Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1951, Az.: V BLw 134/49
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1951
- Aktenzeichen
- V BLw 134/49
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1951, 10801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG. Hamm - 23.11.1949
Rechtsgrundlagen
- Art VI Ziff 17 MilRegVO Nr. 84
- § 5 HöfeO
- § 6 HöfeO
Fundstellen
- MDR 1951, 283 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 1111 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
die Erbauseinandersetzung hinsichtlich der im Grundbuch von A. Band 1, Blatt 12 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung
Prozessführer
des Angestellten Friedrich St. in A., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... in ...,
Prozessgegner
die ledige Magdalene St. in A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone, dass
- 1.)
bei der Auswahl des Miterben, den die landwirtschaftliche Besitzung in Erbauseinandersetzungsverfahren zuzuweisen ist, das Gericht nicht an die aus der gesetzlichen Hoferbenordnurg sich ergebende Reihenfolge gebunden ist,
- 2.)
bei der Auswahl des Miterben auch der wirkliche oder mutmassliche Wille des Erblassers berücksichtigt werden kann,
wird beigetreten.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Hesemann und Feldmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23. November 1949 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die ihr ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der im Jahre 1932 verstorbene Maurermeister Fritz St. war Eigentümer einer in A. gelegenen landwirtschaftlichen Besitzung von 3,06 ha mit einem Einheitswert von 6.200 RM. Dieser Hof ging bei seinem Tode in das Eigentum seiner Witwe und seiner 4 aus der Ehe hervorgegangenen Kinder als gesetzlicher Erben über. Die Witwe des Erblassers ist 1943 gestorben. Einer der beiden Söhne ist in dem zweiten Weltkrieg gefallen. An dem Nachlass des Erblassers sind daher nur noch sein Sohn Friedrich, der 1921 geboren ist, sowie seine Töchter Magdalene und Johanna zu je 1/3 in ungeteilter Erbengemeinschaft beteiligt. Die drei Geschwister sind unverheiratet.
Nach dem Tode des Erblassers hat sein jetzt siebzigjähriger Bruder Wilhelm St. die Bewirtschaftung des Hofes übernommen und sich dabei der Hilfe der Haushälterin Caroline B. bedient. Friedrich St. ist als Vierzehnjähriger bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in U. als Verwaltungslehrling eingetreten. Nach der Beendigung seiner Lehrzeit ist er bei diesem Institut als Angestellter geblieben. Friedrich St. ist im Jahre 1941 zur Wehrmacht eingezogen worden. Im Oktober 1944 wurde er mit 50 % Wehrdienstbeschädigung entlassen. Seitdem ist er wieder bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in U. tätig. Er erhält dort ein Nettogehalt von rund 250,- DM monatlich und bezieht ausserdem eine Kriegsbeschädigtenrente von monatlich 20,- DM. Friedrich St. wohnt auf dem Hofe in A. Seine Schwester Magdalene hat ständig auf dem elterlichen Hofe gearbeitet und ist noch jetzt dort tätig. Johanna St. ist Verwaltungsangestellte in einem Nachbarort und verdient sich damit ihren Unterhalt.
Im Juni 1949 hat Magdalene St. bei dem Amtsgericht in U. beantragt, ihr auf Grund des Art VI Ziff 17 der MilRegVO Nr. 84 den Hof ihrer Eltern zuzuweisen, da sie ständig auf dem Hof gearbeitet und den Betrieb geführt habe, während ihr Bruder als Büroangestellter der Landwirtschaft entfremdet sei. Friedrich St. hat diesem Antrage, widersprochen und seinerseits beantragt, die Besitzung auf ihn als den einzigen männlichen Nachkommen des Erblassers zu übertragen.
Nach Anhörung der Beteiligten und Vernehmung mehrerer Zeugen hat das Landwirtschaftsgericht das Eigentum an der Besitzung auf die Antragstellerin Magdalene St. übertragen, für ihre Geschwister Abfindungen von je 1.489,- DM festgesetzt und Anordnungen bezüglich, der Fälligkeit und Sicherstellung dieser Beträge getroffen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Zuweisung des Hofes an die Antragstellerin damit begründet, dass der Antragsgegner nicht wirtschaftsfähig sei.
Die von dem Antragsgegner gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht in Hamm durch Beschluss vom 23. November 1949 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Miterben bei einer etwaigen späteren Veräusserung des Anwesens die Rechte aus § 13 HöfeO erhalten bleiben. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt: Es wolle sich die Meinung des Landwirtschaftsgerichts, dass der Antragsgegner nicht wirtschaftsfähig sei; nicht zu eigen machen. Nach MilRegVO Nr. 84 Art VI Nr. 17 habe das Gericht die Möglichkeit, die Hofstelle einem der an ihr beteiligten Miterben zuzuweisen, ohne dabei an die Vorschriften der §§ 5 und 6 HöfeO gebunden zu sein. Es könne daher die Besitzung auf denjenigen Miterben übertragen, den der Erblasser bei vernünftiger Überlegung vermutlich ausgewählt haben würde. Die Abwägung aller Umstände habe dazu geführt, der Antragstellerin den Vorzug vor dem Antragsgegner zu geben. Dieser sei nämlich als Büroangestellter wirtschaftlich gesichert und daher auf die Hofstelle nicht angewiesen. Dagegen hänge für die Antragstellerin die wirtschaftliche Existenz und die Möglichkeit einer Heirat davon ab, dass sie die Hofstelle erhalte. Bei ihr komme hinzu, dass sie seit ihrer Kindheit ständig auf dem Hof mitgearbeitet habe. Die für die Miterben festgesetzten Abfindungen seien angemessen, doch sei es angezeigt, eine künftige Erhöhung der Abfindungen gemäss § 13 HöfeO vorzusehen.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrage, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ihm die Hofstelle zuzuweisen.
Die Antragstellerin hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Sie rügt die Verletzung des Art VI Ziffer 17 MilReg VO Nr. 84 und meint, das Beschwerdegericht hätte die Zuweisung des Hofes nach den Vorschriften der §§ 5 und 6 HöfeO vornehmen müssen. Nach diesen Bestimmungen sei er als einziger männlicher Abkömmling des Erblassers zum Hofnachfolger berufen. Da das Beschwerdegericht ihm im Gegensatz zu dem Landwirtschaftsgericht die Wirtschaftsfähigkeit nicht abgesprochen habe, hätte ihm das Anwesen zugewiesen werden müssen.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigetreten werden. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die gesetzliche Erbfolgeregelung der Höfeordnung für die Auswahl im Rahmen des Zuweisungsverfahrens nicht bindend sei. Diese Rechtsansicht stimmt, mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone überein, nach der das Gericht bei der Auswahl des Miterben, dem die landwirtschaftliche Besitzung im Erbauseinandersetzungsverfahren zuzuweisen ist, nicht an die aus der gesetzlichen Hoferbenordnung sich ergebende Reihenfolge gebunden ist (vgl. z.B. OGHZ 3, 155). Dieser von dem Obersten Gerichtshof eingehend begründeten Auslegung des Art VI Ziff 17 tritt der erkennende Senat bei. Das Beschwerdegericht hat danach diese Vorschrift nicht verletzt, indem es die Auswahl des Miterben ohne Rücksicht auf die Vorschriften der §§ 5, 6 HöfeO vorgenommen hat.
Die getroffene Auswahl ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der Würdigung der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse und wäre daher mit der Rechtsbeschwerde nur angreifbar, wenn dabei das pflichtmässige Ermessen des Gerichts überschritten oder gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstössen wäre. Beides ist nicht ersichtlich. Die Rechtsbeschwerde rügt allerdings, dass das Oberlandesgericht angenommen hat, das Gericht habe in dem Zuweisungsverfahren gegenüber den Miterben eine ähnliche Stellung wie der Erblasser gegenüber seinen gesetzlichen Erben und könne die Besitzung demjenigen der Miterben zuweisen, den der Erblasser bei vernünftiger Überlegung vermutlich ausgesucht haben würde. Die Rechtsbeschwerde vertritt den Standpunkt, die Landwirtschaftsgerichte seien garnicht in der Lage, sich in den Willen des Erblassers hineinzudenken. Diese Rüge ist unbegründet. Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in der oben angeführten Entscheidung dargelegt, dass bei der Auswahl des Miterben auch der mutmassliche Wille des Erblassers berücksichtigt werden könne. Dieser Rechtsauffassung tritt der erkennende Senat ebenfalls bei denn der Wille des Erblassers kann, sofern Anhaltspunkte für diesen Willen vorhanden sind, neben den sonstigen für die Zuweisung in Betracht kommenden Gesichtspunkten sehr wohl von Bedeutung sein.
Soweit die Rechtsbeschwerde bemängelt, das Beschwerdegericht habe dem Erblasser einen Willen unterstellt, den er tatsächlich nicht gehabt habe, greift sie die Würdigung an, die die gegebenen Tatsachen durch das Beschwerdegericht gefunden haben. Diese Würdigung lässt indessen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Beschwerdegericht hat, wie seine eingehenden Darlegungen ergeben, die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufgeklärt und die Gründe die für die Zuweisung an den einen oder den anderen der Beteiligten sprachen, erschöpfend gegeneinander abgewogen. Wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, der Antragstellerin sei der Vorzug vor dem Antragsgegner zu geben, so ist das in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Da nach alledem die getroffene Entscheidung zu Recht ergangen ist, musste die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42, 43, 50, 51 LVO.