Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1959, Az.: VI ZR 83/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 83/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - 18.03.1958
Prozessführer
des Steuerhelfers Hans S. in F., K.str. ...,
Prozessgegner
den Gastwirt Josef H. in K. Krs. F.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 18. März 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte betreibt in K. bei F. eine Gastwirtschaft und Metzgerei. Er hält auf dem Anwesen einen großen schwarzen Deutschen Schäferhund.
Am 22. August 1955 war der Kläger bei dem Beklagten als Steuerhelfer tätig. Nach Abschluß seiner Arbeiten, gegen 18 Uhr, begab er sich in das Gastzimmer, wo er etwas essen wollte. Das Gastzimmer, das inzwischen neu hergerichtet worden ist, hat vier Fenster, davon drei in der nach Südwesten gelegenen Wand, das vierte in der Nordwestwand. Gegenüber der Hauptfensterfront befindet sich die Theke, hinter dieser eine Tür, die in die Küche führt, daneben eine weitere Tür, die auf den Hof mündet.
Als der Kläger die Gaststube betrat, waren die Jalousien der drei nach Südwesten gelegenen Fenster heruntergelassen, weil die Sonne grell gegen die Fensterfront schien. Die beiden Türen zum Hof und zur Küche standen offen. Außer dem Kläger und seiner Ehefrau, die die Buchführung für den Beklagten erledigte, waren keine Gäste anwesend.
Der Kläger begann mit den in der Gaststube anwesenden Personen, nämlich der Servierhilfe, der Schwester, der Ehefrau und der Mutter des Beklagten ein Gespräch. Dabei stand er mit dem Rücken zur Fensterfront, an einen links neben ihm stehenden Tisch leicht angelehnt. Kurz nachdem eine Nichte des Beklagten in das Gastzimmer gekommen war und an einem Tisch vor der Theke Platz genommen hatte, wollte der Kläger auf sie zugehen. Dabei kam er zu Fall und erlitt einen Oberschenkelbruch, der noch nicht endgültig verheilt ist.
Der Kläger verlangt mit der Klage Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 1.100 DM, den er in Heilungskosten, Auslagen und Schmerzensgeld ziffernmäßig aufgliedert, sowie die Feststellung, daß der Beklagte zum Ersatz allen weiteren Unfallschadens verpflichtet ist. Er hat behauptet, er sei in der schlecht beleuchteten Gaststube auf den vor ihm liegenden Hund getreten, der daraufhin aufgesprungen sei und ihn aus dem Gleichgewicht gebracht habe. Sein Versuch, sich noch zu fangen, sei mißlungen, da der Hund ihn dabei unterlaufen habe. Er habe den Hund, von dessen Anwesenheit in der Gaststube er keine Kenntnis gehabt habe, infolge der mangelhaften Beleuchtung des Raumes nicht wahrgenommen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben auf Feststellung, daß der Kläger auch über den eingeklagten Betrag hinaus nichts zu fordern hat. Er hat vorgetragen, der Hund, der als Wachhund für seine Metzgerei und die Gastwirtschaft diene, habe den Unfall nicht verursacht. Der Kläger sei ausgerutscht, als er sich von dem Tisch, an den er sich angelehnt hatte, abgedrückt habe, um auf seine Nichte zuzugehen. Infolge seines Gewichts - der Kläger wiege über 2 Zentner - sei der Tisch weggerutscht, wodurch er den Halt verloren habe und gestürzt sei.
Die Jalousien seien "auf Spalten" eingestellt gewesen. Dadurch sowie durch das Fenster in der Nordwestwand und die beiden geöffneten Türen habe der Raum soviel Licht erhalten, daß jeder jeden und jedes habe unschwer erkennen können.
