Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1952, Az.: V BLw 70/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 70/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Köln - 13.06.1951
Verfahrensgegenstand
Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung
Prozessführer
des Landwirts Aloys Kr. in W. bei K., Ha.straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ...,
Prozessgegner
den Landwirt Peter Kr. in Wi. bei K., He.gasse ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ...,
Sonstige Beteiligte
a) die Ehefrau Ursula R. verwitwete Sc. geb. Kr. in Efferen bei K.;
b) die Ehefrau Cäcilie A. geb. Kr. in K.-B., We.weg ...; vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
c) die Ehefrau Gertrud Sch. geb. Kr. in Pa. bei Be., Kö.; vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
d) die Ehefrau Barbara J. geb. Kr. in Ju. bei K., Ki.weg ...;
e) die Ehefrau Maria S. geb. Kr. in G.-Kö/N.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Wasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 13. Juni 1951 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Gründe:
I.
Die landwirtschaftliche Besitzung in W., He.gasse ..., gehört einer Miterbengemeinschaft, die aus den sieben am Verfahren beteiligten Geschwistern besteht. Die Besitzung hat eine Größe von 4,5104 ha; sie hatte früher einen Einheitswert von 10.800 RM/DM und hat jetzt einen solchen von 18.900 DM; von ihr aus werden einschließlich der Zupachtungen insgesamt rund 68 Morgen bewirtschaftet. Die Besitzung war zur Eigentums zeit der am 9. November 1943 verstorbenen Mutter der Verfahrensbeteiligten kein Erbhof und hat sich kraft Gesetzes auf die Verfahrensbeteiligten zu je 1/7 vererbt. Da sich die Beteiligten über die Auseinandersetzung nicht zu einigen vermochten, hat der Antragsteller (geboren am 8. Januar 1904) im Mai 1949 auf Grund von Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 beantragt, ihm die Besitzung zu Alleineigentum zu übertragen. Der Antragsgegner (geboren am 23. März 1911) hat um Abweisung dieses Antrages gebeten und seinerseits beantragt, ihm die Besitzung zu Alleineigentum zu übertragen. Außer dem Antragsteller und dem Antragsgegner sind noch fünf Schwestern vorhanden; von diesen hat sich die älteste, Frau R., mit einer Übertragung auf den Antragsteller einverstanden erklärt, während die übrigen sich für eine Übertragung auf den Antragsgegner ausgesprochen haben.
Das Amtsgericht hat die Besitzung dem Antragsgegner übertragen und dabei die Abfindungen für die übrigen Beteiligten auf je 1.080 DM, zahlbar 6 Monate nach Rechtskraft des Beschlusses, festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht ihm die Besitzung nebst Zubehör übertragen und die Abfindungen für jeden auf 2.000 DM, zahlbar ein Jahr nach Rechtskraft des Beschlusses, festgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner in erster Linie eine Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts, hilfsweise eine Aufhebung des Beschwerdebeschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht; gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist ihm durch Beschluß des erkennenden Senats vom 4. Dezember 1951 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt worden. Der Antragsteller beantragt, die Rechtsbeschwerde in erster Linie als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.
II.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da nach den Gründen des Beschlusses des erkennenden Senats vom 4. Dezember 1951 dem Antragsgegner gegen die der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Diese Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat, wie am Schluß der Gründe des vorbezeichneten Beschlusses bereits hervorgehoben worden ist, zur Folge, daß der Beschluß des erkennenden Senats vom 25. September 1951, durch den die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden war, ohne weiteres seine Wirkung verloren hat, ohne daß es noch eines dahingehenden Ausspruchs bedarf.
2.
