche Maßnahme volkswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen gewesen wäre.
Die Rechtsbeschwerde meint, diese Ausführungen des Oberlandesgerichts seien von Rechtsirrtum beeinflusst. Sie ist der Auffassung, das Beschwerdegericht sei davon ausgegangen, dass es, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben seien Zuweisung der Besitzung vornehmen müsse. Der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts sei danach irrig. Wenn auch grundsätzlich die Übertragung der Besitzung auf einen der Miterben erfolgen habe, so könne doch hiervon aus besonderen Gründen abgesehen werden. Das Beschwerdegericht hätte deshalb prüfen müssen, ob der Zuweisungsantrag aus den von den Antragsgegnern angeführten Gründen abzuweisen sei. Darin, dass das Beschwerdegericht diese Prüfung unterlassen habe, liege eine Gesetzes-Verletzung. Wenn das Oberlandesgericht dieser Frage nachgegangen wäre, hätte es zu einer Zurückweisung des Zuweisungsantrages kommen müssen; denn ein öffentliches Interesse an der Zuweisung bestehe nicht, weil die Erbengemeinschaft mit einer Verpachtung der Besitzung einverstanden sei. Da der Antragsteller an der Erbengemeinschaft nur mit dem äusserst geringen Anteil von 2/105 beteiligt sei, habe besonders sorgfältig geprüft werden müssen, ob eine Übertragungen des Anwesens auf ihn angebracht sei. Dabei hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich dessen Verkehrswert auf etwa 115.000 DM belaufe und der Antragsteller die Besitzung für 7/10 des längst überholten Einheitswertes erwerbe. Das sei, wie das Beschwerdegericht selbst nicht verkannt habe, unbillig und laufe praktisch auf eine Enteignung der Miterben hinaus, da sie für den Verlust ihres Miteigentums keine angemessene Entschädigung erhielten. Für eine Ablehnung der Zuweisung habe auch gesprochen, dass der Antragsteller den Miterben trotz ständiger Aufforderung keine Abrechnung erteilt und an sie von den Erträgnissen der Besitzung nichts abgeführt habe. Zur ordnungsmässigen Bewirtschaftung gehöre, dass der Bewirtschafter die notwendigen Abrechnungen jährlich erstelle und an die Beteiligten die ihnen zustehenden Beträge abführe. Daran habe es der Antragsteller seit Jahrzehnten fehlen lassen. Aus diesem Verhalten sei zu schliessen, daß ihm die erforderliche Wirtschaftsfähigkeit fehle.
Die Rechtsbeschwerde vermisst ferner eine Prüfung der Frage, ob nicht die Zuweisung nur einer der beiden früher selbständigen Besitzungen an den Antragsteller genügt hätte. Sie ist der Auffassung, dieser würde mit der Übertragung der Besitzung I. Nr. ...6 eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage erlangen; denn jedes der beiden Anwesen habe für sich allein jahrzehntelang die Existenzgrundlage für eine Bauernfamilie gebildet. Die Besitzung Nr. ...6 müsse zwar durch eine Scheune ergänzt werden; um deren Errichtung zu ermöglichen, habe es aber nicht der Zuweisung auch des Anwesens Nr. ...7 bedurft; denn der Antragsteller könne eine Scheune auch auf dem Gelände des erstgenannten Hofes errichten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Antragsteller die Vereinigung der beiden Anwesen im Jahre 1943 eigenmächtig und ohne Befragung der Miterben vorgenommen habe, was ebenfalls dafür spreche, Issel Nr. ...1 von der Zuweisung auszunehmen. Die Tatsache, dass die Hofstelle dieser Besitzung zum Teil zerstört sei, rechtfertige auch ihre Übertragung auf den Antragsteller noch nicht. Sie habe einen realen Wert von etwa 50.000 DM. Es sei eine unzumutbare Benachteiligung der Antragsgegner, wenn dem Antragsteller auch diese Besitzung für 7/10 eines unzureichenden Einheitswertes zugeschlagen werde. Volkswirtschaftlich richtiger wäre es, diese Besitzung einem Landwirt zur Verfügung zu stellen, der bei der Errichtung der geplanten Kläranlage von seinem jetzigen Anwesen weichen müsse.
Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.
Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass sich das Oberlandesgericht mit der Frage, ob es die Zuweisung vor nehmen müsse oder unter Umständen von ihr auch absehen dürfe, nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Dessen bedurfte es auch nicht. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 34/50, RechtdLand 1952, 69 [71]) ausgeführt, grundsätzlich sei, wenn eine landwirtschaftliche Besitzung einer Erbengemeinschaft gehöre, diese sich aber über die Auseinandersetzung nicht einigen könne und ein zur Übernahme bereiter Miterbe wirtschaftsfähig sei, diesem auf Antrag die Besitzung zuzuweisen. Der Senat hat dementsprechend dort die Auffassung vertreten, die "Kannvorschrift, des Art VI Nr. 17 BrMilRegVO 84 verpflichte also grundsätzlich das Gericht zu einer entsprechenden Anordnung. Er ist damit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3, 290 ff) gefolgt, hat allerdings die Frage offen gelassen, ob in besonderen Ausnahmefällen von der Zuweisung abgesehen werden könne, In dem Beschluss vom 19. Februar 1952 (V BLw 78/51, RechtdLandw 1952, 134) hat der erkennende Senat ferner ausgesprochen, das Gericht sei nicht schlecht hin gezwungen, eine beantragte Zuweisung vorzunehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien. An dieser Rechtsprechung, die im wesentlichen mit der Auffassung von Lange-Wulff (Höfeordnung 4. Aufl. Anm. 357) übereinstimmt, ist festzuhalten. Für die Frage, ob die Übertragung vorzunehmen oder abzulehnen ist, wird entscheidend sein müssen, ob mit der Zuweisung der vom Gesetz erstrebte Zweck erreicht wird oder nicht. Pas Zuweisungsverfahren soll, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1952 (V BLw 111/51, RechtdLandw 1952, 275 = JZ 1953, 81 = NJW 1952, 1093) dargelegt hat, für landwirtschaftliche Besitzungen, die nicht unter die Höfeordnung fallen, sicherstellen, dass durch einen Erbgang und den Eintritt einer Miterbengemeinschaft nicht die Gefahr einer Zerschlagung oder Überschuldung eintritt, sondern die Besitzung in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Stelle sitzenden Familie erhalten bleibt, wenn dieses Ziel im Wege einer gütlichen Auseinandersetzung unter den Miterben nicht erreichbar ist. Von diesem Zweckgedanken aus, der dem des Höferechts weitgehend angepasst ist, hatte das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine Veranlassung, eine Abstandnahme von der Zuweisung ins Auge zu fassen. Die Rechtsbeschwerde vermisst zu Unrecht ein öffentliches Interesse an der Übertragung der Besitzung auf einen der Miterben. Sie übersieht, dass die Erbengemeinschaft bereits seit Jahrzehnten besteht und sich der Kreis der Miterben im Laufe der Zeit durch mehrere Todesfälle wesentlich erweitert hat, da eine Erbauseinandersetzung bisher unterblieben ist. Bas hat aber, worauf das Beschwerdegericht mit Recht hingewiesen hat, zu Unstimmigkeiten in der Familie der Beteiligten und zu einer Unklarheit hinsichtlich ihrer finanziellen Beziehungen zueinander geführt. Gleichwohl sind die Antragsgegner, wie ihr Vorbringen ergibt, auch jetzt noch nicht zu einer Aufhebung der Erbengemeinschaft bereit; sie wollen diese vielmehr fortbestehen lassen und die Besitzung im Wege der Verpachtung nutzen. Das steht aber mit dem oben angeführten Zweck der Vorschrift des Art VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 nicht in Einklang. Dies ist umso mehr der Fall, als die Anteile an der Besitzung beim Fortbestand der ungeteilten Erbengemeinschaft sich weiterhin nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts vererben würden, während die Besitzung Hand eines der Miterben künftig als Hof den Vorschriften der Höfeordnung unterliegen und damit ein Rechtszustand eintreten würde, den dieses Gesetz bei Besitzungen mit einem Einheitswert von mehr als 10.000 DM erstrebt. Ein öffentliches Interesse an der Übertragung der Besitzung auf einen der Miterben ist danach vorhanden.
Der Zuweisung stehen auch nicht so gewichtige Interessen der Antragsgegner entgegen, dass sie ihre Ablehnung rechtfertigen könnten. Die Zuweisung an den Antragsteller wäre unzulässig, wenn er, wie die Rechtsbeschwerde annimmt, wirtschaftsunfähig wäre. Das ist indessen nach den Fest-Stellungen des Beschwerdegerichts nicht der Fall. Dieses hat sich bei der Ortsbesichtigung davon überzeugt, dass sich die Gebäude und das Inventar in gutem Zustand befinden und die Felder sachgemäss bearbeitet worden sind. Auch haben sich der Kreislandwirt und der Sachverständige F. dahin ausgesprochen, dass gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers keine Bedenken beständen. Das Beschwerdegericht hat damit die ihm als Tatrichter obliegende Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit hinreichend begründet. Die Antragsgegner behaupten auch selbst nicht, dass der Antragsteller zu einer ordnungsmässigen Bearbeitung der Ländereien und einer sachgemässen Viehhaltung nicht in der Lage sei. Sie leiten ihre gegenteilige Ansicht vielmehr daraus her, dass der Antragsteller mit ihnen seit langem über die Erträgnisse der Anwesen nicht abgerechnet habe. Wenn das auch der Fall sein dürfte, so folgt doch daraus noch nicht, dass der Antragsteller zu einer solchen Abrechnung nicht fähig ist. Die Antragsgegner haben selbst hervorgehoben, dass die Anteile der einzelnen Miterben festständen und es daher nicht schwierig sei, die Überschüsse unter sie entsprechend ihrer Beteiligung zu verteilen. Dafür, dass der Antragsteller hierzu nicht in der Lage sei, haben die Antragsgegner nichts dargetan, sie haben im Gegenteil vorgetragen, der Antragsteller habe die Rechnungslegung böswillig unterlassen. Ob dies der Fall ist oder ob die Verweigerung der Abrechnung in den unter den Miterben bestehenden Differenzen und vielleicht auch in der Auffassung des Antragstellers seinen Grund hat, es habe früher unter den fünf Miterben Einigkeit darüber bestanden, dass seinem Vater der von ihm früher bewirtschaftete Hof bei der Erbauseinandersetzung zugeteilt werden solle (in diesem Falle hätte freilich über die Erträgnisse der anderen Besitzung mit den Miterben abgerechnet werden müssen), konnte dahingestellt bleiben; denn aus der Tatsache der Verweigerung der Rechnungslegung lässt sich eine Wirtschaftsunfähigkeit des Antragstellers jedenfalls nicht herleiten, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat.
