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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1955, Az.: V BLw 25/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1955
Aktenzeichen
V BLw 25/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 13127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Fritzlar
OLG Frankfurt/Main - 10.02.1955

Fundstellen

  • BGHZ 18, 380 - 388
  • DB 1955, 1222 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1956, 140-145
  • MDR 1956, 476-479 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1956, 141-142 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Genehmigung der Übertragung von Erbanteilen

Prozessführer

des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Forsten in Wiesbaden, vertreten durch die Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen in Kassel, vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in ...

Prozessgegner

1. die Ehefrau Ursula N. geb. H. in Z. bei F.-Ho., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

2. den Zimmermann Georg H. in Z. bei F.-Ho., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...

Amtlicher Leitsatz

Die Übertragung eines Erbanteils an einem Nachlaß, zu dem land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, bedarf keiner Genehmigung.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. November 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Schädel

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 10. Februar 1955 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Kosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Jedoch hat der Rechtsbeschwerdeführer den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatteten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.625 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der Landwirt Georg Jakob D. in Z. ist Eigentümer einer 6,7070 ha großen landwirtschaftlichen Besitzung. Seine im Jahre 1946 verstorbene Ehefrau Emma Elisabeth D. geb. H. war Eigentümerin eines 1,25 ha großen Ackergrundstücks, das sie von ihren Eltern erhalten und mit in die Ehe gebracht hat. Dieses Grundstück ist im gesetzlichen Erbgang auf den Ehemann sowie auf Geschwister und Geschwisterkinder der Erblasserin übergegangen. Die Erben sind:

  1. 1.

    der Ehemann zu 1/2,

  2. 2.

    der Sohn eines verstorbenen Bruders, Karl August H. , zu 1/8,

  3. 3.

    die Kinder ihres Bruders Karl Konrad,

    1. a)

      Irma K., geb. H.,

    2. b)

      Ursula N. geb. H., zu je 1,16,

  4. 4.

    ihre Brüder Justus Hermann und Wilhelm Bernhard zu je 1/8.

2

Von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft haben der Ehemann der Erblasserin und vier weitere Miterben im Januar 1954 durch notarielle Verträge ihre Erbanteile übertragen, und zwar Irma K. an Ursula N. (Antragstellerin zu 1). Justus Hermann H. an seinen Sohn Georg (Antragsteller zu 2), Karl August und Wilhelm Bernhard H. sowie der Ehemann der Erblasserin an Ursula N. und Georg H. je zur ideellen Hälfte, so daß die Antragsteller je 1/8 Erbanteil für sich und beide zusammen den Rest von 6/8 je zur ideellen Hälfte erhalten. Dieser Regelung liegt nach der Darstellung der Beteiligten der letzte Wunsch der Erblasserin zugrunde, die auf dem Sterbebett geäußert haben soll, das Grundstück solle ihren Verwandten, und zwar ihren beiden Patenkindern Ursula N. und Georg H. zufallen. Justus Hermann H. ist am 29. März 1954 verstorben.

3

Das Landwirtschaftsamt hat sich gegen eine Genehmigung der Verträge ausgesprochen, weil der Betrieb des Landwirts Döring unter Einschluß des Grundstücks seiner verstorbenen Ehefrau eine wohlabgestimmte Wirtschafts einheit bilde, die bei Abtrennung des Nachlaßgrundstücks zerschlagen werde. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Verträgen die Genehmigung versagt, das Oberlandesgericht auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten Ursula N. und Georg H. festgestellt, daß die Übertragung der Erbanteile der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht nicht bedarf. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Rechtsbeschwerde des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Forsten, der die Feststellung erstrebt, daß die Verträge der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht bedürfen. Die Antragsteller bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

4

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §24 Abs. 1 LwVG zulässig, jedoch nicht begründet.

5

1.

Das Oberlandesgericht hält die Genehmigung nicht für erforderlich, weil die Übertragung eines Erbteils, auch wenn zum Nachlaß land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, keine Verfügung über Grundstücke darstelle und auch keine Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks enthalte, die Rechtsänderung sich vielmehr unmittelbar mit der Übertragung des Erbanteils ohne Auflassung und Eintragung vollziehe. Die Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 entsprächen der Regelung der Grundstücksverkehrsbekanntmachung, unter deren Geltung allgemein angenommen worden sei, daß der Erwerb von Anteilen an einer landwirtschaftlichen Grundbesitz enthaltenden Erbengemeinschaft nicht genehmigungsbedürftig sei. In den Durchführungsvorschriften zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 seien - mit Ausnahme der Regelung für den Freistaat Bayern - keine entgegenstehenden Bestimmungen enthalten. Die Übertragung der Erbanteile stelle auch keine Umgehung der Genehmigungsvorschriften dar. Auch wenn der Erwerb eines Erbanteils wirtschaftlich dem Erwerb des Eigentums an einem Nachlaßgrundstück gleichkomme, sei die Übertragung eines Erbanteils nicht genehmigungspflichtig.

6

Die Rechtsbeschwerde bekämpft diese Auffassung. Sie meint, der Hinweis des Beschwerdegerichts auf den früheren Rechtszustand sei nicht überzeugend, weil die durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 eingeführte umfassende Kontrolle über den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr anderen Zwecken, vor allem der Sicherung der Volksernährung dienen solle. Die Beteiligten hätten durch die Übertragung der Erbanteile in Wirklichkeit eine genehmigungspflichtige Erbauseinandersetzung über das Grundstück treffen wollen, durch die sich die Zahl der Miterben verringert habe. Unerheblich sei, ob diese Auseinandersetzung durch Übertragung des Grundstücks im Wege der Auflassung oder durch Übertragung von Erbanteilen herbeigeführt worden sei. Nach dem Sinn des Gesetzes sei nur der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke, der im Wege der Erbfolge eintrete, von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Dies gelte jedoch nicht für die rechtsgeschäftliche Übertragung der im Erbgang erworbenen Grundstücksanteile.

7

2.

Grundlage für die Entscheidung ist die Vorschrift des Art. IV Abs. 1 KRG Nr. 45, wonach die Auflassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks oder die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück der Genehmigung durch die zuständigen deutschen Behörden bedarf. Das gleiche gilt für jeden Vertrag, der die Bestellung des Nießbrauchs oder die Verpflichtung zur Übereignung eines solchen Grundstücks zum Gegenstand hat. Art. IV KRG Nr. 45 betrifft nach der Überschrift die "Verfügung" über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke. Genehmigungspflichtig sind danach, soweit es sich nicht um die Bestellung eines Nießbrauchs handelt, lediglich die Auflassung sowie die Verpflichtung zur Übereignung eines solchen Grundstücks. Zu diesen Rechtsgeschäften gehört die Übertragung eines Erbanteils nicht. Sie ist keine Verfügung über ein Grundstück Sie erfordert keine Auflassung und enthält auch keine Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks. Die Miterbengemeinschaft ist keine Bruchteilsgemeinschaft, sondern eine deutschrechtliche Gemeinschaft zur gesamten Hand. Das Recht des Miteigentümers beim Bruchteilseigentum ist Eigentum, so daß auf den Anteil die Vorschriften über das Alleineigentum anzuwenden sind. Die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück vollzieht sich deshalb nach den für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück geltenden Vorschriften, also durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch. Anders ist die Rechtslage bei der Übertragung eines Erbanteils. Der Miterbe kann über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen nicht verfügen (§2033 Abs. 2 BGB). Die Verfügung über einen Nachlaßgegenstand steht nur den Miterben gemeinschaftlich zu (§2040 Abs. 1 BGB). Jedoch kann nach §2033 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Miterbe übers einen Anteil am Nachlaß verfügen. Der Erwerb vollzieht sich, auch wenn Grundstücke zum Nachlaß gehören, ohne Auflassung und Eintragung; denn es handelt sich nicht um die Übertragung eines Grundstücks oder eines Anteils an einem Grundstück, sondern um eine Verfügung über einen Anteil am gesamten Nachlaß. Der gleiche Erfolg kann auch bei der ebenfalls eine Gesamthandegemeinschaft bildenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, obwohl ein Gesellschafter nach §719 Abs. 1 BGB nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen verfügen kann, erreicht werden, wenn der Gesellschaftsvertrag einen Mitgliedschaftswechsel zuläßt oder alle Gesellschafter zustimmen (vgl. Palandt BGB 14. Aufl. §719 Bem. 2 b, §717 Bem. 1 a, §736 Bem. 3 bb). Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen nach §738 BGB den übrigen Gesellschaftern zu. Bei der offenen Handelsgesellschaft kann die gleiche Rechtslage gegeben sein (§§105 Abs. 2, 138 HGB).

8

Die Regelung in Art. IV Abs. 1 KRG Nr. 45 stimmt fast wörtlich überein mit den Vorschriften des §2 Abs. 1 der Grundstückverkehrsbekanntmachung vom 26. Januar 1937 (RGBl I, 35) - GVB - und der vorhergehenden Regelung gemäß §1 der Verordnung des Bundesrats - Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken - vom 15. März 1918 (RGBl 123). Nach diesen Vorschriften, die durch Art. I KRG Nr. 45 aufgehoben worden sind, waren genehmigungspflichtig die Auflassung eines Grundstücks, die Bestellung eines dinglichen Rechts zum Genusse der Erzeugnisse eines Grundstücks sowie jede Vereinbarung, die den Genuß der Erzeugnisse oder die Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks zum Gegenstand hatte.

9

Unter der Geltung der Bundesratsbekanntmachung vom 15. März 1918 wie auch der Grundstückverkehrsbekantmachung war in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Übertragung von Anteilen an einer Landwirtschaftlichen Grundbesitz enthaltenden Erbengemeinschaft, sofern es sich nicht um Umgehungsgeschäfte handelte, einer Genehmigung nicht bedurfte (vgl. KG OLG 46, 225 und DJ 1938, 346 - JW 1938, 887). Diese Auffassung wurde damit begründet, daß durch die Übertragung von Erbanteilen, auch wenn zum Nachlaß Grundstücke gehörten oder der Nachlaß nur aus Grundstücken bestehe, keine Grundstücksanteile übertragen würden, sondern mir die Mitberechtigung des Miterben am Gesamthandsvermögen, am Nachlaß als Ganzem. Die Verfügung über die Erbanteile habe unmittelbar dingliche Wirkung; einer Auflassung bedürfe es nicht. Die Gleichheit des wirtschaftlichen Erfolges könne eine ausdehnende Auslegung des Gesetzes nicht rechtfertigen. Die gleiche Ansicht war auch im Schrifttum, herrschend (vgl. Riecke-v. Manteuffel, Der ländliche Grundstücksverkehr, 2. Aufl. 8 77: Hopp, Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, 3. Aufl. GVB §1 Anm. 1; Kiefersauer, Grundstückverkshrsrecht, 2. Aufl. S. 94; Nonhoff RdRN 1937, 661 [862] und 1022 [1025/26]; v. Spreckelsen DJ 1938, 348; Güthe-Triebel GBO 6. Aufl. S. 1864). Eine gegenteilige Meinung wurde, soweit ersichtlich, lediglich von Ripfel (RdRN 1937, 1019 [1022]) und Lais (Die landwirtschaftlichen Grundstückverkehrsgesetze, GVB §2 Anm. 2) vertreten. Letzterer hielt zwar ebenfalls eine Genehmigung nach §2 Abs. 1 Satz 1 GVB nicht für erforderlich, suchte aber die Genehmigungspflicht aus §2 Abs. 1 Satz 2 GVB herzuleiten, weil die Übertragung des Erbanteils die Verschaffung des Genusses der Erzeugnisse eines Grundstücks zum Gegenstand habe. Demgegenüber haben Nonhoff (RdRN 1937, 1925/26) und v. Spreckelsen (a.a.O.) darauf hingewiesen, daß die Übertragung eines Erbanteils keine Vereinbarung enthalte, die den Genuß der Erzeugnisse eines Grundstücks zum Gegenstand habe, und daß im übrigen, wenn man der Auffassung von Lais folgen wollte, die Genehmigungspflicht bei solchen in der Regel unter nahen Verwandten vorgenommenen Geschäften erweitert würde, für die nach §2 Abs. 1 Nr. 5 GVB Genehmigungsfreiheit bestehe.

