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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1960, Az.: VI ZR 17/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1960
Aktenzeichen
VI ZR 17/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13963
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 21.11.1958

Fundstelle

  • ZZP 1960, 241-243

Amtlicher Leitsatz

Zur Rückwirkung der Klagezustellung bei gleichzeitiger Einreichung von Klage und Armenrechtsgesuch.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. November 1958 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am 8. September 1953 gegen 18 Uhr spielte die vier Jahre alte Klägerin mit anderen Kindern auf einem Sandhaufen in der Nähe des Neubaues Ma.straße .../An.straße in K.-Mü.. Der Beklagte führte damals in den Häusern der Ma.straße und in den Eckhäusern Ma.straße/An.straße Verputzerarbeiten aus. Auf dem freien Platz vor dem Haus Ma.straße ... hatte er eine Kalkpfanne aufgestellt, in der das zur Durchführung der Verputzerarbeiten benötigte Material unter Verwendung von ungelöschtem Kalk angerührt wurde. Nach Arbeitsschluß wurde die Kalkpfanne mit Bohlen abgedeckt, aber nicht zusätzlich abgesichert. Eines der spielenden Kinder, der sechsjährige Hans M., hob in seiner Nähe liegendes Verputzermaterial auf und bewarf damit die Klägerin, der ein Teil ins rechte Auge drang. Die Klägerin trug erhebliche Sehstörungen davon.

2

Sie hat Schadensersatz von dem Beklagten verlangt, dem sie vorwirft, er habe den bei den Arbeiten benötigten ungelöschten Kalk am 8. September 1953 nach Feierabend ungesichert liegen lassen. So sei es gekommen, daß der Spielgefährte den Kalk für weißen Sand gehalten und zum Werten benutzt habe. Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

  1. 1.

    an sie 559,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. November 1955,

  2. 2.

    ein angemessenes Schmerzensgelds zum mindesten 3.000 DM zu zahlen.

  3. 3.

    festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren aus dem Unfall vom 8. September 1953 enstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

3

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat bestritten, daß das zum Werten benutzte Material ungelöschter Kalk gewesen sei und von seiner Baustelle gestammt habe. Er habe, so trägt er vor, die Kalkpfanne durch die Abdeckung mit Bohlen genügend vor einer unbefugten Benutzung gesichert. Der Beklagte hat sodann die Höhe des Schadens bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung unter Beschränkung auf den in Zukunft noch entstehenden vermögensrechtlichen Schaden getroffen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über die Berechtigung der Verjährungseinrede. Geht man davon aus, daß der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem 8. September 1953, dem Tage des Unfalls, begann, so war die Verjährungsfrist mit dem Ende des 8. September 1956 abgelaufen (§§ 852, 188 BGB). Die Klägerin beruft sich darauf, daß die Verjährung am 23. Juli 1956 durch die an diesem Tage erfolgte Einreichung der Klageschrift beim Landgericht unterbrochen worden sei. Die Klageschrift ist dem Beklagten allerdings erst am 22. Mai 1957 formell zugestellt worden, jedoch nimmt die Klägerin die im § 261 b Abs. 3 ZPO vorgesehene Rückwirkung der Zustellung hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung in Anspruch. Es kommt also darauf an, ob man angesichts der hier vorliegenden Umstände noch annehmen kann, daß die Zustellung der Klageschrift "demnächst" im Sinne des § 261 b. Abs. 3 ZPO nach Einreichung der Klageschrift erfolgt ist. Das hat das Oberlandesgericht bejaht, während die Revision die Ansicht vertritt, der Klägerin sei die Rechtswohltat des § 261 b Abs. 3 ZPO zu Unrecht gewährt.

7

Bei der Würdigung ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß grundsätzlich eine weitherzige Auslegung dieser Vorschrift am Platze ist, die den Kläger davor schützen will, daß sich verzögernde Umstände, auf die er keinen Einfluß hat, im Sinne einer Verschlechterung seiner materiellen Rechtslage auswirken. Beruht die Hinausschiebung der Zustellung auf Umständen, die der Kläger nicht zu vertreten hat, so kann auch eine nach vielen Monaten seit der Einreichung der Klageschrift erfolgte Zustellung noch die Rückwirkung auslösen. In aller Regel darf die Länge der verstrichenen Zeit allein nicht entscheidend sein, um die Rückwirkung abzulehnen. Andererseits erfordert es die billige Rücksichtnahme auf die Interessen des Beklagten, wenigstens bei längeren Verzögerungen dann keine Rückwirkung mehr anzunehmen, wenn dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten der Vorwurf zu machen ist, durch Nachlässigkeit zu der Verzögerung beigetragen zu haben (vgl. hierzu die Entscheidungen des BGH LM § 261 b ZPO Nr. 1 bis 4, ferner VersR 1958, 645).

8

Für den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine solche der Klägerin zur Last fallende Nachlässigkeit verneint. Entscheidend für diese Beurteilung ist dem Berufungsgericht der Umstand gewesen, daß der Anwalt der Klägerin bereits in der am 23. Juli 1956 eingereichten Klageschrift ausdrücklich betont hat, es sei trotz gewisser Aussichten auf eine vergleichsweise Bereinigung des Schadensfalles die Erhebung der Klage notwendig, um die drohende Verjährung der Klageansprüche zu unterbrechen. Die drohende Verjährung ergab sich im übrigen aus dem mitgeteilten Sachverhalt. Der Anwalt der Klägerin hatte ferner ausdrücklich am Ende der Klageschrift erklärt: "Die Klage wird unabhängig von dem gleichzeitigen Armenrechtsgesuch erhoben". Angesichts dieser Erklärung war es sowohl für das Gericht wie für den Beklagten, dem der Schriftsatz formlos übersandt wurde, deutlich gemacht, daß die Klägerin die Klage unabhängig vom Verlauf und Ausgang des gleichzeitig eingereichten Armenrechtsverfahrens erheben wollte (vgl. BGHZ 4, 328). Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Vorsitzende des Prozeßgerichts angesichts der in der Sache dem § 74 Abs. 4 GKG a.F. entsprechenden Erklärungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gehalten war, entweder unter Absehen von der Prozeßgebühr Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen oder aber, wenn es dies nicht wollte, die Zustellung der Klageschrift ohne Terminsanberaumung anzuordnen, Auch durch die Zustellung der Klageschrift allein wäre die Rechtshängigkeit der Sache begründet und die Unterbrechung der Verjährung bewirkt worden (BGHZ 11, 175 [BGH 21.11.1953 - VI ZR 130/52] [176]; Wieczorek ZPOKomm F II b 1 zu § 253, B I zu § 261 a). Daß der Klägerin an der möglichst baldigen Unterbrechung der Verjährung gelegen war, ergab sich aus der ausdrücklichen Erklärung ihres Prozeßbevollmächtigten. Es war hier auch kein Umstand dafür ersichtlich, daß die Klägerin der mit der sofortigen Zustellung der Klage verbundenen Folge einer möglichen Kostenlast aus § 91 ZPO entgehen wollte. Nun ist es zwar richtig, daß auch eine nach Bewilligung des Armenrechts erfolgte Klagezustellung angesichts des § 261 b Abs. 3 ZPO möglicherweise noch geeignet gewesen wäre, die Verjährung zu unterbrechen, Zutreffend bemerkt das Berufungsgericht aber, daß jede Verzögerung der Klagezustellung wegen der hier gar nicht abzusehenden Dauer des Armenrechtsverfahrens für die Klägerin ein Risikomoment einschloß, und daß jedenfalls eine solche Verzögerung seitens des Gerichts der ausdrücklich ausgesprochenen Bitte widersprach, die Klageschrift - unabhängig von dem Armenrechtsverfahren - als solche zu behandeln. Ist aber festzustellen, daß eine ordnungsmässige Behandlung der Klageschrift zu ihrer alsbaldigen Zustellung (mit oder ohne gleichzeitige Terminsanberaumung) geführt hätte, so kann es dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin noch nicht als ins Gewicht fallende Nachlässigkeit vorgeworfen werden, daß er sich nicht durch eine Anfrage über die Durchführung der Zustellung vergewissert oder Erinnerungen in dieser Richtung angebracht hat (vgl. auch BGH LM § 74 GKG Nr. 1 = NJW 1956, 1319). Ebensowenig kann aus der Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nach Versagung des Armenrechts durch das Landgericht fast fünf Monate bis zur Einreichung der Beschwerde verstreichen ließ, nicht der hier allein entscheidende Vorwurf hergeleitet werden, er habe schuldhaft zur Verzögerung der Klagezustellung beigetragen. Bei der Gesamtwürdigung fällt ferner ins Gewicht, daß der Beklagte von der eingereichten Klageschrift und ihren zusätzlichen Erklärungen alsbald wenigstens formlos eine Abschrift erhalten hat. Der Beklagte hat darauf einen Anwalt bestellt und durch diesen nicht nur Abweisung des Armenrechtsgesuchs, sondern auch die Abweisung der Klage beantragen lassen. Diese Antragstellung war geeignet, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in seiner Ansicht zu bestärken, die Klageschrift sei zugestellt worden. Sodann aber ergibt sich aus dieser Art der Antragstellung, daß sich der Beklagte auf die Rechtsverteidigung rechtzeitig eingestellt hat. Er konnte auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Klägerin werde ihren unbedingt eingereichten Klageantrag nach Ablehnung des Armenrechts durch das Landgericht nicht weiterverfolgen. Soweit der Beklagte zu diesem Punkt im Revisionsrechtszug neue Tatsachen vorbringen will, kann er hiermit nicht gehört werden. Entgegen der Ansicht der Revision ist kein Umstand dafür ersichtlich, daß der Tatrichter gemäß § 139 ZPO gehalten war, beim Beklagten auf eine Ergänzung seines tatsächlichen Vorbringen hinzuwirken.

9

Nach allem hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung die Wirkung der Zustellung der Klage hinsichtlich der Verjährungsunterbrechung auf den Tag der Einreichung zurückbezogen. Da auch im übrigen die Ausführungen des Berufungsurteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht keinen Rechtsfehler erkennen lassen, war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß