Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1996, Az.: V ZR 326/94
Volkseigentum; Ersitzung; Grundbuchverfahrensordnung; Ersitzungsfrist; Vermögenszuordnung; Grundbuchberichtigung; Rechtsweg; Revisionsmöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1996
- Aktenzeichen
- V ZR 326/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14698
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 VZOG
- § 11 GVO DDR
- § 17a GVG
Fundstellen
- BGHZ 132, 245 - 262
- EWiR 1996, 695-696 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JurBüro 1996, 445 (Kurzinformation)
- MDR 1996, 1112 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1996, 244 (Pressemitteilung)
- NJ 1996, 313-316 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 1890-1894 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1996, 326-330 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 864-870 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 1059-1064 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A40 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Aufgrund der am 1.1.1976 in Kraft getretenen Grundbuchverfahrensordnung konnte Volkseigentum an einem Grundstück jedenfalls deshalb nicht entstehen, weil die Ersitzungsfrist bis zum Ende der DDR nicht abgelaufen war.
2. Während der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches in der DDR, mithin bis 31.12.1975, konnte Volkseigentum an einem Grundstück nicht durch Ersitzung begründet werden.
3. Ist in das Grundbuch zu Unrecht Volkseigentum eingetragen worden, kann der Zuordnungsberechtigte Eigentum i. S. des § 903 BGB durch Ersitzung jedenfalls nicht vor dem 31.12.2005 erlangen.
4. Ist der frühere Rat der Stadt (der Gemeinde, des Kreises) als Rechtsträger von Volkseigentum im Grundbuch eingetragen, so ist die Stadt (die Gemeinde, der Landkreis) nach § 8 I 1 lit. a VZOG befugt, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen.
5. Das Ersuchen des Amtes zum Schutze des Volkseigentums um Eintragung des Volkseigentums in das Grundbuch und dessen Vollzug durch die Liegenschaftsverwaltung stellten keine Enteignung dar, sondern setzten eine solche voraus.
6. Hat das OLG über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu befinden, darf es von einer Vorabentscheidung nach § 17a GVG nicht deshalb absehen, weil das von ihm überlassene Urteil der Überprüfung im Revisionsverfahren unterliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Erbin der während des Rechtsstreits verstorbenen E. M., verwitwete C.. Die Eheleute W. und E. C. waren im Grundbuch von E. Blatt als je hälftige Eigentümer des Hausgrundstücks G.-Straße (Flur 24a, Flurstück Nr. 274/2) eingetragen. Sie waren weiter zusammen mit einem Dritten Gesellschafter der Kommanditgesellschaft S.-C., E.. Die Kommanditgesellschaft wurde aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 (abgedruckt in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI -, Dok. I 35) vom 30. Oktober 1945 sequestriert und aufgrund von Beschlüssen der Landeskommission zur Durchführung des Befehls Nr. 124 vom 25. November 1947 und der Landesregierung Thüringen vom 5. März 1948 in die Liste der zu enteignenden Betriebe (Liste A) mit dem Zusatz aufgenommen: "Betrieb voll A, unbelastete Anteile freistellen". Nach den Feststellungen des thüringischen Ministers des Innern vom 22. August 1949 waren E. C. und der dritte Gesellschafter unbelastet, die Freistellung ihrer "Anteile am Betriebsvermögen" wurde angeordnet. Am 27. August 1948 wurde auf Ersuchen des Amtes zum Schutze des Volkseigentums beim Ministerpräsidenten des Landes Thüringen in das Grundbuch Blatt Volkseigentum unter Hinweis auf das thüringische Enteignungsgesetz vom 24. Juli 1946 (Reg.Bl. für Thüringen S. 111), den SMAD-Befehl Nr. 64 (RVI Dok. I 45) und die Beschlüsse der Landeskommission vom 27. November 1947 und der Landesregierung vom 5. März 1948 eingetragen. Seit 27. November 1952 ist der Rat der Stadt E. als Rechtsträger des Volkseigentums vermerkt.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Rechtsvorgängerin habe das Eigentum an dem Hausgrundstück G. Straße weder durch Enteignung noch durch Ersitzung verloren. Sie hat beantragt, die beklagte Stadt E. zur Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs dahin zu verurteilen, daß sie als hälftige Miteigentümerin des Hausgrundstücks eingetragen wird.
Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für gegeben. Es bejaht einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB, weil die Erblasserin ihr Miteigentum nicht verloren habe. Es habe keine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder hoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG vorgelegen, da nach dem Regierungsbeschluß vom 5. März 1948 nur der Betrieb in die Liste A aufgenommen worden sei. Einen Eigentumsverlust durch Ersitzung verneint das Berufungsgericht. Die Beklagte habe diese Einwendung im Berufungsrechtszug nicht aufrechterhalten. Im übrigen stünde ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, denn die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, gegen die unrichtige Umschreibung tatsächlich vorzugehen.
Dies bekämpft die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
II. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist gegeben (§ 13 GVG).
1. Das Landgericht hat es versäumt, auf die Rüge der Beklagten, das Vermögensgesetz schließe die Berichtigungsklage vor den Zivilgerichten aus, in ein Vorabverfahren nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG einzutreten. Das Berufungsgericht war deshalb an die Bejahung des Rechtsweges durch die Vorinstanzen nicht gebunden (BGHZ 121, 367). Hiervon geht das Berufungsurteil auch aus. Zu Unrecht hat indessen das Berufungsgericht, was die Revision rügt, seinerseits über den Rechtsweg im Urteil entschieden. Ist das Oberlandesgericht mit der Rechtswegfrage befaßt, hat es unter der, hier auch in zweiter Instanz gegebenen Voraussetzung des § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG grundsätzlich selbst in ein Vorabverfahren einzutreten. Dies erübrigt sich nur, wenn es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlaß sähe, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (Senatsurt. v. 9. November 1995, V ZB 27/94, WM 1996, 87, für BGHZ bestimmt; vgl. auch BGHZ 120, 198 [BGH 12.11.1992 - V ZB 22/92] und 204). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn das Berufungsgericht sieht von einer Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs durch Beschluß nur deshalb ab, "weil das Urteil ohnehin revisibel, die gesonderte Beschlußfassung deshalb eine Förmelei wäre, die das Verfahren ohne Not verlängerte". Das Berufungsgericht hat mithin keine endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen, vielmehr diese dem Revisionsgericht überlassen wollen. Dies verstößt gegen § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG, wonach ein oberster Gerichtshof des Bundes mit der Rechtswegfrage nur dann befaßt sein kann, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das obere Landesgericht von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und aus dem einen oder anderen Grunde die Beschwerde gegen seine im Vorabverfahren getroffene Entscheidung zuläßt. Das Verfahren des Berufungsgerichts würde dazu führen, daß der oberste Gerichtshof des Bundes einerseits, ohne daß das obere Landesgericht die Zulassungsvoraussetzungen des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG bejaht hat, mit der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges befaßt wäre, andererseits eine Bindung an die Beurteilung der Grundsatz- und Divergenzfrage durch die Vorinstanz (§ 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG) nicht eintreten könnte.
2. Der Senat hat nach den besonderen Umständen des Streitfalles davon abgesehen, wegen dieses Verfahrensfehlers die Sache an das Berufungsgericht zum Zwecke der Nachholung der Vorabentscheidung zurückzuverweisen. Das Vorabverfahren könnte namlich - wiederum - nur zu einer Bejahung des Rechtsweges führen. Die Klägerin, auf deren Vortrag es für die Rechtswegfrage ankommt (Gem. Senat OBG, BGHZ 97, 312 [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85]), stützt den Berichtigungsanspruch darauf, daß das Hausgrundstück nicht Gegenstand einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignung und auch nicht eines Eigentumsentzugs durch DDR-Stellen gewesen sei. Danach ist das Vermögensgesetz, wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, nicht einschlägig: Die Frage einer Anspruchskonkurrenz zwischen einem öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruch und einem zivilrechtlichen Berichtigungsanspruch kann sich nur stellen, wenn der Berechtigte von einer enteignenden Maßnahme betroffen worden ist; zivilrechtlicher Überprüfung zugänglich ist mithin, ob überhaupt ein enteignender Vorgang stattgefunden hat (Urt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, WM 1996, 89). Das Berufungsgericht, das diesen Standpunkt teilt, hätte mithin nach Zurückverweisung im Vorabverfahren keinen Anlaß, die Beschwerde unter Divergenzgesichtspunkten zuzulassen. Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung schiede, nachdem der Senat die Rechtsfrage entschieden hat, ebenfalls aus. Rückte das Berufungsgericht andererseits von seinem bisherigen Standpunkt ab, hätte der Senat auf die dann gebotene Zulassung der Beschwerde die getroffene Vorabentscheidung zu korrigieren. Eine danach allein in Frage kommende Zurückverweisung zu dem Zwecke, die rechtlich einzig mögliche Entscheidung der Vorinstanz zu überlassen, würde dem Grundsatz der Prozeßökonomie im Revisionsverfahren, dem § 563 ZPO Geltung verschafft, widerstreiten (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 1990, IX ZR 27/89, BGHR ZPO § 563 Prozeßurteil 1; zur ähnlichen Problematik im Falle des § 565 Abs. 3 ZPO vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1991, IX ZR 38/91, BGHR ZPO § 565 Abs. 3, Sachentscheidung 4).
III. Das Berufungsurteil geht, ohne dies allerdings zu begründen, davon aus, daß sich der Grundbuchberichtigungsanspruch nach Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit § 894 BGB gegen die Beklagte richtet. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung, die der Senat ohne Rüge vorzunehmen hat (§ 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Ergebnis stand.
1. Passivlegitimiert für den Anspruch aus § 894 BGB ist derjenige, zu dessen Gunsten der Grundbuchinhalt von der wirklichen Rechtslage abweicht (Motive zum Entwurf des BGB, 1888, S. 236) und dessen nach dem Grundbuch vermeintlich ihm zustehendes Recht durch die Anpassung des Buchinhaltes an die wahre Rechtslage beseitigt oder geschmälert werden müßte. Ist im Grundbuch die falsche Person als Rechtsinhaber ausgewiesen, ist der Buchberechtigte, dem die Buchposition durch den Berechtigten entzogen werden soll, passivlegitimiert (Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 894 Rdn. 79).
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung begründete die eingetragene Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt E., den sie als ihren Rechtsvorgänger ansieht, nicht das Bucheigentum. Die durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (Kommunalverfassung, GBl I S. 255) neu geschaffenen Gebietskörperschaften sind weder mit den Räten der örtlichen Volksvertretungen identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolger (BGHZ 127, 285, 288 ff [BGH 04.11.1994 - LwZR 12/93] zum Rat des Kreises). Zwar war in §§ 1, 2 Abs. 1 Buchst. c des Kommunalvermögensgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBl I S. 660) vorgesehen, daß die Städte die in Rechtsträgerschaft der Räte der Städte stehenden volkseigenen Grundstücke zu Eigentum erhielten; dies setzte aber ein besonderes Übertragungsverfahren nach der Eigentumsüberführungsverfahrensordnung vom 25. Juli 1990 (GBl Teil I S. 781) voraus (BGHZ 127, 285, 291) [BGH 04.11.1994 - LwZR 12/93]. Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages galt das Kommunalvermögensgesetz nur nach Maßgabe der Art. 21, 22 EinigungsV fort (s. Anlage II, Kap. IV, Abschn. III Nr. 2 EinigungsV; vgl. BVerwG ZIP 1994, 989, 991), nach denen sich die Verteilung des Verwaltungs- und Finanzvermögens der DDR richtet. Danach ist es aber möglich, daß der Beklagten kraft Gesetzes (Schmitt-Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen, Art. 21 EinigungsV Rdn. 3, Art. 22 Rdn. 2; Schmidt/Leitschuh, RVI, Art. 21 EinigungsV Rdn. 12, Art. 22 EinigungsV Rdn. 6, 13) das Eigentum an dem Grundstück, etwa als kommunales Finanzvermögen, zugefallen ist, sofern es Volkseigentum war. Der dem Revisionsgericht unterbreitete Tatsachenstoff läßt es indessen nicht zu, auf dieser Grundlage die Buchposition zu beurteilen.
2. Die Passivlegitimation der Beklagten erweist sich aber nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG als begründet. Danach sind u. a. die Gemeinden und Städte zu Verfügungen über Grundstücke, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, befugt, wenn sie selbst oder ihre Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind. Zweck der Vorschrift ist es, die Zeit bis zur Entscheidung der Zuordnungsbehörde, hier nach den zu 1. dargestellten materiellen Kriterien, im Interesse der Verkehrsfähigkeit der betroffenen Grundstücke zu überbrücken (vgl. Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 8 VZOG, Rdn. 3, 31). Das Grundbuchamt soll, ohne daß die nach dem Zuordnungsrecht berechtigte Körperschaft zuvor in das Grundbuch eingetragen wurde (§ 39 GBO), Verfügungen über das ehemalige Volkseigentum vollziehen können (vgl. Eickmann, Grundstücksrecht in den neuen Bundesländern, 2. Aufl., Rdn. 56). Das Mittel hierzu ist eine gesetzliche Verfügungsermächtigung, die an den Inhalt des Grundbuches unter der Voraussetzung anknüpft, daß neben dem Volkseigentum der frühere Rechtsträger eingetragen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 1995, XII ZR 235/93, ZIP 1995, 1220).
Allerdings geht § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VZOG von dem Grundmodell des Vermögensgesetzes aus, wonach der jetzige Inhaber eines Vermögenswertes festgestellt oder bestimmt werden soll, der sich früher tatsächlich in Volkseigentum befunden hat. Das Eigentum eines nicht Zuordnungsberechtigten, der sich zu Recht auf den Standpunkt stellt, der Vermögenswert sei überhaupt nicht Gegenstand einer Enteignung gewesen, bleibt von dem ergehenden Vermögenszuordnungsbescheid unberührt (§ 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG; für den Fall der nachträglichen Veräußerung ehemaligen Volkseigentums an einen Dritten vgl. dagegen § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 VZOG). Ob § 8 VZOG eine Grundlage dafür abgeben könnte, über nicht enteignetes Vermögen Privater zu verfügen (zur Klagebefugnis beim Streit über die seinerzeitige Entstehung von Volkseigentum vgl. Senatsurt. v. 15. Dezember 1995, V ZR 110/94, zur Veröff. bestimmt), braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Nicht die sachliche Inhaberschaft an dem Recht, sondern die Frage, wem nach dem Wegfall des Rats der Stadt als örtlichem Staatsorgan und dem Untergang der DDR die Buchposition zuzuordnen ist, steht hier in Frage. Sie wäre im Falle eines Zuordnungsbescheides unter den beteiligten Zuordnungsberechtigten endgültig geklärt (vgl. Senatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1726). Bis dahin schafft § 8 VZOG Abhilfe. Aus dieser Sicht trägt der Senat keine Bedenken, zu den Verfügungen im Sinne des § 8 VZOG auch die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung zugunsten des nicht zuordnungsfähigen wahren Eigentümers zu zählen.
