Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1995, Az.: V ZR 39/94
Grundbuchberichtigung; Vermögenszuordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1995
- Aktenzeichen
- V ZR 39/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 894 BGB
- § 4 VZOG
Fundstellen
- MDR 1996, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 110 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 1726-1730 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 1553-1556 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung fehlt das Rechtsschutzinteresse nicht bereits deshalb, weil die klagende Partei befähigt ist, sich am Vermögenszuordnungsverfahren nach § 4 VZOG zu beteiligen; es entfällt alledings, wenn ein Zuordnungsbescheid ergangen ist.
Tatbestand:
Die Parteien sind aus ehedem volkseigenen Betrieben hervorgegangen, die Klägerin aus dem VEB E. D. (VEB E.), die Beklagte aus dem VEB N. St. D. (VEB N.). Der VEB N. war 1987 durch Ausgliederung des unselbständigen Betriebsteils E. D.-Ost aus dem VEB E. entstanden.
Die Parteien streiten um das Eigentum an den Grundstücken der Gemarkung N., Flurstücke Nr. 222/3, 502/2, 503/2, 220d, 216d und 211/1. Als Rechtsträger dieser und der weiteren, ehedem volkseigenen Grundstücke Flurstück 176/2, 174/11, 509/2 und 508 (nördlich der Bahnlinie D. - P. belegen) war der VEB E. im Grundbuch von N., Blatt 451, eingetragen. Nach Eingang eines Antrags auf Eintragung eines Rechtsträgerwechsels vom VEB N. auf einen dritten volkseigenen Betrieb, welcher die nördlich gelegenen Grundstücke zum Gegenstand hatte, forderte der Liegenschaftsdienst den VEB N. am 16. Juni 1989 auf, einen "Antrag auf Namensberichtigung des Rechtsträgers, noch VEB E. D." einzureichen. Dies erfolgte am 17. Juli 1989, wobei der VEB N. auf seine Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft Bezug nahm und sich als Nachfolger des VEB E. "auf dem Gelände N. Straße" bezeichnete. Am 18. Oktober 1989 trug der Liegenschaftsdienst den VEB N. aufgrund eines "Antrags auf Namensberichtigung vom 17. Juli 1989" als Rechtsträger der volkseigenen Grundstücke in das Blatt 451 ein und übertrug anschließend die nördlich gelegenen Grundstücke als Volkseigentum in der Rechtsträgerschaft des dritten Betriebs auf ein weiteres Grundbuchblatt.
Am 1. Oktober 1991 wurde die Beklagte "gemäß §§ 11 Abs. 2 i.V. mit 23" des Treuhandgesetzes als Eigentümerin in das Grundbuchblatt 451 eingetragen. Die Klägerin hat einen Antrag auf Zuordnung zu ihrem Vermögen gestellt, über den die Präsidentin der Treuhandanstalt noch nicht entschieden hat.
Im Rechtsstreit hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Bewilligung der Berichtigung des Grundbuchs dahin zu verurteilen, daß sie Eigentümerin der streitigen Grundstücke ist. Die Beklagte hat behauptet, die Aufforderung des Liegenschaftsdienstes zur Namensberichtigung sei durch einen weiteren Antrag auf Eintragung eines Rechtsträgerwechsels veranlaßt gewesen. Dieser sei zwischen dem VEB N. und dem VEB E. D. vereinbart worden und habe die streitigen Grundstücke zum Gegenstand gehabt. Widerklagend hat sie beantragt, die Klägerin zur Herausgabe der Grundstücke zu verurteilen.
Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (ZIP 1994, 399) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge fort. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten (verneinend für den Bereich des Vermögenszuordnungsgesetzes: Wilhelms VIZ 1994, 465, 470; Rodermund/Deblitz, ZIP 1994, 1675 f) hat der Senat nicht zu prüfen. Sie ist erstmals im Berufungsverfahren gerügt worden. In diesem Falle sind die Rechtsmittelgerichte an die Bejahung des Rechtswegs durch die erste Instanz gebunden (§ 17 a Abs. 5 GVG; vgl. Senatsurt. v. 19. November 1993, V ZR 269/92, NJW 1994, 387 [BGH 19.11.1993 - V ZR 269/92]).
II. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, daß durch den Antrag der Klägerin auf Einleitung des Vermögenszuordnungsverfahrens (§ 4 VZOG) deren Rechtsschutzinteresse an der Durchsetzung des Grundbuchberichtigungsanspruchs (§ 894 BGB) vor den Zivilgerichten nicht entfallen ist. Gleiches gilt für die Widerklage auf Herausgabe der Grundstücke (§ 985 BGB).
1. Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts, dies gelte bereits deshalb, weil auch ein bestandskräftiger Zuordnungsbescheid eine "die Führung des Zivilprozesses (um das Eigentum) irgendwie beschränkende Wirkung" nicht entfalten könne (vgl. auch OLG Dresden VIZ 1994, 489). Die Zivilgerichte haben grundsätzlich Existenz und Inhalt eines Verwaltungsaktes, unabhängig davon, ob er bereits bestandskräftig geworden ist, zu beachten, solange er nicht von Amts wegen oder auf einen Rechtsbehelf hin in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (Senatsurt. BGHZ 103, 30, 34 [BGH 16.12.1987 - VIII ZR 4/87]; 122, 1, 5 [BGH 26.02.1993 - V ZR 74/92]; zur Rechtmäßigkeitskontrolle im Amtshaftungsprozeß und bei der Frage, ob das Bestehen eines Verwaltungsakts einen Sachmangel begründet vgl. BGHZ 113, 17, 18 f [BGH 15.11.1990 - III ZR 302/89]; Senatsurt. BGHZ 117, 159, 166). Die Beachtlichkeit reicht indessen nicht weiter als der Regelungsgehalt, den die erlassende Stelle ihrer Entscheidung beilegt. Es ist deshalb umstritten, ob oder inwieweit feststellende Verwaltungsakte ein Abweichungsverbot begründen, denn sie zielen nicht auf eine Änderung der für die Gesetzesbindung der Zivilgerichte maßgebliche Rechtslage ab (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 43 Rdn. 103, 109 m.w.N.). Der Zuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt über das Vermögen von Kapitalgesellschaften nach § 4 VZOG ist in dem hier gegebenen Grundfalle, daß sich Treuhandunternehmen oder ehemalige Treuhandunternehmen um die Rechtsträgerschaft streiten, feststellender Natur (rechtsgestaltend ggf. im Falle der zusätzlichen Bestimmung des Zuordnungsgegenstandes, Wilhelms VIZ 1994, 465, 467). Auch wenn ein auf Antrag der Klägerin ergehender Vermögenszuordnungsbescheid die Zivilgerichte deshalb nicht aufgrund seines Inhalts binden könnte, so wäre er doch für den Rechtsstreit nicht ohne Bedeutung. Die streitenden Parteien sind als am Zuordnungsverfahren Beteiligte nämlich nach § 4 Abs. 3 i.V. mit § 2 Abs. 3 VZOG an dessen Ergebnis gebunden; danach wirkt der Bescheid für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten. Damit soll erreicht werden, "daß die Entscheidung der zuständigen Stelle gegenüber allen in Betracht kommenden Beteiligten wirksam ist und eine spätere Anfechtung der Entscheidung weitestgehend ausgeschlossen wird" (Regierungsentwurf BR-Drucks. 70/91, S. 59). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn einer der Beteiligten sich im Zivilprozeß von der Entscheidung der Präsidentin der Treuhandanstalt lossagen und erneut die Zuordnungsfrage aufwerfen könnte. Offen kann dabei bleiben, ob § 2 Abs. 3 VZOG dem Zuordnungsbescheid eine Wirkung beimißt, die über die Bindung hinausgeht, die die innere Wirksamkeit (BVerwGE 55, 212, 215 [BVerwG 01.02.1978 - 6 C 9/77]; NVwZ 1983, 608) eines Verwaltungsaktes auch in anderen Fällen gegenüber den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens auszulösen vermag (§§ 13, 43 VwVfG; vgl. Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl., Vorbem. § 35, Rdn. 13 f, 25, 26; § 43 Rdn. 6, 13). Die Bedeutung der inneren Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes gegenüber Adressaten oder Betroffenen tritt im Rechtsstreit vor dem Zivilgericht im allgemeinen hinter die Beachtlichkeit, die die Entscheidung als Hoheitsmaßnahme unmittelbar gegenüber dem Gericht in Anspruch nimmt, zurück. Bleibt diese Wirkung indessen aus, stellt sich die Frage, ob die Parteien als Beteiligte des Verwaltungsverfahrens untereinander einen Anspruch auf eine von dessen Ergebnis abweichende Entscheidung des Zivilgerichts haben. Sie ist jedenfalls für den Bereich des § 2 Abs. 3 VZOG zu verneinen (vgl. Schmidt-Räntsch/Hiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 170 VZOG, § 2 Rdn. 36 ff). Hierin spiegelt sich der streitentscheidende Charakter der von der Präsidentin der Treuhandanstalt zu treffenden Feststellung wider. Kann eine vom Zuordnungsbescheid abweichende Entscheidung des Zivilgerichts nicht oder nicht mehr verlangt werden, fehlt oder erlischt das Rechtsschutzinteresse an der Geltendmachung des Grundbuchberichtigungsanspruchs. Anders als dies zufolge der Beachtlichkeit eines Verwaltungsaktes für das Gericht sein kann, sind hiervon Dritte, die zur Teilnahme am Zuordnungsverfahren nicht befähigt (§ 1 Abs. 6 VZOG; für private Erwerber vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG) oder sonst nicht zugezogen waren, nicht betroffen. Der Zuordnungsbescheid nach § 4 VZOG entscheidet den Streit bestimmter, im Zuordnungsverfahren als Antragsteller aufgetretener oder von der Präsidentin der Treuhandanstalt hinzugezogener Prätendenten der Eigentümerstellung (weitergehend: Wilhelms, Anm. zu LG Dresden, VIZ 1994, 199, 200/201; ders. VIZ 1994, 465; Rodermund/Deblitz, ZIP 1994, 1675).
Dem kann, anders als das Berufungsgericht meint, nicht entgegengehalten werden, die Vermögenszuordnung habe "ihrer Natur nach nur einen vorläufig legitimierenden und rechtsfeststellenden Charakter". Dies findet im Text des Gesetzes und in seiner Begründung keine Stütze. Für die Feststellung, welcher Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Treuhandanstalt befinden oder befunden haben, ein Grundstück in welchem Umfang übertragen worden ist, stellt § 4 VZOG der Präsidentin der Treuhandanstalt keine eigenen sachlichen Zuordnungsmaßstäbe zur Verfügung. Die Vorschrift ist vielmehr nur verfahrensrechtlicher Natur und verweist die zuordnende Stelle auf das sachliche Zuordnungsrecht, nämlich die §§ 11 Abs. 2 und 23 des Treuhandgesetzes und den § 2 der 5. Durchführungsverordnung hierzu (vgl. Schmidt-Räntsch, ZIP 1991, 973, 976; Preu, ZIP 1994, 506). Es ist kein innerer Grund dafür ersichtlich, daß die anhand des maßgeblichen sachlichen Rechts im Amtsermittlungsverfahren (§ 2 Abs. 5 VZOG i.V.m. § 24 VwVfG) getroffene Entscheidung der Zuordnungsstelle nur vorläufig, nämlich unter Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Zivilgerichte, zu ergehen hätte. Der Gesetzeszweck, "durch einen behördlichen Bescheid eine grundbuchklare rasche Klärung der Eigentumsverhältnisse zu bewirken" (BR-Drucks. 70/91, S. 58), gibt hierfür keinen Anhalt. Ihm läßt sich nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe im Interesse einer beschleunigten Fortschreibung der Ergebnisse der Privatisierung im Grundbuch ein Verfahren mit geminderter Richtigkeitsgewähr, dafür aber auch nur vorläufigem Ergebnis schaffen wollen. Der durch den Vollzug des bestandskräftigen Zuordnungsbescheids im Grundbuch (§ 4 Abs. 2 VZOG i.V.m § 38 GBO) geschaffene öffentliche Glaube (§ 892 BGB) würde zwar die wirksame Bestellung von Grundpfandrechten durch den vorläufig als Eigentümer ausgewiesenen Investor begünstigen.