Das Landgericht hat durch Teil- und Zwischenurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu 3/5 für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung in demselben Umfang getroffen. Über die Widerklage hat es nicht entschieden. Es hält für erwiesen, daß der Unfall durch den Hund verursacht worden ist. Es nimmt an, der Gastraum sei unzureichend beleuchtet gewesen, und macht dem Beklagten zum Vorwurf, daß der Hund aus der Gaststube nicht ferngehalten worden sei. Aber auch der Kläger sei unachtsam gewesen, da er angesichts der mangelhaften Beleuchtung nicht hinreichend auf den Fußboden geachtet habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine auf vollen Schadensersatz gerichteten Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Unfall des Klägers durch den Hund des Beklagten verursacht worden ist. Es sieht den Hund aber als ein Haustier an, das der Erwerbstätigkeit des Beklagten zu dienen bestimmt ist, so daß diesem der Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB offensteht. Das Urteil läßt es offen, ob der Kläger zunächst ausgerutscht ist und der Hund ihn erst unterlaufen und zu Fall gebracht hat, oder ob der Kläger auf den Hund getreten und erst durch dessen Aufspringen ins Wanken gekommen und sodann bei dem Versuch, sich zu fangen, von dem Hund unterlaufen und zu Fall gebracht worden ist. In jedem Fall war nach der Auffassung des Berufungsgerichts das Unterlaufen des Klägers durch den Hund in dem Augenblick, als jener ins Wanken geraten war und sich wieder zu fangen versuchte, für den Unfall mitursächlich. Dieses Unterlaufen ist auch dann als ein der tierischen Natur entsprechendes selbsttätiges, willkürliches Verhalten des Hundes anzusehen, wenn sein Aufspringen zunächst dadurch veranlaßt worden ist, daß der Kläger auf ihn trat. Die Willkürlichkeit wäre nur dann ausgeschlossen, wenn dem Hund keine Freiheit geblieben wäre, eine andere als die schadenbringende Bewegung auszuführen (RGZ 50, 180; 54, 73; JW 14, 40; BGH LM § 833 BGB Nr. 1 = VersR 1952, 403; LM § 833 BGB Nr. 3; VRS 10, 183).
Der Tatbestand des Berufungsurteils bezeichnet die Behauptung des Beklagten als unbestritten, der Hund diene in der an einer Fernverkehrsstraße liegenden und nachts durchgehend geöffneten Gastwirtschaft zum Schutz des öfter allein diensttuenden weiblichen Dienstpersonals und in der Metzgerei zur Bewachung der Vorräte und Zahlungsmittel. Daraus ergibt sich einwandfrei, daß der Hund der Erwerbstätigkeit des Beklagten im Sinne des § 833 Satz 2 BGB zu dienen bestimmt ist, und es kommt nicht mehr darauf an, welcher Beweiswert einerseits dem Umstände, daß das Finanzamt die Unterhaltungskosten des Hundes als abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen hat, andererseits der Tatsache, daß der Hund nicht von der Hundesteuer befreit war, beizumessen ist.
Die Revision rügt unter Hinweis auf verschiedene Schriftsätze des Beklagten in den Vorinstanzen ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe irrtümlich die Umstände als unstreitig angesehen, aus denen sich die Zweckbestimmung des Hundes im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ergebe. Gemäß § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht aber durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden.
Der Umstand, daß der Hund unbestritten ein gutmütiges und sehr ruhiges Tier war, steht entgegen der Meinung der Revision seiner Eignung als Wachhund nicht entgegen. Das bedarf keiner weiteren Erörterung.
Mit der erst in der Revisionsinstanz in den Rechtsstreit eingeführten Behauptung, der Hund habe nachts in einem Zimmer der Wohnung des Beklagten geschlafen, kann die Revision nicht gehört werden (§ 561 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis für erbracht.
Auf Grund einer erneuten Zeugenvernehmung und einer Ortsbesichtigung, bei der der Hund an die Stelle gelegt wurde, wo der Unfall geschehen war, und die Gardinen in der gleichen Weise "auf Spalten" gestellt wurden, wie sie nach den Zeugenaussagen zur Unfallzeit gestanden hatten, hat das Berufungsgericht die Überzeugung, gewonnen, daß der Hund, ein auffällig großes Tier mit sehr breitem und hohem Rücken, zur Unfallzeit für den Kläger, gut sichtbar gewesen ist. Es führt hierzu aus, bei der Augenscheinseinnahme hätten zwar die Möbel, insbesondere die Tischplatten, sowie die Seitenwände und die Decke der Gaststube hellere Farbtöne gehabt als zur Unfallzeit. Demgegenüber sei bei der Augenscheinseinnahme der Himmel völlig bedeckt gewesen, während zur Unfallzeit heller Sonnenschein geherrscht habe. Zudem habe das vierte Fenster an der Nordwestseite, dessen Jalousien zur Unfallzeit nicht herabgelassen waren, damals mehr Licht hereingelassen als heute, da es höher und mit Scheiben aus gewöhnlichem Fensterglas versehen gewesen sei, während jetzt matte, leicht farbige Scheiben eingesetzt seien. Unter diesen Umständen könnten zur Uhfallzeit die Lichtverhältnisse in der Gaststube nicht ungünstiger gewesen sein als bei der Augenscheinseinnahme. Bei dieser sei aber der Hund gut sichtbar gewesen.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe diese Feststellungen nicht treffen dürfen ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen für optische Physik entsprechend dem Antrag des Klägers in der Berufungsinstanz. Es kann keine Rede davon sein, daß das Gericht sich eine Sachkunde angemaßt hätte, die ihm nicht zukommt.
Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung auch nicht übersehen, daß keiner der in der Gaststube Anwesenden den Hund vor dem Unfall wahrgenommen hat. Das Urteil erwähnt im Gegenteil ausdrücklich, daß die vernommenen Zeuginnen den Hund erst unmittelbar nach dem Sturz des Klägers wahrgenommen haben. Wenn keiner der Mitanwesenden vor dem Unfall den Hund gesehen hat, so zwingt das noch nicht zu dem Schluß, daß der Hund infolge mangelnder Helligkeit nicht sichtbar war. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß diese Personen den Hund deshalb, nicht bewußt wahrgenommen haben, weil sie dem unbeweglich am Boden liegenden Tier keine Aufmerksamkeit geschenkt haben.
War aber der Hund gut sichtbar, so kann dem Beklagten allein deswegen, weil er ihn, ein unbestritten ruhiges und sehr gutmütiges Tier, in der Gastwirtschaft duldete und sich frei bewegen ließ, eine Verletzung der ihn als Tierhalter und als Gastwirt treffenden Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last gelegt werden. Bei der Gastwirtschaft des Beklagten handelte es sich zwar nicht um ein typisches Dorfgasthaus, sie besaß abers wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darlegt, ländlichen Charakter, der im vorliegenden Fall gerade dadurch hervortrat, daß die Familienangehörigen des Gastwirts die Gaststube weitgehend als Aufenthaltsraum benutzten und sich dabei auch mit den Gästen unterhielten. Es entspricht der Erfahrung, daß in ländlichen Gastwirtschaften der rein private Bereich der Gastwirtsfamilie weniger streng von dem Gastraum getrennt ist als in der Stadt. Unter solchen Umständen ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend erwägt, nach allgemeiner Anschauung nichts Ungewöhnliches, wenn auch der Hund der Gastwirtsfamilie Zutritt zur Gaststube hat. Man kann das, sofern es sich wie im vorliegenden Fall um ein ruhiges und gutartiges Tier handelt, auch nicht als Unsitte bezeichnen, die das, was im Verkehr an Sorgfalt erforderlich ist, mißachtet. Das Maß der erforderlichen Sorgfalt richtet sich nach dem typischen Verkehr, wie er für die konkreten örtlichen Verhältnisse in Betracht kommt. Auf diese Verhältnisse muß sich auch der einzelne Besucher einstellen (Entscheidung des erkennenden Senats VersR 56, 71; VersR 56, 372). Der Kläger war hierzu um so mehr in der Lage, als ihm die örtlichen Gegebenheiten zufolge seiner beruflichen Tätigkeit genau bekannt waren. Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne Rechtsirrtum die Auffassung vertreten, daß der Beklagteseiner Sorgfaltspflicht als Tierhalter wie auch als Inhaber einer Gastwirtschaft genügt hat.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.