IV. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Miteigentumsanteil der Rechtsvorgängerin der Klägerin sei nicht Gegenstand einer Enteignung gewesen, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.
1. Das Berufungsurteil stellt allerdings auf die "Freistellung des Anteils" der Rechtsvorgängerin am Betriebsvermögen ab und meint, aus diesem Grunde habe die Aufnahme des Betriebs in die Liste der zu enteignenden Unternehmen den Miteigentumsanteil nicht berührt. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Inhaberin des Betriebes war die Kommanditgesellschaft S.-C.. Die Enteignung eines von einer Personengesellschaft betriebenen Unternehmens konnte zum einen die zum Betriebsvermögen zählenden Gegenstände, zum anderen die Geschäftsanteile der Gesellschafter zum Gegenstand haben (vgl. z.B. § 7 Abs. 1 der Verordnung des Landes Sachsen zur Durchführung des Gesetzes vom 30. Juni 1946, RVI Dok. I 51 a; Richtlinie Nr. 2 der Deutschen Wirtschaftskommission vom 28. April 1948 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64, RVI Dok. I 45 b). Das Berufungsgericht versteht die Enteignungsbeschlüsse und die Aufnahme des Betriebs in die Liste A als Zugriff auf das Betriebsvermögen. Diese Auslegung, die von der Revision nicht angegriffen wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für sie spricht, daß unter "Betrieb" im allgemeinen das Substrat der unternehmerischen Tätigkeit, nicht dagegen der Unternehmensträger verstanden wird (BGH, Beschl. v. 30. März 1995, III ZR 92/94, unveröff.). Der zugleich verfügten "Freistellung des Anteils" der Rechtsvorgängerin konnte für den Streitfall mithin nur dann Bedeutung zukommen, wenn sie nicht den Kommanditanteil (§§ 161, 105 HGB, §§ 719, 725 BGB), sondern den Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück (§§ 741 ff, 1008 ff BGB) zum Gegenstand hatte und dieser zum Betriebsvermögen zählte. Das Berufungsurteil geht auf diesen Gesichtspunkt nicht ein, seine Begründung vermag mithin die getroffene Entscheidung nicht zu tragen.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch aus einem anderen Grunde als zutreffend. Rechtlich maßgebend ist, ob der Miteigentumsanteil zu dem in Volkseigentum überführten Betriebsvermögen zählte. Das thüringische Enteignungsgesetz vom 24. Juli 1946 enthielt keine Definition des Umfangs der enteigneten Vermögenswerte, sondern beschränkte sich auf die Bezugnahme auf Befehle der sowjetischen Militäradministration. Demgegenüber wurde in § 2 Abs. 1 der Verordnung des Landes Sachsen zur Durchführung des Gesetzes vom 30. Juni 1946 der Enteignungsumfang näher dahin beschrieben, daß "alle Vermögensgegenstände, die zum Betriebsvermögen des enteigneten Betriebes oder Unternehmens gehören" erfaßt seien; darin kam die gesetzgeberische Absicht zum Ausdruck, auch vom Betriebsinhaber lediglich angemietete Gegenstände zu entziehen (BGH, Beschl. v. 30. März 1995, III ZR 92/94). Nachdem die Deutsche Wirtschaftskommission, gestützt auf den SMAD-Befehl Nr. 64, beschlossen hatte, daß die Enteignung wirtschaftlicher Unternehmen sich "nicht nur auf das bilanzierte Vermögen", sondern überhaupt auf das den betrieblichen Zwecken dienende Vermögen erstreckte (Richtlinie Nr. 1 vom 28. April 1948, RVI Dok. I 45 a), war klargestellt, daß auch dem Betrieb von Dritten zur Verfügung gestellte Gegenstände erfaßt waren. Dementsprechend wäre es nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, daß das nicht im Eigentum der Kommanditgesellschaft stehende Hausgrundstück von der Enteignung des Betriebsvermögens erfaßt worden wäre (zur Überführung von Vermögenswerten unbelasteter Dritter in Volkseigentum vgl. ausführlich Tatzkoff u.a., ZOV 1994, 362; ferner E. Meyer, ZGHR 1949, 87, 92). Es ist indessen im Rechtsstreit von keiner Seite vorgetragen worden, daß das Hausgrundstück, das sich nicht im Eigentum der Kommanditgesellschaft befand und auch räumlich vom Firmengelände getrennt war, für betriebliche Zwecke gemietet oder sonst überlassen worden wäre.
