Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1995, Az.: V ZR 179/94
Anspruchskonkurrenz; Enteignung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1995
- Aktenzeichen
- V ZR 179/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1996, 138-139 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 148 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 89-90 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 99-101 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, A127 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Die Frage einer Anspruchskonkurrenz zwischen einem öffentlichrechtlichen Restitutionsanspruch und einem zivilrechtlichen Berechtigungsanspruch kann sich nur dann stellen, wenn der Berechtigte überhaupt von einer enteignenden Maßnahme betroffen worden ist. Zivilrechtlicher Überprüfung zugänglich ist mithin, ob überhaupt ein enteignender Vorgang stattgefunden hat.
Tatbestand:
Die Klägerin war bis zum 1. Dezember 1953 als Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke, der sog. "Stahlhaussiedlung E. ", im Grundbuch eingetragen. Am 1. Dezember 1953 wurde aufgrund eines Rechtsträgernachweises vom 25. November 1953 das Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft der Gemeinde D. und am 7. Dezember 1953 aufgrund eines Ersuchens vom 28. November 1953 der Rat der Gemeinde E. als Rechtsträger eingetragen. Im Rechtsträgernachweis vom 25. November 1953 ist u.a. aufgeführt, daß die Veränderung erfolge aufgrund "des Befehls 126 der SMAD (sonstiges Vermögen), Verfügung der ehemaligen Landesregierung Brandenburg, Minister des Inneren, Amt zum Schutze des Volkseigentums 88/1949 vom 7. Juli 1949". Die Beklagte beansprucht das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken nach dem Vermögenszuordnungsgesetz.
Die Klägerin hält das Grundbuch für unrichtig und behauptet, eine Enteignung sei ihr gegenüber nie vorgenommen, sondern nur vorgetäuscht worden.
Sie hat beantragt, die Beklagte hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke zu verurteilen, einer Grundbuchberichtigung dahin zuzustimmen, daß nicht die Beklagte, sondern die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke einzutragen ist.
Das Kreisgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben sei.
Auch wenn die Klage auf § 894 BGB gestützt werde, handele es sich nach dem maßgeblichen Klagevortrag um einen Anspruch nach dem Vermögensgesetz. Zu den unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG gehörten nicht nur rechtsgeschäftliche Veräußerungen, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte z.B. willkürliche Enteignungen, auch wenn diese erkennbar nur vorgeschoben seien. An der Prüfung der Rechtswegfrage sei das Gericht nach § 17 a Abs. 5 GVG nicht gehindert, weil die Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs schon in erster Instanz gerügt und das Kreisgericht hierüber die notwendige Vorabentscheidung nicht getroffen habe.
II. Die Revision der Klägerin ist begründet.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, es sei an der Prüfung der Rechtswegfrage nach § 17 a Abs. 5 GVG nicht gehindert, weil das Erstgericht gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG verstoßen habe (vgl. Senatsurt. v. 19. November 1993, V ZR 269/92, NJW 1994, 387 [BGH 19.11.1993 - V ZR 269/92] und v. 11. Februar 1994, V ZR 294/92, NJW 1994, 1283, 1284). Das Berufungsgericht geht von einem Gebot zur Vorabentscheidung aus. Nach Tatbestand und Entscheidungsgründen des Berufungsurteils hat die Beklagte von Anfang an die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Demgegenüber verweist die Revision darauf, daß die Beklagte später, und zwar noch in erster Instanz, diese Rüge ausdrücklich aufgegeben und den Rechtsweg für zulässig gehalten habe. Auch wenn dies zuträfe, würde es der Revision nicht weiterhelfen, weil die Tatbestandswirkung entgegensteht (§ 314 ZPO). Zwar kommt dem Tatbestand des Berufungsurteils insoweit eine Tatbestandswirkung nicht zu (vgl. OLG Stuttgart NJW 73, 1049; BAG NJW 62, 836; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 314 Rdn. 10), aber hier ergibt sich diese Wirkung aus dem Tatbestand des Ersturteils, in dem ebenfalls ausdrücklich festgehalten ist, die Beklagte rüge die Zulässigkeit des Rechtswegs im Hinblick auf die Restitutionsmöglichkeit. Die Bindungswirkung entfällt auch nicht wegen Widersprüchlichkeit des Tatbestands. Zwar nimmt das Kreisgericht allgemein auch auf die Schriftsätze der Parteien Bezug. Diese allgemeine Verweisung ist aber gegen den ausdrücklich wiedergegebenen Tatbestand ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteile v. 23. Juni 1959, VI ZR 83/58, VersR 59, 853; v. 20. September 1983, VI ZR 111/82, VersR 83, 1160, 1161; Senatsurt. v. 14. Oktober 1988, V ZR 73/87, BGHR ZPO § 314, Widersprüchlichkeit 3; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Musielak § 314 Rdn. 3 m.w.N.). Auch der Inhalt des Sitzungsprotokolls entkräftet den Tatbestand nicht. Da er nicht berichtigt wurde, ist er für das Revisionsgericht maßgebend. Es kommt mithin darauf an, ob das Berufungsgericht zur Rechtswegfrage zutreffend entschieden hat.
2. Seine Ausführungen zur Rechtswegfrage halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Nach dem zur Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalt, auf den es für die Rechtswegbeurteilung allein ankommt (vgl. z.B. BGHZ 103, 255, 257) [BGH 23.02.1988 - VI ZR 212/87], liegt eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 13 GVG vor. Ein Vorrang des Vermögensgesetzes und damit eine Zuweisung in das Verwaltungsverfahren ist nicht gegeben.
Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt erfülle den Restitutionstatbestand nach § 1 Abs. 3 VermG. Richtig ist zwar, daß der in dieser Bestimmung verwandte Begriff des Erwerbs nicht auf rechtsgeschäftliche Übertragungsakte beschränkt ist, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen erfaßt (vgl. BVerwG, Urteile v. 28. Juli 1994, VIZ 1994, 601, 602; v. 24. März 1994, ZIP 1994, 826, 827; Senatsurt. v. 17. März 1995, V ZR 100/93, ZIP 1995, 1048, 1052). Notwendig ist aber stets, daß überhaupt ein Erwerbsvorgang vorliegt (vgl. auch Senatsurt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, zur Veröffentlichung bestimmt, Umdr. S. 16), der - unabhängig von seiner Wirksamkeit (vgl. Senatsurt. v. 17. März 1995 aaO.) - eine unlautere Machenschaft darstellen kann. Die Frage der Anspruchskonkurrenz zwischen einem öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruch und dem zivilrechtlichen Berichtigungsanspruch kann sich nur dann stellen, wenn der Berechtigte überhaupt von einer enteignenden Maßnahme betroffen worden ist. Dies entspricht auch der Rechtsauffassung des Kammergerichts (VIZ 1994, 31; ZIP 1994, 1813, 1816) und des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG NL 1995, 42, 43). Die Kommentarliteratur geht ebenfalls von dieser Meinung aus (vgl. Fieberg/Neuhaus, VermG § 1 Rdn. 108; Brettholle/Köhler-Apel in RRB, Vermögen in der ehemaligen DDR Teil 3, § 1 VermG Rdn. 78; Wassmuth in RV, VermG, § 1 Rdn. 347). Zivilrechtlicher Überprüfung zugänglich ist mithin die Frage, ob überhaupt ein enteignender Vorgang stattgefunden hat. Das ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht der Fall. Sie behauptet ausdrücklich, ein Enteignungsakt ihr gegenüber sei nie vorgenommen worden, insbesondere liege kein entsprechender Akt von DDR-Behörden gegen sie vor; die im Rechtsträgernachweis vom 25. November 1953 genannten Akte seien nur vorgetäuscht. Dies versucht sie mit einer Reihe von Dokumenten zu belegen. Der Sachverhalt unterscheidet sich damit wesentlich von den Fällen, in denen ein enteignender Akt zwar gegeben ist, die staatlichen Organe aber ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Vorhaben nur vorgeschoben hatten oder der wahrheitsgemäß gegebene Zweck der Inanspruchnahme von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (vgl. auch Senatsurt. v. 17. März 1995 aaO. S. 1049).
Weder der Rechtsträgernachweis noch die auf seiner Grundlage vorgenommene Grundbucheintragung stellen enteignende Akte gegen die Klägerin dar, sie sind vielmehr nur der Vollzug der darin genannten und von der Klägerin als nicht einschlägig oder nicht existent bezeichneten Befehle oder Verfügungen. Die Einsetzung eines Rechtsträgers setzte voraus, daß das Grundstück in Volkseigentum übergegangen war (vgl. auch Arlt/Rohde, Bodenrecht 1967 S. 185).
Das Berufungsgericht wird damit die Klage in sachlicher Hinsicht prüfen müssen.