Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.02.1985, Az.: BVerwG 1 D 70.84
Verhängung von Disziplinarmaßnahmen; Dienstpflichtverletzung eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.02.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 70.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 01.03.1984 - AZ: IV VL 72/83
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Februar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnhauptsekretär Arno Beckmann, Postbetriebsassistent Siegfried Fuchs als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbahnassistenten S. wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 1. März 1984 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Beamten wird um ein Dreißigstel auf die Dauer von fünf Jahren gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 20. Juli 1983 ist gegen den Beamten wegen Untreue eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40,- DM festgesetzt worden. Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten im sachgleichen Disziplinarverfahren angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 19. März 1983 als Zugführer Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 90,- DM durch Verfälschung der Abrechnungsunterlagen nicht ausgewiesen und nicht abgeliefert, sondern für sich verbraucht habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 1. März 1984 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von acht Monaten bewilligt. Es hat folgendes festgestellt:
Am 19. März 1983 war der Beamte als Zugführer des D 718 von M. nach S. eingesetzt. Im Zug verkaufte er an eine unbekannte Person eine einfache Fahrkarte von U. nach D. zum vorgeschriebenen Preis von 100,- DM, die er mit seinem Zangendrucker entwertete. Die Fahrkarte stellte er nicht - wie vorgeschrieben - im Durchschreibeverfahren mit Blaupapier aus, sondern trennte sie zuvor heraus. Den zugehörigen Stamm ließ er zunächst blanko und trug nachträglich eine Fahrt von U. nach G. zum Fahrpreis von 10,- DM ein. Diesen Betrag setzte er auch auf den Verkaufsnachweis und rechnete ihn am gleichen Tage in M. Hbf ab. Den Unterschiedsbetrag von 90,- DM behielt er für sich und verbrauchte ihn für seine private Lebensführung.
Die Angaben des Beamten zum Tathergang im einzelnen hat das Bundesdisziplinargericht wie folgt gewürdigt:
Die Einlassung des Beamten in der Hauptverhandlung war widersprüchlich. Zunächst behauptete er, die Fahrkarte bis U. Hbf ordnungsgemäß ausgeschrieben zu haben. Als er dann auch den Zielbahnhof D. habe eintragen wollen, habe sein Kugelschreiber versagt. Er habe dennoch mit dem nicht funktionierenden Kugelschreiber das Wort D. Hbf weitergeschrieben, um dem Reisenden eine Fahrkarte aushändigen zu können. Später habe er dann den Gedanken gefaßt, einen anderen Zielbahnhof einzutragen, um den Differenzbetrag für sich verbrauchen zu können. So sei er dann auf den Gedanken gekommen, als Zielbahnhof G. mit einem Fahrpreis von 10,- DM einzutragen und den Differenzbetrag für sich zu behalten.
Auf den eindringlichen Vorhalt hin, daß die Wörter "EU" und "U. Hbf" auf Stamm und Fahrkarte ein unterschiedliches Schriftbild zeigen würden, änderte der Beamte seine Einlassung dahin, daß er mit einem leeren Kugelschreiber den Stamm ausgefüllt und die Durchschrift dem Kunden ausgehändigt habe. Den leeren Stamm habe er später mit einem anderen Zielbahnhof, anderer Kilometerangabe und anderem Fahrpreis ausgefüllt.