3. a) Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, für das Vorliegen von Enteignungsmaßnahmen aus späterer Zeit sei nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat nicht die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des § 891 BGB verkannt. Zutreffend hat es angenommen, es sei Aufgabe der durch die Vermutung begünstigten Beklagten, konkrete Tatsachen für eine sonstige Enteignungsmaßnahme darzutun. Nur gegen solche konkreten Behauptungen hätte die Klägerin sinnvoll angehen und notfalls Beweise antreten können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß die Klägerin nicht jede denkbare, sondern die sich aus dem Grundbuch ergebenden und die von der Beklagten vorgetragene Erwerbsmöglichkeit widerlegen (Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157 m.w.N.).
b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Eintragungsersuchen des Amts zum Schutz des Volkseigentums habe keine Enteignung dargestellt. Bei dem Ersuchen handelte es sich lediglich um einen Akt des technischen Vollzugs, wie er in Ziff. 5 der Richtlinie Nr. 1 von der Deutschen Wirtschaftskommission angeordnet worden ist (vgl. auch Senatsurt. v. 10. November 1995, V ZR 179/94, WM 1996, 89). Daß der Vollzug seinerseits die außerhalb des Grundbuchs geschehene Enteignung voraussetzte, ändert nichts daran, daß das Ersuchen einen eigenständigen Enteignungswillen nicht zum Ausdruck brachte. Eine solche Regelung wäre zum einen überflüssig gewesen, zum anderen hätte sie eine Abweichung von im einzelnen im SMAD-Befehl Nr. 64 und der Richtlinie Nr. 1 vorgeschriebenen Abwicklungsverfahren dargestellt. Damit vertrüge sich auch nicht, daß gemäß Ziff. 6 der Richtlinie Nr. 1 die Länderregierungen lediglich eine die Enteignung feststellende Urkunde auszufertigen und den betroffenen Firmen zuzustellen hatten.
V. Schließlich hält das Berufungsurteil der Revision auch insoweit stand, als es das Erlöschen des Berichtigungsanspruchs zufolge einer Ersitzung des Grundstücks zugunsten des Volkseigentums verneint.
1. Die Überlegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Einwendung nicht aufrechterhalten, trägt die Entscheidung allerdings, was die Revision zu Recht rügt, nicht. Ob es aufgrund des für die Beurteilung der Eigentumslage nach Art. 233 § 2 EGBGB maßgeblichen Rechts der früheren DDR zu einem Eigentumserwerb kraft Gesetzes gekommen ist, stellt eine von Amts wegen und nicht nur auf die Einrede der Beklagten hin zu prüfende Frage dar.
2. Ob Volkseigentum zu Lasten des persönlichen (oder privaten) Grundeigentums ersessen werden konnte, ist in der Rechtsprechung und Literatur streitig (bejahend: OLG Naumburg, OLGZ 1994, 16; Brandenb. OLG VIZ 1995, 371, 373; verneinend: BezG Dresden, VIZ 1993, 313, 314; KG ZIP 1994, 1813, 1817; aus der Literatur vgl. Böhringer OV-spezial 1995, 286, 288; Fritsche LKV 1995, 308, 312; Gruber VIZ 1995, 545; Schäfer-Gölz VIZ 1995, 326, 327). Der Senat verneint diese Möglichkeit jedenfalls für die Zeit, in der das Bürgerliche Gesetzbuch in der DDR Geltung hatte, mithin gemäß § 15 EGZGB bis zum 31. Dezember 1975 (s. sogleich zu 3.). Ob die Voraussetzungen einer Ersitzung zugunsten des Volkseigentums danach, nämlich durch § 11 der am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Grundbuchverfahrensordnung (GVO) der DDR (GBl I 1976 S. 42), geschaffen waren, braucht nicht entschieden zu werden. Volkseigentum konnte auf diesem Wege jedenfalls deshalb nicht entstehen, weil die in dieser Vorschrift vorgesehene Ersitzungsfrist von 20 Jahren bis zum Beitritt am 3. Oktober 1990 nicht abgelaufen war. Danach war die Bildung neuen Volkseigentums ausgeschlossen, noch vorhandenes Volkseigentum wurde in Privateigentum (§ 903 BGB) umgewandelt (Art. 8, 9 EinigungsV; Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB). Nicht beantwortet zu werden braucht auch die Frage, ob eine vor dem Beitritt zugunsten des Volkseigentums in Lauf gesetzte Ersitzung sich nach diesem Zeitpunkt noch in der Weise vollenden kann, daß in der Hand der Person Privateigentum entsteht, der das Grundstück zugeordnet wäre (Art. 21, 22 EinigungsV; vgl. ferner die Zuordnungsvorschriften des Kommunalvermögensgesetzes der DDR und des Treuhandgesetzes), wenn an ihm Volkseigentum bestanden hätte. Nach Art. 231 § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EGBGB verlängerte sich die Ersitzungsfrist des § 11 GVO mit dem Beitritt auf die in § 900 BGB, der nach Art. 8 EinigungsV nunmehr wieder für die Ersitzung maßgeblich ist, vorgesehene Zeit von 30 Jahren (MünchKomm-BGB/von Feldmann, 2. Aufl., Rdn. 3 zu Art. 169 EGBGB, dem Art. 231 § 6 Abs. 1 EGBGB nachgebildet ist). Sie läuft somit frühestens, nämlich ab 1. Januar 1976 an gerechnet (Art. 231 § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EGBGB), am 31. Dezember 2005 aus. Im Streitfalle wäre eine nach § 11 GVO in Lauf gesetzte Ersitzungsfrist zudem durch Erhebung der Grundbuchberichtigungsklage am 15. Oktober 1992 unterbrochen worden (§§ 900 Abs. 1 Satz 2, 941 BGB).
