Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1987, Az.: VIII ZR 4/87
Mahnverfahren; Klageerweiterungsschriftsatz; Zustellung; Verjährung; Gerichtsgebühr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1987
- Aktenzeichen
- VIII ZR 4/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 103, 20
- BGHZ 103, 30 - 38
- NJW 1988, 1980-1982 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1988, 176 (amtl. Leitsatz)
- ZZP 1988, 461-467
Amtlicher Leitsatz
1. Hat der Kläger im Mahnverfahren Klageerweiterungsschriftsätze eingereicht, die erst nach Abgabe der Mahnsache an das Streitgericht zugestellt worden sind, so kann die Zustellung nach § 270 III jedenfalls dann auf den Zeitpunkt des Einreichens dieser Schriftstücke verjährungsunterbrechend zurückwirken, wenn die Abgabe alsbald nach Erhalt des Widerspruchs erfolgt ist.
2. Die Abgabe der Mahnsache ist grundsätzlich selbst noch nach längerer Zeit i. S. von § 696 III ZPO als "alsbald" erfolgt anzusehen, wenn der Kläger den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens rechtzeitig gestellt und die nach Erhebung des Widerspruchs zu entrichtende zweite Hälfte der Gerichtsgebühr unverzüglich eingezahlt hat.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer der bebauten Grundstücke S.-straße 46 und D.-straße 15 in B. Seine von ihm beerbte Mutter hatte an das Studentenwerk Ch. e. V. vier Wohnungen in der S.-straße und eine Wohnung in der D.-straße zum Betrieb eines Studentenwohnheims vermietet.
Anfang 1974 übernahm die Beklagte, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die Wohnung als Mieter. Nachdem sie mit Schreiben vom 25. Mai 1983 erklärt hatte, das Mietverhältnis nicht über den 31. Januar 1984 hinaus fortsetzen zu wollen, gab sie die Wohnung S.-straße, 3. Obergeschoß, am 16. Juni 1983 und die übrigen vier Wohnungen am 2. Februar 1984 an den Kläger zurück. Eine anderweitige Vermietung erfolgte nicht vor dem 31. März 1984. In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten bis 31. Januar 1984, von Mietausfall und Nebenkosten für die Zeit danach sowie auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen, die er nach der Rückgabe der Wohnungen für Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten aufgewendet hat.
Er hat am 11. Oktober 1983 beim Amtsgericht S. um den Erlaß eines Mahnbescheides über rückständige Miete für die Zeit von Juli bis September 1983 in Höhe von 4 244,91 DM nachgesucht. In dem Antragsformular ist als Gericht, an das die Sache im Falle eines Widerspruchs abgegeben werden sollte, das Amtsgericht Ch. bezeichnet und der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens vor diesem Gericht gestellt. Gegen den antragsgemäß erlassenen und am 21. Oktober 1983 zugestellten Mahnbescheid hat die Beklagte am 8. November 1983 Widerspruch erhoben.
Mit am 23. Mai 1984 zum Aktenzeichen des Mahnbescheids eingereichten Schriftsatz hat der Kläger »die Klage« um 9 565,94 DM »erhöht« (= Miete für die Wohnung S.-straße, 3. Obergeschoß, für die Zeit von Oktober 1983 bis Januar 1984) und Restmiete für die übrigen Wohnungen in Höhe von insgesamt 5 659,88 DM sowie Mietausfall für die Wohnung S.-straße, 3. Obergeschoß, für Februar bis April 1984 in Höhe von 3 906,06 DM. Er hat diese Forderung und den Betrag aus dem Mahnbescheid in einem Antrag zusammengefaßt, den Anspruch begründet und um Abgabe des Verfahrens an das Landgericht B. gebeten.
Durch drei weitere, am 7. Juni 1984 und 26. Juli 1984 gleichfalls unter dem Aktenzeichen des Mahnbescheids eingereichte Schriftsätze hat er die »Klageforderung« erneut um 45 785,68 DM, 171 373,74 DM und 396,72 DM »erhöht«. Dabei handelt es sich um Ersatzansprüche wegen von der Beklagten angeblich geschuldeter, aber unterlassener Instandsetzung und Renovierung.
Die Gerichtskostenvorschüsse hatte der Kläger jeweils alsbald eingezahlt.
Am 30. Juli 1984 verfügte der Rechtspfleger beim Amtsgericht S. die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Ch. Dort gingen die Akten am 8. August 1984 ein. Auf Antrag des Klägers hat der Amtsgericht Ch. den Rechtsstreit durch Beschluß vom 18. Oktober 1984 an das zuständige Landgericht B. verwiesen. Auf dessen Veranlassung sind die vier Schriftsätze, mit denen die Klage »erweitert« wurde, dem Beklagten am 25. Oktober 1984 zugestellt worden.
