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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1995, Az.: V ZR 288/93

Flächeneinbringung der LPG; Beweislast

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1995
Aktenzeichen
V ZR 288/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1996, 207-209 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1996, 255-256 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 586-588 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1420-1423 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, 1454-1457 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es läßt sich nicht feststellen, daß die Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen vor dem Beitritt in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (hier: Schenkung an eine Familienangehörige) nach der Mitte 1958 in der DDR herrschenden Aufassung deshalb sittenwidrig war, weil sie dazu diente, den Bestand der einzubringenden Flächen zu vermindern.

2. Die durch den Beitritt zu einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft begründete Pflicht, landwirtschaftliche Flächen einzubringen, war durch Übertragung der Flächen in den Fonds der Genossenschaft (Einbringung) zu erfüllen; bestand eine Einbringungspflicht, wurden die Flächen von der Genossenschaft genutzt und waren sie ihr im Integrationsregister zugeordnet, besteht ein Anscheinsbeweis für die Einbringung.

3. Gegenüber der Klage des Grundstückseigentümers auf Feststellung seines Eigentums an dem darauf errichteten Gebäude trifft den Beklagten, der ein gesondertes Gebäudeeigentum aus dem Nutzungsrecht einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft herleitet, die Beweislast dafür, daß das Grundstück in die Genossenschaft eingebracht worden ist.

Tatbestand:

1

Der Vater der Klägerin schenkte dieser im Jahre 1958 sein Grundstück Flurstück 634 in G., Sachsen. Zwei Jahre später trat er der LPG Typ I "N." als Gründungsmitglied bei. Diese wurde ab 1974 als LPG Typ III "A. v." geführt. Aus ihr ist die Beklagte hervorgegangen. Im Jahre 1988 begann die Genossenschaft auf dem Grundstück Flurstück 634/6, das durch Teilung des Grundstücks Flurstück 634 entstanden war, mit der Errichtung von Gebäuden, die inzwischen nahezu fertiggestellt sind.

2

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie Eigentümerin der Gebäude sei. Sie hat behauptet, die Schenkung sei zu dem Zwecke erfolgt, die Einbringung des Grundstücks in die LPG zu vermeiden und so der Familie einen Bauplatz zu erhalten. Dies sei erreicht worden.

3

Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen Erfolg.

4

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung fort.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg.

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I. 1. Die Klägerin nimmt das Eigentum an den Gebäuden mit der Begründung in Anspruch, daß diese als wesentliche Bestandteile des ihr gehörenden Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könnten (§ 93 BGB). Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte für ihren Einwand, den Gebäuden fehle die Bestandteilseigenschaft, weil sie nach dem Recht der DDR vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum (Gebäudeeigentum) gewesen seien (Art. 231 § 5 EGBGB), die tatsächlichen Voraussetzungen darlegen und beweisen muß. Als Grundlage für die Entstehung des Gebäudeeigentums kommt hier nur § 27 i.V. mit § 18 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982, GBl I, 443 in Frage, wonach die von der Genossenschaft aufgrund ihres Nutzungsrechtes an dem eingebrachten Boden errichteten Gebäude genossenschaftliches Eigentum wurden. Die Einbringung des der Klägerin geschenkten Grundstücks in die Genossenschaft unterliegt mithin als Voraussetzung für das Entstehen des Nutzungsrechts der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten.

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2. Die Beklagte hat die Entstehung des Nutzungsrechts in erster Linie auf die Behauptung gestützt, der Vater der Klägerin habe das geschenkte Grundstück in die LPG eingebracht. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht dieses Vorbringen bereits deshalb für unschlüssig, weil die Beklagte das Eigentum der Klägerin nicht bestritten hat. Grundstücke, die sich im Eigentum von Familienangehörigen befanden, waren, entgegen dem Berufungsurteil, nicht von vornherein von der Einbringungspflicht des Mitglieds ausgenommen. Das Eigentum Dritter stand, wie die Einbeziehung von Pachtland in die Statuten beider LPG-Typen (hier maßgebliches Musterstatut I/59, Abschnitt II Ziffer 2 (1); vgl. auch Musterstatut III/59, Abschnitt II Ziffer 2 und Musterstatut II/62, Abschnitt II Ziffer 9) aufzeigt, der Pflicht zur Einbringung grundsätzlich nicht entgegen. Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, da es sonst der von ihm getroffenen Feststellung, daß zwischen der Klägerin und ihrem Vater kein Pachtverhältnis über die geschenkte Fläche bestanden habe, nicht bedurft hätte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die im Musterstatut III/59 vorgesehene Pflicht des Mitglieds, die "vor seinem Eintritt ... mit seiner Familie bewirtschafteten" Flächen in die LPG einzubringen, habe sich auf die eigenen Ackerflächen (und andere dort bezeichnete Flächen) beschränkt, fand im Wortlaut des Statuts keine Grundlage. Das Tatbestandsmerkmal der familiengemeinschaftlichen Bewirtschaftung bezog sich auf alle von Abschnitt II 2 erfaßten Flächen, war mithin vom Eigentum des Mitglieds gelöst. Aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift läßt sich auch kein Hinweis dafür gewinnen, die Bewirtschaftung des dem Mitglied nicht selbst gehörenden Grundstücks auf familienrechtlicher Grundlage habe, im Gegensatz zur Nutzung aufgrund Pacht, die Einbringungspflicht ausgeschlossen. Ähnliches gilt für das Musterstatut I/59, wonach Großbauern, zu denen der Vater der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zählte, neben ihrem Ackerland und Wald auch "alle übrigen von ihnen bewirtschafteten Flächen" einzubringen hatten. Hierzu zählte das geschenkte Grundstück, das unstreitig Weideland war. Auf die in der Literatur der DDR-Zeit vorzufindenden weitergehenden Begründungen (z.B. Arlt's Schlüsse vom gesellschaftlich Gerechtfertigten auf das rechtlich Zulässige in: Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, 1965, S. 45 f), von denen sich das Berufungsgericht distanziert, kommt es mithin nicht an.

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3. Die Einbringung des verschenkten Grundstücks in die LPG Typ I bei deren Gründung im Jahre 1960 hat das Berufungsgericht allerdings mit der weiteren Begründung verneint, daß der Vater die Fläche nicht (mit seiner Familie) bewirtschaftet habe. Dies hält der Revision stand. Nach Abschnitt II 2 (2) des Musterstatuts I/59 setzte auch die erweiterte Einbringungspflicht des Großbauern die Bewirtschaftung der Flächen durch diesen voraus.

9

Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe Vortrag der Beklagten hierzu unberücksichtigt gelassen. Diese Rüge greift aber nicht durch. Das Berufungsurteil stellt fest, das Grundstück sei von 1960 bis 1974 von dem Bauern D. individuell genutzt worden. Dann unterlag es bei der Gründung der LPG nicht der Einbringungspflicht des Vaters; auch von einer Einbringungspflicht D. könnte in diesem Falle nicht ausgegangen werden, denn dem Vortrag der Parteien läßt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dieser sei ebenfalls Großbauer gewesen und habe mithin auch gepachtetes Weideland einbringen müssen. Die Revision meint allerdings, das Berufungsgericht hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die individuelle Nutzung D. nicht darauf beruht habe, daß ihm die LPG, die als Typ I keine Viehwirtschaft betrieb, die Fläche überlassen hatte. Dies hätte indessen vorausgesetzt, daß die Weidewirtschaft D. auf dem Grundstück der Klägerin erst nach der Gründung der LPG I, wenn auch noch im Jahre 1960, aufgenommen worden wäre. Hierum geht aber der Streit der Parteien. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht Beweisantritt zu diesem Punkte zum Nachteil der Beklagten übersehen hätte. Mit der Möglichkeit, daß D. die Viehweide, obgleich er sie nicht einbringen mußte, gleichwohl eingebracht hat, und mit der Frage, ob in diesem Falle ein Nutzungsrecht der LPG hätte entstehen können, brauchte sich das Berufungsgericht nicht zu befassen. Diese Möglichkeit findet im Tatsachenvortrag der Parteien keine Stütze.

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4. Fehlerhaft ist das Berufungsurteil dagegen, soweit es auch eine spätere Einbringung, etwa beim Übergang der LPG Typ I auf den Typ III im Jahre 1974, verneint.