In der Sache selbst mußte die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht führen.
a)
Die Rechtsbeschwerde bittet zunächst um Nachprüfung, ob, wenn die Voraussetzungen der Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 für eine Zuweisung gegeben sind, das Gericht zu einer Zuweisung an einen der Beteiligten verpflichtet ist. Das Beschwerdegericht hat die vorbezeichnete Gesetzesvorschrift so ausgelegt. Es befindet sich damit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der lediglich noch die Frage offengelassen hat, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen in ganz besonders gelagerten Fällen zuzulassen sind, z.B. dann, wenn das mit der Zuweisung erstrebte Ziel der Überführung der landwirtschaftlichen Besitzung in das Alleineigentum eines selbstwirtschaftenden Landwirts nicht einreicht werden würde (Beschlüsse vom 12. Juni 1951, V BLw 111/50; von 20. November 1951, V BLw 34/50, RechtdLandw 1952, 69 [71]; vom 19. Februar 1952, V BLw 78/51, RechtdLandw 1952, 134 [136]). An dieser ständigen Rechtsprechung ist festzuhalten. Umstände, auf Grund derer ein Abweichen von der grundsätzlich bestehenden Zuweisungspflicht in Erwägung zu ziehen wäre, sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden.
Die Vorinstanzen haben nicht weiter zu der Frage Stellung genommen, ob die zur Besitzung gehörigen Grundstücke (eingetragen im Grundbuch von P. Bd. 49 Bl 1861 u Bd. 52 Bl 1941 und im Grundbuch von F. Bd. 62 Bl 2260) beim Ableben der Mutter (9. November 1943) in deren Alleineigentum gestanden und sich erst in diesem Zeitpunkt auf die Kinder vererbt haben, oder ob, wie es nach dem vom Antragsteller im ersten Rechtszug überreichten, sich auf Grundbuchauszüge stützenden Schreiben vom 5. August 1943 den Anschein hat, der Grundbesitz nur teilweise im Alleineigentum der Mutter (nämlich der in Grundbuch von P. Bd. 49 Bl 1861 eingetragene) und der übrige im Eigentum des Vaters gestanden hat, so daß er sich insoweit bei dessen Tod (Februar 1922) auf seine Witwe und Kinder vererbt haben würde. Das würde an der Zulässigkeit des Zuweisungsverfahrens nichts ändern, da die Besitzung jedenfalls jetzt einer (wenn auch vielleicht aus zwei Erbenkreisen: einem Erbenkreis nach dem Vater und einem nach der Mutter bestehenden) Miterbengemeinschaft gehören würde (vgl. hierzu Beschl des erkennenden Senats vom 19. Februar 1952, V BLw 78/51; RechtdLandw 1952, 134). Eine solche Rechtslage könnte aber von Erheblichkeit sein bei der Frage, ob bei der Auswahl unter den beiden Zuweisungsbewerbern dem Willen der Mutter als Erblasserin Bedeutung beizumessen ist. Da das Beschwerdegericht jedoch einem Willen der Mutter, der nach dem Vortrag des Antragstellers dahin gegangen ist, daß ihm die Besitzung zukommen solle, keine Bedeutung beigemessen, sondern sich auf den Standpunkt gestellt hat, die Mutter habe, hinsichtlich der Vererbung ihres Besitztums keine Wahl getroffen, kann auch von diesem Gesichtspunkt aus insoweit die Eigentums frage an der Besitzung beim Ableben der Mutter dahingestellt bleiben. In der hier erörterten Richtung erhebt die Rechtsbeschwerde denn auch keine Rüge.