Eine den Erfordernissen der Kreditwirtschaft genügende Beleihungsgrundlage würde dadurch aber nicht geschaffen, denn der Darlehensgeber hätte mit der Möglichkeit zu rechnen, daß sein Schuldner wegen eines ungünstigen Ausgangs des letztlich maßgebenden Zivilprozesses die durch den Kredit geschaffenen Anlagen aufgeben muß. Für die Erhaltung des Beleihungswertes ist es aber bei einer betrieblichen Investition, für die die Zuordnungsentscheidung nach § 4 VZOG die rechtliche Grundlage abgeben soll, entscheidend, daß der kreditnehmende Investor die auf seine betrieblichen Bedürfnisse zugeschnittene Investition auch nutzen kann (zutreffend Wilhelm, VIZ 1994, 465, 466 f). Auch würde eine nur vorläufige, wenn auch durch die Vermutung des § 891 BGB gestützte, Eigentumslage dem Investor selbst keine hinreichende Basis für die Übernahme des Investitionsrisikos bieten.
2. Die Möglichkeit, das Zuordnungsverfahren nach § 4 VZOG zu betreiben oder, wie es hier seitens der Klägerin geschehen ist, die Einleitung eines solchen Verfahrens durch Antrag an die Präsidentin der Treuhandanstalt, lassen dagegen das Rechtsschutzinteresse einer zuordnungsfähigen Gesellschaft, ihr Eigentum im Zivilprozeß geltend zu machen, noch nicht entfallen. Das Zuordnungsverfahren und die Kontrolle der dort getroffenen Entscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (§ 6 VZOG) einerseits, die Streitentscheidung über das Eigentum durch die Zivilgerichte andererseits, richten sich an demselben rechtlichen Maßstab aus. Dem Zuordnungsverfahren ist, anders als dem Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz (§§ 30 ff VermG), kein das Zivilrecht korrigierendes materielles Rechtsgefüge zugeordnet. §§ 11 Abs. 2, 23 TreuhG und dessen in § 4 Abs. 1 VZOG in Bezug genommene Durchführungsvorschrift lösen Fragen der Eigentumszurechnung im Zuge der Umwandlung ehedem volkseigener Wirtschaftseinheiten, die sich dem Zivilrecht der DDR nicht gestellt hatten (vgl. §§ 17 und 20 ZGB, aufgehoben durch Gesetz vom 28. Juni 1990, GBl I 524, wonach das sozialistische Eigentum als ökonomische Grundlage der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft unantastbar war). Die Feststellung der Präsidentin der Treuhandanstalt nach § 4 VZOG ist mithin von ihren sachlichen Anforderungen her nicht leichter zu treffen als die zivilgerichtliche Entscheidung über die Grundbuchberichtigung (und das Herausgabeverlangen).
Der Gesetzeszweck und die der Präsidentin der Treuhandanstalt zur Verfügung gestellten rechtlichen Mittel begründen keinen allgemeinen Vorrang des Feststellungsverfahrens nach § 4 VZOG. Das Bedürfnis, eine rasche und grundbuchklare Feststellung der Eigentumsverhältnisse am Produktivvermögen der ehemaligen DDR herbeizuführen (oben zu 1), war vor allem durch die Schwierigkeiten hervorgerufen worden, die die Zweckbestimmungen der Art. 21, 22 des Einigungsvertrages i.V.m. dem Kommunalvermögensgesetz der DDR der Berichtigung des Grundbuchs im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entgegensetzten (§§ 22, 29 GBO). Hier gelten §§ 1-3 VZOG. Im besonderen Bereich der Treuhandverwaltung ehedem volkseigener Wirtschaftseinheiten treten solche Hemnisse nur in Sonderfällen, etwa in den Fallgruppen des § 11 Abs. 3 THG und des § 2 der 5. Durchführungsverordnung hierzu, auf (Schmidt-Räntsch, ZIP 1991, 973, 976). Der von § 11 Abs. 2 THG geregelte Grundfall der Eigentumszuweisung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsträgerschaft ist, was den grundbuchklaren Nachweis des Eigentums angeht, regelmäßig unproblematisch.
Dies wird auch im vorliegenden Falle deutlich, denn die Beklagte bedurfte keines Bescheids der Präsidentin der Treuhandanstalt, um die Rechtsträgerschaft des VEB N. in ihr Eigentum an den streitigen Grundstücken fortschreiben zu lassen. Der anschließende Rechtsstreit um die Richtigkeit der Eintragung liegt außerhalb des eigentlichen Zweckes, den der Gesetzgeber mit der Schaffung des Zuordnungsverfahrens verbunden hat.
Der Präsidentin der Treuhandanstalt stehen auch keine verfahrensrechtlichen Mittel zur Verfügung, die der Aufklärung des Sachverhalts im Zivilprozeß (§§ 139, 141, 273, 278 ZPO) von vornherein überlegen wären. Der Erfolg der Amtsermittlung ist wesentlich von der Mitwirkung des Antragstellers abhängig (vgl. die in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 4 VZOG vorgesehene vorübergehende Aussetzung des Verwaltungsverfahrens zu dem Zwecke, den Beteiligten Gelegenheit zur weiteren Sachaufklärung zu geben; im übrigen Schmidt/Leitschuh in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 2 VZOG, Rdn. 2). Sie wird dem Kläger, falls er seine Prozeßchance wahren will, vor dem Zivilgericht durch den Beibringungsgrundsatz abgefordert. Allerdings ist die Zuordnung nach den objektiven Verfahrensgrundsätzen der §§ 4 Abs. 3 VZOG, 24 ff VwVfG darauf zugeschnitten, auch weitere Prätendenten um das Eigentum in die Prüfung der Nachfolgefrage einzubeziehen. Eine solche Fallgestaltung liegt aber dem Antrag an die Präsidentin der Treuhandanstalt nicht notwendiger- oder typischerweise zugrunde; auch im Streit der Parteien sind keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Prätendenten um die Nachfolge am Volkseigentum hervorgetreten. Im übrigen ist es dem Zuordnungsberechtigten nicht verwehrt, auch vor den Zivilgerichten sein Recht gegenüber einer Mehrzahl von Mitbewerbern um das Eigentum durchzusetzen. Dem Umstand schließlich, daß der Vollzug der Berichtigung nach §§ 4 Abs. 2 VZOG, 38 GBO im Amtsverfahren, sonst auf Antrag der obsiegenden Partei nach §§ 13, 19 GBO i.V.m. § 894 ZPO erfolgt, kommt unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses keine Bedeutung zu.
Das Vermögenszuordnungsgesetz sieht für die Überprüfung des Bescheids der Präsidentin der Treuhandanstalt allerdings besondere Maßnahmen der Beschleunigung und Konzentration vor (kein Widerspruchsverfahren, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 6; keine Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, § 6 Abs. 1; ausschließliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin, § 6 Abs. 2 VZOG i.V.m. § 2 Abs. 8 TreuhG). Dies berührt das Interesse der zuordnungsfähigen Partei, vor dem Zivilgericht zu klagen, aber nicht. Die Maßnahmen kommen erst zum Zuge, nachdem ein Feststellungsbescheid ergangen ist. Die Auswirkungen dieses Bescheides auf das Rechtsschutzinteresse für die Zivilklage hängen nicht von seiner Bestandskraft und damit vom Ergebnis des Streits vor dem Verwaltungsgericht, sondern nur von seiner Wirksamkeit gegenüber den Beteiligten ab (vgl. oben zu 1). Die Bindungswirkung der inneren Bestandskraft ist durch ihre Endgültigkeit gekennzeichnet, inhaltlich geht sie nicht über die Wirkung hinaus, die bereits der Erlaß des Verwaltungsakts auslöst. Allerdings bleibt die Bindung der Beteiligten an den Feststellungsbescheid von der aufschiebenden Wirkung einer gegen diesen erhobenen Anfechtungsklage (§ 80 VwGO) nicht unberührt. Dadurch lebt indessen das Rechtsschutzinteresse an der Geltendmachung des Eigentums vor den Zivilgerichten nicht wieder auf, denn die Anfechtungsklage führt nicht zur Beseitigung der Bindungswirkung, sondern nur zu deren Suspension. Für die Beendigung dieses Schwebezustandes steht den Beteiligten das gegenüber dem Zivilprozeß strukturell abgekürzte Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Verfügung.
III. In der Sache gibt das Berufungsurteil zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß.
1. Das Berufungsgericht geht, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe ergibt, davon aus, daß der Eigentumserwerb nach §§ 11 Abs. 2, 23 TreuhG nicht an die Dokumentation der Rechtsträgerschaft im Grundbuch, sondern an die Rechtsstellung der früheren volkseigenen Wirtschaftseinheit als Rechtsträgerin anknüpft. Diese Auffassung liegt den Erwägungen des Senats zum Rechtsschutzinteresse (vorstehend zu II) zugrunde. Die von der Revision "vorsorglich" vertretene Gegenmeinung findet im Wortlaut und in der Systematik des Gesetzes keine Stütze. §§ 11 Abs. 2, 23 THG sollen sicherstellen, daß zugleich mit der Umwandlung der ehedem volkseigenen Wirtschaftseinheiten den entstehenden Kapitalgesellschaften das Eigentum an den Grundstücken zuwächst, die in der Rechtsträgerschaft ihrer Vorgänger standen. Der Dokumentation der Rechtsträgerschaft im Grundbuch kam bei deren Begründung durch staatlichen Entscheid nur deklaratorische Bedeutung zu (vgl. BVerwG ZIP 1994, 1561), beim Rechtsträgerwechsel stellte sie allenfalls einen von mehreren konstitutiven Akten dar (§ 3 RechtsträgerAO). Die Anknüpfung an den Grundbuchinhalt könnte mithin keine Gewähr dafür bieten, daß das zivilrechtliche Eigentum der durch die Rechtsträgerschaft vermittelten Besitz- und Nutzungsbefugnis an den volkseigenen Grundstücken folgt, mithin die ehedem volkseigene Wirtschaftseinheit mit dem Gesamtbestand ihres Anlage- und Umlaufvermögens in die private Rechtsform überführt wird. Den Begriff der "formalen Rechtsträgerschaft" kann nur insoweit Bedeutung zukommen, als die wirksam begründete Rechtsträgerstellung im Einzelfall einem vorgeordneten Zuweisungskriterium weichen muß (vgl. BVerwG VIZ 1995, 99). Den aus der Bilanzierungsunfähigkeit des Volkseigentums hergeleiteten Bedenken der Revision gegen die Möglichkeit, die wahre Rechtsträgerschaft zu ermitteln, ist entgegenzuhalten, daß die volkseigenen Grundstücke in das Grundstücksverzeichnis des Rechtsträgers aufzunehmen waren und die in Verbindung damit übertragenen volkseigenen unbeweglichen Grundmittel in dessen Bilanz bzw. Grundmittelrechnung in Erscheinung traten (vgl. § 3 Abs. 3 Buchst. g und h RechtsträgerAO). Im übrigen begründet die Eintragung im Grundbuch jedenfalls ein Indiz für die Rechtsträgerschaft der Wirtschaftseinheit.
2. a) Die Revision rügt, insoweit aus der rechtlich zutreffenden Sicht des Berufungsurteils, das Berufungsgericht habe keine Feststellung dazu getroffen, daß der VEB E. Rechtsträger der streitigen Grundstücke gewesen sei. Einer solchen Feststellung bedurfte es indessen nicht, denn das Berufungsgericht konnte rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß dieser Umstand im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden ist. Allerdings ist die Klägerin nach § 891 BGB gehalten, die Rechtsträgerschaft der volkseigenen Wirtschaftseinheit, aus der sie hervorgegangen ist, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen. Die Klägerin hat indessen nicht nur allgemein die Behauptung aufgestellt, der VEB E. sei Rechtsträger gewesen. Sie hat diese Behauptung vielmehr unter Hinweis auf den unstreitigen Umstand substantiiert, daß dies in dem für die volkseigenen Grundstücke geführten Grundbuch dokumentiert gewesen sei; zudem hat sie zum Teil Rechtsträgernachweise vorgelegt, im übrigen nachvollziehbar erklärt, aus welchem Grunde die Flächen in die Rechtsträgerschaft des Betriebs gelangt waren. Zu Unrecht meint die Revision, dies sei wirksam bestritten worden. Sie vermag lediglich darauf hinzuweisen, daß die Beklagte die Auffassung vertreten hat, wenn es auf die materielle Rechtslage schon ankomme, habe die Klägerin zu beweisen, daß "sie ihrerseits zu Recht als Rechtsträgerin im Grundbuch eingetragen wurde"; hierfür sei nichts vorgetragen. Die Beklagte hat sich damit gegenüber dem substantiierten Vortrag mit allgemeinem Bestreiten begnügt. Dies reicht nicht hin (BGH, Urt. v. 26. April 1989, IVb ZR 64/88, BGHR ZPO § 138 Abs. 2 - Bestreiten, allgemeines 1). Eine Erklärung mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) wäre der Beklagten versagt gewesen, denn die Vorgänge betrafen den volkseigenen Betrieb, aus dem sie selbst hervorgegangen ist.
b) Schließlich greift die Überlegung der Revision nicht durch, auch ohne die vom Berufungsgericht verneinte Vereinbarung eines Rechtsträgerwechsels mit dem VEB E. sei der VEB N. Rechtsträger der streitigen Grundstücke geworden oder habe jedenfalls einen Anspruch auf Übertragung der Rechtsträgerschaft erworben, den die Beklagte dem Klaganspruch entgegenhalten könne. Das Berufungsgericht hat die Gründungsunterlagen des VEB N., auf die sich die Revision bezieht, nämlich die "Gemeinsame Anweisung des Ministeriums für Elektrotechnik und Elektronik und des Ministeriums für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau vom 30. Dezember 1986 über die Veränderung der wirtschaftsorganisatorischen Unterstellung des VEB E. D.-Ost" (I 116) und die Anweisung des VEB W. "7. Oktober" B. über die Gründung des VEB N. vom 16. Januar 1987 (III 391 a) dahin ausgelegt, daß dem neu gegründeten Betrieb die Vermögensgegenstände, sei es in Fondsinhaberschaft, sei es in Rechtsträgerschaft zugewiesen wurden, die nach bisheriger Handhabung und Zuweisung zum Elektromotorenwerk D.-Ost gehört hatten. Die Revision zieht hieraus den rechtlichen Schluß, mit der Rechtsträgerschaft an seinem Betriebsgrundstück Flurstück 171/4 habe der VEB N. zusätzlich die Rechtsträgerschaft an den weiteren, auf dem Grundbuchblatt 451 vermerkten Grundstücken, nämlich den nördlich gelegenen Flächen, die Gegenstand der Rechtsträgerwechselvereinbarung mit dem dritten Betrieb waren, und den streitigen Grundstücken erworben oder erwerben müssen. Dies leite sich aus dem Gebot der "notwendigen einheitlichen Umschreibung" der auf demselben Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke her. Hierfür findet sich indessen im Bodenrecht der DDR, insbesondere in den Dokumentationsvorschriften (vgl. § 17 der Grundstücksdokumentationsordnung i.V.m. § 37 der Grundbuchverfahrensordnung und der Anweisung Nr. 4/87 des Ministers des Innern vom 27. Oktober 1987 Colido Grundbuchanweisung) keine Grundlage. Die Revision vermag auch nicht darzutun, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der tatsächlichen Umstände der gemeinsamen Verbuchung der Grundstücke fehlerhaft nicht Rechnung getragen habe.
3. Für die von der Revision beantragte Aussetzung des Verfahrens bestand im Hinblick auf die Entscheidungsreife des Streits kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.