Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1955, Az.: V BLw 14/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1955
- Aktenzeichen
- V BLw 14/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nordenham - 14.02.1955
- OLG Oldenburg - 05.01.1955
Rechtsgrundlagen
- § 22 LwVG
- § 24 LwVG
- § 45 LwVG
- § 32 Abs. 2 LwVG
Fundstelle
- MDR 1955, 605-606 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Erteilung der Zustimmung zu einer letztwilligen Verfügung
Prozessführer
des Präsidenten der Landwirtschaftskammer O., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und G. in O.,
Prozessgegner
die minderjährige Grete A. in H., vertreten durch ihren Vater, den Bauern Hermann A. in H., vertreten durch Rechtsanwalt ... in N.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nach Erledigung der Hauptsache gelten die Kosten des Verfahrens nur für eine selbständige Kostenentscheidung als Hauptsache, nicht aber im Sinne der Anfechtbarkeit mit einem in der Hauptsache vorgesehenen Rechtsmittel.
- 2.
Wenn die Landwirtschaftsbehörde als Beteiligte des Verfahrens gilt, so ist sie auch Beteiligte im Sinne der Regelung der Kostenerstattung.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 10. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. Januar 1955 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts in Nordenham vom 14. Februar 1955 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen. Der Rechtsbeschwerdeführer hat jedoch der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100 bis 150 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin ist in dem Testament ihrer verstorbenen Mutter zur Hoferbin eingesetzt worden. Einer anderen Tochter hatte die Mutter ein zum Hof gehörendes Grundstück vermacht. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat zu dem Testament die Zustimmung erteilt. Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nach Eingang einer Stellungnahme des Kreislandvolkverbandes zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen, jedoch angeordnet, daß der Beschwerdeführer die der Antragstellerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten hat. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Präsident der Landwirtschaftskammer die Aufhebung dieses Beschlusses, der nach seiner Auffassung eine Entscheidung in der Hauptsache darstellt. Im übrigen begründet er die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf eine abweichende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Er hat auch beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts in Nordenham vom 14. Februar 1955 bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einzustellen.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde, sofern sie nicht vom Oberlandesgericht zugelassen ist und soweit es sich nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt, nur statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone oder von einer in der Beschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Die Frage, ob die Rechtsbeschwerde etwa deshalb als unzulässig anzusehen wäre, weil das Bayerische Oberste Landesgericht im § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht genannt ist und deshalb nicht zu den Gerichten gehören würde, deren Entscheidungen für eine Abweichung in Betracht kommen, oder ob die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde aus dem Grunde bejaht werden müßte, weil das Bayerische Oberste Landesgericht auf Grund der Ermächtigung des § 52 LwVG in Verbindung mit § 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. 124 über die Wiedererrichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in der Fassung vom 23. November 1953 (GVBl 1953, 188) in den seiner Zuständigkeit unterliegenden Landwirtschaftssachen an die Stelle des Bundesgerichtshofs tritt, mag dahingestellt bleiben, weil nach § 24 Abs. 3 LwVG gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen sind, kein Rechtsmittel stattfindet und die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens keine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
Beschlüsse in der Hauptsache im Sinne des § 24 wie auch des § 22 LwVG sind Entscheidungen, durch die über einen Sach- oder Verfahrensantrag ganz oder teilweise entschieden und insoweit die Instanz abgeschlossen wird (vgl. Wöhrmann-Herminghausen LwVG § 21 Anm. 1; Lange-Wulff LwVG § 22 Bem. D I; Barnstedt LwVG § 24 Anm. 1, § 21 Anm. 16). Hierzu gehören selbständige Kostenentscheidungen nicht. Grundsätzlich ist über die Kosten zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden (§ 34 LwVG). Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann angeordnet werden, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise von einem unterliegenden Beteiligten zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 Satz 1 LwVG). Wenn die Hauptsache sich durch Zurücknahme des Antrages oder Rechtsmittels erledigt, kann über die Kosten allein entschieden werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG). Dies gilt auch für die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Der erkennende Senat hat bereits unter der Geltung der dem § 45 LwVG entsprechenden Vorschrift des § 51 LVO in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 27. August 1949 (Rechtd-Landw 1949, 275) ausgesprochen, daß im Falle der Zurücknahme eines Rechtsmittels die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Hauptsache im Sinne des § 51 LVO bilden (vgl. Beschluß vom 29. September 1952 V BLw 47/52), und diese im übrigen auch allgemein anerkannte Auffassung bei der Anwendung des § 45 LwVG aufrechterhalten (vgl. Beschluß vom 29. Mai 1954 V BLw 96/53). Dies bedeutet jedoch nicht, daß eine selbständige Kostenentscheidung auch im Sinne der Anfechtbarkeit mit einem in der Hauptsache vorgesehenen Rechtsmittel als Entscheidung in der Hauptsache zu gelten hätte. Die abweichende Bemerkung im Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Mai 1952 (V BLw 60/52), auf der die Entscheidung nicht beruht, ist nicht zutreffend. Auch im Schrifttum (vgl. Wöhrmann-Herminghausen a.a.O. § 34 Anm. 4, § 9 Anm. 65; Lange-Wulff a.a.O. § 34 Bem. I; Barnstedt a.a.O. § 34 Anm. 2) besteht Einigkeit darüber, daß eine nach Erledigung der Hauptsache ergehende Kostenentscheidung des Amtsgerichts mit der sofortigen Beschwerde nicht nach § 22 LwVG, sondern nur gemäß § 9 LwVG unter den Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 FGG angefochten werden kann. Infolgedessen ist auch eine Kostenentscheidung, insbesondere eine Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, die das Oberlandesgericht nach Zurücknahme der Beschwerde erlassen hat, nicht als Entscheidung über die Hauptsache im Sinne des § 24 LwVG anzusehen (vgl. Barnstedt a.a.O. § 45 Anm. 1, § 34 Anm. 2, § 21 Anm. 16). Dies hat gemäß § 24 Abs. 3 LwVG zur Folge, daß gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts kein Rechtsmittel stattfindet.
Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig verworfen werden. Damit erledigt sich auch der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 42 LwVG.
Wenn auch die angefochtene Entscheidung wegen der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde keiner Nachprüfung unterliegt, so ist doch mit Rücksicht auf die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens eine Erörterung der Frage erforderlich, ob der Landwirtschaftsbehörde nach § 45 LwVG außergerichtliche Kosten auferlegt werden können. In Grundstückverkehrs- und Landbewirtschaftungssachen (§ 1 Nr. 2 u 3 LwVG) ist die Landwirtschaftsbehörde zu hören und zu einer mündlichen Verhandlung zu laden (§ 32 Abs. 1 LwVG). In diesen Verfahren sind ihr auch die Entscheidungen in der Hauptsache zuzustellen. Ihre übergeordnete Behörde ist berechtigt, gegen diese Entscheidungen die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde, soweit sie zugelassen ist, zu erheben. Erhebt sie eine solche Beschwerde, so gilt sie als Beteiligte (§ 32 Abs. 2 LwVG). Daraus folgt ohne weiteres, daß die übergeordnete Behörde (im Lande Niedersachsen die obere Landwirtschaftsbehörde: vgl. BGHZ 13, 174), wenn sie mit einem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, als unterliegende Beteiligte im Sinne des § 45 Abs. 1 LwVG anzusehen und der dort vorgeschriebenen Kostenregelung unterworfen ist. Die gegenteilige vom Bayerischen Obersten Landesgericht (RechtdLandw 1954, 337 [340]) unter Hinweis auf Wöhrmann-Herminghausen (a.a.O. § 45 Anm. 3) und Kobler (DNotZ 1953, 576) vertretene Auffassung, daß der Landwirtschaftsbehörde außergerichtliche Kosten nicht auferlegt werden könnten, weil § 45 LwVG auf Verfahren abgestellt sei, in denen sich mehrere Beteiligte als Streitteile gegenüberständen, während es sich bei einem auf Antrag oder Beschwerde der Landwirtschaftsbehörde durchgeführten Verfahren nicht um einen Streit, sondern um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handele, findet im Gesetz keine Stütze. Wöhrmann-Herminghausen meinen zwar, der Gesetzgeber habe offenbar eine dem § 51 Abs. 1 Satz 3 LVO entsprechende Regelung, wonach den Landwirtschaftsbehörden außergerichtliche Kosten nicht auferlegt werden konnten, für entbehrlich gehalten, weil aus den Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich sei, daß man eine grundsätzliche Änderung des bisherigen Rechtszustandes beabsichtigt habe. In der amtlichen Begründung zu § 44 des Gesetzesentwurfs (Bundestagsdrucksache Nr. 3819 S 36), der dem § 45 des Gesetzes entspricht, dessen endgültige Fassung auf einem Vorschlag des Rechts- und Verfassungsausschusses (Bundestagsdrucksache Nr. 4429 S 5 des Ausschußberichts) beruht, heißt es jedoch lediglich, daß die Vorschrift im wesentlichen mit dem geltenden Recht übereinstimme. Diese Bemerkung besagt nichts für die Auslegung des Gesetzes. Eine etwaige Absicht des Gesetzgebers, die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Satz 3 LVO zu übernehmen, hat jedenfalls im Gesetz selbst keinen Ausdruck gefunden. Im übrigen würde die Tatsache, daß eine der bisherigen Regelung entsprechende Bestimmung nicht in das Gesetz aufgenommen wurde, eher für eine gegenteilige Absicht des Gesetzgebers sprechen. Richtig ist, daß das öffentliche Interesse, das die Landwirtschaftsbehörde im Genehmigungsverfahren zu vertreten hat, und die Interessen der Vertragsparteien auf verschiedenen Ebenen liegen. Dieser Gesichtspunkt steht jedoch einer Anwendung des § 45 LwVG auf die Landwirtschaftsbehörde nicht entgegen. Zutreffend weist Hense (DNotZ 1953, 580) darauf hin, daß § 32 Abs. 2 LwVG die der Landwirtschaftsbehörde übergeordnete Behörde verfahrensrechtlich in die Stellung eines Beteiligten versetzt und auch im sonstigen Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Behörde, die öffentliche Interessen wahrzunehmen hat, Verfahrensbeteiligte sein kann (vgl. Keidel FGG 6. Aufl. § 20 Bem. 5 H). Im Gegensatz zur Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1, 193 [202/203] = NJW 1951, 24 [BGH 21.11.1950 - I ZR 18/50]) hat auch der Bundesgerichtshof im Beschluß vom 24. Oktober 1951 (IV ZB 43/51 Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk 40. DVO zum UmstG § 6 (3) = NJW 1952, 305 = DNotZ 1952, 128; vgl. dazu auch Beschluß vom 12. Juli 1951 IV ZB 5/51 NJW 1951, 799 [BGH 12.07.1951 - IV ZR 5/51] = DNotZ 1951, 505) ausgesprochen, daß den mit der Verwaltung der Staatsgrundschulden beauftragten Stellen, die Verfahrensbeteiligte des Umstellungsverfahrens sind, Kosten auferlegt werden können. Die Landwirtschaftsbehörde kann deshalb, wenn sie gemäß § 32 Abs. 2 LwVG als Beteiligte gilt, zur Kostenerstattung herangezogen werden (vgl. auch Lange-Wulff a.a.O. § 32 Bem. III).
§ 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG schreibt zwingend vor, daß einem Beteiligten, der außergerichtliche Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt hat, die Erstattung der Kosten aufzuerlegen ist. Einem unbegründeten Rechtsmittel ist ein unzulässiges gleichzusetzen (vgl. den oben erwähnten Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Mai 1954). Der Rechtsbeschwerdeführer hat deshalb der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.