Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.1954, Az.: V BLw 96/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1954
- Aktenzeichen
- V BLw 96/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12805
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
Prozessführer
des minderjährigen Klaus Detlef A., Sohn der Eheleute Richard A. in B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
Prozessgegner
1. die Landwirtin Klara A. in B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
2. die Ehefrau Frieda J. geb. A. in B., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 29. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, der den Antragsgegnerinnen auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Gründe:
Die Großeltern des Antragstellers waren Eigentümer eines Ehegattenhofes. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, und zwar ein Sohn namens Richard, der Vater des Antragstellers, und zwei Töchter, die Antragsgegnerinnen. Der Großvater ist am 15. Oktober 1949 gestorben und von seiner Ehefrau beerbt worden, die am 8. Juli 1951 ebenfalls verstorben ist. Nach ihrem Tode hat der Antragsteller im Hinblick darauf, daß sein Vater nicht wirtschaftsfähig ist, beantragt, ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Die Antragsgegnerinnen sind diesem Antrage entgegengetreten; jede von ihnen hat ihrerseits um die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gebeten.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat die Anträge der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen und dem Antragsteller das nachgesuchte Hoffolgezeugnis erteilt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen hat das Oberlandesgericht das Hoffolgezeugnis für unwirksam erklärt, den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen und die Einziehung des Hoffolgezeugnisses angeordnet.
Diese Entscheidung hat der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde angegriffen, die er zurückgenommen hat, nachdem ihm das nachgesuchte Armenrecht mangels hinreichender Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden war.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat nunmehr beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Diesem Antrag war zu entsprechen.
Nach § 34 LwVG ist über die Kosten zugleich mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden. Im vorliegenden Falle kann infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergehen. Der erkennende Senat hat unter der Geltung der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen angenommen, daß in derartigen Fällen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Hauptsache im Sinne der § § 50, 51 LVO bildeten und danach in solchen Fällen eine selbständige Entscheidung über die Kosten zulässig sei (vgl. z.B. den Beschluß des erkennenden Senats vom 29. September 1952, V BLw 47/52). Da die Vorschrift des § 34 Abs. 1 LwVG mit § 43 Abs. 1 Satz 1 LVO wörtlich übereinstimmt, hat für das jetzt in Kraft befindliche Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen dasselbe zu gelten. Eine selbständige Entscheidung über die Kosten ist danach zulässig. Das folgt auch aus § 20 Nr. 8 LwVG, nach dem das Gericht ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer über die Kosten entscheiden kann, wenn die Hauptsache erledigt ist (so auch Lange-Wulff, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 34 Anm. I; Wöhrmann-Herminghausen, Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 45 Anm. 8).
Nach § 44 Abs. 1 LwVG hat, wenn an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt sind, das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat und wie sie zu verteilen sind. Im vorliegenden Falle hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt, obwohl das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht nur nicht zugelassen, sondern ihre Zulassung ausdrücklich abgelehnt hatte und auch die übrigen Voraussetzungen des § 24 LwVG für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht vorlagen.
Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, daß der Antragsteller die Kosten des gerichtlichen Verfahrens der Rechtsbeschwerdeinstanz trägt. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG waren dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin zu 2) hat zwar keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. Das Gesetz schreibt indessen in der angeführten Vorschrift zwingend vor, daß dem Beschwerdeführer, der außergerichtliche Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt hat, deren Erstattung aufzuerlegen ist. Einem unbegründeten Rechtsmittel ist ein unzulässiges gleichzusetzen (so auch Wöhrmann-Herminghausen a.a.O. § 45 Anm. 7).
Es war daher, wie geschehen, zu beschließen.