Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.1951, Az.: V BLw 117/49
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 117/49
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Bramstedt
- OLG Schleswig - 30.09.1949
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO
- § 37 Abs. 1 Buchst. c LVO
Fundstelle
- NJW 1952, 1110 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit
Prozessführer
des minderjährigen Peter L. in M., vertreten durch seine Mutter, die Witwe Friedel L. in M., O.strasse ..., II - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... -
Prozessgegner
den Landwirt Karl L. in A., - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... -
Amtlicher Leitsatz
Bei einen Kinde ist zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit nicht festzustellen, dass es wirtschaftsfähig oder wirtschaftsunfähig ist, sondern dass allein oder nicht allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist. Diese Feststellung muss für den Zeitpunkt des Erbfalles getroffen werden.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ernst und Feldmann beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. September 1949 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass nicht allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit des Antragsgegner für den Zeitpunkt des Erbfalles (7. Mai 1945) ist.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; aussergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 7. Mai 1945 in U. ohne Hinterlassung einer Verfügung von Todes wegen verstorbene Bauer Friedrich L. war Eigentümer des im Grundbuch von U. Band 1 Bl 6 eingetragenen Erbhofes, der eine Grosse von 24,9531 ha und einen Einheitswert von 24.100 DM hat. Aus der Ehe mit seiner in Jahre 1943 verstorbenen Ehefrau stammen vier Söhne: Adolf, Heinrich, Karl und Ernst. Der älteste, Adolf, und der jüngste, Ernst, haben einen kaufmännischen Beruf ergriffen. Heinrich und Karl (Antragsteller) sind Landwirte geworden. Ernst ist im Jahre 1943 gefallen. Er hatte sich am 31. Januar 1941 in M. verheiratet: aus der Ehe ist ein Kind, der am ... 1941 in M. geborene Sohn Peter (Antragsgegner), hervorgegangen. Für den Hof gilt Jüngstenrecht.
Karl L. hat im Juni 1948 beim Landwirtschaftsgericht beantragt, festzustellen, dass er selbst wirtschaftsfähig und der Antragsgegner nicht wirtschaftsfähig sei. Der Antragsgegner hat im August 1948 beim Landwirtschaftsgericht um die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses für sich gebeten. Dieses Verfahren ist bis zur Entscheidung über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners im gegenwärtigen Verfahren ausgesetzt. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Kreisbauernkammer, die sich in ihrer Äusserung auf den Standpunkt gestellt hat, dass gegen die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners keine Bedenken bestehen dürften, festgestellt, dass der Antragsgegner "als wirtschaftsfähig anzusehen ist und dass damit gegen die Erteilung des Hoferbfolgezeugnisses keine Bedenken bestehen". Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der Antragsgegner nicht wirtschaftsfähig ist.
Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts, hilfsweise Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Er bittet auch um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1.)
Das Oberlandesgericht führt aus: Der Erbfall sei nach dem zur Zeit seines Eintritts geltenden Recht, also nach Reichserbhofrecht, zu beurteilen, da eine der Ausnahmen des § 58 Abs. 2 LVO nicht gegeben sei. Nur eine bauernfähige Person habe daher Hoffolger werden können. An die Stelle des Begriffs der "Bauernfähigkeit" sei gemäss § 58 Abs. 1 LVO in Verb mit Art II KRG Nr. 1 der rein technische Begriff der "Wirtschaftsfähigkeit" getreten. Wie schon nach dem Reichserbhofrecht (§ 15 Abs. 1 REG) sei auch nach den Höferecht (§ 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO) mangelnde Altersreife allein kein Hinderungsgrund für die Annahme der Wirtschaftsfähigkeit. Ob das der Fall sei, werde durch die gesamten Umstände entschiedene Diese ergäben für den vorliegenden Fall folgendes: Schon der Vater des Antragsgegners sei der Landwirtschaft weitgehend entfremdet gewesen. Er habe einen landwirtschaftsfremden Beruf ergriffen und mit diesem vom 15. Lebensjahr ab die Trennung von der Scholle vollzogen. Seine Besuche während der Lehrzeit vom benachbarten K. aus seien im wesentlichen auf die Sonntage beschränkt gewesen und hätten daher nur ein geringes Eindringen in das Wesen des elterlichen Betriebes vermittelt. Die Lockerung sei noch grösser geworden, als er nach beendeter Lehrzeit in dem über 20 km entfernten Bad Segeberg tätig geworden sei, und sei vollends eingetreten, als er 1939 nach Süddeutschland verzogen sei. Ob er noch als voll wirtschaftsfähig hätte angesehen werden können, brauche nicht entschieden zu werden, weil er den Tod des Erblassers nicht mehr erlebt habe. Die Geburt des Antragsgegners falle jedenfalls bereite in die Seit völliger Lösung der Beziehungen zur Landwirtschaft. In den Großstadtverhältnissen von M. sei der Antragsgegner in einer Umwelt aufgewachsen, die ihn den Weg zur Landwirtschaft und zur Ausbildung darin kaum würde finden lassen. Seine Mutter stamme aus rein städtischen Verhältnissen; sie sei die Tochter eines Friseurmeisters. Bis zu ihrer Verheiratung sei sie in solchen Verhältnissen geblieben und werde es auch weiter bleiben, da sie Friseuse geworden sei und im väterlichen Geschäft in München ihre Tätigkeit finde. Wenn auch das Aufwachsen in einem landwirtschaftsfremden Lebenskreise eine innere Neigung zur Landwirtschaft nicht ausschliesse, so bilde das doch die Ausnahme. Nach Lage der Verhältnisse erscheine der Vortrag der Mutter des Antragsgegners, dieser werde dem landwirtschaftlichen Beruf zugeführt werden, durch die Zweckrichtung bestimmt, auf alle Fälle dessen Einschaltung als Bewerber um die Hoffolge zu wahren. Alles in allem lägen die Bedenken hinsichtlich des Antragsgegners nicht nur in der mangelnden Altersreife. Es gehe nun aber nicht an, die Frage der Hoffolge offen zu lassen bis zu einem Zeitpunkt, in dem sich herausstelle, ob der Antragsgegner wirklich Landwirt werde und sich in diesem Beruf bewähre. Die Frage der Hoffolge verlange vielmehr eine alsbaldige Lösung aus den Umständen heraus, wie sie zur Zeit des Erbfalles bestanden hätten. Führe diese Würdigung dazu, die Wirtschaftsfähigkeit eines Kindes zu bejahen, so bleibe das Kind Hoferbe, auch wenn es später nicht wirtschaftsfähig werde. Die Gefahr einer solchen Entwicklung sei nach den Umständen, wie sie zur Zeit.: des Erbfalles bereits bestanden hätten und auf absehbare Zeit weiter bestehen würden, entscheidend mit abzuwägen. Aufgrund aller dieser Erwägungen sei daher festzustellen, dass der Antragsgegner nicht wirtschaftsfähig sei.
2.)
Die Rechtsbeschwerde macht geltend:
Der angefochtene Beschluss verletze § 15 Abs. 1 REG, § 6 Abs. 5 HöfeO, § 12 LVO und § 12 FGG.
Das Beschwerdegericht habe durch Verfügung vom 16. September 1949 den Beteiligten eine Anzahl Fragen vorgelegt und zur Antwort eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Diese Verfügung sei dem Rechtsanwalt des Antragsgegners am 22. September 1949 zugegangen. Der Beschwerdebeschluss vom 30. September 1949 sei daher vor Ablauf der Frist und vor Eingang sowie ohne Berücksichtigung der Stellungnahme vom 26. September 1949 erlassen, und die Beschlussfassung am 30. September 1949 stelle daher eine Versagung des rechtlichen Gehörs dar. Da die Absetzung des Beschlusses erst nach dem 30. September 1949 erfolgt sei, hätte das Beschwerdegericht auf Grund des Schriftsatzes vom 26. September 1949 in eine neue Beratung eintreten und den neue Tatsachen enthaltenden Vortrag daraus würdigen müssen. Dasselbe hätte auch auf Grund des Schriftsatzes der Matter des Antragsgegners vom 9. Oktober (eingegangen am 13. Oktober beim Beschwerdegericht) geschehen müssen.
