Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1994, Az.: LwZR 12/93
Kreisrat; Rechtsnachfolge; Nutzungsverträge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1994
- Aktenzeichen
- LwZR 12/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 3 Nr. 2 RehaG
- §§ 101 ff. Vw Kverf
Fundstellen
- BGHZ 127, 285 - 297
- MDR 1995, 324 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 570-571 (Kurzinformation)
- NJ 1995, 314-316 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1222 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 208-212 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 74-78 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A154 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Die jetzigen Landkreise im Beitrittsgebiet sind weder mit den früheren Räten der Kreise identisch noch deren Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge. Sie haften auch nicht unter einem anderen Gesichtspunkt für Ansprüche aus den mit den Räten der Kreise bestehenden Nutzungsverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke. § 2 III 2 VwRehaG hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung.
Tatbestand:
Der Kläger ist Miterbe in einer Erbengemeinschaft nach seinem 1961 verstorbenen Großvater, dem Landwirt G. A. H. (Erblasser). Zum Nachlaß gehört ein landwirtschaftlicher Betrieb von 12,73 ha im jetzigen Landkreis M./S., den der Erblasser mit Vertrag vom 28. Januar 1959 einschließlich totem und lebendem Inventar an den Rat des Kreises (RdK) G. verpachtet hatte. Der Pächter übernahm "die laufende Unterhaltung und Pflege aller gepachteten Baulichkeiten sowie aller Anlagen und Einrichtungen" (Nr. 10 des Vertrages) und verpflichtete sich, "den gepachteten Betrieb bei Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem Wert zurückzugeben, den der Betrieb bei der Übernahme der Pachtung hatte" (Nr. 11 des Vertrages).
Das Amt für ländlichen Raum, Ernährung und Landwirtschaft G. hob mit Schreiben vom 20. März 1991, gestützt auf § 51 des LwAnpG vom 29. Juni 1990, den mit dem RdK abgeschlossenen Pachtvertrag mit Wirkung vom 31. Mai 1991 auf. Die Scheune wurde Ende 1991, das Pachtobjekt im übrigen am 31. Mai 1991 dem Kläger übergeben. Die Gebäude wurden während der Pachtzeit nur unzureichend instand gehalten; sie weisen erhebliche Schäden auf.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Rechtsnachfolgern des verstorbenen G. A. H., nämlich der Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und den drei Töchtern der Frau S.-H., denjenigen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und entsteht, daß der Beklagte seinen Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Klage abgewiesen, die Berufung ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
A. Zur Entscheidung berufen ist der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs, weil das angefochtene Urteil vom Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts gefällt worden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LwVG; vgl. auch Senatsurt. v. 13. Dezember 1991, LwZR 2/91, BGHR LwVG § 2, Landgerichtsurt. 1). Die Zulässigkeit des Rechtswegs war nicht mehr zu prüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG). Keine Partei hat in erster Instanz eine entsprechende Rüge erhoben (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG). Das Landwirtschaftsgericht hat den bürgerlich-rechtlichen Rechtsweg inzidenter mit seiner Entscheidung zur Sache bejaht. Damit stand er schon für das Berufungsgericht unangreifbar fest (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1993, V ZR 269/92, WM 1994, 441, 442 [BGH 19.11.1993 - V ZR 269/92]). Der Senat hat auch nicht mehr zu entscheiden, ob eine Landwirtschaftssache vorliegt (§ 549 Abs. 2 ZPO; BGHZ 114, 277, 279 ff) [BGH 26.04.1991 - V ZR 53/90].
B. Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten gegen den beklagten Landkreis bestehe nicht. Der Beklagte sei weder Gesamt- noch Einzelrechtsnachfolger des RdK geworden. Auch unter anderen Gesichtspunkten hafte er nicht für Ansprüche aus den sog. Kreispachtverträgen.