3. Die Möglichkeit der Ersitzung zugunsten des Volkseigentums bestand nach § 900 BGB nicht.
a) Bei der Anwendung nicht mehr fortgeltenden, aber auf sogen. Altfälle nach dem Übergangsrecht des Einigungsvertrages noch anzuwendenden Rechts der DDR ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die seinerzeit geübte Praxis zu berücksichtigen (BGHZ 123, 65, 68; Senatsurt. v. 24. Februar 1995, V ZR 288/93, WM 1995, 1420, 1422). § 900 BGB zählt für die Zeit, in der er im Gebiet der DDR galt, zu diesen Vorschriften. Die in der DDR herrschende Auffassung ging davon aus, daß das im Befehl der Sowjetischen Militäradministration Nr. 64 vom 17. April 1948 (ZVOBl. S. 140) für unantastbar erklärte und in den sozialistischen Verfassungen der DDR vom 6. April 1968 (GBl I 199) und 7. Oktober 1974 (GBl I 432) als Kernfrage der Staatsmacht behandelte Volkseigentum vom Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs wesensverschieden sei. Die das Eigentum regelnden Vorschriften des BGB seien zwar als "sanktioniert" anzusehen, in ihrem Anwendungsbereich aber auf das, zunächst noch nicht vollständig verschwundene, kapitalistische Privateigentum, das Privateigentum des kleinen Warenproduzenten und das aus allen Produktionsverhältnissen fließende persönliche Eigentum des Bürgers beschränkt (Nathan, NJ 1957, 749; Rosenthal/Lange/Blomeyer, Die Justiz in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, 1959, 153; vgl. ferner Kleine, NJ 1957, 327 und früher Arzt, NJ 1952, 171 unter Bezugnahme auf Wenediktow: Das sozialistische Eigentum im Lichte der Lehre, J.W. Stalins von Basis und Überbau, Sowjetwissenschaft 1951, Heft 1 S. 3 ff sowie Dornberger, NJ 1952, 595 unter Bezugnahme auf J.W. Stalin selbst). Das Oberste Gericht der DDR verneinte - bereits vor Außerkraftsetzung des Gerichtsverfassungsgesetzes durch das Gesetz vom 2. Oktober 1952 über die Verfassung der Gerichte der DDR (GBl S. 983) - in Angelegenheiten der volkseigenen Betriebe den Zivilrechtsweg (OG NJ 1951, 30; vgl. auch KG NJ 1951, 570 zur Nichtanwendung der §§ 932 ff BGB auf das Volkseigentum). Für das Verhältnis des Volkseigentums zu den Vorschriften über das Bürgerliche Gesetzbuch, mithin auch zu dem die Buchersitzung regelnden § 900 BGB, galt als Leitlinie: Es könne sich nicht darum handeln, welche Einzelbestimmungen aus einem vorhandenen und direkt anwendbaren Normenkomplex (BGB) als dem Wesen des sozialistischen Eigentums widersprechend für dieses nicht gälten, sondern umgekehrt darum, welche einzelnen Bestimmungen aus jenem Komplex diesem Wesen nicht widersprächen und sich daher auf das neue Institut übertragen ließen; soweit die letztere Voraussetzung nicht eindeutig bejaht werden könne, entfalle eine entsprechende Anwendung der betreffenden Vorschriften ohne weiteres (Nathan aaO. S. 750).
b) Das (frühere) Bezirksgericht Dresden und das Kammergericht (oben zu 2) gehen davon aus, daß der Eigenbesitz des zu Unrecht im Grundbuch Eingetragenen, an den § 900 BGB die Ersitzung knüpft, für das Volkseigentum nicht in Frage komme. Hierfür sprechen gute Gründe. Eigenbesitzer ist nach § 872 BGB, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt. Das Merkmal, das den Besitz zum Eigenbesitz macht, ist mithin der Wille, die Sache wie ein Eigentümer zu beherrschen (BGH, Urt. v. 30. Juni 1971, V ZR 43/69, WM 1971, 1452; Urt. v. 13. März 1981, V ZR 115/80, WM 1981, 625, 626). Sein Ausdruck im Rechtsverkehr ist die Eigentumsbehauptung, der Anspruch, die Sache selbständig und andere Personen ausschließend zu besitzen (vgl. statt aller Staudinger/Bund, BGB, 1995, § 872 Rdn. 2). Volkseigentum dagegen war "gesamtgesellschaftliches Eigentum" und als solches Grundlage für die "Übereinstimmung der gesellschaftlichen und persönlichen Interessen" (Staatsrecht der DDR, 2. Aufl., Herausg. Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, S. 132 f; vgl. ferner Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 182 f; Kollektivlehrbuch Bodenrecht, 1976, S. 249). Zwar setzte sich nach anfänglichen Versuchen, einen vom Staatseigentum verschiedenen Begriff des Volkseigentums zu entwickeln (vgl. Such, NJW 1949, 125), - nach sowjetischem Vorbild - die Auffassung durch, daß Subjekt des Volkseigentums der sozialistische Staat sei (Dornberger, NJ 1972, 16, 17 f; Arlt/Rohde aaO. S. 182; Staatsrecht der DDR aaO.). Hierdurch erfuhr das Volkseigentum aber inhaltlich keine Privatisierung, bezweckt war vielmehr das Gegenteil. Die Eigentümerbefugnisse sollten dadurch, daß sie dem Staat zugeordnet wurden, untrennbar mit