Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1951, Az.: V BLw 80/49
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 80/49
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 06.07.1949
Verfahrensgegenstand
Übertragung einer zu einer Erbengemeinschaft gehörigen Landwirtschaftlichen Besitzung auf einen Miterben
Prozessführer
1. der Landwirtin Sophie B., - vertreten durch die Rechtsanwälte ... u. Dr. ... in ... -
2. der Landwirtin Christine B., - vertreten durch die Rechtsanwälte ... u. Dr. ... in ... -
3. des Webers und Landwirts Willy B., - vertreten durch die Rechtsanwälte ... u. Dr. ... in ... -
Prozessgegner
den Landwirt Heinrich B., Sch., K., - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ... -
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Heck und Dr. Tasche sowie der Obersten Land Wirtschaftsrichter Hesemann und Feldmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Juli 1949 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Kinder des am 3. Oktober 1937 verstorbenen Landwirts Mathias B. Dieser war Eigentümer des Hofes Nr. 7 in K., zu dem 23 Morgen Land gehören. Ausserdem werden von diesem Hof aus 31 Morgen Pachtland bewirtschaftet. Der Vater B. hatte 10 Kinder, von denen 5 bei seinem Ableben verheiratet waren. Diese bedachte er in seinem Testament mit Vermächtnissen, während er die 5 noch unverheirateten Kinder (die an diesem Verfahren beteiligten 2 Söhne und 2 Töchter und den am 20.7.1944 im Kriege gefallenen Sohn Peter) zu Erben einsetzte. Der Sohn Peter hat die 3 Antragsgegner zu seinen Erben eingesetzt sodass diese zu je 4/15 und der Antragsteller nur zu 3/15 am Nachlass des Vaters beteiligt sind.
Nach dem Tode des Vaters wurde die Wirtschaft des Hofes von den Brüdern Heinrich und Peter geführt; die Schwestern Sophie und Christine arbeiteten auf dem Hofe mit; der Bruder Willy war als Fabrikweber tätig, wohnte aber nach auf dem Hofe. Peter und Willy wurden Anfang 1940 und Heinrich im Dezember 1943 zur Wehrmacht einberufen. Die beiden Schwestern Sophie und Christine führten die Wirtschaft auf dem Hofe weiter. Nach Beendigung des Krieges ist Willy nicht mehr als Weber, sondern nur mehr in der Hofeswirtschaft tätig.
Als Heinrich im Oktober 1945 aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrte und verlangte, dass ihm die Wirtschaftsführung auf dem Hofe überlassen werde, kam es zwischen ihm und den 3 Antragsgegnern zu Streit. Die Antragsgegner fassten darauf den Beschluss, ihn von der Hofesbewirtschaftung auszuschliessen, und erlangten in einem gegen den Antragsteller im September 1946 eingeleiteten Prozess am 23. Juli 1947 ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf dahin, dass den Antragsgegnern zum 1. November 1947 unter Ausschluss des Antragstellers die Wirtschaftsführung des Hofes nebst den als Eigentum oder als Pachtung dazu gehörenden Ländereien übertragen wurde, und zwar für Rechnung der 4 Miterben bis zur Erbauseinandersetzung. Am 27. Oktober 1947 wurde Heinrich durch eine Anordnung des Oberkreisdirektors auf Grund der Landbewirtschaftungsordnung als Treuhänder mit der Wirtschaftsführung beauftragt; diese Anordnung wurde vom Amtsgericht am 20. Februar 1948 aufgehoben. Darauf brachte Heinrich mit Antrag vom 21. Februar 1948 beim Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) das vorliegende Verfahren in Gang, in dem er beantragte, den Hof gemäss der Vorschrift des Art VI Nr. 17 MilRegVO Nr. 84 ihm ungeteilt unter Festsetzung der von ihm an die Antragsgegner vorzunehmenden Leistungen zu Eigentum zu übertragen. Die Antragsgegner baten um Zurückweisung dieses Antrages. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers entschied das Oberlandesgericht dahin, dass
- I.
das Eigentum an der im Grundbuch von Sch. Band 12 Blatt 355 und Band 4 Blatt 93 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung dem Antragsteller zugewiesen werde;
- II.
das auf der Besitzung befindliche im gemeinsamen Eigentum der Beteiligten stehende lebende und tote Inventar, ebenfalls in das Eigentum des Antragstellers übergehe;
- III.
der Antragsteller als Ausgleich für die Übertragung des landwirtschaftlichen Besitzes nebst Inventar, die zum 1. November 1949 wirksam werden sollen an die 3 Miterben je 6.954,66 DM zu zahlen habe.
Unter IV bis VII des Beschlusses folgen dann noch Regelungen über die Fälligkeit Verzinsung und Sicherstellung der Abfindungszahlungen an die 3 Miterben. In den Gründen des Beschlusses ist bemerkt, dass die Regelung sich nicht auf die 31 Morgen Pachtland beziehe.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiter verfolgen. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Die Rechtsbeschwerde rügt, dass dem Zuweisungsantrag ein Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 86 ff FGG hätte voraufgehen müssen. Das Beschwerdegericht hat hierzu ausgeführt: Eines der Zuweisung auf Grund von Art VI Nr. 17 der MilReg VO Nr. 84 voraufgehenden Auseinandersetzungsverfahrens bedürfe es dann nicht und ein Zuteilungsantrag könne sofort geteilt werden, wenn von vornherein feststehe, dass ein - Zeit in Anspruch nehmendes und Kosten verursachendes - Auseinandersetzungsverfahren ohne Erfolg bleiben müsse. Dass es im vorliegenden Fall angesichts der ständigen Streitigkeiten unter den Beteiligten, der bereits voraufgegangenen Prozesse und der Strafverfahren zu einer Einigung ausserhalb des Zuteilungsverfahrens nicht kommen könne, bedürfe, zumal auch die Einigungsversuche des Beschwerdegerichts ohne Erfolg geblieben seien, keiner weiteren Begründung.
Gegen diese Erwägungen des Beschwerdegerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere kann gegen sie nicht mit der Rechtsbeschwerde angeführt, werden, dass für das Erbauseinandersetzungsverfahren nach §§ 86 ff FGG im 1. Rechtszug das Nachlassgericht und im 2. Rechtszug das Landgericht, für das Zuteilungsverfahren dagegen im 1. Rechtszug das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) und im 2. Rechtszug das Oberlandesgericht zuständig, für beide Verfahren also verschiedene Zuständigkeiten gegeben seien; denn nach Art VI Nr. 17 Satz 1 MilReg VO Nr. 84 und § 1 Buchst. b LVO ist sowohl für das Erbauseinandersetzungsverfahren wie für das Zuweisungsverfahren bei einer land- oder forstwirtschaftlichen Besitzung einheitlich die Zuständigkeit der Landwirtschaftsgerichte gegeben.
2.
Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, dass die Zuweisung des Hofes an den Antragsteller gegen das rechtskräftige Urteil des OLG Düsseldorf vom 23. Juli 1947 verstosse. Auch diese Rüge ist unbegründet. Durch das genannte Urteil wurde den Antragsgegnern die Bewirtschaftung des Hofes (einschliesslich des zugepachteten Landes) "bis zur Erbauseinandersetzung" übertragen. Damit kann nicht gemeint sein "bis zur Erbauseinandersetzung über den gesamten Nachlass", sondern die Anordnung kann sich auf die verschiedenen Teile des in die Erbauseinandersetzung fallenden Vermögens nur so lange beziehen, wie hinsichtlich ihrer die Erbauseinandersetzung noch nicht durchgeführt ist. Hinsichtlich des hier in Frage stehenden Hofes ist nun aber die Auseinandersetzung durchgeführt, sobald der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss rechtskräftig wird; denn damit geht das Eigentum an der Besitzung auf den Antragsteller allein über (Nr. 17 Satz 3 aaO), und es wird damit eine neue Rechtslage gegenüber dem Urteil vom 23. Juli 1947 geschaffen. Dieses Urteil wird daher mit der Rechtskraft des Rechtsbeschwerdebeschlusses, also mit der Zurückweisung der vorliegenden Rechtsbeschwerde in diesem Umfang gegenstandslos, und es bleibt nur noch wirksam hinsichtlich des Pachtlandes, auf das sich der Zuweisungsantrag und damit das vorliegende Zuweisungsverfahren nicht erstreckt.
3.
Die Rechtsbeschwerdeführer verkennen nicht, dass es sich bei der Zuweisung auf Grund von Nr. 17 a.a.O. um eine Ermessensentscheidung handelt, die mit der Rechtsbeschwerde nur angreifbar ist, wenn das "Ermessen auf Grund falscher Voraussetzungen unrichtig ausgeübt ist". Die Rechtsbeschwerde bemüht sich aber vergeblich, solche fehlsamen Erwägungen des Beschwerdegerichts aufzuzeigen. Der Hinweis der Antragsgegner, sie hatten daraus, dass das Beschwerdegericht über ihre Wirtschaftsfähigkeit Beweis, erhoben habe, den Schluss gezogen, eine Zuweisung an den Antragsteller komme nach der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht in Frage, ist ohne rechtliche Bedeutung. Selbst wenn die Antragsgegner diesen Schluss aus der Beweisanordnung des Beschwerdegerichts hätten ziehen können, würde die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht auf fehlsamen Erwägungen beruhen. Im übrigen hat das Beschwerdegericht sich aber auch in den Gründen seiner Entscheidung mit der Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragsgegner im Rahmen der für und gegen eine Zuweisung an den Antragsteller sprechenden Umstände auseinandergesetzt und damit zutreffend zu erkennen gegeben, dass diesem Umstand für die zu erlassende Entscheidung Bedeutung zukomme. Die Auseinandersetzung des Beschwerdegerichts mit den weiter zu beachtenden Umständen, nämlich den Anteilsverhältnissen der Beteiligten an der Erbschaft und der auf beiden Seiten in Betracht kommenden Personenzahl sowie des Verbleibens der Besitzung in der männlichen Linie, lassen ebenfalls fehlsame Erwägungen des Beschwerdegerichts nicht erkennen. Wenn das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auch zum Ausdruck gebracht hat, dass durch die Zuweisung des Hofes an den Antragsteller der Hof der Manneslinie des Stammvaters erhalten bleibe, so hat es diesem Umstand ersichtlich keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen wollen und beigemessen, sondern auf diesen Gesichtspunkt nur nebenbei hingewiesen. Wenn daher die Rechtsbeschwerde hervorhebt, dass der Hof nicht vom Vater, sondern von der Mutter, einer geborenen Bo., stamme und in Volksmund deshalb auch "Bo.hof" heisse, so wird damit keine der tragenden Erwägungen des Beschwerdegerichts erschüttert; im übrigen mag aber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass ausweislich der Grundakten von Sch. Band 4 Blatt 93 der in diesem Grundbuch verzeichnete Teil des Hofes vom Vater stammt (Blatt 49, 60/1 der der Grundakten). Die Erwägungen des Beschwerdegerichts, dass die hier in Frage stehende Erbengemeinschaft zur Auflösung gebracht werden müsse, lassen entgegen dem Standpunkt der Rechtsbeschwerde ebenfalls eine Rechtsverletzung, eine Verletzung von Erfahrungssätzen nicht erkennen. Es mag sein, dass bei zahlreichen Erbengemeinschaften die Bewirtschaftung eines Hofes reibungslos gelingt. Im vorliegenden Fall ist das aber, wie das Beschwerdegericht näher dargelegt hat, nicht möglich; denn zu der hier in Frage stehenden Erbengemeinschaft gehören eben nicht bloss die 3 Antragsgegner, sondern auch der Antragsteller. Würde die Miterbengemeinschaft hinsichtlich des Hofes nicht auf dem Wege der Vorschriften von Nr. 17 a.a.O. zur Auflösung gebracht, so würde das auf dem weniger erwünschten Wege der Teilungsversteigerung (§§ 180 ff ZVG) vom Antragsteller versucht werden müssen, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt.
4.
Nach alldem erweisen sich die Angriffe der Rechtsbeschwerde als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO zurückzuweisen.
Der Senat verkennt keineswegs, dass die mit der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde eintretende Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses für die Beteiligten zu Schwierigkeiten und Weiterungen führt. Denn die Beschwerdeentscheidung ist darauf abgestellt, dass der Antragsteller mit dem 1. November 1949 nicht nur das Eigentum an dem Hofe, sondern auch bereits die Bewirtschaftung erhalten und umgekehrt von diesem Zeitpunkt ab Abfindungszahlungen an die Antragsgegner leisten sollte; vor allem war der 1. November als Ende und Anfang eines Hofeswirtschaftsjahres für den Bewirtschaftungswechsel besonders günstig gewählte, wahrend mit der jetzt eintretenden Rechtskraft des Beschlusses der Übergang der Wirtschaft in den Ablauf eines Wirtschaftsjahres und dazu noch in die für die Bewirtschaftung besonders wichtige Frühjahrsarbeit auf dem Hofe fällt. Diese Folgen sind jetzt jedoch unvermeidlich. Der Senat kann dazu nur der Erwartung Ausdruck geben, dass alle Beteiligten ihr Teil dazu beitragen, die sich ergebenden Schwierigkeiten und Weiterungen mit Verständnis und Verantwortungsbewusstsein zu überbrücken. Das muss nicht nur hinsichtlich des Hofes und der zu ihm gehörenden Ländereien, sondern vor allem auch hinsichtlich der Zupachtung von 31 Morgen gelten, die von dem Zuweisungsverfahren nicht betroffen sind und mit einem solchen auch nicht erfasst werden können, weil ein Zuweisungsverfahren nach Nr. 17 a.a.O. sich nur auf land- und forstwirtschaftliche Besitzungen bezieht, die zum Eigentum einer Miterbengemeinschaft gehören. Die Bewirtschaftung dieser Zupachtung verbleibt hiernach zunächst in der Hand der Antragsgegner gemäss dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 23. Juli 1947. Die Antragsgegner dürften jedoch zu einer ordnungsgemässen Bewirtschaftung nach Übertragung der Hofstelle mit sämtlichem lebenden und toten Inventar auf den Antragsteller nicht mehr in der Lage sein. Auch wegen dieser Zupachtung werden die Beteiligten daher auf eine verständige Regelung, bedacht sein müssen. Unter Umständen wird eine Fühlungnahme mit den Verpächtern erforderlich sein, die notfalls von einem ihnen zustehenden vertraglichen Kündigungsrecht zum Zwecke der Auflösung der bestehenden und des Abschlusses neuer Pachtverträge Gebrauch machen können. Die Beteiligten werden sich vor Augen halten müssen, dass, wenn durch ihr Verhalten die ordnungsmässige Bewirtschaftung in Frage gestellt wird, sie mit Anordnungen auf Grund der Landbewirtschaftungsordnung zu rechnen haben.