Der Zuweisung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller an der Erbengemeinschaft nur mit 2/105 beteiligt ist. Dies ist schon insofern ungenau, als er auch an der fortgesetzten Gütergemeinschaft beteiligt ist, auf die 1/5 Anteil an dem Grundbesitz entfällt. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die Größe der Anteile an dem zuzuweisenden Grundbesitz dann eine Mitberücksichtigung erheischen können, wenn mehrere Bewerber um die Übertragung vorhanden sind. Im vorliegenden Falle hat indessen keiner der Miterben ausser dem Antragsteller die Zuweisung der Besitzung an sich begehrt. Unter diesen Umständen konnte der Tatsache, dass der Anteil des Antragstellers an der Erbengemeinschaft verhältnismässig gering ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen werden. Pas gilt umso mehr, als eine besondere Verbundenheit des Antragstellers mit der Besitzung besteht, weil er von jeher auf dem I. Nr. ...7 gearbeitet und diesen späterhin wie schliesslich auch den gesamten Besitz selbständig bewirtschaftet hat. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht sich mit der geringen Beteiligung des Antragstellers an dem Grundbesitz nicht ausdrücklich befasst und ihr danach keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Es kann nämlich nicht angenommen werden, dass das Beschwerdegericht diesen Gesichtspunkt, auf den die Antragsgegner immer wieder hingewiesen haben, bei seiner Entscheidung übersehen hat.
Auch der Gesichtspunkt, dass die Zuweisung nach den Regeln der Höfeordnung vorzunehmen und die Abfindungen der Miterben daher grundsätzlich von 7/10 des Einheitswertes zu berechnen sind, konnte dem Beschwerdegericht keine Veranlassung geben, von der beantragten Zuweisung abzusehen. Die Rechtsbeschwerde sieht in dieser Bemessung der Abfindung eine Unbilligkeit und praktisch eine Enteignung. Es trifft zu, dass die Zuweisung für die nicht zum Zuge kommenden Miterben eine gewisse Härte mit sich bringt. Dies liegt, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1951 (V BLw 124/49, Rechtdlandw 1951, 327) ausgeführt hat, in der Natur der Sache und beruht auf der gesetzlichen Regelang, die auf diese Weise die Erhaltung landwirtschaftlicher
Betriebe ohne eine zu starke Schuldenlast erreichen will und damit Gedanken verfolgt, wie sie der Höfeordnung zugrunde liegen. Die in der Zuweisung für die Miterben liegende Härte hätte es daher nicht rechtfertigen können, von der Übertragung der Besitzung auf den Antragsteller abzusehen. Dies hätte auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Enteignung geschehen dürfen. Schon der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in der angeführten Entscheidung vom 1. März 1950 (a.a.O. Seite 292/293) den Standpunkt vertreten, dass Art VI Nr. 17 BrMilReg VO Nr. 84 von den Vorschriften des Grundgesetzes nicht berührt werde. Dem hat sich der erkennende Senat in der soeben angeführten Entscheidung vom 12. Juni 1951 (V BLw 124/49) angeschlossen und in dem ebenfalls schon angeführten Beschluß vom 8. Juli 1952 (V BLw 111/51), auf den im wesentlichen verwiesen werden kann, sich dahin ausgesprochen, dass gegen die Rechtsgültigkeit des Zuweisungsverfahrens, das durch das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl I, 667 ff) beibehalten worden ist, aus den Bestimmungen des Grundgesetzesüber die Enteignung keine Bedenken hergeleitet werden können, da es sich hierbei nicht um eine Enteignung, sondern um eine erbrechtliche Regelung durch das Gericht handle, die vorzunehmen sei, weil die Miterben sich über die Besitzung nicht in einer den landwirtschaftlichen Belangen genügenden Weise gütlich auseinanderzusetzen vermöchten. Der Senat hat dort hervorgehoben, das Opfer, das die weichenden Erben nach der Höfeordnung wie auch nach dem Zuweisungsverfahren dem vom Gesetzgeber erstrebten Ziel der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in der Hand eines Familienmitgliedes zu bringen hätten, finde darin seinen gerechten Ausgleich, dass der Übernehmer im Falle einer Veräusserung die weichenden Erben an dem durch sie erzielten Gewinn zu beteiligen habe (§ 13 HöfeO).
Nach alledem lagen im vorliegenden Falle keine Gründe vor, die es hätten rechtfertigen können, von der beantragten Zuweisung abzusehen. Diese konnte aber nur an den Antragsteller erfolgen, da keiner der Miterben einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat und dieser auch nach seinem Werdegang und seiner langjährigen Betätigung auf der Besitzung zu ihrer Übernahme berufen ist, wie das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat.
Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte die Zuweisung jedenfalls auf die Besitzung Nr. 46 beschränken sollen, ist ebenfalls unbegründet. Das Beschwerdegericht hat diese Möglichkeit nicht etwa übersehen, sondern hat im Gegenteil sich dahin ausgesprochen, die Zuweisung der ganzen Besitzung erfordere eine besonders genaue Prüfung, weil sie früher aus zwei selbständigen Betrieben bestanden habe und die Vereinigung beider erst nach der Zer-Störung der Hofsteile I. Nr. ...7 vorgenommen worden sei. Ob die Darstellung der Antragsgegner zutrifft, jeder der beiden Betriebe habe früher die Existenzgrundlage für eine grössere Bauernfamilie gebildet, konnte dahingestellt bleiben; denn die Entscheidung über die Zuweisung hat das Beschwerdegericht mit Recht auf die gegenwärtig bestehenden Verhältnisse abgestellt. Es war infolgedessen auch unerheblich, ob der Vereinigung beider Betriebe im Jahre 1943 alle Miterben zugestimmt haben. Entscheidend musste vielmehr sein, ob eine Aufteilung in zwei Besitzungen, wie die Antragsgegner sie in zweiter Linie erstreben, nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge möglich ist und gerechtfertigt erscheint. Das Beschwerdegericht hat beide Fragen verneint. Dabei hat es nicht, wie die Rechtsbeschwerde es darstellt, I. Fr ...7 in die Zuweisung einbezogen, um auf diese Weise den Wiederaufbau der dort früher vorhandenen Scheune unter Verwendung der noch vorhandenen Umfassungsmauern zu ermöglichen. Das Oberlandesgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Hofstelle I. Nr. ...6 für einen Hof von 70 Morgen ausreiche, wenn noch eine Scheune errichtet werde. In diesem Zusammenhang hat es darauf hingewiesen, dass sich diese Ergänzung der Hofstelle durch den Wiederaufbau der zerstörten Scheune unter Verwendung des noch Vorhandenen unschwer erreichen lasse. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass ein Wiederaufbau der zerstörten Hofsteile volkswirtschaftlich nicht zu rechtfertigen sei, weil die vorhandene Hofstelle - von der erforderlichen Ergänzung des Scheunenraums abgesehen - für einen Betrieb von 70 Morgen ausreiche und es sich bei dem ganzen Betrieb ohnehin nur um einen Hof mittlerer Große handle. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die von den Antragsgegnern erstrebte Aufteilung der Besitzung in zweierlei Hinsicht unrentabel sein würde, indem einmal zwei kleine, weniger leistungsfähige Betriebe geschaffen würden und ausserdem die Investierung von Mitteln für den Wiederaufbau der zerstörten Hofstelle fehl am Platze sein würde, weil die vorhandenen Gebäulichkeiten im wesentlichen für die Bewirtschaftung der ganzen Besitzung ausreichten. Insoweit handelt es sich um tatsächliche Feststellungen des Beschwerdegerichts, gegen die die Rechtsbeschwerde auch nichts hat vorbringen können und die ersichtlich ohne Rechtsirrtum getroffen worden und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind. Ist danach eine Aufteilung der Besitzung in zwei selbständige Betriebe nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht angängig, so kann auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde nicht verfangen, die Zuweisung auch von I. Nr. ...7 für 7/10 eines unzureichenden Einheitswertes laufe auf eine den Antragsgegnern nicht zumutbare Benachteiligung hinaus. In dieser Hinsicht gilt auch hier das oben zu dieser Frage Gesagte. Es würde ferner nicht gerechtfertigt sein, einen Teil der Ländereien von der Zuweisung auszunehmen, um sie einem Landwirt zur Verfügung stellen zu können, der bei Errichtung der geplanten Kläranlage Land einbüßt; denn es steht ganz dahin, wann dieses Projekt zur Ausführung gelangen wird und ob die Stadt D. gegebenenfalls gerade auf die hier strittige Besitzung oder Teile von ihr angewiesen sein wird. Zudem würde die Zurückbehaltung eines Teiles der Ländereien zwecks Veräusserung an die Stadt Düsseldorf auf eine kapitalistische Ausnutzung dieses Landes hinauslaufen, die vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus nicht gebilligt werden kann, während bei geschlossener Zuweisung ein leistungsfähiger mittlerer Betrieb erhalten bleibt. Nicht zu beanstanden ist endlich, dass das Beschwerdegericht bei seinen Erwägungen das hinzugepachtete Land ausser Betracht gelassen hat; denn insoweit kann eine Zuweisung schon deshalb nicht erfolgen, weil diese Ländereien nicht im Eige turn der Erbengemeinschaft stehen (vgl hierzu Beschlusse des erkennenden Senats vom 20. Februar 1951, V BLw 80/49, RechtdLadw 1951, 138 Nr. 17, und vom 20. November 1951, V BLw 34/50 RechtdLandw 1952, 190).
Nach alledem hat das Beschwerdegericht die Übertragung der ganzen Besitzung auf den Antragsteller ohne Rechtsirrtum gebilligt.
III.
Bei, der Bemessung der Abfindungen ist das Beschwerde-Bericht von § 12 HöfeO ausgegangen. Es hat angenommen, der Berechnung sei der zuletzt festgestellte Einheitswert zugrunde zu legen, da keine Umstände vorhanden seien, die einen Zuschlag nach § 12 Abs. 2 Buchst. a - c HöfeO erlauben würden. Er hat erwogen, dass die Festsetzung der Abfindungen nach dem Einheitswert regelmässig zu einem wenig befriedigenden und nicht selten zu einem schlechthin unbilligen Ergebnis führe. Das Beschwerdegericht hat daher begrüsst, daß der Antragssteller auf die Anrechnung der Vorempfänge der Antragsgegner verzichtet habe, und dementsprechend von ihrer Berücksichtigung Abstand genommen. Von dem Einheitswert von 32.700 DM hat es zunächst die im Grundbuch eingetragene Hypothek von 2.500 GM mit einem Zehntel = 250 DM und die Hypothekengewinnabgabe mit 2.025 DM abgezogen. Von dem verbleibenden Betrage von 30.425 DM hat das Beschwerdegericht 3/10 als Voraus des Antragstellers mit 9.127,50 DM in Rechnung gestellt und den Restbetrag von rund 21.000 DM unter die Miterben einschliesslich des Antragstellers nach ihrer Beteiligung an dem Grundbesitz aufgeteilt. Zwecks Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Hofes hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller gestattet, die Abfindungen durch Ratenzahlungen bis zum 1. November 1959 abzutragen. Eine Verzinsung der noch ausstehenden Raten und ihre Sicherstellung hat das Beschwerdegericht für entbehrlich erachtet. Es hat aber angeordnet, dass im Falle einer Veräusserung der Besitzung durch den Antragsteller § 13 HöfeO anzuwenden ist.