der Ausübung der Staatsmacht verbunden werden (Dornberger u. a., Das Zivilrecht der DDR, Sachenrecht, 1956, S. 37 f; Kollektivlehrbuch Bodenrecht, aaO., S. 250). Darin fand der "gesamtgesellschaftliche" Charakter des Volkseigentums seinen konkreten Ausdruck. Die das Eigentum kennzeichnenden Rechte, die Verfügungsmacht und das Recht auf Besitz und Nutzung, wurden gegenstandslos oder durch staatliche Planungs- und Leitungsentscheidungen im theoretischen Ansatz überlagert, tatsächlich aber verdrängt. Eine Verfügung zu Lasten des zentralisierten staatlichen Bodenfonds, dem die Gesamtheit der volkseigenen Grundstücke zugeordnet wurde, war - vor Inkrafttreten des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl I S. 157) - ausgeschlossen, denn sie hätte die ökonomische Grundlage der Arbeiter- und Bauernmacht geschmälert (vgl. Art. 9 der Verfassungen vom 6. April 1968 und 7. Oktober 1974; Dornberger u.a., Zivilrecht aaO.). Besitz und Nutzung durch die Rechtsträger gingen auf eine ausdrücklich erklärte (vgl. § 14 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969, GBl II S. 433) oder vorausgesetzte staatliche Zuweisungsentscheidung zurück, die in der Zustimmung der örtlichen Organe im Falle eines späteren Rechtsträgerwechsels ihre Fortsetzung fand. Die Ausübung dieser Befugnisse wurde in früheren Phasen der Rechtsentwicklung der DDR als Verwaltungshandeln (Nathan aaO. S. 750; Arzt aaO. S. 171), später, jedenfalls soweit es die Rechtsträgerschaft volkseigener Wirtschaftseinheiten anging, als Handeln von Wirtschaftssubjekten im Rahmen des "administrativrechtlich" geprägten Wirtschaftsrechts verstanden (Kollektivlehrbuch Wirtschaftsrecht, 1985, S. 250). Unter beiden Aspekten blieb die "organische Verbindung von staatlicher Macht- und Eigentümerfunktion" leitend; eine "Einengung des Eigentumsrechts auf Horizontalbeziehungen", mithin auch eine Rückführung von Besitz und Nutzungsbefugnissen auf andere als gesamtgesellschaftliche Grundlagen, konnte "beim Volkseigentum und dem darauf bezogenen staatlichen Eigentumsrecht nicht aufgehen" (Wirtschaftsrecht aaO. S. 252 f). Diesem Inhalt des Volkseigentums läßt sich der privatrechtliche Wille zum Eigenbesitz nicht zuordnen.
c) Die Möglichkeit, § 900 BGB auf das zu Unrecht eingetragene Volkseigentum anzuwenden, hatte sich das Recht der DDR zudem selbst dadurch verschlossen, daß es während der Geltungszeit der Vorschrift von der Dokumentation des Volkseigentums im Grundbuch abgerückt war. Nachdem in der sowjetischen Besatzungszone und in der frühen Zeit der DDR, vor allem bei der Beschaffung von Volkseigentum durch Konfiskation, von dem Mittel der Grundbuchmanipulation (Unkenntlichmachung früherer Eigentümer durch Auftragen von Druckerschwärze, Entnahme von Blättern aus Abt. I des Grundbuches; vgl. Tatzkow/Henicke, Grundbuchdokumentation und Grundbuchmanipulation in der früheren DDR, 1993, S. VI ff) in großem Umfang Gebrauch gemacht worden war, ging der Staat in den Jahren nach 1960 dazu über, für das Volkseigentum an Grund und Boden das Grundbuch überhaupt abzuschaffen. In einem ersten Schritt wurden durch Gemeinsame Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern vom 11. Oktober 1961 (Tatzkow/Henicke aaO., Dokument 23) die Grundbuchblätter für volkseigene Grundstücke geschlossen, in denen das Deutsche Reich, der ehemalige preußische Staat und andere frühere Körperschaften des öffentlichen Rechts eingetragen waren. Die Schließung wurde durch Anweisung des Ministers des Innern vom 25. Juli 1962 (Dok. 27), neu gefaßt durch Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom 30. Januar 1965 (Dok. 30), auf alle volkseigenen Grundstücke ausgedehnt. Nach den Anweisungen vom 25. Juli 1962 und 30. Januar 1965 waren die geschlossenen Grundbuchblätter und die dazu gehörenden Grundakten aus dem Bereich der Liegenschaftsverwaltung zu entfernen und an das Staatsarchiv (schwerpunktmäßig an das zentrale Archiv in Barby) abzugeben. Dort waren sie in versiegelten Räumen unterzubringen (vgl. Abschn. II der Ordnung über Sicherheit und Geheimhaltung bei der Behandlung von Liegenschaftsdokumenten v. 20. Juni 1973, Dok. 41). In dieser Weise war auch mit dem über das streitige Grundstück geführten Grundbuchblatt verfahren worden. Nachdem zunächst frühere Eigentümer geschwärzt worden waren, wurde das Grundbuchblatt am 2. November 1962 aufgrund der Anweisung vom 25. Juli 1962 geschlossen und an das Archiv in Barby abgegeben. Ein neues Grundbuchblatt (Blatt) wurde später, soweit ersichtlich im Jahre 1992, angelegt.
