Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.1955, Az.: V BLw 24/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1955
Aktenzeichen
V BLw 24/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 13256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hünfeld
OLG Frankfurt - 10.02.1955

Fundstellen

  • MDR 1956, 159-160 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1955, 1796 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Genehmigung einer Grundstücksveräußerung

Prozessführer

des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Forsten, vertreten durch die Land- und Forstwirtschaftskammer Kurhessen in Kassel, vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in ...,

Prozessgegner

den Kaufmann Heinrich L. in Sch., Kreis H., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

An der Auffassung, daß die Landwirtschaftsbehörde, wenn sie als Beteiligte des Verfahrens gilt, auch Beteiligte im Sinne der Regelung der Kostenerstattung ist (Beschluß vom 10. März 1955, V BLw 14/55, LM Nr. 7 zu §24 LwVG, RechtdLandw 1955, 224 = MDR 1955, 605 [BGH 10.03.1955 - V BLw 14/55]), wird festgehalten.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 11. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Buresch und Hachenberg

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Forsten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 10. Februar 1955 wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Der Rechtsbeschwerdeführer hat jedoch dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18.500,- DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der Maurer Alfred B., der in D.-Hö. wohnt, ist Eigentümer der im Grundbuch von W. Bd. III Bl. 70 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung in Größe von 4,0059 ha, die er seit etwa 20 Jahren nicht mehr selbst bewirtschaftet, sondern an 5 W. Einwohner einzeln verpachtet hat. Durch notariellen Vertrag vom 17. April 1954 hat er diesen Grundbesitz an den in Sch. wohnenden Kaufmann Heinrich L. (Antragsteller), der einen Landmaschinenhandel betreibt, zum Preise von 18.500,- DM verkauft, Letzterer war selbst früher Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens, das er im Jahre 1935 veräußert hat. Seit dieser Zeit hat er sich nicht mehr landwirtschaftlich betätigt. Er beabsichtigt nunmehr, wie er angibt, die gekaufte Besitzung seinem Schwiegersohn, der von einem größeren Hof stammt, erst kürzlich eine Tochter des Käufers geheiratet hat und zur Zeit im Betrieb seines Schwiegervaters tätig ist, als Existenzgrundlage zu überlassen.

2

Das Landwirtschaftsamt hat sich gegen die Genehmigung ausgesprochen, weil der Käufer kein Landwirt sei und auch nicht die Absicht habe, das Land selbst zu bewirtschaften, während der Landbedarf der Berufs- und Kleinlandwirte in W., die das Land schon bisher in Pacht hätten, groß sei.

3

Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Kaufvertrag mit der Auflage genehmigt, daß der Erwerber die landwirtschaftlichen Grundstücke, falls sie von ihm oder einem seiner Familienangehörigen nicht selbst landwirtschaftlich genutzt werden, an einen oder mehrere Landwirte verpachtet. Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Forsten hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde und gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den diese Beschwerde zurückgewiesen wurde, Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

4

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

5

Nach §24 LwVG findet gegen den angefochtenen Beschluß die Rechtsbeschwerde, da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2), nur statt, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Voraussetzung ist, daß das Beschwerdegericht eine Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines der angeführten Gerichte entschieden hat. Daß es sich um die abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage handeln muß, ergibt sich ohne weiteres daraus, daß die Rechtsbeschwerde nur auf eine Gesetzesverletzung gestützt werden kann (§27 Abs. 1 LwVG), das Rechtsbeschwerdegericht somit nur in der Lage ist, die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf eine Rechtsverletzung hin nachzuprüfen. Die Gesetzesverletzung allein vermag jedoch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde noch nicht zu rechtfertigen. Ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, kann überhaupt erst geprüft werden, wenn die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach §24 LwVG feststeht. Es ist zwar nicht erforderlich, daß dem angefochtenen Beschluß und der Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen ist, dieselbe Gesetzesvorschrift zugrunde liegt. Es muß sich aber um die gleiche Rechtsfrage handeln, die auch bei Verschiedenheit der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften gegeben sein kann (vgl. BGHZ 7, 339 [341/42]; 9, 179 [181]).

6

Die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Vorschrift des §8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 für das Land Hessen vom 11. Juli 1947 (GVBl. 1947, 44) - Hess DVO - bestimmt, daß die Genehmigung nach Art. IV des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 außer in den zwingenden Fällen des Art. IV Abs. 4 a und b des Gesetzes (Gefährdung der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Grundstücks, und grobes Mißverhältnis zwischen Gegenwert und Wert des Grundstücks) versagt werden soll, wenn der Ausführung des Rechtsgeschäfts ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, was insbesondere der Fall ist, wenn das zum Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück an jemand überlassen wird, der die Landwirtschaft nicht wie ein ordentlicher Landwirt betreibt. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß hiernach die Genehmigung in der Regel zu versagen sei, wenn der Grundstückserwerber wie im vorliegenden Fall ein eigenes Anwesen früher veräußert und sich dem Handel zugewandt habe und das neu erworbene Besitztum nicht selbst bewirtschaften wolle. Von diesem Grundsatz gebe es jedoch Ausnahmen. Einen solchen Ausnahmefall hält das Beschwerdegericht für gegeben, weil die Besitzung dem als Landwirt geeigneten Schwiegersohn des Käufers zur Bewirtschaftung überlassen werden soll.

7

Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, das Oberlandesgericht habe den Begriff des öffentlichen Interesses, wobei auch der Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung zu berücksichtigen sei, verkannt. Sie führt Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, des früheren Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs sowie des Bauernobergerichts Kassel und des Oberlandesgerichts Karlsruhe an, von denen das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen landwirtschaftliche Grundstücke an Nichtlandwirte veräußert wurden.

8

Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt werden, daß das Beschwerdegericht in der Beurteilung einer Rechtsfrage von einer der angeführten Entscheidungen abgewichen sei. Die von der Rechtsbeschwerde bezeichneten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone und des Bundesgerichtshofs beruhen auf anderen gesetzlichen Vorschriften als der hier angefochtene Beschluß, und zwar auf der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr. 84. Eine dem §8 Abs. 1 Nr. 1 HessDVO entsprechende Vorschrift (vgl. auch die Regelung in den übrigen Ländern der früheren Amerikanischen Zone, für Bayern: §9 Abs. 1 VO Nr. 127 vom 22. Mai 1947 - GVBl. 1947, 180 -; für Württemberg-Baden: §11 VO Nr. 166 in der Fassung vom 13. Januar 1950 - RegBl. 1950, 3 -) ist dem Landwirtschaftsrecht der früheren Britischen Zone fremd. Dagegen sind in der Verordnung der Britischen Militärregierung Nr. 84 die Wirtschaftsunfähigkeit des Erwerbers (Art. III Abs. 5 Buchst. a) und der Gesichtspunkt der ungesunden Verteilung der Bodennutzung (Art. III Abs. 5 Buchst. b) als weitere Versagungsgründe aufgeführt. Diese Vorschriften sind im öffentlichen Interesse geschaffen worden. Wenn der Erwerber nicht wirtschaftsfähig ist und die Veräußerung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führt, wird man in der Regel annehmen können, daß der Durchführung des Rechtsgeschäfts ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Insoweit liegt den Vorschriften des Art. III Abs. 5 BrMilRegVO Nr. 84 und des §8 Abs. 1 Nr. 1 Hess DVO zwar der gleiche Rechtsgedanke zugrunde. Trotzdem handelt es sich in beiden Fällen nicht um die gleiche Rechtsfrage. Die Versagungsgründe des Art. III Abs. 5 BrMilRegVO Nr. 84 sind nicht gleichbedeutend mit dem allgemein gehaltenen Begriff des entgegenstehenden öffentlichen Interesses, der im §8 Abs. 1 Hess DVO durch Anführung von Beispielsfällen erläutert wird. Die Generalklausel des entgegenstehenden öffentlichen Interesses gewährt, wie der erkennende Senat im Beschluß vom 5. Juli 1955 (V BLw 79/54, RechtdLandw 1955, 251) ausgeführt hat, den mit der Genehmigung befaßten Stellen einen weiten Ermessensspielraums denn die Frage, ob ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, kann immer nur nach Lage des einzelnen Falles entschieden werden. Abweichende Entscheidungen im Sinne des §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG liegen somit nicht schon dann vor, wenn die nachgesuchte Genehmigung in dem einen Fall erteilt und in dem anderen verweigert worden ist. Die Versagungsgründe des Art. III Abs. 5 BrMilRegVO Nr. 84 schließen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 6, 35 [46]; ferner Beschluß vom 16. Februar 1954, V BLw 68/53, und die weiter dort angeführten Entscheidungen) den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt nicht aus, sofern hierfür besondere Gründe vorliegen. Auch §8 Abs. 1 Nr. 1 HessDVO steht der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt nicht entgegen. Eine abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage kann deshalb nicht darin erblickt werden, daß das Beschwerdegericht dem Grundstückserwerb durch einen Nichtlandwirt die Genehmigung erteilt hat, während das Oberlandesgericht Hamm in ähnlichen Fällen der Veräußerung die Genehmigung versagt hat. Dasselbe gilt von den von der Rechtsbeschwerde erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 35) und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (RechtdLandw 1949, 259); denn die Abweichungsrechtsbeschwerde ist nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend beantwortet hat. Dagegen genügt es nicht, wenn ähnliche oder gleiche Tatbestände eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung erfahren haben (vgl. den oben erwähnten Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Juli 1955).

9

Ob das Beschwerdegericht von der Entscheidung des Bauernobergerichts in Kassel vom 6. September 1951 - 1 Wb 45/51 -, durch die einem Kaufmann die Genehmigung für den Erwerb eines Wiesengrundstücks versagt wurde, abgewichen ist, mag dahingestellt bleiben. Selbst wenn das Beschwerdegericht der Vorschrift des §8 Abs. 1 Nr. 1 HessDVO eine von dem Beschluß vom 6. September 1951 abweichende Auslegung gegeben hätte, könnte diese Abweichung die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen. Das Bauernobergericht Kassel war ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt. Auch das Beschwerdegericht ist ein auswärtiger Zivilsenat dieses Oberlandesgerichts, der mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 an die Stelle des früheren Bauernobergerichts getreten ist. Es handelt sich somit um Entscheidungen desselben Gerichts. §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG setzt voraus, daß der angefochtene Beschluß von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht. Es genügt deshalb nicht, daß das Oberlandesgericht eine Rechtsfrage in einem früheren Beschluß anders beurteilt hat als in der angefochtenen Entscheidung. Bei der Beurteilung der Frage der Abweichung ist vielmehr auf den neuesten Stand der Rechtsprechung des betreffenden Gerichts abzustellen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1954, V BLw 48/54, RechtdLandw 1955, 75).

10

Eine Abweichung von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. September 1954 (MDR 1955, 46), der eine Veräußerung landwirtschaftlichen Grundbesitzes an eine kirchliche Stelle betrifft, liegt nicht vor. Die Entscheidung beruht auf der Verordnung Nr. 166 des früheren Landes Württemberg-Baden, die im §11 - ebenso wie §8 Hess DVO - als Versagungsgrund die Generalklausel des entgegenstehenden öffentlichen Interesses vorsieht, das nach Abs. 1 Nr. 1 insbesondere auch vorliegen kann, wenn das zum Betrieb der Landwirtschaft bestimmte Grundstück jemand überlassen wird, der die Landwirtschaft weder im Hauptberuf betreibt noch in erheblichem Maß im Nebenberuf selbst oder unter Heranziehung seiner Familienmitglieder ausübt. Wenn dieser für das entgegenstehende öffentliche Interesse angeführte Beispielsfall gegeben ist, wird regelmäßig die Genehmigung zu versagen sein, wobei jedoch die Möglichkeit offenbleibt, daß im Einzelfall das öffentliche Interesse nicht entgegensteht, obwohl der Beispielsfall gegeben ist. Demgemäß hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in der oben erwähnten Entscheidung ausgeführt, daß die Genehmigung von Landerwerb durch einen Nichtlandwirt in der Regel zu versagen sei, wenn geeignete Landwirte als Kaufinteressenten zur Verfügung ständen, daß aber auch in einem solchen Fall ausnahmsweise die Genehmigung erteilt werden könne, wenn besondere Gründe vorliegen. Im Gegensatz zu §11 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 166, der die tatsächliche Ausübung der Landwirtschaft im Haupt- oder Nebenberuf voraussetzt, stellt es §8 Abs. 1 Nr. 1 HessDVO auf die Wirtschaftsfähigkeit des Erwerbers ab (vgl. Friese, Landwirtschaftsrecht der Amerikanischen Besatzungszone, S. 164). Die Vorschriften beider Länder, weichen somit voneinander ab. Bei der Frage, ob der Versagungsgrund des entgegenstehenden öffentlichen Interesses nach Maßgabe der Beispielsfälle gegeben ist, handelt es sich nicht um die gleiche Rechtsfrage, so daß die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht auf die angeblich abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe gestützt werden kann.

11

Da somit nicht ersichtlich ist, daß das Beschwerdegericht in der Beurteilung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines der im §24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte abgewichen ist, kann die Frage, ob die Auslegung des §8 Abs. 1 Nr. 1 HessDVO durch das Beschwerdegericht rechtlich zu beanstanden sein wurde, nicht geprüft werden. Die Rechtsbeschwerde mußte vielmehr als unzulässig verworfen werden.

12

Damit ist auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, die es dem Beschwerdeführer auferlegt hat, einer Nachprüfung entzogen, da die Kostenentscheidung, die keine Entscheidung in der Hauptsache darstellt, für sich allein nicht anfechtbar ist (§24 Abs. 3 LwVG).

13

Im übrigen hat der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 10. März 1955 (V BLw 14/55, RechtdLandw 1955, 224 = MDR 1955, 605 [BGH 10.03.1955 - V BLw 14/55]; insoweit bei LM Nr. 7 zu §24 LwVG nur stark gekürzt abgedruckt) ausgesprochen, daß die der Landwirtschaftsbehörde übergeordnete Behörde, wenn sie in Grundstückverkehrssachen eine Beschwerde erhebt und deshalb nach §32 Abs. 2 LwVG als Beteiligte des Verfahrens gilt, auch Beteiligte im Sinne der Regelung der Kostenerstattung ist. Die ablehnenden Stellungnahmen zu dem genannten Beschluß von Sauer (RechtdLandw a.a.O.) und Rötelmann (MDR a.a.O.), die sich zur Begründung ihrer ebenfalls vom Oberlandesgericht Hamm (RechtdLandw 1955, 226) vertretenen Auffassung auch auf Pritsch (LwVG §32 Anm. III c ß 2, §42 Anm. IV a, §45 Anm. III b ß) berufen, geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung dieser Frage, Die abweichende Ansicht wird vorwiegend mit der Stellung der Landwirtschaftsbehörde als Vertreterin des öffentlichen Interesses begründet. Richtig ist, daß die Landwirtschaftsbehörde im gerichtlichen Verfahren öffentliche Interessen wahrnimmt. Dies gilt nicht nur, wenn sie bei der vorgeschriebenen Anhörung (§32 Abs. 1 LwVG) ihren Standpunkt vertritt, sondern vor allem dann, wenn sie durch Einlegung der Beschwerde ihre Auffassung durchzusetzen versucht und sich damit am Verfahren beteiligt (§32 Abs. 2 LwVG). Der Stellung der Landwirtschaftsbehörde hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er ihre Befreiung von der Zahlung von Gerichtskosten angeordnet hat (§42 Abs. 2 LwVG). Soweit es sich um die außergerichtlichen Kosten handelt, fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung. Aus dem Zusammenhang der die Kostenerstattung regelnden Vorschrift des §45 LwVG mit den übrigen kostenrechtlichen Bestimmungen kann eine Befreiung der Landwirtschaftsbehörde von der Kostenerstattung nicht hergeleitet werden. §44 Abs. 2 LwVG, wonach wenn bei einem Verfahren, das von der Landwirtschaftsbehörde eingeleitet ist oder auf ihrem Antrag oder ihrer Beschwerde beruht, nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden ist, ob und inwieweit anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind, bezieht sich lediglich auf die Gerichtskosten, für deren Tragung, da die Landwirtschaftsbehörde von der Zahlung dieser Kosten befreit ist, nur andere am Verfahren Beteiligte in Frage kommen können. Die Landwirtschaftsbehörde hat im gerichtlichen Verfahren - abgesehen von dem Anspruch auf Anhörung, Ladung zur mündlichen Verhandlung und Zustellung der Entscheidungen in Grundstückverkehrs- und Landbewirtschaftungssachen (§32 Abs. 1 LwVG) und von der Befreiung von Gerichtskosten - gegenüber anderen am Verfahren Beteiligten keine Sonderstellung. Für sie gilt ebenso wie für die übrigen Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren der Anwaltszwang (§29 LwVG). Der Umstand, daß die Landwirtschaftsbehörde, wenn sie sich durch Einlegung der Beschwerde am Verfahren beteiligt, öffentliche Interessen wahrnimmt, kann nicht zu einer Freistellung von der Kostenerstattungspflicht führen, wie auch sonst in gerichtlichen Verfahren, in denen das öffentliche Interesse eine Rolle spielt, derjenige, der diese Interessen zu vertreten hat, nicht von der Erstattung der außergerichtlichen Kosten befreit ist. Dies gilt vor allem für das Verwaltungsgerichtsverfahren, das einen besonderen Vertreter des öffentlichen Interesses kennt, dessen Aufgabe eindeutig im §18 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes für die Amerikanische Zone erläutert ist. Hiernach hat der Vertreter des öffentlichen Interesses mitzuwirken, daß das Recht sich durchsetzt und das Gemeinwohl keinen Schaden erleidet. Wenn mehrere Beteiligte vorhanden sind und der Vertreter des öffentlichen Interesses sich als Nebenpartei am Verfahren beteiligt, verteilt das Gericht die Kosten, wozu nach §129 des Gesetzes auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einer Partei gehören, nach seinem Ermessen. Legt der Vertreter des öffentlichen Interesses ein Rechtsmittel ein und schließt sich diesem kein Beteiligter an, so hat, wenn das Rechtsmittel erfolglos bleibt, die Staatskasse die Kosten zu tragen (vgl. Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, 2. Aufl. §127 Anm. 2 b). Eine entsprechende Regelung enthält die Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone, die im §100 Abs. 2 bestimmt, daß einem Vertreter des öffentlichen Interesses Kosten nur auferlegt werden können, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Im Zivilprozeß ist die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses Aufgabe des Staatsanwalts, der in Ehe- und Entmündigungssachen zur Mitwirkung befugt ist (vgl. z.B. §§607, 632 ff, 646, 666 ZPO). Er kann Klage erheben, Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Unterliegt der Staatsanwalt, so ist die Staatskasse zur Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenen Kosten nach Maßgabe der §§91 ff ZPO zu verurteilen (§§637, 673 ZPO). Die angeführten Beispiele zeigen, daß es nichts Außergewöhnliches ist, wenn in einem gerichtlichen Verfahren eine öffentliche Interessen wahrnehmende Behörde zur Kostenerstattung herangezogen wird. Für die Landwirtschaftsbehörde kann, wenn sie sich durch Einlegung eines Rechtsmittels in die Rolle eines Beteiligten begibt, nichts anderes gelten. Auch die Landwirtschaftsbehörde ist, wenn sie mit einem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, "unterliegende Beteiligte" im Sinne des §45 LwVG.

14

Nach der zwingenden Vorschrift des §45 Abs. 1 Satz 2 LwVG hat das Gericht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den unterliegenden Beteiligten anzuordnen, wenn dieser die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt hat. Einem unbegründeten Rechtsmittel ist ein unzulässiges gleichzusetzen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Mai 1954, V BLw 96/53), so daß der Rechtsbeschwerdeführer dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.

15

Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf §42 Abs. 2 LwVG.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock