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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1994, Az.: BVerwG 1 D 78.93

Verspätete Vorlage ärztlicher Atteste als Dienstpflichtverletzung; Gebot des Erscheinens zum Dienst als Grundpflicht eines jeden Beamten; Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 78.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21550
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 27.10.1993 - AZ: XII VL 8/93

Prozessgegner

Bundesbahnassistent ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 6. Dezember 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Fernmeldeoberamtsrat Horst Matznick, Bundesbahnhauptsekretär Arnold Beni als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - ... -, vom 27. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Bundesbahnassistenten ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 1993 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von 48 Monaten um ein Dreißigstel gekürzt werden. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt disziplinarrechtlich gewertet:

2

Zu Anschuldigungspunkt 1 und 2

3

Anläßlich eines Bahnarzttermins am 27. September 1990 wurde der Beamte vom Bahnarzt Dr. W. für betriebsdienstuntauglich erklärt und aufgefordert, unverzüglich seinen Hausarzt aufzusuchen. Der Hausarzt schrieb ihn mit Attest vom 28. September 1990 für die Zeit vom 27. September bis 31. Oktober 1990 dienstunfähig. Dieses Attest hätte der Beamte spätestens am vierten Tag seiner Erkrankung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 a ADAB) der Dienststelle vorlegen müssen, und zwar jedenfalls am 1. Oktober 1990, da der 30. September 1990 ein Sonntag war. Tatsächlich ging die ärztliche Bescheinigung jedoch erst am 5. Oktober 1990 per Dienstpost bei der Dienststelle ein.

4

Nachdem ihm durch Folgebescheinigungen Dienstunfähigkeit bis zum 31. Dezember 1990 attestiert worden war, hätte eine weitere Krankschreibung spätestens am 2. Januar 1991 bei der Dienststelle eingehen müssen. Tatsächlich suchte der Beamte jedoch erst am 3. Januar 1991 einen Arzt auf; das an diesem Tag ausgestellte Krankenattest ging erst am 7. Januar 1991 bei der Dienststelle ein.

5

Dem Beamten sei vorzuwerfen, durch die verspätete Vorlage der Atteste gegen dienstliche Anordnungen im Sinne des § 55 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) verstoßen zu haben.

6

Zu Anschuldigungspunkt 3

7

Während seines fortdauernden Krankenstandes wurde der Beamte von seiner Dienststelle aufgefordert, sich am 13. Dezember 1990 zur ärztlichen Untersuchung beim Bahnarzt Dr. W. einzufinden. Den Untersuchungstermin nahm der Beamte nicht wahr. Sein Hausarzt hatte ihm am Tag zuvor, dem 12. Dezember 1990, bescheinigt, seit dem 9. Dezember 1990 bettlägerig erkrankt und voraussichtlich bis 24. Dezember 1990 nicht reisefähig zu sein. Diese Reiseunfähigkeitsbescheinigung gab der Sohn des Beamten am Morgen des 13. Dezember 1990 beim Pförtner des Direktionsgebäudes für den Bahnarzt ab.

8

Der Beamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht mehr oder weniger eingeräumt, am 13. Dezember 1990 sehr wohl reisefähig gewesen zu sein; allerdings habe er wegen seiner Schwindelgefühle nicht selbst Auto fahren können. Er hätte sich dann aber durch eines seiner Kinder zum Bahnarzt fahren lassen und notfalls auch ein Taxi nehmen können. Insofern sei ihm ein Verstoß gegen dienstliche Anordnungen im Sinne des § 55 Satz 2 BBG vorzuwerfen.

9

Zu Anschuldigungspunkt 4

10

Im Anschluß an bahnärztliche Untersuchungen am 2. Januar und 28. Februar 1991 sollte der Beamte sich nach einer ausdrücklichen schriftlichen Weisung bei der Dienststelle einfinden. Das unterließ er, weil er befürchtete, daß auf der Dienststelle weitere Pfändungen gegen ihn eingegangen seien. Außerdem habe er sich nach den vom Bahnarzt durchgeführten Belastungs-EKG's nicht gutgefühlt. Er hat es aber auch unterlassen, die Dienststelle über sein Nichterscheinen zu verständigen. Auch insofern liege ein Verstoß gegen dienstliche Anordnungen im Sinne des § 55 Satz 2 BBG vor.

11

Zu Anschuldigungspunkt 5

12

Bei der Untersuchung am 28. Februar 1991 teilte der Bahnarzt Dr. W. dem Beamten mit, daß seine Dienstfähigkeit hergestellt sei, und er seinen Dienst am 4. März 1991 wiederaufnehmen solle.

13

Möglicherweise verwies der Bahnarzt den Beamten wegen der weiteren Behandlung auch an seinen Hausarzt. Jedenfalls suchte der Beamte am 4. März 1991 seinen Hausarzt auf, der dem Beamten bis einschließlich 1. April 1991 Dienstunfähigkeit bescheinigte. Der Beamte erschien am 4. März 1991 nicht zum Dienst und folgte auch einer ausdrücklichen schriftlichen Aufforderung seiner Dienststelle vom 7. März 1991 zum sofortigen Dienstantritt nicht, obwohl er mit diesem Schreiben darauf hingewiesen wurde, daß den Weisungen des Bahnarztes in seiner Funktion als amtsärztlicher Vertrauensarzt Folge zu leisten sei und er mit disziplinarischen Ermittlungen wegen seines schuldhaften Fernbleibens seit dem 4. März 1991 rechnen müsse. Erst am 2. April 1991 nahm der Beamte seinen Dienst wieder auf.

14

Zumindest seit dem Zugang des dienstlichen Schreibens vom 7. März 1991 sei der Beamte vorsätzlich ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben. Er habe damit in der Zeit vom 4. März bis 1. April 1991 zumindest fahrlässig, überwiegend jedoch vorsätzlich seine Pflicht verletzt, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG) und seinem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 BBG).

15

Darüber hinaus seien die Pflichtwidrigkeiten des Beamten auch mit dem Gebot, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG), unvereinbar. Er habe dadurch insgesamt ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

16

2.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß das Bundesdisziplinargericht die verspätete Vorlage von Dienstunfähigkeits-Bescheinigungen in ihrer Bedeutung nicht richtig eingeschätzt und die angeblich positive Weiterentwicklung des Beamten überbewertet habe. Nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen hätte die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen werden müssen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der im Jahr 1988 erfolgten Degradierung, die dem Beamten eine besondere Veranlassung hätte sein müssen, sich um die Wiedererlangung des vollen dienstlichen Vertrauens zu bemühen. In jedem Fall hätte die Gehaltskürzung aber auf die Höchstlaufzeit festgesetzt werden müssen.

17

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

18

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

19

1.

Das von dem Bundesdisziplinargericht festgestellte Dienstvergehen macht es nicht erforderlich, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

20

Zwar kommt dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 4. März bis 1. April 1991, das das Schwergewicht des Dienstvergehens darstellt, erhebliche disziplinare Bedeutung zu. Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerläßlich ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, daß seine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt (Urteil vom 12. Juli 1994 - BVerwG 1 D 31.93 - m.w.N.).

21

Die Dauer des Fernbleibens vom Dienst rechtfertigt aber angesichts der Umstände des vorliegenden Falles noch nicht die vom Bundesdisziplinaranwalt beantragte disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme (vgl. zur Rechtsprechung des Senats insbesondere Urteil vom 10. Oktober 1990 - BVerwG 1 D 1.90 -; Urteil vom 7. November 1990 - BVerwG 1 D 33.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 49>; Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 62.90 - <BVerwGE 93, 78>). Wie das Bundesdisziplinargericht bindend festgestellt hat, ist das Fernbleiben bis zum Zugang des Schreibens seiner Dienststelle vom 7. März 1991 lediglich fahrlässig erfolgt. Das Schreiben ist dem Beamten am Samstag, dem 9. März 1991, zugestellt worden, so daß Fahrlässigkeit für die erste Woche des insgesamt vier Wochen umfassenden Fernbleibens anzunehmen ist. Zudem ist das Fernbleiben darauf zurückzuführen, daß der Beamte auf die ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes vertraut hat. Auch wenn dem Gutachten des Bahnarztes der Vorrang zukommt und der Beamte hierüber mit Schreiben seiner Dienststelle vom 7. März 1991 informiert worden war, ist dieser Grund des Fernbleibens für die Disziplinarmaßnahme nicht ohne jede Bedeutung. Die bahnärztliche Untersuchung, die zur Annahme der Dienstfähigkeit ab 4. März 1991 geführt hatte, war knapp eine Woche vor diesem Termin erfolgt. Erst nach dieser Untersuchung war der Beamte von seinem Hausarzt am 4. März 1991 krank geschrieben worden. Dies kann zu der Vorstellung geführt haben, daß die aktuellere privatärztliche Krankschreibung den Ausschlag gibt. Eine erneute bahnärztliche Untersuchung war erst für den 22. März 1991 anberaumt und konnte, da der Beamte unter Hinweis auf die privatärztliche Bescheinigung über seine Reiseunfähigkeit diesen Termin nicht wahrgenommen hatte, erst am 28. März 1991 erfolgen.

22

Auch die weiteren vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Pflichtverletzungen führen zusammen mit dem Fernbleiben vom Dienst nicht zur disziplinaren Höchstmaßnahme. Soweit es die verspätete Vorlage privatärztlicher Dienstunfähigkeits-Bescheinigungen betrifft, handelte es sich um Verspätungen von lediglich vier bzw. fünf Tagen. Die verspätete Vorlage hat ersichtlich zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf den Betriebsablauf geführt, da davon auszugehen ist, daß der Dienststelle aufgrund der bahnärztlichen Untersuchungen, die jeweils zu Beginn des Zeitraums erfolgten, für den der Beamte von seinem Privatarzt krank geschrieben worden war, die Beeinträchtigung seiner Dienstfähigkeit bekannt war. Dies gilt für die Untersuchung am 27. September 1990 (Befund: Betriebsdienstuntauglichkeit; Aufforderung, den Hausarzt aufzusuchen) und am 2. Januar 1991 (Befund: Dienstunfähigkeit). Auch den weiteren Pflichtverletzungen, nämlich den Aufforderungen zur bahnärztlichen Untersuchung am 13. Dezember 1990 und zur Vorsprache bei der Dienststelle am 2. Januar 1991 und am 28. Februar 1991 nicht gefolgt zu sein, kommt kein so erhebliches Gewicht zu, daß diese Pflichtverletzungen den Ausschlag für die Höchstmaßnahme geben können. Für den 13. Dezember 1990, den Termin der bahnärztlichen Untersuchung, ist dem Beamten von seinem Hausarzt Reiseunfähigkeit bescheinigt worden. Auch wenn nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts davon auszugehen ist, daß der Beamte an diesem Tag in der Lage war, sich ggf. mit dem Taxi zum Bahnarzt fahren zu lassen, hat er diesen Termin nicht einfach verstreichen lassen. Vielmehr lagen nach der Bescheinigung des Hausarztes jedenfalls Beeinträchtigungen vor, die ihm zumindest das Aufsuchen des Bahnarztes an diesem Tag erschwert haben. Zum Nichterscheinen auf der Dienststelle am 2. Januar 1991 und am 28. Februar 1991 ist zu berücksichtigen, daß der Beamte an diesen Tagen dienstunfähig war und sich nach seinen Angaben im Anschluß an die bahnärztlichen Untersuchungen schlechtfühlte.

23

Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen, auf den der Bundesdisziplinaranwalt hingewiesen hat. Nach diesem Grundsatz bedarf es einer schwereren Disziplinarmaßnahme, wenn die zuvor verhängte Maßnahme sich nicht als ausreichend erwiesen hat, den Beamten zu einem beanstandungsfreien Verhalten zu veranlassen, also die geringere Pflichtenmahnung versagt hat (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 55.91 -). Alle Pflichtverletzungen, die im vorliegenden Fall das Dienstvergehen bilden, sind durch Besonderheiten gekennzeichnet, die dem Schluß auf das Versagen einer früheren Pflichtenmahnung entgegenstehen. Sie hängen eng mit einer Erkrankung zusammen, die in der Zeit vom 27. September 1990 bis 3. März 1991 bestand. Die vorausgegangenen Disziplinarmaßnahmen sind demgegenüber aufgrund von Straftaten im Straßenverkehr, wegen betrügerischer Manipulationen mit Fahrausweisen und wegen Verweigerung einer Dienstleistung ausgesprochen worden.

24

2.

Auch die vom Bundesdisziplinargericht festgesetzte Laufzeit der Gehaltskürzung ist nicht zu beanstanden. Zwar könnte für die Festsetzung einer längeren Laufzeit sprechen, daß nach der Pflichtenmahnung durch die mit Urteil des Senats vom 22. März 1988 - BVerwG 1 D 76.87 - verhängte Dienstgradherabsetzung nur etwas mehr als 2 1/2 Jahre bis zur erneuten Pflichtverletzung vergangen sind. Auch würde die Höchstlaufzeit der Gehaltskürzung einer Dienstgradherabsetzung entsprechen, die angesichts der Dauer des Fernbleibens vom Dienst im vorliegenden Fall gerechtfertigt wäre, aber nicht verhängt werden kann, weil sich der Beamte im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet. Andererseits bringt für den Beamten, der sich in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, auch die Laufzeit von vier Jahren das Gewicht des Dienstvergehens hinreichend zum Ausdruck, so daß es nicht geboten erscheint, von der Festsetzung des Bundesdisziplinargerichts abzuweichen. Der Kürzungsbruchteil von einem Dreißigstel, den das Bundesdisziplinargericht zugrunde gelegt hat, ist im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten gerechtfertigt.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2 und § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Dr. H. Müller