Die Versagung der Wirtschaftsfähigkeit für den im Zeitpunkt des Erbfalles 4 Jahre alten Antragsgegner sei rechtsirrig. Mangelnde Altersreife des Kindes eines gefallenen Soldaten, der gesetzlicher Erbe gewesen sei, könne grundsätzlich nicht zur Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit führen. Die Kreisbauernkammer habe sich ebenfalls auf diesen Standpunkt gestellte. Die aus der Person des Vaters des Antragsgegners hergeleiteten Gründe rechtfertigten keine andere Beurteilung, selbst wenn sie in tatsächlicher Hinsicht zutreffend wäre. Das sei aber auch nicht der Fall. Der Vater des Antragsgegners sei als Bauernsohn bis zum Alter von 15 Jahren auf dem Hof aufgewachsen und habe dort regelmässig mitgearbeitet. Für 4 Söhne habe der Hof kein dauerndes Auskönnen geboten. Der Erblasser habe deswegen den Vater des Antragsgegners in einem benachbarten ländlichen Kolonialwaren- und Eisenwarengeschäft in die Lehre gegeben. Während der 4-jährigen Lehrzeit sei der Vater des Antragsgegners über das Wochenende regelmässig auf dem väterlichen Hof gewesen und habe mitgearbeitet, insbesondere zur Erntezeit. Erst im Kriege sei er nach Bayern gekommen. Aber auch von hier aus habe er stets enge Verbindung mit dem Hofe unterhalten. Von einer weitgehenden Entfremdung vom Hof könne daher keine Rede sein. Während des Krieges habe er wiederholt den dringenden Wunsch geäussert, nach Beendigung desselben auf den Hof zurückzukehren, um ihn selbst zu bewirtschaften. Beim Antragsgegner selbst habe das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt seine offensichtliche Naturliebe, die glaubhafte Erklärung seiner Mutter, er würde zum Landwirt ausgebildet werden, und den Umstand, dass das Aufwachsen des Antragsgegners in M. im Hause seiner Mutter und seines Grossvaters durch die wirtschaftliche Notwendigkeit sich erkläre, dass die seit Kriegsende auf Erwerb angewiesene Mutter in ihrem Beruf als Säuglingspflegerin sich auf die Tätigkeit als Friseuse im väterlichen Geschäft hatte umstellen müssen, sowie schliesslich den Umstand, dass die Wegnahme des rechtmässigen Erbes eine schlechthin unerträgliche Härte gegenüber dem Sohn eines gefallenen Bauernsohnes darstelle.
3.)
Diese Rügen vermögen der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen:
a)
Den Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, es handle sich um einen geregelten Erbfall greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Die gegen diesen Ausgangspunkt bestehenden rechtlichen Bedenken, die sich ohne weiteres aus der Tatsache ergeben, dass die Kreisbauernkammer und das Amtsgericht den Antragsgegner als wirtschaftsfähig angesehen haben, das Beschwerdegericht die Wirtschaftsfähigkeit aber verneint hat und damit der Fall des § 58 Abs. 1 Buchst. a LVO naheliegt, können auf sich beruhen bleiben. Denn mag Erbhofrecht oder Höferecht auf den Erbfall vom 7. Mai 1945 anzuwenden sein, in jedem Fall kommt es für die Frage, ob der Antragsgegner Anerbe oder Hoferbe geworden ist, darauf an, ob für den Zeitpunkt des Erbfalles allein mangelnde Altersreife der Grund seiner Wirtschaftsunfähigkeit ist oder nicht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 REG und 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO). Ebenso kann auch dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanzen zu unrecht die Vorschrift des § 37 Abs. 2 LVO (Verständigung aller Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden können, von der Einleitung des Verfahrens unter Hinweis auf die in § 37 Abs. 2 Satz 1 LVO aufgeführte Rechtsfolge) nicht beachtet haben; denn eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift ist nicht gerügt, sie würde auch nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung führen können.