10

Für das geltende Recht wird im Schrifttum einhellig die Auffassung vertreten, daß die Übertragung von Erbanteilen, auch wenn zum Nachlaß land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören, der Genehmigung nach Art. 17 KRG Nr. 45 nicht bedarf (vgl. Baur, Der Verkehr mit Land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, S. 29; DNotZ 1951, 143; Schapp, Boden- und Höferecht, B 191; Friese, Landwirtschaftsrecht der amerikanischen Besatzungszone , S. 86/87, 110; Lange-Wulff HöfeO 4. Aufl. S. 535; Lange-Wulff, Hessisches Landwirtschaftsrecht, S. 264; Haegele. Die Beschränkungen im Grundstücksverkehr, S. 40 und DNotZ 1951, 323 und 559; Thunecke JMBl NRhW 1948, 174). Dagegen wird von der Rechtsprechung vereinzelt, z.B. vom Oberlandesgericht Stuttgart (RechtdLandw 1951, 300 - DNotZ 1951, 556), vom Landgericht Hagen (RechtdLandw 1954, 102) und nach der Abhandlung von Haegele (DNotZ 1951, 321) auch von den Amtsgerichten Vaihingen/Enz und Heilbronn bei der Übertragung von Erbanteilen, wenn land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zum Nachlaß gehören, eine Genehmigung für erforderlich gehalten. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.

11

Art. XI KRG Nr. 45 ermächtigte die Zonenbefehlshaber, für ihre betreffenden Zonen im Rahmen dieses Gesetzes und zur Durchführung seiner Bestimmungen Verordnungen zu erlassen. Von dieser Ermächtigung haben die Britischen Zone und sämtliche Länder der Amerikanischen und Französischen Zone Gebrauch gemachte indem u.a. weitere Versagungsgründe für das Genehmigungsverfahren aufgestellt oder bestimmte Fälle von der Genehmigungspflicht ausgenommen wurden. Lediglich Bayern hat die Genehmigungspflicht ausgedehnt, indem es in §5 der Verordnung Nr. 127 vom 22. Mai 1947 (GVBl 180) bestimmt hat, daß der Auflassung nach Art. IV des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 gleichstehe die Übertragung eines Anteils an einer Gesamthandsgemeinschaft oder eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu deren Vermögen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gehören. Ob diese Vorschrift, wie Schapp (a.a.O.) und Haegele (DNotZ 1951, 324 Fußnote 5) meinen, über den Rahmen der Ermächtigung des Art. XI KRG Nr. 45 hinausgeht und deshalb nicht als rechtswirksam anzusehen wäre oder ob, wie Friese (a.a.O. S. 86) ausführt, ihre Gültigkeit zu bejahen ist, mag dahingestellt bleiben. Auch wenn man von der Gültigkeit der Vorschrift ausgeht, kann daraus für die Auslegung des Art. IV Abs. 1 KRG Nr. 45 nichts gefolgert werden, zumal da §5 der bayerischen Verordnung Nr. 127 die Erbteilsübertragung nicht etwa als ein Veräußerungsgeschäft im Sinne des Art. IV KRG Nr. 45 bezeichnet, sondern der Auflassung nur gleichstellt (vgl. Haegele DNotZ 1951, 326).

