Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1952, Az.: V BLw 111/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1952
Aktenzeichen
V BLw 111/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bad Oeynhausen
OLG Hamm - 17.10.1951

Fundstellen

  • DVBl 1953, 381 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1953, 81 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1952, 1093 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung

Prozessführer

1. des Pförtners August M. in Br., Kreis L., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

2. des Wachmannes Ernst M. in W. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

3. des Maurers und Betonpoliers Ludwig St. in B. La., H. Strasse ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

4. der Witwe Anna St. geb. K. in Be. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

Prozessgegner

den Landwirt Hermann M. in W. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

Zuweisung einer einer Miterbengemeinschaft gehörigen landwirtschaftlichen Besitzung an einen der Miterben ist keine Enteignung.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17. Oktober 1951 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Die Antragsteller haben auch die dem Antragsgegner ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.

Gründe:

1

Eigentümer der im Grundbuch vom W. Bd. 6 Bl 263 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung sind in ungeteilter Miterbengemeinschaft die Antragsteller zu 1 bis 3, der Antragsgegner und die Erben des am 13. September 1943 verstorbenen Gustav St., der von seiner Witwe, der Antragstellerin zu 4, zu 1/4 und seinen beiden von der Witwe gesetzlich vertretenen minderjährigen Kindern Ursula und Gustav zu je 3/8 beerbt worden ist. Die Besitzung ist 2,4349 ha groß und hat einen Einheitswert von 5.300 DM. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind an der Miterbengemeinschaft mit je 2/28, der Antragsteller zu 3 und die Miterbengemeinschaft Gustav St. mit je 9/28 beteiligt; der Antragsgegner war ursprünglich mit 2/28 beteiligt, er hat aber von seinem Bruder Friedrich M. und seinem Halbbruder Karl Sch. deren Erbanteile von je 2/28 im Jahre 1943 erworben, so dass seine Beteiligung 6/28 beträgt. Die Mutter der ursprünglichen sieben Miterben, die Witwe St., verwitwete N. geb. Sch. ist am 15. Mai 1921 verstorben. Auf Grund einer Erbauseinandersetzung hat der Antragsgegner die Stätte übernommen und ist im Jahre 1921 auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Seitdem bewirtschaftet er die Stätte. Im Jahre 1932 wurde jedoch durch Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm rechtskräftig festgestellt, dass der Erbauseinandersetzungsvertrag nichtig ist, worauf die Miterben im Jahre 1943 wieder als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen worden sind. Im Verfahren 4 b LwK 2/48 des Amtsgerichts Bad Oeynhausen wird von den Antragstellern zu 1 bis 3 die Teilungsversteigerung betrieben. In diesem Verfahren hat der Antragsgegner im Juli 1950 beantragt, ihm die Besitzung auf Grund von Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 zu übertragen. Darauf haben die Antragsteller zu 1 bis 3 das gegenwärtige Verfahren im August 1950 in Gang gebracht und übereinstimmend beantragt, die Besitzung dem Antragsteller zu 1 zu übertragen. Diesem Antrag hat sich die Antragstellerin zu 4 für sich und ihre Kinder angeschlossen. Hilfsweise haben die vier Antragsteller im Laufe des Verfahrens um Übertragung auf den Antragsteller zu 3 gebeten. Die Antragsteller zu 1 und 3 haben sich jeder zur Übernahme gegen Zahlung von 15.000 DM an die Erbmasse bereit erklärt. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung dieser Anträge gebeten und den Antrag gestellt, ihm die Besitzung zuzuweisen gegen Zahlung von Abfindungen an die übrigen Miterben, wie sie sich auf Grund des Einheitswertes der Besitzung und ihrer Beteiligung an der Miterbengemeinschaft nach Maßgabe der Höfeordnung ergäben. Er hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass der im Jahre 1928 auf 4.130 RM festgesetzte Einheitswert maßgebend sein müsse, weil die höhere Festsetzung des Einheitswertes auf 5.300 RM im Jahre 1935 auf den Verbesserungen der Stätte beruhe, die er vorgenommen habe.

2

Das Amtsgericht hat die Besitzung dem Antragsgegner zugewiesen und die den übrigen Miterben zukommenden Abfindungen auf der Grundlage eines Einheitswertes von 5.300 DM berechnet. Das Oberlandesgericht hat die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen.

3

Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller sind nicht zulässig.

4

Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerden ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 6.000 DM erforderlich (§ 2 Abs. 1 LVR). Der Wert des Rechtsbeschwerdegegenstandes bestimmt sich auf Grund von § 2 Abs. 4 LVR nach § 44 LVO. Maßgebend ist also der Einheitswert der im Streit befindlichen Besitzung (§ 44 Abs. 2 LVO in Verbindung mit § 42 LVO und § 18 KostO). Wenn die Rechtsbeschwerdeführer meinen, dass zwischen Geschäftswert und Beschwerdewert zu unterscheiden sei und beide daher auch verschieden festzusetzen seien, so verkennen sie die vorstehend wiedergegebene klare gesetzliche Regelung. Die Geschäftswertbestimmungen im § 44 LVO sind schlechthin für die Bemessung des Beschwerdewertes maßgebend, z.B. auch in Pachtschutz- und Pachtrechtssachen (§ 44 Abs. 6 u 9 LVO); die im Zivilprozeßverfahren nicht seltene unterschiedliche Bemessung des Streitwertes (= Geschäftswert in der freiwilligen Gerichtsbarkeit), für Zwecke der Kostenberechnung und für Zwecke der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (z.B. in § 10 GKG und §§ 8, 9, 511 a Abs. 2, 546 Abs. 3 ZPO) ist vom Gesetzgeber für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht übernommen worden (so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats z.B. Beschluß vom 12. Juni 1951, V BLw 124/49, RechtdLandw 1951, 327 und früher auch bereits die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone OGHZ 2, 43 = RechtdLandw 1949, 83). Maßgebend für die Bemessung des Wertes des Rechtsbeschwerdegegenstandes ist hiernach der Einheitswert, und zwar der zur Zeit der Zuweisung geltende, nicht der Einheitswert zur Zeit des Erbfalls (Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 75/49). Eine höhere Wertbemessung ist nur dann zulässig, wenn für die Berechnung der Abfindungen der weichenden Erben auf Grund von § 12 Abs. 2 HöfeO ein Zuschlag zu dem Einheitswert zu machen wäre (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 9. Februar 1951, V BLw 64/50, RechtdLandw 1951, 139 Nr. 26 und vom 6. April 1951, V BLw 118/49). Dafür genügt es aber nicht, wenn erst im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechende Behauptungen aufgestellt werden, wie das auf Grund eines Schreibens der Amtsverwaltung R. vom 10. Juni 1952 geschieht, nach der "der obere Teil" der Grundstücke als baureifes Land angesehen werden kann, "wenn die zur Aufschliessung erforderlichen Wege angelegt sind". Denn ob und welche Zuschläge zu machen sind, unterliegt nach § 12 Abs. 2 Buchst. b HöfeO dem pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters ("angemessene Zuschläge"). Unterlassen es die Beteiligten, im Verfahren vor dem Tatrichter entsprechende Anträge zu stellen, so können sie das im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachholen und daher auch nicht eine von der gesetzlichen Vorschrift des § 44 Abs. 2 LVO abweichende Wertbemessung geltend machen. Im Verfahren vor dem Tatrichter haben die Antragsteller allerdings sich dagegen gewandt, daß entsprechend dem Standpunkt des Antragsgegners der Einheitswert zugrunde gelegt werde, sie haben das aber nur mit allgemeingehaltenen Ausführungen (auch die unter II des Schriftsatzes vom 17. März 1952 enthaltenen oder in Bezug genommenen Ausführungen (sind allgemeiner Natur) zu erreichen versucht, nicht mit Hinweisen auf das Vorliegen des Falles des § 12 Abs. 2 Buchst. b HöfeO oder weil "infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswertes eingetreten sind, der Wert sich wesentlich geändert hat" (§ 18 Abs. 1 Satz 2 KostO). Wenn der Gesetzgeber für das Verfahren der streitigen und das der freiwilligen Gerichtsbarkeit verschiedene Maßstäbe für die Bemessung des Beschwerdegegenstandes festlegt, so kann darin nicht - entsprechend dem Standpunkt der Rechtsbeschwerdeführer - ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GrundG, nämlich eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, erblickt werden. Wenn die Rechtsbeschwerdeführer meinen, eine Zuweisung auf Grund von Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 sei eine Enteignung und aus diesem Grunde müsse wegen Unzulässigkeit des Verfahrens vor den Landwirtschaftsgerichten (nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG müßten für die Entschädigung die Prozeßgerichte zuständig sein) in entsprechender Anwendung des § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zulässig sein, so verkennen sie den Rechtscharakter der Zuweisung. Nicht jeder Eigentumsverlust durch staatlichen Akt, insbesondere durch gerichtliche Entscheidung, ist Enteignung. Ebensowenig wie das Verfahren nach der Hausratverordnung vom 21. Oktober 1944 (RGBl I, 256; §§ 8 ff) und insbesondere die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (§§ 180 ff ZVG) ein Enteignungsverfahren ist, handelt es sich auch bei dem Zuweisungsverfahren um eine Enteignung. Ebensowenig wie ein Miteigentümer, der, weil er etwa für die Abgabe des höchstzulässigen Gebots nicht kapitalkräftig genug ist oder wegen Nichterteilung einer Bietgenehmigung (auf Grund von § 33 Abs. 2 LVO) an ihn von der Beteiligung am Versteigerungsverfahren einer landwirtschaftlichen Besitzung ausgeschlossen ist, hernach vom Ersteher statt seines Anteils am Versteigerungserlös für den Verlust seines Miteigentumsanteils eine andere - höhere - Zahlung aus dem Gesichtspunkt der angemessenen Entschädigung verlangen kann, kann auch bei einer Zuweisung auf Grund von Nr. 17 a.a.O. der weichende Erbe statt einer Abfindung eine angemessene Entschädigung verlangen. Das Zuweisungsverfahren soll über die im Bürgerlichen Gesetzbuch bereits zugelassene Begünstigung des Übernehmers eines Landgutes (§§ 2049, 2312) hinaus für landwirtschaftliche Besitzungen, die nicht unter die Höfeordnung fallen, sicherstellen, dass durch einen Erbgang und den Eintritt einer Miterbengemeinschaft nicht die Gefahr einer Zerschlagung oder Überschuldung eintritt, sondern die Besitzung in der Hand eines der Miterben der bisher auf der Stelle sitzenden Familie erhalten bleibt, wenn dieses Ziel im Wege einer gütlichen Erbauseinandersetzung unter den Miterben nicht erreichbar ist. Es handelt sich um eine Maßnahme der Erbregelung, die dem für Höfe geltenden Recht wegen des zugrunde liegenden gleichen Zweckgedankens weitgehend angepaßt ist. Diese Regelung hat ihr Vorbild im schweizerischen Recht (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Februar 1952, V BLw 78/51, RechtdLandw 1952, 134 [136]) und ist dort wegen Fehlens eines besonderen Höferechts "das Herzstück des landwirtschaftlichen Erbrechts", das auf jede landwirtschaftliche Besitzung ohne Rücksicht auf Grösse und Wert Anwendung findet (Escher im Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Erbrecht, Art. 620, Bem. 1), wobei ebenfalls nicht der Verkehrswert, sondern der Ertragswert (= grundsätzlich 3/4 des Verkehrswertes) zugrunde zu legen ist (Art. 617, 618 daselbst). Selbst wenn das Zuweisungsverfahren, das auf einer gesetzlichen Regelung durch die Besatzungsmacht beruht, nunmehr auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nachzuprüfen ist, wie die Rechtsbeschwerdeführer geltend machen (zur bisherigen Rechtslage vgl. OGHZ 3, 290 ff = RechtdLandw 1950, 143 und Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juni 1951, V BLw 124/49, RechtdLandw 1951, 327 [328]), so können gegen die Rechtsgültigkeit des Zuweisungsverfahrens aus den Bestimmungen des Grundgesetzes über die Enteignung keine Bedenken hergeleitet werden, denn es handelt sich dabei, wie bereits ausgeführt, nicht um eine Enteignung, sondern um einen dem Erbrecht zugehörigen Vorgang, um eine erbrechtliche Regelung durch das Gericht, weil die Miterben sich aber die Besitzung nicht in einer den landwirtschaftlichen Belangen genügenden Weise gütlich auseinanderzusetzen vermögen. Das Opfer, das die weichenden Erben nach der Höfeordnung wie auch nach dem Zuweisungsverfahren dem vom Gesetzgeber erstrebten Ziel der Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in der Hand eines Familienmitgliedes zu bringen haben, findet darin seinen gerechten Ausgleich, dass der Übernehmer im Fall einer Veräusserung die weichenden Erben an dem Gewinn daraus zu beteiligen hat (§ 13 HöfeO und Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Februar 1952, RechtdLandw 1952, 134 ff). Mit dem erst im Rechtsbeschwerdeverfahren gebrachten Hinweis, der die Besitzung bewirtschaftende Antragsgegner arbeite in erster Linie in einem Industriebetrieb und beschäftige sich nur in den Abendstunden mit Arbeiten auf den Grundstücken der Besitzung, kann die Eigenschaft der Besitzung als einer landwirtschaftlichen nicht in Frage gestellt werden; das um so weniger, als bei der Besitzung auf Ersuchen des Kulturamts vom Jahre 1924 bis zum Jahre 1935 im Grundbuch die Anerbengutseigenschaft (§§ 1-3 des Gesetzes betr. das Anerbenrecht bei Landgütern in der Provinz Westfalen vom 2. Juli 1898; PrGS 139) eingetragen war und damals dieselben Grundstücke wie jetzt zur Besitzung gehörten. Wenn die Rechtsbeschwerdeführer schliesslich noch darauf hinweisen, es sei eine gesetzliche Regelung dahin zu erwarten, dass in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr der Einheitswert, sondern der Verkehrswert maßgebend sein solle, so sind solche gesetzgeberischen Erwägungen für das gegenwärtige Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. Die Entscheidung des vorliegenden Falles kann nur nach der gegenwärtig bestehenden Rechtslage getroffen werden.

5

Die Rechtsbeschwerden waren hiernach ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche