Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1988, Az.: BVerwG 1 D 76.87
Versetzung eines Bundesbahnassistenten in eine niedrigere Besoldungsgruppe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr; Verletzung bahnbeamtenrechtlicher Pflichten durch die Manipulation von Fahrkarten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 76.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 20611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.05.1987 - AZ: XII VL 3/87
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1, 2, 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1, 2 BBG
- § 13 Abs. 4 ADAB
- § 5 Abs. 1 BDO
- § 10 Abs. 1 S. 1 BDO
In dem Disziplinarverfahren
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. März 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnoberinspektor Gerhard Spanner,
Posthauptschaffnerin Christa Roser, als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XII - S. -, vom 13. Mai 1987 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Bundesbahnassistenten - Besoldungsgruppe A 5 - versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 22. Oktober 1985 wurde dem Beamten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe von siebzig Tagessätzen zu je 20 DM auferlegt und seine Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen.
2.
In dem wegen des dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalts, wegen betrügerischer Manipulationen mit Fahrausweisen sowie wegen Verweigerung einer Dienstleistung durchgeführten Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 13. Mai 1987 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt. Es ist von folgendem, vom Beamten im wesentlichen eingeräumten Sachverhalt ausgegangen:
a)
Am 9. Mai 1985 rechnete der Beamte bei der Fahrkartenausgabe S. seine in der Zeit vom 1. bis 9. Mai 1985 im Zug verkauften Fahrausweise ab. Sechs der Fahrkarten hatte er so manipuliert, daß bei der Abrechnung ein insgesamt um 27,30 DM niedrigerer Verkaufserlös vorgespiegelt wurde, den er für sich behielt. Bei diesen verfälschten Fahrkarten handelte es sich um sogenannte Halbblankofahrausweise, die jeweils aus mehreren zusammenhängenden Wertmarken bestehen. Je nach Höhe des Fahrpreises wird der Fahrausweis an der Wertmarke abgerissen, auf der der entsprechende Fahrpreis aufgedruckt ist. Den abgerissenen und entwerteten Teil (Abriß) erhält der Fahrgast, der nicht abgerissene, verbleibende Teil (Fahrkartenstamm) dient dem Schaffner zur Abrechnung der vereinnahmten Beträge. Der Beamte hatte am 9. Mai 1985 von Fahrgästen im Abteil liegengelassene Abrisse von Halbblankofahrkarten aufgesammelt und diese - nach Entfernen des Entwertungsteils auf dem Abriß - so an die Fahrkartenstämme geklebt, daß der Eindruck erweckt wurde, es seien Fahrkarten mit einem niedrigeren Fahrpreis verkauft und somit auch niedrigere Erlöse erzielt worden. Diese Manipulation wurde später von dem abrechnenden Beamten der Fahrkartenausgabe entdeckt, weil der Farbton der angeklebten Abrisse mit dem Farbton der Stämme nicht identisch war. Zur Begründung seines Handelns hat der Beamte im Untersuchungsverfahren, vor dem Bundesdisziplinargericht und in der Hauptverhandlung angegeben, gegen Ende seiner Fahrt am 9. Mai 1985 an der Abrechnung seines Fahrkartenverkaufs im Zuge gearbeitet und einen Fehlbetrag von 27,30 DM festgestellt zu haben, den er nicht habe melden wollen und auch aus eigener Tasche nicht sofort hätte bezahlen können. Als er durch den Zug gegangen sei, habe er dort mehrere verkaufte Fahrkarten gefunden, die er an den passenden Fahrkartenblock angeklebt habe.
Ein in dieser Sache gegen den Beamten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft S. nach Zahlung einer Geldbuße von 500 DM gemäß § 153 a StPO eingestellt.
b)
Am 21. August 1985 befuhr der Beamte gegen 22.30 Uhr mit seinem Pkw-Kombi eine Bundesstraße. Der Pkw kam von der Fahrbahn ab, stieß gegen einen Baum und überschlug sich, bevor er am rechten Fahrbahnrand auf dem Dache zu liegen kam. Der Beamte wurde hierbei nur leicht verletzt. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab für den Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 ‰.
c)
Am 14. Januar 1985 hatte der Beamte ab 18.29 Uhr Dienst als Zugführer mit Dienstende am 15. Januar 1985 um 8.02 Uhr. Während der Dienstschicht waren drei Pausen vorgesehen, die letzte von 1.26 Uhr bis 4.35 Uhr. Bis 0.02 Uhr verlief der Dienst planmäßig. Bei der anschließend vorgesehenen Begleitung eines Personenzuges von S. nach H. kam es aufgrund starken Frostes zu betrieblichen Unregelmäßigkeiten, so daß der Zug erst um 1.44 Uhr mit fünfzigminütiger Verspätung im Bahnhof H. eintraf. Während des Aufenthalts auf dem Bahnhof in H. wies der örtliche Aufsichtsbeamte den Beamten gegen 2.15 Uhr an, am Zug Lr 36483 die Lok abzukuppeln und an den Zug Lr 36484 anzuhängen sowie die Bremsvorbereitungen vorzunehmen. Andere Mitarbeiter, die diese Arbeiten anstelle des Beamten hätten verrichten können, waren nicht vorhanden bzw. mit anderen vordringlichen Arbeiten befaßt. Der Beamte weigerte sich, die Arbeiten auszuführen, und setzte sich in ein Abteil des Zuges, an den er die Lok hätte ankoppeln sollen. Der Aufsichtsbeamte führte die Arbeiten selbst aus. Um 2.58 Uhr fuhr der Beamte mit einem anderen Zug nach Saarbrücken zurück. Für den Rest der Dienstschicht meldete er sich krank, um die verkürzte Ruhepause auszugleichen. Der Beamte ist der Auffassung, zu einer Dienstleistung in H. nicht verpflichtet gewesen zu sein, da er Ruhepause gehabt habe. Im übrigen habe ihn der Aufsichtsbeamte angeschrien und unfreundlich behandelt.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als einheitliches Dienstvergehen gewürdigt, durch das der Beamte gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Verwaltung seines Amtes sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen verstoßen habe, §§ 54 Satz 1 bis 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG sowie § 13 Abs. 4 ADAB. Ein Beamter, der sich an den ihm zugänglichen oder anvertrauten dienstlichen Gütern oder Geldern vergreife, zerstöre das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen derart nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden könne. Einer der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe, der ausnahmsweise das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses möglich erscheinen lasse, sei hier nicht gegeben. Durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in trunkenem Zustand habe der Beamte nicht nur ein allgemein verantwortungsloses und sozialschädliches Verhalten gezeigt, sondern nunmehr auch eine erhebliche allgemeine charakterliche Labilität erkennen lassen, weil er bereits am 18. Juni 1980 durch Urteil des Amtsgerichts S. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von siebzig Tagessätzen zu 20 DM verurteilt worden sei, ein Verhalten, das seinerzeit durch Disziplinargerichtsbescheid vom 28. April 1982 auch zu einer Gehaltskürzung um ein Dreißigstel auf die Dauer von vier Monaten geführt habe. Erheblicher Alkoholgenuß führe in aller Regel zu einer beträchtlichen Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens und zu einer Selbstüberschätzung der Fähigkeiten des Täters. Hieraus ergäben sich große Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer. Deshalb sei die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter starkem Alkoholeinfluß echtes kriminelles Unrecht und führe, wenn sie von einem Beamten begangen werde, in der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Minderung des Ansehens der Beamtenschaft. Demgegenüber komme der Teilverfehlung des Beamten bezüglich der Dienstverweigerung unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse und mildernden Umstände nur geringeres Gewicht zu. Dennoch hätte der Beamte die Dienstanweisung ausführen müssen.
Der Beamte sei mit Rücksicht auf seine lange Dienstzeit und die guten Beurteilungen eines Unterhaltsbeitrages nicht unwürdig. Er sei dessen auch in der zuerkannten Höhe bedürftig.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und um eine mildere Disziplinarmaßnahme gebeten. Er bereue sein Tun zutiefst und weise darauf hin, daß er die durch Erwerb seines Eigenheimsübernommenen Verpflichtungen künftig nicht mehr erfüllen könne. Die Entfernung aus dem Dienst würde seine große Familie in soziale Not stürzen. Er bitte deshalb darum, weiterhin bei der Bundesbahn arbeiten zu können.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt, denn der Beamte wendet sich nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts und auch nicht dagegen, daß er schuldhaft gehandelt hat. Deshalb sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts für den Senat bindend, desgleichen die Würdigung als Dienstvergehen; er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
1.
Das Schwergewicht des einheitlich festgestellten Dienstvergehens liegt in der Fahrkartenmanipulation. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht ausgeführt, daß ein Beamter, der sich an den ihm zugänglichen oder anvertrauten dienstlichen Gütern oder Geldern vergreift, das von seiner Verwaltung in ihn gesetzte Vertrauen derart nachhaltig zerstört, daß er grundsätzlich nicht mehr imöffentlichen Dienst belassen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 24. Februar 1988 - BVerwG 1 D 89.87 - m.w.N.). Nicht zu folgen vermag der Senat indessen der Annahme, daß einer der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe, der ausnahmsweise das Fortbestehen des Beamtenverhältnisses möglich erscheinen läßt, hier nicht gegeben sei. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, daß sich der Ausnahmegrund einer einmaligen und unbedachten Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation nicht mit Sicherheit ausschließen läßt.
Nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung ist dem Beamten bei der Zusammenstellung seiner Abrechnung im Zug von H. nach S. bewußt geworden, daß er einen Fehlbetrag von 27,30 DM für den Abrechnungszeitraum hatte, für den er ungeachtet dessen, daß er die Ursache nicht erkennen konnte, nach den geltenden Vorschriften der Deutschen Bundesbahn aufkommen mußte. Der Glaubhaftigkeit dieser Einlassung steht nicht entgegen, daß der Beamte bei seiner Vernehmung am 13. Mai 1985 einen Fehlbetrag nicht erwähnt hat. Denn nicht selten wird bei den ersten Erhebungen durch die Fahndung das Gewicht auf die strafrechtlich relevanten Gesichtspunkte gelegt, und der Beamte ist nach dem Eindruck des Senats nicht der Mann, der von sich aus weit ausholen und die Sprache auf Vorgänge lenken würde, nach denen er nicht direkt gefragt wird.
Ebenso unwiderlegt hat er vorgetragen, zuvor niemals einen Fehlbetrag gehabt zu haben, so daß er ob dieser Tatsache bestürzt und verwirrt gewesen sei, zumal er nicht genügend Geld bei sich gehabt und auch nicht gewußt habe, wie er diesen Betrag angesichts seiner angespannten Haushaltslage und der aus Ehefrau und acht unterhaltsberechtigten Kindern bestehenden Familie kurzfristig aufbringen sollte. Als er dann durch den Zug gegangen sei, habe er Abrisse von Halbblankofahrkarten entdeckt und diese aufgesammelt. Denn ihm sei der Gedanke gekommen, daß er damit den Minderbetrag ausgleichen könne. Soweit dies zum Ausgleich nötig gewesen sei, habe er die Abrisse nach Entfernen des Entwertungsteils an die Fahrkartenstämme geklebt; die übrigen Abrisse habe er weggeworfen. Hierin sieht der Senat das Ausnutzen einer besonderen Versuchungssituation durch den Beamten.
Zwar gehörte es zu seinen ständig eingeübten Pflichten und damit zum Kernbereich seiner Beamtenaufgaben. Fahrkarten im Zug zu verkaufen und das eingenommene Geld pünktlich und vollständig abzurechnen. Daß aber eine besondere Versuchungssituation auch dann gegeben sein kann, wenn der Betreffende unter äußerlich vertrauten Bedingungen handelt, hat der Senat schon wiederholt ausgeführt (vgl.Urteil vom 8. September 1987 - BVerwG 1 D 145.86 -). Voraussetzung dafür ist, daß der Betroffene aufgrund eines plötzlich von außen auf seinen Willen wirkenden Ereignisses versagt, das für ihn neuartig und außergewöhnlich ist, weil er Derartiges nicht alltäglich erlebt.
Von einem solchen Ereignis kann hier ausgegangen werden, weil der Beamte zum ersten Mal einen Minderbetrag - zumal in für ihn nicht ganz unbeträchtlicher Höhe - zu vertreten gehabt hat. Daß ihm das schon für sich nicht gleichgültig gewesen wäre, ist glaubhaft, weil ihn seine Beurteilungen aus langjähriger Dienstzeit ebenso wie sein beruflicher Werdegang als einen interessierten und strebsamen Beamten ausweisen, der um sorgfältige Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten bemüht ist. Es kommt aber noch hinzu, daß der Beamte - auch diese Einlassung ist bei der schon wegen der Größe seiner Familie außerordentlich angegespannten Finanzlage glaubhaft - mangels mitgeführten Geldes zum alsbaldigen Ausgleich des Fehlbetrages nicht in der Lage gewesen wäre.
Wenn der Beamte in dieser Situation durch die herumliegenden Fahrkartenabrisse auf den Gedanken gebracht worden ist, dadurch von dem Regreßanspruch der Bahn freigestellt werden zu können, so darf dies dem Außergewöhnlichen der Situation und nicht einer Ursache zugeschrieben werden, die in der Person des Beamten verwurzelt wäre und als persönlichkeitsimmanent ihn absolut vertrauensunwürdig machen würde. Dabei kann auf sich beruhen, ob er erst den Fehlbetrag festgestellt und dann die Fahrkartenabrisse gefunden hat oder ob er - umgekehrt - diese schon vorher liegen gesehen hatte. Denn unbedachtes Handeln im Sinne der Rechtsprechung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daßüberlegt und konsequent vorgegangen wird (Urteil vom 9. März 1988 - BVerwG 1 D 86.87 -). Auch wenn der Beamte sich nach Feststellen des Fehlbetrages der schon zuvor entdeckten Abrisse entsonnen und sie nun zielstrebig eingesammelt hätte, läge eine Augenblickstat im hier maßgebenden Sinne vor; und auch der Umstand, daß er an sechs verschiedenen Fahrkarten diese Manipulation vorgenommen hat, steht der Annahme einer Augenblickstat nicht entgegen, weil er in engem zeitlichen Zusammenhang im Rahmen eines einheitlich gefaßten Tatentschlusses gehandelt hat.
Die Handlungsweise des in mehr als 20 Dienstjahren bewährten Beamten war nach allem persönlichkeitsfremd. Zwar ist er straf- und disziplinargerichtlich vorbelastet. Das Urteil des Amtsgerichts S. vom 18. Juni 1980, das dem Disziplinargerichtsbescheid vom 28. April 1982 zugrunde lag, erging jedoch nicht wegen einer einschlägigen Vorgehensweise, sondern wegen außerhalb des Dienstes begangener Unfallflucht. Es steht somit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Merkmal persönlichkeitsfremden Handelns hier ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß das vorliegende Verfahren auch noch zwei weitere - gleichfalls nicht einschlägige - Pflichtverletzungen zum Gegenstand hat (vgl. Urteil vom 26. Februar 1985 - BVerwG 1 D 70.84.).
2.
Den Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts zum disziplinaren Gehalt der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt und der Weigerung, eine dienstliche Anordnung auszuführen, schließt sich der Senat an. Beiden Teilaspekten des einheitlich festgestellten Dienstvergehens kommt kein so schweres Gewicht zu, daß sie für sich oder zusammen genommen eine über eine Gehaltskürzung hinausgehende Disziplinarmaßnahme rechtfertigten. Diese dienstlichen Verfehlungen können auch nicht dazu führen, den Beamten trotz Anerkennung des Ausnahmegrundes der unbedachten Ausnahmetat bezüglich der Fahrkartenmanipulation aus dem Dienst zu entfernen. Die Bedeutung seines Versagens für den Bestand des ihn mit seiner Verwaltung und der Allgemeinheit verbindenden Vertrauensverhältnisses und das Erfordernis, ihn vor der Wiederholung gleichen oder ähnlichen Verhaltens zu bewahren, lassen aber eine für längere Zeit in gleichbleibenden Abständen wiederholt auf seinen Handlungswillen einwirkende, mit Außenwirkung versehene materiell fühlbare Disziplinarmaßnahme geboten erscheinen. Deshalb war der Beamte gemäß §§ 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Satz 1 BDO in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt - hier in das Amt eines Bundesbahnassistenten - zu versetzen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.
Pellnitz
Sträter