b)
Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit des Antragsgegners ist zutreffend gewürdigt. Mangelnde Altersreife steht dem Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit nur dann nicht entgegen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass das Kind nach Neigung und Einfluss durch die Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen werde. Bei einem in der Großstadt geborenen und in großstädtischen Verhältnissen unter in großstädtischer Lebensart verwurzelten Familienangehörigen aufwachsenden Kinde kann nicht davon ausgegangen werden, dass es in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen werde (OGHZ 3, 97 = RechtdLandw 1950, 92; OGHZ 4, 1 ff [4/5]; vgl. auch Lange-Wulff, Höfeordnung, 3. Aufl, Anm. 89). Wie der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 4, 5) zutreffend ausgeführt hat, ist das natürliche Hineinwachsen in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit ohne Rücksicht auf den Erbfall das Entscheidende. Wenn es nach dem Erbfall bereits sich darum handelt, den Hoferben festzustellen, wird der gesetzliche Vertreter leicht und gern erklären, dass er mit dem Kinde auf den Hof ziehen, ihm eine praktische landwirtschaftliche Ausbildung und den Besuch einer landwirtschaftlichen Schule angedeihen lassen wolle, und dergleichen mehr. Solche Entschlüsse, mögen sie auch ernst gemeint sein, können einer natürlichen Verbundenheit mit der Landwirtschaft nicht gleichgeachtet werden. Ohne den Erbfall war, wie das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse festgestellt hat, nicht damit zu rechnen, dass der Antragsgegner in landwirtschaftlicher Umgebung aufwachsen werde, sondern dass er in der Großstadt M. weiter leben werde; denn 2 Söhne des Erblassers sind von Beruf Landwirt geworden, und dem Antragsteller, der damals noch unverheiratet war (er hat nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien - vgl. dazu Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. Oktober 1949 - erst im Jahre 1946 geheiratet und ist damit zur Bewirtschaftung eines - seiner Ehefrau gehörigen - Hofes gelangt, wie gegenüber 2 d der Rechtsbeschwerdeschrift vom 17.12.1949 bemerkt werden mag), war die Bewirtschaftung des Hofes vom Erblasser zugedacht; ohne den Tod des Erblassers bestand für den Antragsgegner also keine Aussicht, dass er mit seiner Mutter in ländliche Verhältnisse kommen werde.
Die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit und damit auch die Beantwortung der Frage, ob allein mangelnde Altersreife der Grund für eine Wirtschaftsunfähigkeit ist, ist eine Aufgabe tatrichterlicher Würdigung (vgl. OGHZ 2, 271 = RechtdLandw 1950, 40). Die entsprechende Feststellung des Beschwerdegerichts ist daher für das Rechtsbeschwerdegericht an sich bindend. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn (was hier nicht in Frage kommt, der Begriff der Wirtschaftsfähigkeit verkannt ist, oder wenn) die Feststellung der Wirtschaftsunfähigkeit auf Verfahrensverstössen beruht. In dieser Hinsicht macht die Rechtsbeschwerde geltend, dem Antragsgegner sei im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör versagt worden und das Beschwerdegericht habe die vom Antragsgegner eingereichten Schriftsätze von 26. September und 9. Oktober 1949 nicht mehr gewürdigt, obwohl bei Eingang dieser Schriftsätze der Beschwerdebeschluss noch nicht zur Zustellung gegeben gewesen sei. Auf diesen etwaigen Verfahrensverstössen beruht der Beschwerdebeschluss jedoch nicht. Die Gründe des Beschwerdebeschlusses ergeben, dass alle in den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 26. September und 9. Oktober 1949 vorgebrachten Umstände, soweit sie von Erheblichkeit sein können, bereits ihre Würdigung und nach Massgabe der Rechtslage eine zutreffende Beurteilung gefunden haben. Auf unwesentliche Einzelheiten kam es dabei nicht an, z.B. nicht darauf, ob der Vater des Antragsgegners noch von Segeberg aus häufig auf den elterlichen Hof gekommen ist und sich dort betätigt hat. Denn hierbei kann es sich nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners nur um eine sehr kurze Zeit gehandelt haben. Nach dem von ihm überreichten Lehrvertrag seines Vaters war dieser vom 1. April 1933 bis 1. April 1937 in K. chen in dem Geschäft von D. in der Lehre, und für die Zeit von April 1937 ab hat er bereits ausweislich der vom Antragsgegner überreichten Fotokopie der Versicherungskarte Nr. 1 seines Vaters in B. (Li.) eine kaufmännische Stellung gehabt, von wo er dann anschliessend nach Süddeutschland gekommen ist. Der etwa vom Vater des Antragsgegners geäusserten Absicht, auf den elterlichen. Hof nach Beendigung des Krieges zurückkehren zu wollen, kam bei dieser Sachlage keine entscheidende Bedeutung zu; denn er hatte den Kaufmannsberuf erlernt, und für die Bewirtschaftung des Hofes hatte der Vater ihn nicht vorgesehen. Während der Lebzeit seines Vaters bestand daher für ihn keine Aussicht, sich auf dem Hof wieder zu betätigen oder auch sonst als gelernter Kaufmann in einer landwirtschaftlichen Berufstätigkeit unterzukommen. Der Inhalt der vom Antragsgegner noch eingereichten Schriftsätze war hiernach für die Beurteilung seiner Wirtschaftsunfähigkeit durch das Berufungsgericht ersichtlich ohne entscheidende Bedeutung. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob der Schriftsatz vom 26. September 1949 vom Beschwerdegericht bei der Beschlussfassung von 30. September 1944 noch berücksichtigt worden ist oder nicht. Einige der in diesem Schriftsatz enthaltenen Angaben, die damit erstmals im Verfahren gemacht wurden, sind jedenfalls in den Gründen des Beschlusses verwertet, z.B. dass der Vater des Antragsgegners in Segeberg tätig gewesen und seine Ehe am 31. Januar 1941 geschlossen sei (Seite 4 der Abschrift des Beschwerdebeschlusses).