Die Schließung der über Volkseigentum geführten Grundbücher aufgrund der ministeriellen Anweisungen war rechtlich nicht mit der Schließung von Grundbüchern nach der zunächst auch in der DDR fortgeltenden Grundbuchverfügung vom 8. August 1935 (RMBl S. 637) vergleichbar. Die Grundbuchverfügung sieht in verschiedenen Fällen eine Schließung der Grundbücher aus technischen Gründen (z.B. Schließung des alten bei Anlegung eines neuen Grundbuchblattes, § 25; Schließen bei Ausscheiden aller auf einem Blatt eingetragenen Grundstücke, § 34 Buchst. a) vor. Sie berührt, abgesehen von Fällen, in denen das Grundstück untergegangen ist oder sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen läßt (§ 34 Buchst. c, § 35), die Dokumentation des Grundstücks im Grundbuch nicht. Dieses wird nur an anderer Stelle gebucht. Die Schließung der über das Volkseigentum geführten Grundbücher beendete dagegen deren Publizität und damit auch den Rechtsschein zugunsten des eingetragenen Nichteigentümers, der Grundlage der Buchersitzung ist (Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 900 Rdn. 8). Eine Ersitzung ungebuchter Grundstücke ist nach § 900 BGB nicht möglich (Mot. III 312).
Der Nachweis des Volkseigentums blieb allerdings aus den Bestandsblättern der Liegenschaftskartei möglich. Dies konnte aber nicht Grundlage für eine Ersitzung sein. Das Liegenschaftskataster diente auch in der DDR rechtlich anderen Zwecken als das Grundbuch. Es war, wie in der Bundesrepublik, ein amtliches Verzeichnis zum Nachweis von Lage, Größe und Grenzverlauf der Grundstücke in der Natur. In der DDR diente es außerdem als Grundlage für die Aufstellung des Wirtschaftskatasters und der sonstigen Information der wirtschaftsleitenden Organe (Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1976, S. 118 f). Seine Einheit, die Katasterparzelle (Flurstück), war hier wie dort ein Begriff des Vermessungswesens, nicht, wie das Grundstück, des Sachenrechts. Allerdings bestand in der DDR eine Verknüpfung des Grundbuches mit dem Liegenschaftskataster in der Weise, daß aufgrund der Gemeinsamen Verfügung des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz über die Einrichtung und Führung des Grundbuches vom 30. Januar 1953 (Tatzkow/Henicke, aaO., Dok. 4) an die Stelle des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchblattes das Bestandsblatt des Liegenschaftskatasters getreten war. Das dem Grundbuch (nach der Verfügung dem allein fortgeführten Handblatt) im Austausch gegen das Bestandsverzeichnis beigefügte Bestandsblatt wurde, mit allen sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen, Teil des Grundbuchs. Bei der Schließung der über das Volkseigentum geführten Grundbücher galt demgegenüber gerade das Umgekehrte: Die sachenrechtliche Dokumentation hatte aufgehört zu bestehen, verblieben war der vermessungstechnische Nachweis. Hieran änderte sich während der Geltungszeit des § 900 BGB nichts mehr (vgl. demgegenüber §§ 2, 4 der Grundstücksdokumentationsordnung vom 6. November 1975, GBl I S. 697).
d) Im Rechtsleben der DDR fand das Fehlen der Ersitzungsmöglichkeit in mehrfacher Weise Ausdruck. Die Rechtsprechung hatte, soweit ersichtlich, sich nie mit der Ersitzung zugunsten des Volkseigentums zu befassen gehabt. In der Literatur wurde die Frage ignoriert. Dornberger (Zivilrecht aaO. S. 165 ff) erwähnt bei den gesetzlichen Rechtsformen, unter denen der Staat das Eigentum an Grund und Boden erwerben konnte, die Ersitzung nicht; sie erscheint erst in der Reihe der Erwerbstatbestände, die zugunsten des Bürgers wirken. Auch unter die 11 Erwerbsformen, die das Lehrbuch Bodenrecht (aaO. S. 183) für die Begründung von Eigentums- und Nutzungsrechten des Staates an Grundstücken aufzählt, ist die Ersitzung nicht aufgenommen. Maßgeblich hierfür ist nicht, daß sich eine Ersitzung während der Geltungszeit des § 900 BGB nicht mehr hätte vollenden können. Einmal war dies, wenn man die Zeit der sowjetischen Militäradministration einrechnet, nicht der Fall. Zum anderen hielt die Nichtbeachtung der Ersitzungsmöglichkeit bis zum Ende der DDR an. Eher mag - neben de