Die Rechtsbeschwerde greift auch die Bemessung der Abfindungen als rechtsirrtümlich an. Sie bemängelt die starre Anwendung des § 12 HöfeO durch das Beschwerdegericht, das verkannt habe, dass in einem Zuweisangsverfahren der Einheitswert keine starre obere Grenze darstelle. Sie weist darauf hin, dass das Beschwerdegericht selbst in einem solchen Verfahren eine freiere Stellung des Gerichts angenommen habe, dass ferner der Einheitswert vor rund 15. Jahren festgestellt worden und man damals von der Preisgebundenheit der landwirtschaftlichen Produkte ausgegangen sei beides aber durch die Preisentwicklung tatsächlich weitgehend überholt sei. Für ihre Ansicht beruft sich die Rechtsbeschwerde auch auf die von dem Beschwerdegericht eingeholte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer und die Übung der Steuerbehörde, die jetzt 1/12 des Einheitswertes als Jahresertrag zugrunde lege und so praktisch von dem 1 1/2-fachen Einheitswert bei der Gewinnermittlung ausgehe. Sie rügt, dass sich das Beschwerdegericht mit der Frage, ob bei einer Zuweisung die starren Grenzen des § 12 HöfeO einzuhalten seien, überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Weiter macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Einheitswert sei nicht für den 21. Juni 1948 neu festgesetzt, vielmehr sei damals nur der eingetretene Kriegsschaden berücksichtigt worden, so daß sich dieser Wert jetzt weder mit dem Verkehrs- noch mit dem Ertragswert decke.
Die Rechtsbeschwerde hält die Berechnung der Abfindungen auch aus dem Grunde für unzutreffend, weil das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt habe, dass der Antragsteller seit der einseitigen Übernahme der Besitzungen keine Abrechnung erteilt und die Erträge nicht unter die Miterben entsprechend ihren Anteilen am Nachlass verteilt habe. Sie meint entweder müsse der Wert der Besitzungen höher engesetzt oder dem Antragsteller zusätzlich aufgegeben werden, für die strittige Zeit die Erträgnisse an die Miterben abzuführen. In diesem Zusammenhang bemängelt die Rechtsbeschwerde, dass das Oberlandesgericht dem Antrage der Antragsgegner nicht stattgegeben habe, das Verfahren bis zur Entscheidung über die von ihnen erhobene Klage auf Rechnungslegung auszusetzen, was hätte geschehen müssen, wenn das Beschwerdegericht nicht selbst die Beträge habe ermitteln wollen, die auf Grund der bisherigen Bewirtschaftung der Besitzungen durch den Antragsteller an die Miterben noch zu zahlen seien.
Eine weitere Gesetzesverletzung findet die Rechtsbeschwerde darin, dass das Oberlandesgericht die Vorempfänge des Antragstellers bezw. seines Vaters und der Verfahrensbeteiligten zu a) bis g) nicht berücksichtigt habe, obwohl auch insoweit eine Ausgleichungspflicht bestehe, diese Beteiligten tatsächlich erhebliche Vorempfänge bekommen hatten, was von ihnen auch nicht bestritten worden sei. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde genügt es nicht, dass das Beschwerdegericht die ausgleichungspflichtigen Vorempfänge der Antragsgegner zu 1) bis 3) ausser Betracht gelassen habe, da sich bei Berücksichtigung der Vorempfänge aller Beteiligten eine ganz andere Berechnungsgrundlage ergebe.
Die Rechtsbeschwerde hat ferner gerügt, dass das Beschwerdegericht den Lastenausgleich nicht berücksichtigt habe, und hierzu ausgeführt: Die Antragsgegner würden mit dem Vermögen zum Lastenausgleich herangezogen, das sie am 21. Juni 1948 besessen hätten. Dies könne dazu führen, dass die von ihnen zu entrichtenden Lastenausgleichszahlungen die ihnen zukommenden Abfindungen überstiegen und der Antragsteller zwei Besitzungen erhalte, die - von seiner geringfügigen Erbbeteiligung abgesehen - nicht zum Lastenausgleich herangezogen würden. Das könne aber vom Gesetz nicht gewollt sein. Deshalb misse man unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben zu einem dem Interesse aller Beteiligten entsprechenden Ausgleich kommen, der nur darin bestehen könne, dass der Antragsteller den Lastenausgleich zu tragen habe, da die Zuweisung nicht mit einem normalen Verkauf auf eine Stufe gestellt werden könne, bei dem ihnen für den Verlust des Grundeigentums ein gleichwertiger Ersatz in Geld zufliessen würde, was bei ersterer nicht der Fall sei.
Schliesslich rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht keine Verzinsung der nicht sofort fälligen Beträge angeordnet und ausserdem von einer Sicherung ihrer künftigen Forderungen abgesehen habe, obwohl der Antragsteller sich, wie die Verweigerung der Rechnungslegung zeige, als unzuverlässig erwiesen habe und infolgedessen mit einer Gefährdung ihrer Ansprüche durch Belastung oder Veräusserung des Grundbesitzes gerechnet werden müsse.
Diese Rügen sind zum Teil gerechtfertigt.
Zu Unrecht bemängelt die Rechtsbeschwerde allerdings, dass das Oberlandesgericht ihr Vorbringen nicht berücksichtigt habe, der Antragsteller sei ihrem Verlangen nach Rechnungslegung nicht nachgekommen und hebe auch an die Miterben nicht die auf sie entfallenden Anteile am Ertrage der Besitzung abgeführt. Ihre Ansicht, wegen dieses Verhaltens hätte die Besitzung höher bewertet oder der Antragsteller zur Zahlung der einbehaltenen Beträge verurteilt werden müssen, ist irrig. Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass nach Art VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 das Eigentum an der Besitzung erst mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses auf den Erwerber übergeht. Bis dahin steht die Besitzung im Eigentum der Miterben, denen die Nutzungen zukommen und welche die Lasten tragen müssen. Die etwaigen Ansprüche der Antragsgegner gegen den Antragsteller aus der Nutzung der Besitzung durch diesen betreffen daher nicht die Frage der Zuweisung und die den Miterben gebührenden Abfindungen, wie der erkennende Senat bereits in seinen Entscheidungen vom 9. Oktober 1951 (V BLw 30/50, RechtetLandw 1952, 16; in BGHZ 3, 214 [BGH 09.10.1951 - V BLw 30/50] in dem hier interessierenden Teil nicht abgedruckt) und vom 8. Juli 1952 (V BLw 70/51, RechtdLandw 1953, 52) dargelegt hat. In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat hervorgehoben, dass der Anspruch auf die Nutzungen im Zuweisungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne und daher gegebenenfalls in einem besonderen Verfahren geltend gemacht werden müsse. Das Beschwerdegericht befand sich danach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, indem es dem Verlangen der Antragsgegner nach Rechnungslegung in diesem Verfahren keine Bedeutung beigemessen und seine Aussetzung bis zur Entscheidung über die Klage auf Rechnungslegung abgelehnt hat (vgl auch Lange-Wulff, Höfeordnung 4. Aufl § 481).
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Beschwerdegericht von dem jetzt geltenden Einheitswert ausgegangen ist (vgl Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 75/49, RechtdLandw 1952, 21, und vom 8. Juli 1952, aaO). In der letztgenannten Entscheidung ist gesagt, dass der Einheitswert und nicht der Verkehrswert oder irgendein sonstiger Wert der Besitzung den Ausgangspunkt für die Bemessung der Abfindungen bilden müsse. Unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 HöfeO kann aber zu dem Einheitswert ein angemessener Zuschlag gemacht werden. Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass Umstände, die einen Zuschlag zum Einheitswert rechtfertigen könnten, nicht gegeben seien. Insoweit hat die Rechtsbeschwerde auch keine Rüge erhoben. Liegt aber keiner der Gründe des § 12 Abs. 2 Buchst. a - c HöfeO für einen Zuschlag zum Einheitswert vor, so wird regelmässig keine Veranlassung bestehen, bei der Berechnung der Abfindungen von dem geltenden Einheitswert abzuweichen doch mehr der sogenannte Pächteranteil abgezogen werden, wenn - wie hier - das Inventar Eigentum des Erwerbers ist. Das Beschwerdegericht meint, die Festsetzung der Abfindungen nach dem Einheitswert führe regelmässig angesichts der Preisentwicklung zu wenig befriedigenden und nicht selten zu schlechthin unbilligen Ergebnissen. Es hat deshalb begrüsst, dass der Antragsteller für den Fall der Zuweisung auf die Berücksichtigung der Vorempfänge der Antragsgegner verzichtet habe. Diese Ausführungen und die Berechnung der Abfindungen gemäss den Vorschriften des § 12 Abs. 3 HöfeO lassen erkenn dass das Beschwerdegericht sich streng an die Vorschriften des § 12 HöfeO gebunden erachtet hat. Damit ist es aber dem Art VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 nicht gerecht geworden. Eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigt es freilich nicht, den von dem Gesetz als massgebend vorgeschriebenen Einheitswert durch irgendeinen anderen Wert zu ersetzen; denn das ist nicht Sache des Gerichts, sondern Aufgabe des Gesetzgebers (vgl hierzu Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Juli 1952, V BLw 111/51, RechtdLandw 1952, 275 = JZ 1953, 81 = NJW 1952, 1093). Die Vorschrift des Art VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 ist aber nicht so eng aufzufassen, wie es seitens des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in seiner Entscheidung vom 1. März 1950 (OGHZ 3, 290 ff 297/298) geschehen ist. Das Landwirtschaftsgericht wird zwar grundsätzlich von den Vorschriften des § 12 HöfeO auszugehen haben, ist über nicht gehindert, von ihnen in der einen oder der anderen Richtung abzuweichen, wenn besondere Umstünde das gerechtfertigt erscheinen lassen. Wöhrmann hat mit Recht darauf hingewiesen, die Befugnis des Gerichts aus Art VI Nr. 17 sei nichts anderes als das, was der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks tue, wenn er seinen Grundbesitz im Wege eines Übergabevertrages übertrage; das Gericht werde durch die Nr. 17 in die Rolle des Eigentümers versetzt und solle das nachholen, was eigentlich der Eigentümer hätte tun müssen, wenn er an die Regelung der Nachfolge in seinen Grundbesitz gedacht hätte (RechtdLandw 1950, 150; vgl euch Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 111/50). Nimmt das Gericht in den Fällen der Zuweisung eine Funktion wahr, die an sich dem Erblasser zugekommen wäre, so muss es auch die Möglichkeiten haben, die diesem zur Verfügung gestanden hätten. Der Erblasser ist aber an die Bemessung der Abfindungen, wie sie § 12 HöfeO für die gesetzliche Hofnachfolge vorschreibt, nicht gebunden, kann vielmehr durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen eine anderweitige Regelung treffen. Wie das Gericht im Zuweisungsverfahren nach jetzt wohl einhelliger oder doch weit überwiegender Meinung nicht an die Hoferbenordnung der §§ 5, 6 HöfeO gebunden ist, muss ihm euch bei der Festsetzung der Abfindungen für die weichenden Erben ein gewisser Spielraum zur Verfügung stehen, um den Besonderheiten des einzelnen Falles Rechnung tragen zu können, wie es der Erblasser selbst sicher auch getan hätte. Diese Auffassung hat der erkennende Senat in der bereits angeführten Entscheidung vom 20. November 1951 (V BLw 34/50) schon angedeutet. Sie findet im Gesetz selbst eine Stütze, nach dem das Gericht die Übertragung nach den Regeln der Höfeordnung vornehmen und die Abfindungen der Miterben näher festsetzen soll. Lange-Wulff (Höfeordnung 4. Aufl § 476) weisen mit Recht darauf hin, dass eine "nähere Festsetzung" nur für Beträge in Frage kommen könne, die nicht wie die des § 12 HöfeO rechnerisch bereits festständen. Zudem sieht § 12 HöfeO eine Abfindung der weichenden Erben in Geld vor, während nach Art. 71 Nr. 17 das Gericht auch die Art der Abfindung zu bestimmen hat, also für sie eine andere Form als die der Zahlung einer bestimmten Geldsumme wählen kann, wie es der Erblasser selbst bei der Regelung der Hofnachfolge und der Abfindungen auch hätte tun können. Hätte der Gesetzgeber auch im Zuweisungsverfahren eine strikte Bindung des Gerichts an die Vorschriften des § 12 HöfeO beabsichtigt, würde er dies sicher durch eine präzisere Ausdrucksweise unmissverständlich kundgetan haben. Hiernach ist im Zuweisungsverfahren dem Ermessen des Gerichts Raum gegeben. Richtlinie für die Ausübung dieses Ermessens und für seine Begrenzung müssen die mit Art VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 verfolgten Zwecke sein. Bei der Bemessung der Abfindungen wird also neben den berechtigten Interessen der weichenden Miterben stets das öffentliche Interesse daran zu beachten sein, dass die Besitzung nicht zu sehr belastet und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht gefährdet wird. Ob das Gericht von diesem Ermessen Gebrauch machen oder sich streng an die Vorschriften des § 12 HöfeO halten will, wird stets von den besonderen Umständen des einzelnen Falles abhängen. Im vorliegenden Falle hat das Beschwerdegericht nach dem oben Gesagten eine Bindung an die Vorschriften des § 12 HöfeO angenommen und die Abfindungen dementsprechend berechnet. Es hat andererseits erkennen lassen, dass es diese Bindung bedauere. Daraus ist zu folgern, dass das Beschwerdegericht die Abfindungen anders bemessen hätte, wenn es nicht von einer irrigen Rechtsauffassung ausgegangen wäre. Es muss also damit gerechnet werden, dass seine Entscheidung Scheidung, soweit sie die Abfindungen zum Gegenstand hat, durch Rechtsirrtum beeinflusst worden ist. Der angefochtene Beschluss musste daher insoweit schon aus diesem Grunde auf gehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
Mit Recht hat die Rechtsbeschwerde ferner gerügt, dass das Beschwerdegericht auf das Vorbringen der Antragsgegner bezüglich ausgleichungspflichtiger Vorempfänge des Antragstellers und seines Vaters nicht eingegangen sei. Eine gerechte Entscheidung über die Abfindungen wird regelmässig die Berücksichtigung der "Abfindungen aus dem Hofe," welche die Miterben oder ein Teil von ihnen empfanden haben, erfordern. Pas hat das Beschwerdegericht offensichtlich auch nicht verkannt; denn es hat sich mit den behaupteten ausgleichspflichtigen Vorempfängen der Antragsgegner befasst, ohne sie aber ihrer Höhe nach festzustellen. Hierzu bestand auch vom Standpunkt des Oberlandesgerichts aus keine Veranlassung, da es sie nicht in Rechnung gestellt hat. Die Antragsgegner sind hierdurch auch nicht beschwert, da die Berücksichtigung etwaiger ausgleichungspflichtiger Abfindungen aus der Besitzung zu einer Schmälerung der ihnen zuerkannten Beträge geführt haben würde. Nicht zu billigen ist aber, dass das Beschwerdegericht auf die Behauptung der Antragsgegner nicht eingegangen ist, der Antragsteller habe seinerseits erhebliche Vorempfänge zur Ausgleichung zu bringen. Falls diese Behauptung zutreffen sollte, hätten diese Vorempfänge in der Weise Berücksichtigung finden müssen, wie es der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1952 (V BLw 78/50, BGHZ 4, 341 ff RechtdLandw 1952, 100) dargelegt hat; denn euch im Zuweisungsverfahren erfordert die gleichmässige und gerechte Behandlung der Miterben, dass das berücksichtigt wird, was der eine oder der andere von ihnen an ausgleichungspflichtigen Vorempfängen erhalten hat. Denkbar wäre, dass das Oberlandesgericht etwaige Vorempfänge des Antragstellers oder seines Vaters ebenso ausser acht lassen wollte, wie es die behaupteten Vorempfänge der Antragsgegner ausser Betracht gelassen hat. Das hat es indessen in seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht. Es steht infolgedessen dahin ob es sich der Ausgleichungspflicht auch des Antragstellers überhaupt bewusst gewesen ist. Zudem liess sich die Frage ob von einer Berücksichtigung der Vorempfänge der Beteiligten ganz oder zum Teil aus besonderen Gründen abzusehen sei, zuverlässig nur beantworten, wenn die auszugleichenden Abfindungen ihrer Höhe nach feststanden; denn nur dann war zu übersehen, wie sich ihre Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung auswirken werde. Blieben solche Vorempfänge des Antragstellers unberücksichtigt, so musste das notwendig zu einer Schmälerung der Abfindungen der Miterben führen. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht hätte der von den Antragsgegnern behaupteten Ausgleichungspflicht des Antragstellers nachgehen müssen, ist danach gerechtfertigt. Auch aus diesem Gesichtspunkt konnte die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Höhe der Abfindungen keinen Bestand haben.