C. Die Revision ist unbegründet.
Eine Haftung des Landkreises aus einem Pacht- oder Nutzungsvertrag mit dem RdK wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (z.B. Rechtsprechung: ablehnend: Brandenburgisches OLG OLG-NL 1994, 130; OLG Rostock OLG-NL 1994, 8; OLG Naumburg NJ 1993, 271 [OLG Naumburg 22.12.1992 - 4 U 76/92] und AgrarR 1994, 239 f; AG Chemnitz AgrarR 1993, 282 f; KrG Stendal VIZ 1993, 32; KrG Neuruppin AgrarR 1992, 138 f; LG Leipzig ZOV 1993, 358; KrG Weimar ZOV 1993, 291 OLG Dresden für die Rechtsnachfolge nach dem Rat der Stadt, NJ 1993, 479; bejahend: KrG Osterburg AgrarR 1992, 61; BzG Dresden AgrarR 1993, 92 f; AG Burg AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, S. 60; BzG Cottbus OLG-NL 1994, 133; KrG Fürstenwalde AgrarR 1994, 90 f; z.B. Schrifftum ablehnend: Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht in den neuen Bundesländern, 2. Aufl., § 20 Rdn. 75; Remus, DtZ 1993, 47, 48; Lüdtke-Handjery in Festschrift Helmrich, 1994, 991 f; H. Meyer, LKV 1993, 86 f; Bundesministerium der Justiz (BMJ), Infodienst Kommunal Nr. 65 v. 29. Januar 1993, S. 17; bejahend: Arlt/Schramm in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand März 1994, § 51 LwAnpG Rdn. 262; dies. NJ 1992, 60, 62; K.-A. Mayer, AgrarR 1992, 188, 189; Nies in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Februar 1994, B 500, § 51 LwAnpG Rdn. 10 f; ders. AgrarR 1992, 33, 35; VIZ 1993, 102, 105; WF 1993, 1; Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen Ländern, 2. Aufl., Rdn. 772 ff.; ders. DtZ 1991, 279, 283; Gramse, AgrarR 1993, Sonderheft LwAnpG, 5, 15; Wilhelms, DtZ 1994, 203 f).
I. Nach Erlaß des Berufungsurteils hat sich die maßgebliche Rechtsgrundlage geändert. Gemäß Art. 1 § 2 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl I S. 1311 - verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG -), in Kraft seit 1. Juli 1994 (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes), können Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen dem RdK und dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebs wegen mangelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache gegen die Bundesrepublik Deutschland und andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, also auch gegen den beklagten Landkreis, nur geltend gemacht werden, wenn diese Ansprüche in einem Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Ein solches Gesetz gibt es bisher nicht.
Diese neue gesetzliche Vorschrift, die auch in der Revisionsinstanz zu beachten ist (BGHZ 36, 348), hindert materiell-rechtlich die Durchsetzung etwaiger Ansprüche, und zwar - als insoweit abschließende Regelung - aus jedem in Betracht kommenden Rechtsgrund (vgl. Amtl. Begründung BT-Drucks. 12/4994 S. 29 Art. 1 § 2 Nr. 8). Sie ist verfassungsrechtlich im entscheidungserheblichen Umfang (keine Haftung der Landkreise) schon deshalb unbedenklich, weil die geltend gemachten Ansprüche auch nach der bisherigen Rechtslage nicht bestanden, mithin die Neuregelung nur deklaratorische Bedeutung hat, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (vgl. Amtl. Begründung aaO. § 2 Nr. 10, 11, 12; Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 12/4994 Anl. 3 S. 65 f). Die Auffassung des Berufungsgerichts trifft somit zu.
1. Mit Recht geht es davon aus, daß die RdK in der DDR mit den heutigen Landkreisen in den neuen Ländern nicht identisch sind und letztere auch nicht gesetzlich zu deren Gesamtrechtsnachfolgern bestimmt wurden (ebenso z.B. Brandenburgisches OLG OLG-NL 1994, 130, 131 ff; OLG Naumburg NJ 1993, 271 [OLG Naumburg 22.12.1992 - 4 U 76/92] und AgrarR 1994, 239; OLG Rostock OLG-NL 1994, 8, 9 ff; Thüringisches OLG OLG-NL 1994, 101, 102). Auch die Revision vertritt insoweit keine gegenteilige Auffassung.
Die DDR war ein Einheitsstaat, dessen Aufbau keinen Platz für selbständige Träger öffentlicher Verwaltung ließ. Seit der Verwaltungsreform im Jahre 1952, die eine grundlegende Abkehr von alten administrativen Gliederungen vollzogen hat, sind die Kreise als Organe der Staatsgewalt, beaufsichtigt von der Volkskammer, in das Prinzip des demokratischen Zentralismus einbezogen worden. Der RdK war Teil dieses Systems als "vollziehendes und verfügendes Organ". Das Berufungsgericht hat das auf der Grundlage der einschlägigen DDR-Gesetze (vgl. Gesetz über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise staatlicher Organe in den Ländern der DDR v. 23. Juli 1952, GBl I, S. 613; Ordnung des Ministerrats für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Kreise v. 24. Juli 1952, GBl I, S. 623; Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsgewalt v. 18. Januar 1957, GBl. I, S. 65; Ordnung über die Aufgabe und Arbeitsweise des Kreistages und seiner Organe v. 28. Juni 1961, GBl. I, S. 75 und die Gesetze über die örtlichen Volksvertretungen v. 12. Juli 1973, GBl. I, S. 313 und v. 4. Juli 1985, GBl. I, S. 213; DDR-Verfassung v. 6. April 1968/7. Oktober 1974, GBl. I, S. 433 dort Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 83) näher dargelegt. Das System der eigenverantwortlichen kommunalen Selbstverwaltung durch entsprechende Gebietskörperschaften war aufgelöst und der Staatsrechtslehre der DDR völlig fremd (vgl. Mampel, Die sozialistische Verfassung der DDR, 2. Aufl., Präambel Rdn. 47; Art. 2 Rdn. 7 bis 14; Art. 41 Rdn. 2; Art. 43 Rdn. 10; Art. 81 Rdn. 3; Autorenkollektiv Staatsrecht der DDR, 2. Aufl., S. 258, 268).
Demgegenüber sind die Landkreise im Beitrittsgebiet durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (Kommunalverfassung, GBl. I, S. 255) als Gebietskörperschaften neu errichtet worden, die in eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung übergemeindliche Aufgaben zu erfüllen haben (§§ 71, 72). Gleichzeitig wurden das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen vom 4. Juli 1985 und die Art. 41, 43 sowie 81 bis 85 der DDR-Verfassung aufgehoben (§§ 101, 102), womit das gesamte System der örtlichen Staatsorgane beseitigt und die Kommunalverwaltung auf völlig neue Grundlagen gestellt worden ist. Die kommunale Selbstverwaltung wurde durch Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der DDR vom 17. Juni 1990 (GBl I, S. 299) gewährleistet. Daran knüpft die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen vom 19. Juli 1993 (GVBl S. 577) an (§§ 1, 2), mit der dort die Kommunalverfassung außer Kraft getreten ist (§ 74).
Aus der Kommunalverfassung läßt sich in Anbetracht der grundlegenden Unterschiede zwischen den RdK und den neuen Landkreisen kein Schluß auf deren Identität ziehen. Auch eine Gesamtrechtsnachfolge wird in diesem Gesetz nicht angeordnet. § 76 und § 78 der Kommunalverfassung bestimmen lediglich, daß die Landkreise ihre bisherigen Namen führen, den Sitz der Kreisverwaltung behalten und das Kreisgebiet aus dem nach bisherigem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Grundstücken besteht. Diese Regelung geht über eine förmliche Festlegung nicht hinaus und knüpft ersichtlich nur aus praktischen Erwägungen an die bisherigen Gebietseinheiten an, besagt aber nichts zur materiellen Identität. Verfehlt ist auch der daraus gezogene Schluß auf eine Gesamtrechtsnachfolge. Gegen eine solche Annahme spricht entscheidend schon die Existenz des Gesetzes über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise vom 6. Juli 1990 (GBl. I, S. 660) , über das die Kommunen und Landkreise mit dem benötigten Vermögen ausgestattet werden sollten. Es wäre weitgehend überflüssig gewesen, wenn sich schon der Kommunalverfassung eine Gesamtrechtsnachfolge entnehmen ließe.
2. Zu Unrecht schließt die Revision aus dem Kommunalvermögensgesetz (KVG) auf eine Einzelrechtsnachfolge der Landkreise hinsichtlich der sog. Kreisverträge. Nach § 1 KVG wird nur volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dient, den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Gemäß § 3 Buchst. e KVG "gehen" in das Vermögen der Landkreise "über" alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den Kreisen sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden, sofern sie nicht in das Vermögen der Gemeinden und Städte übergehen.