11

a) Zu Unrecht meint die Revision allerdings, die Begründung einer Einbringungspflicht im Musterstatut (etwa einer Pflicht D., von ihm gepachtetes, der Klägerin gehörendes Weideland in die LPG einzubringen, Musterstatut III/59, Abschn. II Ziffer 2) oder die tatsächliche Bewirtschaftung der streitigen Fläche durch die Genossenschaft, welche im Berufungsurteil unterstellt worden sei, habe die Einbringung ersetzt. Der Wortlaut des Musterstatuts, wonach der Bauer, der der Genossenschaft beitritt, die dort bezeichneten Flächen "zur gemeinsamen Bewirtschaftung in die Genossenschaft einbringt", wurde in der Literatur der DDR-Zeit, soweit ersichtlich, einhellig dahin aufgefaßt, daß er eine Rechtspflicht des Mitglieds begründete; der Bodenfonds der LPG wurde mit der "Verwirklichung dieser Verpflichtung" (Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 246), mit der "Übertragung der Flächen in den Fonds" (LPG-Recht, Kollektivlehrbuch unter Leitung von Hähnert, Richter und Rohde, 1976, S. 191, 235; im Ergebnis ebenso: Kollektivkommentar zum LPG-Gesetz unter Leitung von Heuer, 1964, § 8 Anm. II f; Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern aaO., S. 38; Kollektivgrundriß Agrarrecht für Staats- und Wirtschaftsfunktionäre unter Leitung von Arlt, 1984, S. 171) angesammelt. In seinem Gutachten für die Beklagte, dem das Berufungsgericht zu Recht entgegengetreten ist, hat Hähnert seine Auffassung, mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in der LPG habe die für die genossenschaftliche Nutzung vorgesehene Fläche als eingebracht gegolten, nicht, auch nicht mit dem von ihm selbst verantworteten Abschnitt des Kollektivlehrbuchs (aaO., S. 235), belegt. Daß die Einbringung, die das Eigentum des Mitglieds als Rechtshülle bestehen ließ, keine Verfügung im Sinne des damals in der DDR noch geltenden Bürgerlichen Gesetzbuches darstellte und auch keiner bestimmten Form bedurfte (vgl. dagegen die in Muster III/59 Abschnitt II 6 vorgesehene Bodenabnahme unter Fertigung eines Abnahmeprotokolls), läßt keinen Schluß darauf zu, sie sei in rechtlich nicht zu unterscheidender Weise im Beitritt aufgegangen. Aus diesem Grunde hat das Berufungsgericht zutreffend den von ihm unterstellten Umstand, daß die Genossenschaft die umstrittene Fläche ab 1974 genutzt habe, der Einbringung rechtlich nicht gleichgestellt (vgl. auch OGZE 4, 91 zur Herausgabepflicht der LPG bei der Einbringung durch den Nichtbesitzer, den fehlerhaft Besitzenden und den nicht mehr berechtigt Besitzenden, z.B. durch den Pächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses).

12

b) Die Beklagte hat aber (in unbeglaubigter Ablichtung) einen Auszug aus dem Integrationsregister des Staatlichen Vermessungsamts B., Außenstelle G., vom 15. August 1986 vorgelegt, in dem das Flurstück 634/3, aus dem das Grundstück Flurstück 634/6 hervorgegangen ist, einer LPG zugeordnet wird, die die Schlüssel-Nr. 02 trägt; dies sei die LPG "W. P.", die mit der ab 1974 als Typ III geführten Genossenschaft identisch sei. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Registereintrag eine Einbringung des geschenkten Grundstücks in die LPG, deren Rechte die Beklagte wahrnimmt, zum Gegenstand gehabt habe, offen gelassen. Die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Eintrags hat es mit der Begründung verneint, dem Register komme keine konstitutive Wirkung zu. Für das frühere Wirtschaftskataster hat der Senat aber - allerdings nach Erlaß des Berufungsurteils - bereits entschieden (Urt. v. 10. Juni 1994, V ZR 115/93, WM 1994, 1851), daß es eine "tatsächliche Vermutung" im Sinne eines Indizes dafür begründete, die eingetragene Produktionseinheit sei zur angegebenen Benutzung der Fläche berechtigt gewesen. Die gleiche Bedeutung kam dem Integrationsregister zu, denn dieses hat in Verbindung mit dem Nutzungsgrundbuch das Wirtschaftskataster in dessen Funktion abgelöst (vgl. Rohde u.a., Lehrbuch Bodenrecht, 1989, S. 54). Das Integrationsregister war danach "alleinige und allgemein verbindliche Darstellung der integrativen Nachweisführung und des strukturellen Zusammenhangs der Liegenschaftsinformationen". Daten des Liegenschafts- und Wirtschaftskatasters wurden im Integrationsregister zusammengefaßt (Oehler/Sembritzky, Bodennutzungsverordnung, 1984, § 8 Ziff. 1). Die indizielle rechtliche Bedeutung der Eintragung in das Integrationsregister hat das Berufungsgericht verkannt.

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Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, die Einbringung der umstrittenen Fläche in die LPG sei nicht bewiesen, allerdings auch auf andere Beweisumstände, wie auf die unstreitige Tatsache, daß die Beklagte außerstande ist, das in Muster III/59 Abschnitt II 6 vorgesehene Abnahmeprotokoll beizubringen, und auf die nicht ausgeräumten Zweifel daran, daß das vorgelegte Bodenbuch von der maßgeblichen LPG stammt. Die unterbliebene Abwägung dieser Umstände mit der Indizwirkung der Eintragung im Register könnte der Senat indes selbst dann nicht nachholen, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen des Indizes, was nicht zutrifft, festgestellt hätte. Wäre die Fläche allerdings Gegenstand einer Einbringungspflicht gewesen, hätte sie das Integrationsregister zudem der LPG zugewiesen, aus der die Beklagte hervorgegangen ist, und stünde schließlich fest, daß die LPG die Fläche tatsächlich genutzt hat, wäre nach der Lebenserfahrung ein Anscheinsbeweis für die Einbringung begründet.

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5. Eine Einbringung der geschenkten Fläche durch die Klägerin selbst verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, es lasse sich nicht feststellen, daß diese Mitglied der LPG gewesen sei. Auch dies hält der Revision nicht stand. Mit der "Delegierungsvereinbarung" vom 5. Mai 1975, auf die die Beklagte in diesem Zusammenhang abhebt, hat sich das Berufungsgericht zwar befaßt. Auch seine Überlegung, die Vereinbarung sei zu einem anderen Zwecke, nämlich um die Tätigkeit der Klägerin als Buchhalterin einer dritten Einrichtung zur Verfügung zu stellen, errichtet worden war, ist im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht setzt sich aber nicht damit auseinander, daß Voraussetzung einer Delegierung regelmäßig die Mitgliedschaft in der delegierenden Genossenschaft war. Die Beweiswürdigung ist deshalb unvollständig.

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II. Wegen der Verfahrensmängel ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

16

Ein weitergehender Erfolg ist der Revision versagt, denn es kann rechtlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Schenkung und deren Vollzug wegen des nach der Behauptung der Klägerin mit ihr verbundenen Zweckes, das Grundstück der genossenschaftlichen Nutzung vorzuenthalten, nichtig gewesen wäre.

17

Nach Art. 232 § 1 EGBGB in Verbindung mit den Regeln des innerdeutschen Kollisionsrechts (vgl. dazu BGHZ 121, 378, 385) [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92] ist auf den 1958 zwischen der Klägerin und deren Vater abgeschlossenen Vertrag das Recht der früheren DDR anzuwenden, denn der Vertrag weist ausschließlich Bezüge zum Beitrittsgebiet auf. Maßgeblich ist danach das bis zum 1. Januar 1976 in der DDR fortgeltende Bürgerliche Gesetzbuch, denn nach § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB war das bisherige Recht für das Bestehen der vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches begründeten Rechte und Pflichten bestimmend.

18

Nach der im Anschluß an die Kollektivierungswelle der Jahre 1959/60 (Jahrbuch der DDR, herausgegeben vom Deutschen Institut für Zeitgeschichte, Berlin, 1961, Stichwort: Landwirtschaft - Erfassung - Forstwirtschaft; Dokumentation und Katalog zur Ausstellung des Bundesministeriums der Justiz: "Im Namen des Volkes?, Über die Justiz im Staat der SED", 1994, Abschn. 17: Zwangskollektivierung der Landwirtschaft) von Arlt publizierten Auffassung war der "von einigen wenigen Bauern" vor ihrem Beitritt zu einer LPG unternommene Versuch, das Eigentum an bestimmten Flächen an Familienangehörige zu übertragen, um die Flächen auf diese Weise der genossenschaftlichen Bewirtschaftung zu unterziehen, rechtlich unwirksam (Arlt in Kollektivkommentar zum LPG-Gesetz, aaO. § 8 Anm. III; ders. Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, aaO., S. 46; ders. in Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 250). Dies wurde zunächst mit einer "entsprechenden Anwendung des Grundgedankens von § 138 BGB (Verstoß gegen die guten Sitten)", später mit einer "entsprechenden Anwendung des Grundgedankens von § 135 BGB", der zu einer relativen Unwirksamkeit gegenüber der LPG führen sollte, begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Auslegung und Anwendung nicht mehr fortgeltenden, wohl aber auf sogen. Altfälle nach dem Übergangsrecht des Einigungsvertrages (Art. 230 ff EGBGB) anzuwendenden Rechts der DDR nach der dort seinerzeit geübten Praxis zu erfolgen (BGHZ 123, 65, 68). Dies führt indes nicht dazu, daß sich der Senat die Auffassung Arlts, als seiner Rechtsprechung vorgegeben, zu eigen zu machen hätte.

19

Die entsprechende Heranziehung der Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber die Wirkung eines gesetzlichen Veräußerungsverbots, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§ 135 BGB), auf das einbringungspflichtige Bodeneigentum eines Mitglieds findet im LPG-Recht keine Stütze. Das genossenschaftliche Bodenrecht der Landwirtschaft hat in der DDR im Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 und den Musterstatuten I und III des gleichen Jahres seine umfassende Ausgestaltung erfahren. Aus diesen Vorschriften läßt sich auch nicht im Ansatz entnehmen, daß die Verfügungsmacht des Eigentümers über Grundbesitz, der im Falle eines Beitritts zur LPG in diese einzubringen war, beschränkt gewesen wäre, und daß diese Beschränkung, worauf es hier ankommt, bereits hätte eingreifen sollen, bevor der Beitritt erklärt wurde.

20

Sie wäre mit der in den Mustersatzungen I und III hervorgehobenen Freiwilligkeit des Beitritts (Abschn. IV Nr. 19 bzw. Nr. 22) nicht zu vereinbaren gewesen. Für eine Gesetzesanalogie zu § 135 BGB besteht mithin keine Grundlage. Für den hier maßgebenden, vor der Kodifikation des LPG-Rechts liegenden, Zeitraum läßt sich nichts Abweichendes erkennen. Der Zugriff Arlts auf § 135 BGB findet seine Erklärung darin, daß die früher von ihm befürwortete Auffassung, die beanstandeten Geschäfte verstießen gegen § 138 BGB, in Gegensatz dazu stand, daß die Veräußerungen, wie auch im Streitfall, "verschiedentlich von den Staatsorganen genehmigt wurden", und auch "staatliche Notariate nicht in jedem Falle ihre Mitwirkung versagt hatten" (Arlt in Kollektivkommentar zum LPG-Gesetz, aaO.). Diesen Deutungsversuch zu übernehmen, besteht kein Anlaß.

21

Es läßt sich aber auch nicht feststellen, daß die ursprüngliche Wertung an § 138 BGB der in der DDR zum Zeitpunkt der Schenkung herrschenden Auffassung entsprochen hätte. In der genossenschaftlichen Wirtschaft verwirklichte sich allerdings, aus der Sicht der SED, das "neue sozialistische Bewußtsein" und die "neue sozialistische Moral" (Jahrbuch der DDR 1961, aaO.). Diese war für die Auslegung der Generalklauseln, auch soweit sie aus dem älteren Recht stammten, bestimmend. Maßgeblich war bei der Auslegung des § 138 BGB nicht das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" (RGZ 80, 219, 221), sondern ein klassenbezogenes Verständnis, das seine Aktualisierung an den jeweiligen Parteibeschlüssen, so den Beschlüssen des V. Parteitages der SED 1958 über "den Eintritt in die Endphase der sozialistischen Umgestaltung auf dem Lande" (Staats- und Rechtsgeschichte der DDR, Staatsverlag der DDR, 1983, S. 155; Jahrbuch der DDR, 1961, aaO.), fand (Rechtslexikon, herausgegeben vom Staatsverlag der DDR, 1988, Stichwort Moralwidrigkeit; Pfarr, Auslegungstheorie und Auslegungspraxis im Zivil- und Arbeitsrecht der DDR, 1972, S. 79 ff, 88). Daß ein so entwickelter Moralstandard bei Abschluß des Geschäfts der Klägerin mit ihrem Vater in der Gesellschaft der DDR bereits umgesetzt gewesen wäre, ist indessen nicht offenkundig. Hiergegen spricht nicht nur das Verhalten der beteiligten staatlichen Stellen bei Vollzug der Schenkung, sondern auch deren zeitliche Einordnung in die Kollektivierungsvorgänge. Die Schenkung fand vor dem 23. Juli 1958, dem Tag des Eintrags der Klägerin als Berechtigte in das Grundbuch, mithin allenfalls zeitgleich zu dem V. Parteitag statt, der im Juli 1958 abgehalten wurde. Die gesetzliche Umsetzung der Parteibeschlüsse zog sich bis in das Jahr 1959 hin (vgl. Musterstatuten I und III vom 30. April 1959, GBl I 333 und 350; Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959, GBl I 577); mit der gesellschaftlichen Umsetzung war noch das 7. Plenum des ZK der SED vom Dezember 1959 befaßt (Jahrbuch der DDR, 1961, aaO.). Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß jedenfalls Mitte 1958 die von Hähnert/Poeggel im Jahre 1956 (SuR 1956, 32, 39) vertretene Auffassung noch nicht verdrängt war, wonach die Veräußerung von Grund und Boden vor Eintritt in die LPG zivilrechtlich nicht verhindert werden könne. Ob eine solche Verdrängung überhaupt stattgefunden und die von Arlt 1964 vertretene Meinung sich in der Praxis durchgesetzt hat, kann hier offenbleiben.