Wenn der Antragsgegner rügt, es sei vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigt, dass erst die wirtschaftliche Lage nach dem Zusammenbruch seine Mutter gezwungen habe, ihren Beruf in der Säuglings- und Kleinkinderpflege aufzugeben und Friseuse im Geschäft ihres Vaters zu werden, so ändert das nichts an der vom Beschwerdegericht als entscheidend angesehenen Tatsache, dass der Antragsgegner schon vorher in der Großstadt M. in großstädtischen Verhältnissen lebte und darin aufwuchs.
Damit erweisen sich sämtliche Angriffe der Rechtsbeschwerde als unbegründet.
4.)
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kam nicht in Frage, da von ihr eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten war (§ 10 LVR in Verb mit § 20 Abs. 1 Satz 2 LVO).
5.)
Hinsichtlich der Fassung der Vorentscheidungen ist noch folgendes zu bemerken:
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Antragsgegner "als wirtschaftsfähig anzusehen", und das Oberlandesgericht, dass er "nicht wirtschaftsfähig ist". Darüber, dass der Antragsgegner als am 23. März 1941 geborenes Kind wirtschaftsunfähig ist, kann keinerlei Meinungsverschiedenheit bestehen, und auch das Gesetz selbst (§ 15 Abs. 1 Satz 2 HEG und § 6 Abs. 5 Satz 2 HöfeO) geht als selbstverständlich hiervon aus. Worüber die Beteiligten im gegenwärtigen Verfahren eine Klarstellung haben erreichen und auch die Vorinstanzen eine Entscheidung auf Grund von § 37 Abs. 1 Buchst. c LVO haben treffen wollen und nach Massgabe der Gründe der Entscheidungen auch eine Prüfung angestellt haben, ist jedoch die Frage, ob allein mangelnde Altersreife den Antragsgegner Wirtschaftsunfähig macht oder nicht. Dass die Antwort auf diese Frage im entscheidenden Teil, insbesondere im entscheidenden Teil des Beschwerdebeschlusses hierzu nicht klar gegeben ist, stellt eine Ungenauigkeit dar, der jetzt bei Erlass der Rechtsbeschwerdeentscheidung von Amts wegen abzuhelfen war.
Ferner beziehen sich die Entscheidungen der Vorinstanzen über die Wirtschaftsfähigkeit ihrem Wortlaut nach auf den Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidungen. Für die Frage, ob der Antragsgegner Erbe des Hofes geworden ist, kommt es aber allein auf den Zeitpunkt des Erbfalles (7. Mai 1945) an. Die Vorinstanzen haben auch in den Gründen ihre Prüfung allein auf diesen Stichtag abgestellt; ebenso lässt auch das Vorbringen beider Beteiligten erkennen, dass sie die entsprechende Klarstellung für diesen Stichtag erstreben. Es erschien deswegen weiter angezeigt, bei der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde dies klar zum Ausdruck zu bringen.
Mit der hiernach gebotenen Fassungsänderung des angefochtenen Beschlusses war daher die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verb mit §§ 42, 43, 50, 51 LVO. Ein Anlass, dem Antragsgegner die Erstattung aussergerichtlicher Kosten aufzuerlegen, bestand nicht.