12

Schon das Kammergericht hatte in dem oben erwähnten Beschluß (DJ 1938, 346 = JW 1938, 887), der unter der Geltung der Grundstückverkehrsbekanntmachung erlassen wurde, ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Auslegung der Bundearatsverordnung vom 15. März 1918 hinsichtlich der genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgänge (vgl. KG OLG 46, 225) gekannt und es beim Erlaß der neuen, die Vervollkommnung der bisherigen Vorschriften bezweckenden Grundstückverkehrsbekanntmachung bewußt unterlassen habe, ihr durch Anfügung einer den Erwerb von Erbanteilen mitumfassenden Bestimmung entgegenzutreten. Dieser Gesichtspunkt muß auch für die jetzige Regelung gelten. Zutreffend weist auch das Beschwerdegericht darauf hin, daß beim Erlaß des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 die frühere gesetzliche Regelung und ihre Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum in der Frage der genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte bekannt gewesen sei und daß, wenn der Gesetzgeber die früheren Bestimmungen zum Teil unverändert, zum Teil mit Änderungen übernommen und eine Bestimmung über die Genehmigungspflicht beim Erwerb von Erbanteilen nicht eingefügt habe, angenommen werden müsse, daß dies bewußt geschehen sei. Dies muß um so mehr gelten, als die hessische Durchführungsverordnung zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 11. Juli 1947 (GVBl 44) eine dem §5 der zeitlich vorher erlassenen bayerischen Verordnung Nr. 127 entsprechende Vorschrift nicht enthält, eine solche Vorschrift auch bei Änderung der hessischen Durchführungsverordnung durch die Verordnungen vom 28. August 1947 (GVBl 93) und 31. März 1949 (GVBl 35) nicht eingefügt worden ist und die für Bayern bereits am 22. Mai 1947 getroffene Regelung bei Erlaß der hessischen Durchführungsverordnung bekannt war. Aber auch wenn der Gesetzgeber beim Erlaß des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 sich keine Gedanken über die Genehmigungspflicht von Erbteilsübertragungen gemacht hat, läßt sich eine entsprechende Anwendung des Art. IV Abs. 1 des Gesetzes auf die Übertragung von Erbanteilen nicht rechtfertigen. Mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes allein, das der Sicherung der Volksernährung dienen sollte, kann entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Genehmigungspflicht nicht begründet werden. Richtig ist, daß die Genehmigungspflicht nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 45, soweit nicht in den Durchführungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, nicht von der Größe des Grundstücks abhängt und damit die Kontrolle des landwirtwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs gegenüber der früherer Regelung erweitert worden ist. Diese Verschärfung der Grundstückskontrolle besagt jedoch nichts über die Frage, ob auch die Übertragung von Erbanteilen einer Genehmigung bedarf; denn der Kreis der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte im übrigen ist unverändert geblieben. Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Gesichtspunkt, daß bei Erbteilsübertragungen eine Gesetzesumgehung schwer nachweisbar sei, kann nicht entscheidend sein. Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Übertragung der Erbanteils eine Gesetzesumgehung darstellt, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsverstoß verneint. Durch die Übertragung der Erbanteile hat sich die Zahl der Mitglieder der Erbengemeinschaft verringert. Ein Ausscheiden einzelner Miterben aus der Erbengemeinschaft kann allerdings unter Umständen eine Änderung in der Verwaltung und auch in der Bewirtschaftung des Grundstücks zur Folge haben. Aber auch dieser Gesichtspunkt ist für die Auslegung des Gesetzes nicht ausschlaggebend.

13

Gesetzliche Vorschriften über die Genehmigungsbedürftigkeit von Rechtsgeschäften können nicht ohne weiteres auf im Gesetz nicht genannte Rechtsgeschäfte ausgedehnt werden. Jeder Zwang, ein privates Rechtsgeschäft einer staatlichen Genehmigung zu unterwerfen, bedeutet, wie Baur in der Anmerkung zu der die Genehmigung der Bestellung eines Erbbaurechts betreffenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (DNotZ 1951, 139 [143]) hervorhebt, einen obrigkeitlichen Eingriff in die Vertragsfreiheit der Parteien, so daß ein Rechtsgeschäft nur dann einer Genehmigung unterworfen werden kann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (vgl. BGHZ 6, 35 [43]). Wortlaut und Sinn des Art. IV Abs. 1 KRG Nr. 45 ergeben keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Übertragung eines Erbanteils der Verfügung über ein Grundstück im Sinne des Art. IV KRG Nr. 45 gleichzustellen sei. Der Wortlaut des Art. IV Abs. 1 KRG Nr. 45 ist vielmehr eindeutig und klar. Wenn man diese Vorschrift auf den Erwerb von Erbanteilen entsprechend anwenden wollte, so würde dies dazu führen, daß der Kreis der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte über den Rahmen des Gesetzes hinaus erweitert würde. Auch die Tatsache, daß mit der Übertragung von Erbanteilen unter Umständen der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt werden kann wie bei der Übertragung eines Nachlaßgrundstücks, vermag, sofern es sich nicht um ein Umgehungsgeschäft handelt, eine entsprechende Anwendung des Gesetzes nicht zu rechtfertigen.

14

Eine Ausdehnung der gesetzlichen Regelung im Sinne der Rechtsbeschwerde kann nicht im Wege der Auslegung, sondern nur durch eine Änderung des Gesetzes erfolgen, zumal da verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen, so daß nur der Gesetzgeber entscheiden kann, welche Regelung getroffen werden soll. Es könnte nämlich jede Übertragung von Erbanteilen für genehmigungspflichtig erklärt werden, sofern nur überhaupt land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zum Nachlaß gehören oder wenn der Nachlaß überwiegend aus solchen Grundstücken besteht oder schließlich auch, wenn zum Nachlaß ein landwirtschaftlicher Betrieb gehört. Dabei wäre weiter zu erwägen, ob auch die Übertragung eines Erbanteils an einen Miterben oder nur die Übertragung an andere Personen als Miterben erfaßt werden soll und wie der Fall zu behandeln wäre, wenn ein Erbanteil auf einen Miterben und eine andere Person übertragen wird. Bei den Beratungen über den Referentenentwurf eines Grundstückverkehrsgesetzes vom 15. Juli 1954 (vgl. den Bericht von Wöhrmann, RechtdLNdw 1955, 2 unter II 1) haben die Juristen der Landwirtschaftskammern und die Vertreter des Deutsches Bauernverbandes (Arbeitsgemeinschaft "Recht") beschlossen, daß die Übertragung von Erbanteilen einer Veräußerung gleichgestellt werden solle, jedoch entgegen dem Referentenentwurf nicht schon dann, wenn der Nachlaß überwiegend aus Grundstücken besteht, sondern nur dann, wenn zum Nachlaß ein landwirtschaftlicher Betrieb gehört, und weiter in Übereinstimmung mit dem Referentenentwurf nur in dem Fall, wenn Erbanteile an andere Personen als Miterben übertragen werden. Für eine ausdehnende Auslegung der geltenden Vorschriften, die über die in Aussicht genommene gesetzliche Regelung noch hinausgehen würde, besteht auch um so weniger Anlaß, als eine solche Auslegung eine nicht vertretbare Rechtsunsicherheit zur Folge haben würde. Wenn man die jetzige gesetzliche Regelung auf die Übertragung von Erbanteilen anwenden wollte, müßte folgerichtig jede Übertragung eines Erbanteils erfaßt werden, wenn überhaupt land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke zum Nachlaß gehören. Dies würde bedeuten, daß bisher ohne Genehmigung vorgenommene Erbteilsübertragungen schwebend unwirksam wären, obwohl sie (außerhalb Bayerns, weil in Bayern durch §5 der Verordnung Nr. 127 für Gesamthandsgemeinschaften eine Genehmigungspflicht gesetzlich festgelegt ist) bisher von der Rechtslehre einhellig und von der Rechtsprechung fast allgemein als von vornherein voll wirksam angesehen wurden. Auch bei anderen Gesamthandsgemeinschaften würden (außerhalb Bayerns) unerwünschte Folgen eintreten können. Sofern gewerbliche Unternehmen wie Ziegeleien, Steinbrüche, Mergelgruben, deren Betrieb auf die Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtet ist und die häufig über landwirtschaftlichen Grundbesitz verfügen, in Form von offenen Handelsgesellschaften betrieben werden, würde bei ihnen entsprechend der Übertragung von Erbanteilen auch das Ausscheiden eines Gesellschafters oder ein Gesellschafterwechsel der Genehmigung unterliegen, obwohl derartige Fälle (außerhalb Bayerns), soweit ersichtlich, allgemein bisher nicht als genehmigungsbedürftig angesehen wurden. Rechtsvorgänge aus den vergangenen Jahren wären somit schwebend unwirksam, bis eine Genehmigung nachgeholt oder der Gesetzgeber sie für nicht genehmigungsbedürftig erklären würde.

15

Auch die vorstehenden Erwägungen zwingen dazu, eine Ausdehnung der Genehmigungspflicht über die in Art. IV Abs. 1 KRG Nr. 45 angeführten Fälle hinaus abzulehnen. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß die Übertragung von Erbanteilen keiner Genehmigung bedürfe, ist somit zutreffend.

16

Die Rechtsbeschwerde musste danach als unbegründet zurückgewiesen werden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§34, 42 Abs. 2, 45 LwVG (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 10. März 1955, V BLw 14/55; RechtdLandw 1955, 224, und 11. Oktober 1955, V BLw 24/55).

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock