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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.1995, Az.: III ZR 92/94

Eigentumsentzug auf der Grundlage des Gesetzes über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes; Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ein Grundstück als Gegenstand der Enteignungsmaßnahme durch den sächsischen Gesetzgeber; Einsetzung eines staatlichen Verwalters der DDR für einen nicht vorhandenen Miteigentumsanteil an einem Eigenheim; Enteignung von Betrieben; Das ungeteilte Gebäudeeigentum als Gegenstand einer Enteignung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1995
Aktenzeichen
III ZR 92/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 17094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Dresden - 23.02.1994 - AZ: 6 U 1118/93

Prozessführer

Alex G., L. straße ..., Gu.,

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Oberfinanzdirektion B. straße ..., C.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dr. Deppert und Schlick
am 30. März 1995 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Februar 1994 - 6 U 1118/93 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.800.000,00 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).

2

Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, mit der der Kläger aus Eigentum (§ 1004 BGB) eine Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, über das Grundstück in D.-W. H., S. straße ... ("He.") zu verfügen, insbesondere das Eigentum daran zu übertragen. Das Berufungsgericht führt aus, ein Rückübertragungsanspruch des Klägers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sei nach § 1 Abs. 8 lit a VermG ausgeschlossen, weil das Grundstück, das bei Kriegsende der "Geschwister La. OHG, D.-W. H." gehört habe, auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei.

3

Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.

4

1.

Das Berufungsgericht ist unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Eigentumsentzug durch das "Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes" vom 30. Juni 1946, veröffentlicht durch die Landesverwaltung Sachsen (Fieberg/Reichenbach, RWS-Dok. 7 Bd. I Nr. 2.8.4, Anlage B 2), eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 lit a VermG darstellt. Dem ist zuzustimmen.

5

Nach den von dem Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Grundsätzen sind auf besatzungshoheitlicher Grundlage auch solche Enteignungen erfolgt, die unmittelbar durch Vorschriften deutscher Rechtssetzungsorgane festgelegt worden sind, soweit sie durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidung beruht haben (BVerfGE 84, 90, 113). Das ist hier der Fall. Die Enteignung des Grundstücks durch das Gesetz vom 30. Juni 1946 wurde im Anschluß an eine Sequestrierung durch den Befehl der SMAD Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (Fieberg/Reichenbach a.a.O. Nr. 2.4.4, Anlage B 1) vorgenommen. Dies hat das Berufungsgericht rechts fehlerfrei festgestellt. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Die Enteignungsmaßnahme des deutschen Rechtssetzungsorgans wurde zudem durch den Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17. April 1948 (Fieberg/Reichenbach a.a.O. Nr. 2.4.10, Anlage K 4) ausdrücklich bestätigt (vgl. BVerfG a.a.O. S. 102; a.A. Schweisfurth BB 1991, 281, 289 f.).

6

2.

Die Rüge, die die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts erhoben hat, das seinerzeit der OHG gehörende Grundstück sei Gegenstand der Enteignungsmaßnahme durch den sächsischen Gesetzgeber gewesen, bleibt ohne Erfolg.

7

a)

Die Enteignung ist durch das Gesetz vom 30. Juni 1946 (vgl. oben) erfolgt, das durch Volksentscheid vom 30. Juni 1946 angenommen worden ist. Art. 2 des Gesetzes bestimmt, daß die "gewerblichen Betriebe, die durch dieses Gesetz zum Eigentum des Volkes erklärt werden und in einer besonderen Liste genannt sind", ... "aufgrund dieses Gesetzes" in das Eigentum der dort aufgeführten Körperschaften oder Institutionen übergehen. Hierzu zählt das im Eigentum der OHG stehende Grundstück, auf dem die Firma "Dr. La. Sanatorium W. H. Aktiengesellschaft" als Mieterin ein Sanatorium betrieben hatte. Diese Liegenschaft war mit der Bezeichnung "Dr. La.-Sanatorium D.-W. H. Ba. L. straße" unter der lfd. Nr. 76 von der sogenannten Liste A - in § 7 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juli 1946 zur Durchführung des Gesetzes vom 30. Juni 1946 (Fieberg/Reichenbach a.a.O. Nr. 2.8.4.1, Anlage B 3) "amtliche Liste" genannt - erfaßt (Anlage B 4 S. 3 f.), auf die in Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1946 Bezug genommen worden ist. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juli 1946 ging das Eigentum an den Betrieben und Unternehmen mit Ablauf des 30. Juni 1946 auf das Bundesland Sachsen über. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1946 (VA II. 128, Anlage BK 2), adressiert an die Dr. La. Sanatorium AG, teilte die Landesverwaltung Sachsen unter Bezugnahme auf "Liste A lfd. Nr. 76: ..." mit, daß die Dr. La. Sanatorium AG und die Geschwister La. OHG enteignet seien.

8

b)

Die Rüge der Revision, das Grundstück sei deshalb nicht in die Liste einbezogen worden, weil dort nicht die OHG "Geschwister La. H." als Eigentümerin genannt sei, geht fehl. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ist aus dem Umstand, daß in dieser Liste die Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse hinsichtlich des Dr. La. Sanatoriums nicht angegeben worden sind, nichts zugunsten des Klägers herzuleiten. Zu Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1946 eine Enteignung von Betrieben vorgenommen wurde und daß es den Verfassern der Liste daher vordringlich auf eine Bezeichnung des Unternehmens ankam. Dementsprechend wird in der Einleitung der Liste A ausdrücklich von "Unternehmen" gesprochen. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang ferner an, daß auch bei einer Reihe weiterer Betriebe, die in der Liste enthalten sind, Aussagen über die Eigentums- oder Gesellschaftsverhältnisse nicht getroffen wurden. Hierdurch wird die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, daß die Liste Objekt- und nicht personenbezogen war.

9

In dem Gesetz vom 30. Juni 1946 ist in Verbindung mit der sogenannten Liste A mit der erforderlichen Eindeutigkeit der Wille des deutschen Rechtsetzungsorgans zum Ausdruck gekommen, den Betrieb "Dr. La.-Sanatorium" mit seinem gesamten Vermögen in Volkseigentum zu überführen. Nach dem Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft in Firma "Geschwister La. W. H." vom 17. Dezember 1940, deren Gesellschafter mit den Aktionären der Aktiengesellschaft identisch waren, gehörte zum Gesellschaftsvermögen das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Sanatoriums, das an die Aktiengesellschaft vermietet wurde. Es kann danach kein Zweifel bestehen, daß die gesetzgeberische Absicht auf die Entziehung dieser Gegenstände in ihrer Gesamtheit gerichtet war (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juli 1946).

10

c)

Aus der von der Revision in Bezug genommenen Entscheidung des V. Zivilsenats vom 11. Februar 1994 (V ZR 254/92 - BGHZ 125, 125 [BGH 11.02.1994 - V ZR 254/92]), ergibt sich nichts zugunsten des Klägers. Der V. Zivilsenat hat entschieden, daß die Einsetzung eines staatlichen Verwalters nach der "Anordnung Nr. 2" der DDR für einen nicht vorhandenen Miteigentumsanteil an einem Eigenheim nicht dahin ausgelegt oder umgedeutet werden kann, daß sie das ungeteilte Gebäudeeigentum zum Gegenstand hat. Um ein derartiges Fehlgehen der staatlichen Maßnahme handelt es sich hier jedoch nicht. Bei der Angabe "Dr. La.-Sanatorium" in der Liste wurden die Eigentumsverhältnisse nicht dargestellt. Auch der Firmenzusatz "Aktiengesellschaft" der Mieterin ist nicht beigefügt. Der Sanatoriumsbetrieb als Objekt der Enteignung hingegen ist eindeutig bestimmt, so daß es einer weiteren Auslegung nicht bedarf.

11

3.

Nach alledem kann unerörtert bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn sich im Streitfall die Enteignung nicht schon von vornherein auf das Betriebsgrundstück der OHG erstreckt hätte, sondern erst nachträglich, also nach Durchführung des Volksentscheides und nach Erlaß des Gesetzes vom 30. Juni 1946, auf das Grundstück ausgedehnt worden wäre. Auf die Frage, welchen Prüfungsspielraum das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (a.a.O.) den Gerichten in diesem Zusammenhang beläßt, kommt es danach ebenfalls nicht an.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 1.800.000,00 DM

Rinne,
Werp,
Wurm,
Deppert,
Schlick