Mit dem am 14. Januar 1985 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Klage nochmals um 4 519,57 DM erhöht. Diese Erweiterung betraf Heizkosten aus der Zeit von Mai 1983 bis April 1984.
Dem auf insgesamt 235 886,06 DM bezifferten Zahlungsbegehren ist die Beklagte u. a. mit der Einrede der Verjährung entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage unter ihrer Abweisung im übrigen in Höhe von 139 000,93 DM (= 129 938,79 DM Instandsetzungskosten + 7 804,79 DM Miete + 1 257,35 DM Heizkosten, letztere beiden Positionen jeweils für die Zeit von Juli 1983 bis Januar 1984) nebst Zinsen stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt, der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 42 337,57 DM nebst Zinsen (35 961,29 DM Instandsetzungskosten für die Wohnung S.-straße, 3. Obergeschoß, + 3 006,06 DM Mietausfall für diese Wohnung in der Zeit von Februar bis April 1984 +108,- DM für die Reparatur von Türschlössern + 3 262,22 DM Heizkosten für die Zeit von Februar bis April 1984). Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil in Höhe von 9 062,14 DM nebst Zinsen (7 804,79 DM Miete + 1 257,35 Heizkosten für die Zeit von Juli 1983 bis Januar 1984) aufrechterhalten und die Klage hinsichtlich der darüber hinausgehenden Urteilssumme abgewiesen.
Der erkennende Senat hat die Annahme der Revision des Klägers abgelehnt, soweit mit ihr die Aberkennung der für Februar bis April 1984 beanspruchten Heizkosten in Höhe von 3 262,22 DM angegriffen wurde. Im übrigen ist die Revision angenommen worden. Sie führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
A. Das Berufungsgericht hat gegenüber den noch im Streit befindlichen Ansprüchen, die der Kläger mit den am 23. Mai, 7. Juni und 26. Juli 1984 eingereichten Schriftsätzen geltend gemacht hat, die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede durchgreifen lassen. Es hat ausgeführt, diese Ansprüche unterfielen der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 558 BGB, die mit der Rückgabe der Wohnungen begonnen habe, für die Wohnung S.-straße, 3. Obergeschoß, also am 16. Juni 1983 und für die vier übrigen Wohnungen am 2. Februar 1984. Hinsichtlich der letztgenannten vier Wohnungen sei die Frist demnach am 2. August 1984 abgelaufen. Spätestens mit diesem Tage sei auch die Verjährung der auf die Wohnung S.-straße, 3. Obergeschoß, bezogenen Ansprüche eingetreten. Der Lauf der Verjährungsfrist sei insoweit zwar möglicherweise durch Verhandlungen der Parteien im Sinne des § 205 BGB gehemmt gewesen. Die Hemmung habe aber spätestens am 2. Februar 1984 ihr Ende gefunden. Eine Unterbrechung der Verjährung sei nicht durch die am 25. Oktober 1984 erfolgte Zustellung der »Erhöhungsschriftsätze« eingetreten. Zwar seien diese noch innerhalb der Verjährungsfrist bei der Mahnabteilung des Amtsgerichts S. eingegangen. Sie seien aber nicht »demnächst« im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt worden, so daß eine verjährungsunterbrechende Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Schriftsätze nach dieser Vorschrift ausscheide. Im Mahnverfahren sei eine Klageerhöhung nicht möglich. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht S. habe daher die Schriftsätze zu Recht nicht an den Antragsgegner des Mahnverfahrens zugestellt. Da der Rechtsstreit zudem nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruches an das im Mahnbescheid bezeichnete Amtsgericht Ch. abgegeben worden sei, gelte die Streitsache hinsichtlich der mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Mietzinsforderung auch nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO als mit der Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig. Der Rechtsstreit sei mit Eingang der Akten beim Amtsgericht Ch. am 8. August lediglich anhängig geworden (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Erst nach diesem Zeitpunkt eingehende Schriftsätze hätten nicht mehr das Mahnverfahren, sondern einen anhängigen Rechtsstreit betroffen. Die zuvor eingereichten Erhöhungsschriftsätze des Klägers seien daher erst ab 8. August 1984 wie Schriftsätze in einem anhängigen Rechtsstreit zu behandeln. Eine verjährungsunterbrechende Rückwirkung der Zustellung dieser Schriftsätze hätte demnach allenfalls bis zum 8. August 1984 erreicht werden können. Damals seien die Ansprüche aber bereits verjährt gewesen. Es komme deshalb auch nicht darauf an, daß den Kläger kein Verschulden daran treffe, daß der Richter des Amtsgerichts Ch. die Zustellung der Schriftsätze nicht alsbald nach dem 8. August 1984 veranlaßt habe.
B. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die vom Kläger noch weiter verfolgten Ersatzansprüche sind nicht verjährt.
I.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, diese Ansprüche unterlägen der kurzen, nämlich sechsmonatigen Verjährung nach § 558 Abs. 1 BGB. Es handelt sich um Ersatzansprüche wegen Veränderung und Verschlechterungen der Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
2. Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, daß die Sechsmonatsfrist bis zum 2. August 1984 lief. Gemäß § 558 Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Mietsache zurückerhält. Dies war - mit Ausnahme der Wohnung S.-straße, 3. Obergeschoß, die bereits am 16. Juni 1983 zurückgegeben worden war - der 2. Februar 1984. Hinsichtlich der vorgenannten Wohnung hat das Berufungsgericht indessen unterstellt, daß der Lauf der Verjährungsfrist bis zum 2. Februar 1984 gehemmt war. Für die Revisionsinstanz ist dies als zutreffend zu behandeln und der Zeitraum vom 16. Juni 1983 bis 2. Februar 1984 nicht in die Verjährungsfrist einzurechnen (§ 205 BGB). Die Verjährungsfrist erstreckte sich daher bezüglich aller Wohnungen einheitlich bis zum 2. August 1984.
II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verjährung der Ersatzansprüche des Klägers aber nicht mit Ablauf dieses Tages eingetreten. Sie ist vielmehr zuvor unterbrochen worden.
1. Das Berufungsgericht hat das mit den »Erhöhungsschriftsätzen« vom 23. Mai, 7. Juni und 26. Juli 1984 geltend gemachte prozessuale Begehren des Klägers als Klageerweiterung gewertet. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Kläger wollte mit dem am 23. Mai 1984 eingereichten Schriftsatz ersichtlich keine neue, selbständige - durch die späteren Schriftsätze sodann erhöhte - Klage erheben. Aus der Einreichung zum Aktenzeichen des Mahnbescheids und der Zusammenfassung der in diesem Verfahren und mit den Erhöhungsschriftsätzen verfolgten Ansprüche in einem (»Klage-«) Antrag ergibt sich vielmehr, daß er den im Mahnverfahren anhängig gemachten Zahlungsanspruch tatsächlich im Sinne einer Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) erhöhen wollte.
2. Wann die Verjährung eines Anspruches unterbrochen wird, der im Laufe eines wegen eines anderen Anspruches anhängigen Rechtsstreits neu erhoben wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Eine solche Klageerweiterung ist für die Unterbrechung der Verjährung jedoch der Geltendmachung eines Anspruches durch selbständige Klageerhebung gleich zu behandeln (vgl. BGH Urteil vom 11. Juli 1960 - III ZR 104/59 = NJW 1960, 1947 [BGH 11.07.1960 - III ZR 104/59]). Bei einer Klageerweiterung wird die Verjährung des mit ihr geltend gemachten Anspruches daher nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen, wenn der Berechtigte den neuen, auf Befriedigung gerichteten Anspruch erhebt und damit rechtshängig macht (§ 261 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtshängigkeit des erweiterten, erst im Laufe eines Prozesses erhobenen Teils tritt, falls er - was hier nicht zutrifft - nicht bereits zuvor in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist, mit der Zustellung eines den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Schriftsatzes ein (§ 261 Abs. 2 ZPO).
3. Die Erweiterungsschriftsätze wurden zwar erst am 25. Oktober 1984, also zu einer Zeit zugestellt, als die Sechsmonatsfrist des § 558 Abs. 1 BGB längst abgelaufen war. Wenn jedoch durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden soll, tritt nach § 270 Abs. 3 ZPO diese Wirkung bereits mit der Einreichung des Antrags (hier: der Klageerweiterung) ein, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Eine solche Vorwirkung der Zustellung ist hier entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen.
a) Die Anwendung des § 270 Abs. 3 ZPO würde allerdings von vornherein ausscheiden, wenn auch eine vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Zustellung der Klageerweiterungsschriftsätze die Verjährung nicht unterbrochen hätte. Davon müßte ausgegangen werden, wenn es sich um unwirksame Klageerweiterungen gehandelt hätte. Denn ebensowenig wie die Zustellung einer unwirksamen Klage ist die Zustellung einer unwirksamen Klageerweiterung geeignet, die Verjährung zu unterbrechen (vgl. zur Zustellung einer unwirksamen Klage BGHZ 90, 249, 254 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 33/83]; BGH Urteil vom 13. Juli 1959 - III ZR 27/58 = NJW 1959, 1819; RGZ 84, 309, 311).
Durch eine vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Zustellung der Erweiterungsschriftsätze wäre die Klage indessen wirksam erweitert worden.
aa) Zwar wurden die Schriftsätze eingereicht, als sich der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch, der »erweitert« werden sollte, noch im Mahnverfahren befand, das auch noch bei Ablauf der Verjährungsfrist andauerte, und es könnte auch zweifelhaft sein, ob ein Anspruch während dieses Verfahrensabschnittes überhaupt der Klageerweiterung zugänglich ist. Eine Klageerweiterung ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 261 Abs. 2 ZPO (»im Laufe eines Prozesses«) ergibt, nur möglich, wenn schon wegen eines anderen Anspruches ein Prozeß, d. h. ein Streitverfahren (Urteilsverfahren) anhängig ist (vgl. BGHZ 17, 234, 235; BGH Urteil vom 11. Juli 1960 aaO). Ein derartiges Streitverfahren stellt das Mahnverfahren nicht dar. Dieses ist eine besondere, mit dem Urteilsverfahren nicht vergleichbare Prozeßart. Im Gegensatz zum Urteilsverfahren, das von vornherein auf streitige Entscheidung durch Urteil abstellt, soll das Mahnverfahren dem Antragsteller ohne Sachverhandlung und -entscheidung zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel in Form des Vollstreckungsbescheides verhelfen (vgl. BGH Urteil vom 8. März 1977 - VI ZR 111/76 = NJW 1977, 1149 unter II 2 b). Das Mahnverfahren als besondere Prozeßart ist erst beendet und geht in ein Streitverfahren über, wenn der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt und die Sache sodann, falls eine Partei den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat, an das Gericht, das in dem Mahnantrag als zuständig bezeichnet worden ist, entsprechend § 696 Abs. 1 ZPO abgegeben wird (einhellige Meinung, vgl. u. a. Baumbach/Hartmann, ZPO 45. Aufl. § 696 Anm. 1 m. w. Nachw.). Mit dem Eingang der Akten bei diesem Gericht gilt der Rechtsstreit dort als im Streitverfahren anhängig (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Da das vorliegende Mahnverfahren erst am 8. August 1984, also nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist, der die mit den Erweiterungsschriftsätzen geltend gemachten neuen Ansprüche unterlagen, in das Streitverfahren übergeleitet wurde, könnten daher Bedenken dagegen bestehen, ob eine zuvor erfolgte Zustellung dieser Schriftsätze an sich geeignet gewesen wäre, die Verjährung zu unterbrechen. Diese Frage kann jedoch letztlich auf sich beruhen.
bb) Ist nämlich der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs alsbald an das im Mahnbescheidsantrag als zuständig bezeichnete Streitgericht abgegeben worden, so gilt die Streitsache nach § 696 Abs. 3 ZPO rückwirkend als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig. Kraft dieser Fiktion wird der Rechtshängigkeitsbeginn also auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurückbezogen (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 20. Aufl. § 693 Rdn. 6; AK-ZPO/Menne § 696 Rdn. 12; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 696 Anm. 4). Da die Rechtshängigkeit die tatsächliche Existenz eines Urteilsverfahrens über einen prozessualen Anspruch bedeutet, werden die Parteien durch § 696 Abs. 3 ZPO demnach so gestellt, als sei der zunächst im Mahnverfahren verfolgte Anspruch bereits mit der Zustellung des Mahnbescheides durch Klageerhebung geltend gemacht worden. Dann gilt aber auch eine - wie hier - zwar vor der Abgabe der Streitsache, aber nach der Zustellung des Mahnbescheids bei Gericht eingegangene Klageerweiterung als in einem anhängigen Streitverfahren eingereicht, so daß die Zustellung des Erweiterungsschriftsatzes zu einer wirksamen und daher zur Verjährungsunterbrechung geeigneten Klageerweiterung geführt hätte.
Die Voraussetzung des § 696 Abs. 3 ZPO, nämlich die alsbaldige Abgabe war hier erfüllt.
Zwar ist die Streitsache erst neun Monate nach Erhebung des Widerspruches abgegeben worden. Dies steht der Anwendung des § 696 Abs. 3 ZPO aber nicht entgegen. Der Begriff »alsbald« entspricht inhaltlich dem in §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO verwendeten Begriff »demnächst« (BGH Urteil vom 5. April 1979 - III ZR 33/78 = VersR 1979, 738, 739; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 696 Rdn. 8 und § 693 Rdn. 8; AK-ZPO/Menne aaO § 696 Rdn. 12; Thomas/Putzo aaO § 696 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO 14. Aufl. § 696 Rdn. 6). Beide Begriffe sind - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht rein zeitlich zu verstehen; vielmehr wird ihr Inhalt in erster Linie durch den Zweck der Rückwirkungsvorschriften der §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2, 696 Abs. 3 ZPO bestimmt. Durch die darin getroffenen Regelungen soll die Partei vor einer von ihr nicht zu vertretenden verzögerlichen Sachbehandlung geschützt werden (vgl. BGH Urteile vom 7. April 1983 - III ZR 193/81 = WM 1983, 985, 986 unter II 1 zu § 270 Nr. 3 ZPO und vom 19. Januar 1960 - VI ZR 17/59 = LM Nr. 8 zu § 261 ZPO; vgl. auch die amtliche Begründung zu der Neufassung des § 696 Abs. 3 ZPO, BT-Drucksache 7/2729 S. 100). Derjenige Zeitraum, dessen ungenutztes Verstreichen der Partei nicht angelastet werden kann, hat deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung »demnächst« im Sinne der §§ 270 Abs. 3, 693 Abs. 2 ZPO oder die Abgabe der Streitsache »alsbald« im Sinne von § 696 Abs. 3 ZPO erfolgt sind, jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn schutzwürdige Belange der Gegenpartei, die hier allerdings nicht ersichtlich sind, nicht entgegenstehen (BGH Urteil vom 7. April 1983 aaO). Die Abgabe im Sinne von § 696 Abs. 3 ZPO ist daher selbst noch nach längerer Zeit als alsbald erfolgt anzusehen, wenn die Verzögerung vom Antragsteller oder seinem Vertreter nicht schuldhaft herbeigeführt worden ist (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 165 III 5 c in Verbindung mit § 7 b I 2 a). Davon ist auszugehen, wenn der Antragsteller alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Abgabe getan hat. So liegt der Fall hier.
Der Kläger hatte die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die Streitsache unverzüglich nach Erhebung des Widerspruchs an das Amtsgericht Ch. hätte abgegeben werden können: Er hatte den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens - zulässigerweise (§ 696 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - bereits in seinen Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides aufgenommen und die nach Erhebung des Widerspruchs zu entrichtende zweite Hälfte der Gerichtsgebühr zuzüglich der gerichtlichen Auslagen schon drei Tage nach der Erhebung des Widerspruches eingezahlt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zur Überprüfung gestellt, ob den Kläger nicht deshalb ein Verschulden an der späten Abgabe treffe, weil er es trotz Ausbleibens einer Abgabenachricht unterlassen habe, sich beim Mahngericht nach dem Stand der Sache zu erkundigen. Dies ist zu verneinen. Zu einer solchen Anfrage hatte der Kläger keinen Anlaß, nachdem er das für eine Abgabe seinerseits Erforderliche getan hatte und auch davon ausgehen durfte, daß die Erweiterungsschriftsätze noch innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt würden.
b) Somit kommt es für die Frage, ob die Verjährung der noch im Streit befindlichen Klageansprüche durch die Zustellung der Erweiterungsschriftsätze nach § 270 Abs. 3 ZPO rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung dieser Schriftsätze unterbrochen worden ist, nur noch darauf an, ob die Zustellung demnächst erfolgt ist.
Auch dies ist in Anwendung der oben (3 a cc) dargestellten Grundsätze entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungsgerichts zu bejahen. Der Beurteilung ist lediglich die Zeit zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist - dem 3. August 1984 - und der Zustellung - dem 25. Oktober 1984 - zugrundezulegen. Der Zeitraum zwischen der Einreichung der Erweiterungsschriftsätze und dem Verjährungseintritt hat dagegen unberücksichtigt zu bleiben (vgl. BGH Urteil vom 7. April 1983 aaO). Hinsichtlich der Zeit vom 8. August bis zum 25. Oktober 1984 hat das Berufungsgericht indessen ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger die Verzögerung der Zustellung nicht zu vertreten habe. Diese, dem Kläger günstige tatsächliche Feststellung wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen. Dafür, daß dem Kläger angelastet werden könnte, eine Zustellung zwischen dem 3. und 7. August 1984 sei aus seinem Verschulden unterblieben, ist nichts ersichtlich.