b)
Beide Bewerber um die Zuweisung des Hofes sind wirtschaftsfähig. An jeden von ihnen konnte daher der Tatrichter die Besitzung nach den Regeln der Höfeordnung übertragen. Er stand dabei, wie das Beschwerdegericht hervorhebt, gerade in vorliegenden Fall vor einer schweren Wahl. Die Auswahl unter mehreren Mitbewerbern zu treffen, unterlag aber seinem pflichtmäßigen Ermessen. Er war dabei an die Folgeordnung der Höfeordnung nicht gebunden; er hatte indes - ebenso wie ein verständiger Hofeigentümer, der die Folge in seinen Hof durch Verfügung von Todes wegen regelt - diese Folgeordnung zum Ausgangspunkt seiner Erwägungen zu nehmen, konnte jedoch von ihr abweichen, wenn zu einer solchen Abweichung begründeter Anlaß bestand, so insbesondere dann, wenn die Anwendung jener Regeln bei den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles zu einem unbilligen Ergebnis führen würden (Beschl. des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 75/49, RechtdLandw 1952, 21 und Beschl. vom 9. Oktober 1951, V BLw 30/50). Setzt sich der Tatrichter am Rahmen dieser hiernach anzustellenden und noch anderer Erwägungen, zu denen die besondere Lage des zu entscheidenden Falles und der Vortrag der Beteiligten Anlaß gibt, für die von ihn zu treffende Auswahl auseinander, so ist seine Auswahl, weil es sich dabei um eine auf tatrichterlichem Gebiet liegende Ermessensentscheidung handelt, für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich verbindlich. Sie kann daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nur angefochten werden, wenn der Tatrichter die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens verkannt hat oder seine Entscheidung auf Verfahrensverstößen beruht; letzteres ist insbesondere der Fall, wenn der Tatrichter zu Unrecht Beweisanträgen nicht nachgegangen ist. Dabei ist aber die besondere Stellung der Landwirtschaftsgerichte zu beachten, daß sie über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen zu entscheiden haben (§ 17 Abs. 1 LVO; die Bestimmung des § 286 ZPO gilt für das Verfahren nicht, vgl. Beschl des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1951, V BLw 81/51 und vom 8. April 1952, V BLw 59/51).
Im Rahmen der ihm zukommenden tatrichterlichen Erwägungen geht das Beschwerdegericht davon aus, daß, da die Erblasserin hinsichtlich der Vererbung ihres Besitztums endgültig keine Wahl getroffen habe, bei Anwendung der Höfeordnung der Antragsteller als der ältere Bruder vor dem Antragsgegner als Erbe berufen sein würde. Der Antragsteller sei gesund und der auf einem derartigen Betrieb notwendigen körperlichen Arbeit mehr gewachsen als der Antragsgegner. Bei der sich anschließenden Würdigung der Kriegsbeschädigung des Antragsgegners, der dadurch in seiner Erwerbsfähigkeit um 80 % gemindert ist (er leidet ausweislich des dem Beschwerdegericht vorgelegten Rentenbescheides an chronischer Nierenentzündung, Kreislaufstörung, Dystrophie und Leberschädigung), ist das Beschwerdegericht sodann unter Berücksichtigung der von ihm erhobenen Beweise zu dem Ergebnis gekommen, daß in der Hand des Antragstellers die Fortführung einer guten Bewirtschaftung der Besitzung jedenfalls gesichert, daß das bei dem Antragsgegner aber nicht in gleicher Weise der Fall sei, weil er durch seine Körperbeschädigung stark, behindert sei. Wenn das Beschwerdegericht dem Angebot weiterer Zeugen seitens des Antragsgegners für seine Arbeitsfähigkeit nicht nachgegangen ist und auch zu weiterer Aufklärung ein medizinisches Gutachten nicht eingeholt hat, so kann darin ein Verstoß gegen § 17 LVO nicht erblickt werden. Denn, wie das Beschwerdegericht hervorhebt, verlangt die Leitung eines landwirtschaftlichen Betriebes der hier in Frage stehenden Größenklasse körperlichen Einsatz des Betriebsinhabers; und daß ein solcher ständiger körperlicher Einsatz wohl beim Antragsteller, nicht aber beim Antragsgegner bei dessen Gesundheitszustand dauernd gewährleistet sein werde, konnte das Beschwerdegericht Ohne weitere Beweiserhebungen als sicher seiner Entscheidung zugrunde legen. Auch der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Gesichtspunkt, daß Schwerkriegsbeschädigte nach Möglichkeit wieder in ihrem alten Beruf unterzubringen seien, war für den hier in Frage stehenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht geeignet, die Auswahl zugunsten des Antragsgegners zu beeinflussen. Das Beschwerdegericht geht nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, davon aus, daß der Antragsgegner durch den Rentenbezug von monatlich 160 DM eine gesicherte Existenz habe, sondern es hebt nach Hinweis darauf, daß der Antragsteller mit seiner Familie vor dem Nichts stehen würde, wenn er den Hof infolge. Zuweisung an den Antragsgegner verlassen müßte, hervor, daß der Antragsgegner immerhin eine monatliche Rente von 160 DM beziehe und überdies als Kriegsversehrter eher als der Antragsteller die Unterstützung öffentlicher Stellen zum Aufbau einer neuen Existenz finden werde, die ihn körperlich mehr schone. Wenn die Rechtsbeschwerde hierzu rügt, daß der Antragsteller bei Zuweisung des Hofes an den Antragsgegner keineswegs, vor einem Nichts stehe, sondern die Möglichkeit haben würde, seine bereits von 1938 bis 1944 innegehabte Stelle in der Industrie als gelernter Schlosser wieder einzunehmen, so ist diese Rüge an sich nicht unberechtigt; mit der Charakterisierung, daß der Antragsteller bei Verlust der Hofesbewirtschaftung vor dem Nichts stehen würde, wollte das Beschwerdegericht aber ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen, daß er dann ohne jede Existenzmöglichkeit dastehe, sondern daß er sich eine neue Existenz erst wieder gründen müsse und daß, wenn einer der beiden Brüder auf die Gründung einer neuen Existenz verwiesen werden müsse, dies eher beim Antragsgegner als beim Antragsteller der Fall sein müsse, weil die öffentlichen Stellen in ihrer Fürsorgepflicht dem Antragsgegner dabei behilflich sein würden und weil vor allem für den Antragsgegner eine Existenzgrundlage gewühlt werden könne, die seinem schonungsbedürftigen körperlichen Zustand Rechnung trage. Diese den Gebiet der tatrichterlichen Würdigung angehörenden Erwägungen sind ebenfalls mit der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar, sie lassen insbesondere auch einen, für das Rechtsbeschwerdeverfahren erheblichen Verstoß gegen Erfahrungssätze nicht erkennen. Die auf der Grundlage der körperlichen und fachlichen Eignung der beiden Zuweisungsbewerber vom Beschwerdegericht angestellten und nach dessen Ansicht für den Antragsteller sprechenden Erwägungen halten hiernach den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Nun pflegt aber ein verständiger Hofeigentümer, auf dessen Einstellung es, wie oben bereits hervorgehoben, bei der Auswahl unter mehreren an sich geeigneten Zuweisungsbewerbern ankommt, nicht bloß nach fachlicher und körperlicher Eignung seinen Hofnachfolger zu bestimmen. Der Hofnachfolger soll in der nächsten Generation den Fortbestand der Familie auf dem Hofe sicherstellen. Dazu gehört auch der Familienname. Der Hofeigentümer wird daher geneigt sein, bei sonst gleicher Eignung zweier Söhne demjenigen den Vorzug zu geben, der selbst wieder einen Sohn hat, der für eine weitere Hofesnachfolge in Betracht kommt. Der älteste Sohn des Antragstellers wird im Rahmen dieser Erwägungen ausscheiden, da er das Schreinerhandwerk erlernt; der Antragsteller hat aber noch einen weiteren, erst sechs Jahre alten Sohn. Dieser Gesichtspunkt könnte daher auch noch zugunsten des Antragstellers ins Gewicht fallen.
Für den Hofeigentümer spielen bei der Auswahl seines Nachfolgers vor allem aber die bisherige persönliche Bewährung, der dabei zutage getretene Familiensinn und Charakterfestigkeit eine erhebliche Rolle; denn solche Umstände wirken sich auf das Verhältnis zu den weichenden Geschwistern, aber auch auf das Ansehen aus, das der Hofnachfolger in seiner dörflichen Umgebung genießt und auf dessen Wahrung der abgehende Hofeigentümer bedacht sein wird. Wer seine Pflicht für den Hof, vor allem in schwerer Zeit, erfüllt hat, hat den Vorzug vor demjenigen, der die Hofeswirtschaft im Stich gelassen hat. Wer den Familienfrieden gestört hat und auf die Erlangung seines eigenen Vorteils in einer Weise bedacht gewesen ist, daß seine Geschwister den inneren Zusammenhang mit ihm verloren haben, muß hinter einem Bewerber zurückstehen, dem derartiges nicht vorzuwerfen ist und in dessen Hand der Hof daher voraussichtlich die Gewähr bietet, daß er in der nächsten Generation noch den Mittelpunkt der Familie abgeben und ihrem Zusammenhalt förderlich sein wird. In diesem Zusammenhang führt das Beschwerdegericht aus: Es sei zu beachten, daß der Antragsteller zwar einmal den Hof verlassen habe, aber am Ende des Krieges seine Leitung mit Zustimmung aller Beteiligten, auch des Antragsgegners, mit alleiniger Ausnahme der Schwester Frau R., wieder übernommen habe. Das ergebe eindeutig eine Mitteilung der damaligen Landesbauernschaft vom 31. Januar 1944. Ferner sei zu beachten, daß der Antragsteller, als er den Hof in Besitz genommen habe, der einzige der Geschwister gewesen sei, der die Bewirtschaftung in die Hand habe nehmen können; er sei durch die damaligen Umstände, die dem Antragsgegner wegen seiner Kriegsgefangenschaft widrig gewesen seien, geradezu in die Bewirtschaftung des Hofes gedrängt worden. Sie ihm jetzt, nachdem die Mehrzahl der Erben sich zugunsten des Antragsgegners umgestellt hätte. zu nehmen und ihn auf eine Hilfsarbeiterstelle in der Industrie zu verweisen, würde unrecht sein. Im Rahmen dieser Erwägungen nimmt das Beschwerdegericht nicht Stellung zu der vom Antragsgegner unter beweis gestellten Behauptung, der Antragsteller habe im November 1938 den Hof verlassen, weil er von seiner Mutter und dem Hof mehr für sich und seine Familie hätte haben wollen, als diese ihm hätten geben können (Schriftsatz vom 27. Februar 1951), und er in der Industrie mehr habe verdienen wollen (Nr. 2 des Schriftsatzes vom 26. November 1950); er habe mit seiner Arbeit auf dem Hof mitten in der Rübenernte aufgehört, ohne jemand auf dem Hof zu benachrichtigen. Die Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges hatte sich nicht auf solche Behauptungen des Antragsgegners erstreckt, sondern nur einer Klärung der tatsächlichen Bewirtschaftung (Beweisfrage II, b des Beweisbeschlusses vom 28. September 1950) dienen sollen. Wenn es richtig ist, wie der Antragsgegner vorträgt, daß der Antragsteller aus eigennützigen Gründen in rücksichtsloser Weise sich vom Hof abgewandt und eine Beschäftigung in der Industrie vorgezogen hat, so würde dieser Umstand erheblich gegen ihn ins Gewicht fallen. Zu dieser Frage hätte das Beschwerdegericht daher Stellung nehmen müssen. Es durfte sie und damit auch das Beweisanerbieten des Antragsgegners hierzu nicht übergehen. Zu der Frage, worin die Leitung des Betriebes durch den Antragsteller nach der Einberufung des Antragsgegners zur Wehrmacht (Anfang 1943) bestanden hat, hat das Beschwerdegericht auch nicht weiter Stellung genommen; zu der Mitteilung der Landesbauernschaft vom 31. Januar 1944 war das Beweisergebnis des ersten Rechtszuges, zu den das Beschwerdegericht ebenfalls nicht Stellung genommen hat, zu beachten, das der Erstrichter dahin gewürdigt hat, daß der Antragsteller in der Regel abends zum Hof gekommen sei, um Milch zu holen; bei diesen Gelegenheiten habe er sich hin und wieder um den Fortgang der landwirtschaftlichen Arbeiten gekümmert und ratend seinen Geschwistern zur Seite gestanden. Praktisch selbst mit Hand angelegt habe er nur in einigen wenigen Fällen. Erst nach Kriegsende, nachdem er selbst vom Juni 1944 ab Soldat gewesen sei, sei er zum Hof zurückgekehrt und habe er den Betrieb wieder übernommen. Auf Grund einer solchen Würdigung könnte die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragsteller sei geradezu in die Bewirtschaftung des Hofes gedrängt worden, als der tatsächlichen Grundlage entbehrend sich ergeben. Auch wäre der vom Antragsgegner unter Hinweis auf das Beweisergebnis des ersten Rechtszuges hervorgehobene Umstand, daß nach Beendigung des Krieges die Bewirtschaftung des Hofes in den Händen seiner Schwerstern gelegen habe, und auch vier Vortrag des Antragsgegners, der Antragsteller habe die Geschwister im Herbst 1947 des Hauses verwiesen, sie also vom Hofe verdrängt, zu berücksichtigen und notfalls durch Beweisaufnahme zu klären gewesen, wie die Rechtsbeschwerde rügt. Aus solchen Erwägungen hätten sich auch innere Gründe für eine Umstellung der Geschwister, eine Einstellung derselben gegen den Antragsteller, die dann gegen den Antragsteller zu werten wäre, ergeben können. Insoweit sind also für die Frage der Zuteilung erhebliche Umstände vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigt und vor allem auch die dazu angebotenen beweise nicht, erhoben worden. Die konnten nicht ohne weiteres im Ergebnis mit der Bemerkung abgetan werden, es würde unrecht sein, den Antragsteller auf eine Hilfsarbeiterstelle in der Industrie zu verweisen.
Allein für sich betrachtet halten die Erwägungen des Beschwerdegerichts, daß in Abweichung von der Beurteilung des Amtsgerichts aus charakterlichen Gründen dem Antragsgegner vor dem Antragsteller nicht der Vorzug zu geben sei, den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand, Sie halten sich im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden richterlichen Ermessens und lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Wenn das Beschwerdegericht aus der Tatsache, daß dem Landgericht in Köln im Prozeß 7 O 30/48 eine Abschrift des vom Antragsteller behaupteten zweiten notariellen Vertrages vom 23. Dezember 1943 vorgelegen hat, den Schluß gezogen hat, daß ein entsprechender Vertrag vom Notar beurkundet worden sei, so ist darin ein Verstoß gegen den, wie oben bereits hervorgehoben, anwendbaren § 17 Abs. 1 LVO nicht zu erblicken. Ebenso hielt sich das Beschwerdegericht im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens, wenn es die vom Zeugen Hü. im ersten Rechtszug bekundete Äußerung des Antragstellers allein und auch im Zusammenhang mit seinem Verhalten in den Prozessen vor dem Landgericht in Köln nicht für ausreichend erachtete, um dem Antragsgegner vor dem Antragsteller bei der Zuweisung den Vorzug zu geben. Diese charakterliche Seite kann aber im Nahmen der nach den obigen Ausführungen noch erforderlichen weiteren Aufklärung und bei der erneuten Entscheidung durch das Beschwerdegericht Bedeutung gewinnen, weil alle Gesichtspunkte zusammengenommen ausreichen können, dem Antragsgegner den Vorzug vor dem Antragsteller zu geben, zumal das Beschwerdegericht mit dem einleitenden Hinweis, daß es vor einer schweren Wahl gestanden habe, zum Ausdruck bringt, daß bei den bestehenden Zweifeln die gegen den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkte nicht allzu sehr mehr verstärkt zu werden brauchen, um einen Ausschlag zugunsten des Antragsgegners zu ergeben. In diesem Zusammenhang kann auch noch ins Gewicht fallen, warum der Antragsteller gerade von Anfang 1943 ab, nachdem der Antragsgegner zur Wehrmacht einberufen worden war, sich mit besonderem Nachdruck bemüht hat, von der Mutter eine Übertragung des Hofes zu erlangen. Falls hierfür besondere Gründe nicht vorliegen, könnte dieses, Verhalten des Antragstellers das Gesamtbild seines Charakters, wie es in der Zeit nach dem Zusammenbruch offen in die Erscheinung getreten ist, vervollständigen.
c)
Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Bemessung der Höhe der Abfindungen durch das Beschwerdegericht sind unbegründet. Das Amtsgericht hat die Abfindung für jeden der weichenden Erben auf 1.080 DM festgesetzt, das Beschwerdegericht auf je 2.000 DM. Das Amtsgericht ist von einen Einheitswert von 10.800 DM ausgegangen, das Beschwerdegericht von dem jetzt maßgeblichen Einheitswert von 18.900 DM. Für die Bemessung der Abfindungen ist entsprechend § 12 HöfeO vom Einheitswert der Besitzung (und zwar vom gegenwärtigen, nicht von dem zur Zeit des Erbfalls maßgebenden, Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 75/49, RechtdLandw 1952, 21) auszugehen, nicht von einem Verkehrs, oder einem sonstigen Wert der Besitzung. Das außergerichtliche Gutachten des Sachverständigen Meysenburg vom Juni 1950, das zu einem Wert von 52.547,90 DM gekommen ist, kann daher die Grundlage für die Bemessung der Abfindungen nicht abgeben. Nach diesem Gutachten haben aber zwei Flächen von 1.150 qm an der Heckgasse und von 1.250 qm an der Hauptstraße Baulandeigenschaft und sind daher vom Sachverständigen mit 1 DM und 1,20 DM je qm bewertet worden, während er bei den übrigen nur landwirtschaftlich bewerteten Flächen überwiegend nur 0,30 DM je qm (bei zwei kleineren Flächen auch 0,60 und 0,40 DE je qm) angesetzt hat. Bei den Baulandflächen würde also nach dem Gutachten Meysenburg ein Zuschlag von 1.150 × 0,70 und von 1.250 × 0,90 = 805 + 1.125 = 1.930 DM in Betracht kommen. Das macht nicht die nach § 12 Abs. 2 Buchst. b HöfeO erforderlichen 2/10 des Einheitswertes des Hofes von 18.900 DM aus und hätte daher auch unberücksichtigt bleiben können. Wenn das Beschwerdegericht daher hierfür einen Zuschlag von 1.100 DM zugebilligt hat, so kann der Antragsgegner sich dadurch nicht beschwert fühlen.
3.
Allein aus den unter 2 b angegebenen Gründen war hiernach der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zu heuer Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 11 Abs. 2 LVR), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war. Da das Beschwerdegericht seine neue Entscheidung auf Grund des Sachverhalts zu treffen hat, wie er alsdann vorliegt, wird es etwaige Änderungen in dem Gesundheitszustand des Antragsgegners, die inzwischen hervorgetreten sind, und auch eine auf Grund der Erfahrungen seit Erlaß der Beschwerdeentscheidung vom 13. Juni 1951 etwa mögliche zuverlässigere Beurteilung des Gesundheitszustand es des Antragsgegners zu berücksichtigen und unter Umständen durch Heranziehung der Versorgungsakten des Antragsgegners oder durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens weiter aufzuklären haben, und zwar sowohl darüber, ob etwa eine Besserung oder Verschlimmerung bereits eingetreten, als auch darüber, ob mit einer Besserung oder Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Antragsgegners zu rechnen ist; dieser Pflicht ist das Beschwerdegericht nicht dadurch enthoben, daß die bisherige Würdigung des Gesundheitszustandes durch das Beschwerdegericht den Angriffen der gegenwärtigen Rechtsbeschwerde Stand hält (oben am Anfang von 2 b).
Was die vom Antragsgegner und von den Geschwistern vermißte Rechnungslegung durch den Antragsteller anbelangt, so mag noch auf folgendes hingewiesen werden: Auf Grund einer Zuweisung nach Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 geht das Eigentum erst mit der Rechtskraft des Beschlusses über. Bis dahin verbleibt die Besitzung im Eigentum der Miterbengemeinschaft. Die Teilnahme der Miterben an den Nutzungen und Lasten für diese Zeit richtet sich also nach § 2038 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 743, 748 BGB; diese Frage kann im Zuweisungsverfahren nicht berücksichtigt werden und muß notfalls Gegenstand eines besonderen Verfahrens sein.