Das Berufungsgericht meint, eine Rechtsnachfolge sei schon deshalb nicht eingetreten, weil nach § 1 nur das kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen dienende Vermögen übertragen werde und die Besitzerlangung oder Besitzerhaltung von landwirtschaftlichen Grundstücken zur Nutzung durch LPGen oder deren Rechtsnachfolger nach der Kommunalverfassung nicht mehr zum Aufgabenkreis der Landkreise gehöre (§ 72 KVG). Es verweist auch auf die Anl. II, Kap. IV, Abschn. III Nr. 2 des Einigungsvertrages, der das Kommunalvermögensgesetz nur mit der Maßgabe aufrecht erhält, daß den Gemeinden, Städten und Landkreisen nur das ihren Verwaltungsaufgaben unmittelbar dienende Vermögen (Verwaltungsvermögen) und das sonstige Vermögen (Finanzvermögen) unter anderem in Übereinstimmung mit den Art. 21, 22 des Einigungsvertrages zu übertragen ist. Im übrigen beziehe sich der Übergang von "sonstigen Rechten und Forderungen" nicht auf die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten.
Ob das Kommunalvermögensgesetz die Rechtsstellung aus den sog. Kreispachtverträgen überhaupt erfaßt, der "Übergang" nach § 3 Buchst. e KVG auch damit zusammenhängende Passiva betrifft und jedenfalls Rechte und Pflichten nur insoweit übergehen können, als dies Art. 21, 22 des Einigungsvertrages zulassen (so wohl Schweizer aaO. Rdn. 776), mag offenbleiben. Der Übergang volkseigenen Vermögens erforderte vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages jedenfalls einen konstitutiven Übertragungsakt (§§ 7, 8 in der bis 29. März 1991 geltenden Fassung) auf der Grundlage eines Übergabe-Übernahmeprotokolls (§§ 7, 8 DVO v. 25. Juli 1990, GBl I, S. 781) zur Erfüllung der nach § 5 Abs. 1 KVG getroffenen Grundentscheidung (vgl. OLG Dresden OLG-NL 1994, 97, 98; Thüringisches OLG OLG-NL 1994, 135, 139 ff; Wächter, BB 1991, Beilage 9, S. 10; Schillo in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der DDR, Teil 2 D, Kommunalvermögen Rdn. 24, 39; v. Detten in Kimme, Offene Vermögensfragen, Vorbemerkung zum KVG Rdn. 7, § 1 Rdn. 2, § 7 Rdn. 53; Weise, ZIP 1992, 1357, 1359; Säcker/Busche, NVwZ 1992, 330, 331). Entgegen teilweise mißverständlicher Formulierung in § 1 Satz 3 des Treuhandgesetzes der DDR vom 17. Juni 1990 (GBl I, S. 300, "Übertragung durch Gesetz") und in §§ 2, 3 KVG ("gehen über") folgt die Notwendigkeit eines Übertragungsakts eindeutig aus § 1 KVG sowie aus § 7 Abs. 1 KVG (geltend zu machender Anspruch auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Kommunalvertretungen, vgl. § 4 Abs. 1 DVO) und aus § 7 Abs. 3 KVG (Übertragung durch Übergabe-Übernahmeprotokolle). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß es zu einer solchen Übertragung der Rechte und Pflichten des Kreisvertrages auf den beklagten Landkreis gekommen ist.
3. Ebensowenig läßt sich aus § 51 und § 52 Abs. 2 LwAnpG in bezug auf die Kreisverträge eine Einzelrechtsnachfolge der Landkreise entnehmen (vgl. z.B. OLG Naumburg NJ 1993, 271 [OLG Naumburg 22.12.1992 - 4 U 76/92]; OLG Rostock OLG-NL 1994, 8, 11; Lüdtke-Handjery, Festschrift für Helmrich 1994, 989, 991; H. Meyer, LKV 1993, 86, 88). Aus den genannten Bestimmungen folgt lediglich, daß der Gesetzgeber von einem Fortbestand der Nutzungsverträge und deren Abwicklung ausgegangen ist. Der "zuständigen Kreisbehörde" werden lediglich bestimmte Aufgaben zur Abwicklung der betreffenden Rechtsverhältnisse zugewiesen, weil sich der Staat entsprechend der Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (§§ 1, 2, 3) aus ihnen zurückziehen wollte (BGHZ 118, 179, 181). Gegen eine Rechtsnachfolgeregelung spricht schon, daß grundsätzlich nur eine natürliche oder juristische Person Träger von Rechten und Pflichten sein kann, nicht aber eine Behörde. Dazu kommt, daß unter der zuständigen Kreisbehörde der Landrat als ausführendes Organ des Landkreises im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis (§ 84, § 91 Abs. 1 Kommunalverfassung) sowie als untere staatliche Verwaltungsbehörde (§ 94 Abs. 1 Kommunalverfassung) verstanden werden (vgl. auch Bretzinger/Büchner/Uhder, Kommunalverfassung, § 94 Rdn. 2). Dies war auch dem Gesetzgeber des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 aus der kurz vorher (17. Mai 1990) erlassenen Kommunalverfassung bekannt. Da mithin eine klare gesetzliche Anordnung zur Rechtsnachfolge fehlt, muß daraus entnommen werden, daß eine solche nicht beabsichtigt war, sondern nur eine Regelung der Abwicklungszuständigkeit (vgl. auch BGHZ 121, 88) der Kreisbehörden zur Auflösung (§ 51 LwAnpG) und unter Umständen zu einer vorübergehenden Vereinbarung von Nutzungsbedingungen (§ 52 Abs. 2 LwAnpG).
Für eine Rechtsnachfolgeregelung bestand auch kein Bedürfnis. Waren die RdK bei Erlaß des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (29. Juni 1990) bereits weggefallen, ging der Gesetzgeber aber von einem Fortbestand der Verträge aus, so ist zwar schwer vorstellbar, daß damit ein Schwebezustand ohne Vertragspartner auf staatlicher Seite herbeigeführt werden sollte. Da aber die RdK untere Staatsorgane des zentralistischen Einheitsstaates waren, ist nach ihrem Wegfall mangels ausdrücklicher Zuweisung an einen anderen Rechtsträger von einer Vertragspartnerschaft der DDR auszugehen, weil ein Übergang auf die Länder, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geschaffen waren (vgl. Ländereinführungsgesetz v. 22. Juli 1990, GBl I, S. 955), von vornherein ausschied.
4. Eine Haftung des beklagten Landkreises läßt sich nicht aus den Bestimmungen des Einigungsvertrages begründen.
a) Art. 21 Abs. 1 und 2 EV bildet hierfür keine Grundlage. Ohne weiteren Übertragungsakt fiel Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), dem Verwaltungsträger zu, der die am 1. Oktober 1989 bezweckten Verwaltungsaufgaben nach dem Grundgesetz wahrzunehmen hat. Es mag zwar davon ausgegangen werden, daß mit dem Aktivvermögen auch die damit verbundenen Passiva übergingen (vgl. dazu auch BVerwG ZIP 1994, 1314). Erhebliche Zweifel bestehen aber schon daran, ob die Vertragsverhältnisse mit dem RdK früher als Bestandteil des Verwaltungsvermögens angesehen werden konnten. Auch wenn man insoweit von einer Zugehörigkeit am 1. Oktober 1989 ausgeht, hat sie jedenfalls beim Beitritt am 3. Oktober 1990 gefehlt. Art. 21 Abs. 2 EinigungsV stellt für die Zuordnung zum Verwaltungsvermögen auf diesen Zeitpunkt ab (vgl. auch Schmidt-Leitschuh, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen, Art. 21 EinigungsV Rdn. 7, 8; Schmitt/Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen, Art. 21 EinigungsV Rdn. 6; Lange, DtZ 1991, 329, 331). Spätestens mit dem Inkrafttreten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes bildeten die Kreisverträge aber keinen Bestandteil des Verwaltungsvermögens mehr. Schon im Vertrag über die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (GBl. I S. 332, BGBl. II S. 537) war in dem ergänzenden, gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages verbindlichen Protokoll der Leitsatz (A I 2) aufgestellt, daß "Vorschriften, die den Einzelnen oder Organe der staatlichen Gewalt ... auf die ... Vorgaben und Ziele zentraler Leitung und Planung der Volkswirtschaft verpflichten ... nicht mehr angewendet" werden. Nach Leitsatz II 6 wurde die Freiheit der Verfügung zur Nutzung von Grund und Boden und sonstigen Produktionsmitteln für wirtschaftliche Tätigkeit gewährleistet. Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 ist durch Aufhebung von § 18 LPGG 1982 gemäß § 7 Nr. 6 des Gesetzes über die Änderung und Aufhebung von Gesetzen der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl I, S. 483) das gesetzliche Nutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften an dem vom RdK überlassenen Boden (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1993, V ZR 156/92, WM 1994, 119, 121 [BGH 08.10.1993 - V ZR 156/92]) entfallen. Durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz sollte das Privateigentum in Abkehr von den bisherigen Verhältnissen in vollem Umfang wiederhergestellt und gewährleistet werden. Diesem Zweck diente auch § 51 LwAnpG, der eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse an den überlassenen Flächen auf der Grundlage privater Pachtverträge ermöglichen sollte. Diese Vorschrift gab damit die Gegenstände, die der Staat durch die Verträge von Privaten an sich gezogen hatte, frei mit der Folge, daß der Eigentümer unmittelbar seine aus dem Eigentum fließenden Rechte uneingeschränkt geltend machen konnte; sie läßt zugleich erkennen, daß die betreffenden Vermögensgegenstände insgesamt nicht mehr zu Verwaltungszwecken benötigt wurden. Eine bis dahin etwa bestehende öffentlich-rechtliche Bindung war damit entfallen, ohne daß es eines weiteren, entwidmenden Hoheitsaktes im Einzelfall bedurft hätte. Gerade die Liquidation der Nutzungsverhältnisse spricht gegen eine weiterbestehende Widmung.
b) Auch aus der Regelung über das Finanzvermögen (Art. 22 EV) läßt sich für den vorliegenden Fall schon aus folgenden Gründen nichts ableiten: Das Finanzvermögen (ausgenommen Vermögen der Sozialversicherung) geht, soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist oder durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wird, in die Treuhandverwaltung des Bundes über. Es kann im vorliegenden Zusammenhang schon von einem Kommunalisierungsauftrag im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigungsV keine Rede sein. Den Kommunen zu übertragendes Finanzvermögen ist solches Vermögen, das einerseits kein Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EinigungsV ist, andererseits aber tatsächlich für öffentliche Zwecke und Aufgaben genutzt wird, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden. Daraus folgt, daß nach dem Verständnis des Einigungsvertrages dasjenige öffentliche Finanzvermögen den Gemeinden, Städten und Landkreisen durch Gesetz zu übertragen ist, welches in der genannten Weise kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben dient. Hierzu zählen die Kreispachtverträge nicht. Dementsprechend sind auch die Regelungen des Kommunalvermögensgesetzes nur mit dieser Begrenzung in Kraft geblieben; das ist der Sinn der einschränkenden auf die Art. 21, 22 verweisenden Maßgabe in Anl. II, Kap. IV, Abschn. III Nr. 2 EV (BVerwG ZIP 1994, 989, 991).
Das in Treuhandverwaltung des Bundes befindliche Finanzvermögen soll im übrigen erst durch künftiges Bundesgesetz auf Bund und Länder aufgeteilt werden. An dem Länderanteil sind die Gemeinden und Gemeindeverbände angemessen zu beteiligen (Art. 22 Abs. 1 Satz 3 EinigungsV). Ein solches Gesetz ist bisher nicht erlassen.
5. Es besteht auch keine Haftung der Landkreise unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge. Dieser auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in Betracht gezogene Haftungsgrund (vgl. z.B. BGHZ 8, 169, 177 ff; 16, 184, 187 ff[BGH 31.01.1955 - II ZR 234/53]; 36, 245, 249) greift hier nicht. Grundlegende Voraussetzung für eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge ist, daß der neue Funktionsträger die gleichen oder doch überwiegend gleichen Funktionen ausübt wie sein Vorgänger (vgl. Däubler, NJW 1954, 5, 6 m.w.N.; Steinbömer, Die Funktionsnachfolge 1957, S. 114). Dies ist jedoch - wie das Berufungsgericht richtig ausführt - nicht der Fall, weil der Landkreis die Verwaltungsaufgabe des RdK im Zusammenhang mit den Kreisverträgen nicht übernommen hat. Sie bestand in der staatlichen Lenkung der Landwirtschaft (§ 47 GÖV 1985) auf der Grundlage der sozialistischen Planwirtschaft. Diese durch das Staatsziel einer vergesellschafteten Bodennutzung begründete Verwaltungsaufgabe wird nicht fortgesetzt. Soweit nach §§ 51, 52 LwAnpG die "zuständige Kreisbehörde" tätig wird, beschränkt sich dies lediglich auf die Abwicklung der Rechtsverhältnisse und stellt damit gerade keine Fortsetzung der Verwaltungsaufgabe des RdK dar, sondern dient der Beseitigung der früheren staatlichen Lenkung der Landwirtschaft.
6. Schließlich kann auch § 419 BGB auf die vorliegende Fallgestaltung nicht entsprechend angewendet werden. Die Landkreise haben Vermögen weder durch Vertrag noch durch einen gleichwertigen tatsächlichen Vorgang übernommen. § 419 BGB ist auf öffentlich-rechtliche Vorgänge auch nicht analog anwendbar (vgl. RGZ 68, 213, 216; 130, 169, 178; BAGE 7, 223, 229), weil diese Vorschrift eine Haftung des Vermögensübernehmers nur mit dem Bestand des übernommenen Vermögens kennt, einen Wettlauf um Befriedigungsobjekte ermöglicht und ein solcher Wettlauf für einen Staat, der Vermögen eines aufgelösten Staates übernommen hat, nicht tragbar ist (vgl. BGHZ 16, 184, 187[BGH 31.01.1955 - II ZR 234/53]; 48, 303, 306 [BGH 29.09.1967 - V ZR 40/66]m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn als Vermögensübernehmer nicht der Staat als solcher, sondern ein Landkreis als selbständige Untergliederung in Betracht kommt.
II. Nach allem kommt es auf eine verfassungsrechtliche Prüfung von § 2 Abs. 3 Satz 2 VwRehaG unter dem Blickwinkel, daß diese Vorschrift dem Kläger bislang begründete Ansprüche abschnitte, nicht mehr an. Der Senat hat nach Wortlaut und. Sinn der genannten Vorschrift allerdings keinen Zweifel daran, daß damit auch etwa bestehende Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden könnten (vgl. Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 12/7048 S. 36 zu § 2 Abs. 3 Satz 2 VwRehaG), und sähe auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung.
Sie findet ihre Grundlage in dem durch Art. 4 Ziff. 4 des Einigungsvertrages in das Grundgesetz eingefügten Art. 135 a Abs. 2 GG, der seinerseits weder formell (vgl. dazu BVerfGE 84, 90, 118 ff) noch materiell gegen die Grenze des Art. 79 GG verstößt. Art. 135 a Abs. 2 GG räumt dem Gesetzgeber einen von Art. 14 GG weitgehend unabhängigen Gestaltungsspielraum ein (vgl. Amtl. Begründung zum Einigungsvertrag BT-Drucks. 11/7760 S. 359; Herdegen, Die Verfassungsänderungen im Einigungsvertrag, 1991, S. 15, 17) und lehnt sich damit an die vergleichbare Regelung beim Übergang von Reichsvermögen auf die Bundesrepublik Deutschland an (Art. 134, 135, 135 a Abs. 1 GG; vgl. dazu näher BVerfGE 15, 126, 143 ff; 19, 150, 163 [BVerfG 03.11.1965 - 1 BvR 62/61]; 41, 126, 153). Auch wenn der Gesetzgeber im Rahmen einer entsprechenden Regelung nicht von der Bindung an den allgemeinen Gleichheitssatz befreit ist (vgl. dazu BVerfGE 84, 90, 129), läßt sich eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht erkennen, da die Neuregelung vernünftige und einleuchtende Gründe für sich hat, weil sie die durch Kreispachtverträge Geschädigten nur gleichbehandelt mit anderen Personen, denen ebenfalls kein Wertausgleich zusteht (vgl. Amtl. Begründung BT-Drucks. 12/4994 zu Art. 1 § 2 Nr. 13). Mit Rücksicht auf die besondere Natur der Kreispachtverträge als Mittel staatlicher Zwangsverwaltung landwirtschaftlicher Grundstücke können die daraus folgenden Ansprüche auch nicht mit anderen vertraglich begründeten Ansprüchen gegen die DDR oder einem ihrer Rechtsträger verglichen werden. Sie gehören zur Erblast aus der Sozialisierung der Landwirtschaft in der DDR, die quantitativ eine ganz beachtliche Größe erreicht und "in Milliardenhöhe" geschätzt wird (vgl. Schweizer, DtZ 1991, 283). In Angleichung an sonstige Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften konnten sie sachgerecht einer Sonderregelung unterworfen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.