IV.
Nach alledem ist die Zuweisung der Besitzung an den Antragsteller nicht zu beanstanden, während es hinsichtlich der den Antragsgegnern zu 1) bis 3) zustehenden Abfindungen noch weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des Tatrichters bedarf. Dies mußte zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auch insoweit führen, als in ihm über die Zuweisung entschieden worden ist, obwohl die hiergegen erhobenen Rügen sich als ungerechtfertigt erwiesen. Die Entscheidung über die Übertragung einer Besitzung auf einen der Miterben und die Festsetzung der Abfindungen der Miterben können stets nur gleichzeitig vorgenommen werden. Des folgt, wie das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluß vom 27. Januar 1949 (RechtdLandw 1950, 149 = MDR 1950, 104) zutreffend ausgeführt hat, nicht nur aus dem Wortlaut des Art VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84, sondern auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Mit der rechtskräftigen Zuweisung geht das Eigentum an der Besitzung auf den Erwerber über, verlieren also die Miterben ihr Miteigentum an dem Grundbesitz. Es würde aber durch nichts gerechtfertigt sein, ihnen dieses zu nehmen, ohne zugleich die den Miterben als Ersetz für diesen Rechtsverlust zustehenden Abfindungen festzusetzen; denn das könnte zu einer Vereitelung oder doch erheblichen Gefährdung dieser Ansprüche durch Verfügungen seitens des Erwerbens oder durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn führen. Dieser Gefahr kann auch nicht dadurch begegnet werden, daß, wie Wöhrmann (RechtdLandw 1950, 151) in einer Anmerkung zu der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vorgeschlagen hat, das Grundbuchamt den Erwerber erst denn als Eigentümer im Grundbuch einträgt, wenn der vollständige Zuweisungsbeschluß vorliegt; denn das Grundbuchamt kann, wenn die Entscheidung über die Zuweisung rechtskräftig geworden ist, genötigt sein, die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch einzutragen, ohne die Entscheidung über die Abfindungen abwarten zu können. Die gleichzeitige Entscheidung über die Übertragung und die Abfindungen, die der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet hat, ist danach aus den von dem Oberlandesgericht Oldenburg angeführten Gründen, auf die im übrigen verwiesen werden kann, geboten. Für sie spricht auch, daß das Zuweisungsverfahren dazu bestimmt ist, eine Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandernetzung zu vermeiden. In einem solchen Verfahren werden aber die Miterben entweder durch Auszahlung des ihrem Erbanteil entsprechenden Betrages befriedigt oder bei Übertragung der Forderung gegen den Ersteher doch durch die Eintragung von Sicherungshypotheken gesichert §§ 90, 117, 118, 128, 130 und 180 ZVG). Auch dies spricht dafür, daß die Miterben im Zuweisungsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürfen, als es im Falle der Teilungs-Versteigerung der Fall sein würde, daß ihnen also ihr Miteigentum an der Besitzung nicht entzogen werden darf, ohne daß ihre Abfindungsansprüche festgesetzt werden und gegebenenfalls deren Sicherung angeordnet wird. Der erkennen de Senat hat denn auch in seinen Entscheidungen vom 12. Juni 1951 (V BLw 75/49, RechtdLandw 1952, 21 und V BLw 89/49) bereits ausgesprochen, daß über die Zuweisung und die Abfindungen gleichzeitig zu entscheiden ist. Diese Auffassung teilen Lange-Wulff (Höfeordnung, 4. Aufl. Anm. 360, Seite 475) und Barnstedt-Meyer, (Verfahrenordnung für Landwirtschaftssachen, § 1 LVO Anm. 4, 0, f). Der angefochtene Beschluß war danach in seinem vollen Umfang aufzuheben.
Dem Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat auf Grund des § 56 LwVG, § 20 LVO nicht entsprochen, weil von ihr für die im Rechtsbeschwerdeverfahren interessierenden Fragen eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten war.
Bei der erneuten Prüfung der Sache wird sich das Beschwerdegericht mit der von den Antragsgegnern bereits in der Beschwerdeinstanz aufgeworfenen Frage zu befassen haben, ob und in welcher Weise dem lastenausgleich bei der Entscheidung über die Abfindungen Rechnung zu tragen ist. Angesichts der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Beschwerdegericht auch über die Stundung, Verzinsung und Sicherung der Abfindungen der Antragsgegner erneut zu befinden,
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war die Entscheidung dem Beschwerdegericht vorzubehalten, da sich der endgültige Ausgang des ganzen Verfahrens noch nicht übersehen läßt.
Dr. Hückinghaus
Dr. Piepenbrock