Auch diese Einlassung ist unglaubhaft. Wenn der Beamte tatsächlich mit einem leeren Kugelschreiber in Gegenwart des Reisenden das Stammblatt ausgefüllt hätte, müßte sich der Durchdruck auf der Rückseite des Stammblattes zeigen. Dies ist aber nicht der Fall. Daraus ergibt sich, daß der Beamte zunächst mit einem gepausten Stammblatt die Fahrkarte im Durchschreibeverfahren ausgefüllt und das Stammblatt später ausgeschrieben hat.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 BBG gewertet und die Entfernung aus dem Dienst mangels durchgreifender Milderungsgründe für unerläßlich gehalten. Insbesondere hat es eine einmalige unbedachte Gelegenheitstat verneint, weil es sich um eine gut vorbereitete Manipulation gehandelt habe. Die Voraussetzungen für einen Unterhaltsbeitrag seien jedoch gegeben.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, eine geringere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen damit, daß es sich um eine einmalige unbedachte Augenblickstat handele. Seine widersprüchliche Einlassung in der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht sei darauf zurückzuführen, daß er der nervlichen Belastung nicht gewachsen gewesen sei. Den wahren Sachverhalt habe er seinem Verteidiger in einer Besprechung am 30. Januar 1984 erläutert. Danach habe er zunächst die ordnungsgemäße Ausstellung der Fahrkarte beabsichtigt. Im Moment der Ausstellung - er habe den Kugelschreiber schon in der Hand gehabt - sei ihm ins Bewußtsein gekommen, noch einen ausgeschriebenen Kugelschreiber bei sich zu haben. Er habe die Kugelschreiber gewechselt und die Fahrkarte, die noch nicht aus dem Block herausgetrennt gewesen sei, mit ordnungsgemäß eingelegtem Blaupapier ausgestellt. Der Kunde habe also eine ordnungsgemäß ausgestellte Fahrkarte erhalten, der Stamm habe aber bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei lesbare Eintragungen gezeigt. Etwa zwei Abteile weiter habe er dann den Stamm auf einen anderen Zielbahnhof ausgefüllt.
Der Senat hat ein Gutachten des Posttechnischen Zentralamts in D. eingeholt zu der Frage, ob sich auf der Vorderseite des Stammes der Fahrkarte Nr. 3232824 vom 19. März 1983 durch Papiereindruck feststellbare, von einem leeren Kugelschreiber herrührende Schriftzüge befinden, die mit den Eintragungen auf der dem Kunden ausgehändigten als Durchschrift hergestellten Fahrkarte deckungsgleich sind.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zu einer milderen Disziplinarmaßnahme.
Da der Beamte den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Tathergang bestreitet, ist das Rechtsmittel unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts erweisen sich weitgehend als zutreffend. Aufgrund des Gutachtens des Posttechnischen Zentralamts ist der Senat jedoch der Überzeugung, daß der Beamte die Fahrkarte zunächst vollständig mit einem leeren Kugelschreiber ausstellte, wie er es mit der Berufung geltend macht. Danach läßt sich eine spontane, unbedachte Augenblickstat nicht ausschließen. Der Beamte hat hierzu in der Hauptverhandlung unwiderlegt vorgetragen, auf die Idee, in dieser Weise zu verfahren, sei er plötzlich gekommen, als er in der Brieftasche des Reisenden, der die Fahrkarte erwarb, viel Geld gesehen habe. Dabei sei ihm bewußt geworden, daß er selbst in einer vergleichsweise sehr schlechten finanziellen Lage war. Seine Frau habe sich in der Heimat in Norddeutschland aufgehalten, weil sie mit dem Einleben in Bayern Schwierigkeiten gehabt habe. Durch diese Trennung habe er hohe Unkosten gehabt. Für die Tochter habe er die Kosten einer Klassenfahrt aufbringen müssen. Der Geburtstag der Ehefrau habe kurz bevorgestanden, und er habe versuchen wollen, sie zur Rückkehr zu überreden. Dadurch sei er plötzlich auf die Idee gekommen, die Fahrkarte zunächst mit einem Kugelschreiber auszufüllen, von dem er zuvor festgestellt hatte, daß er leer war, um anschließend den Stamm der Fahrkarte zu seinem Vorteil anders auszufüllen. So sei es dann geschehen, und er habe sogleich zwei Abteile weiter den Stamm ausgefüllt.
Für das Absehen von der Entfernung aus dem Dienst ist allerdings Voraussetzung, daß die Tat im Grunde als persönlichkeitsfremd gewertet werden kann und es deshalb möglich ist, dem Beamten noch einen Rest von Vertrauen entgegenzubringen. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, daß der Beamte bei anderer Gelegenheit auf einem völlig anderen Gebiet versagt hat, das die Frage seiner Ehrlichkeit nicht berührt, nämlich zweimal durch Alkoholverfehlungen (vgl. Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 1 D 38.79 -). Der Beamte ist nämlich wie folgt disziplinarisch in Erscheinung getreten:
Durch Disziplinarverfügung vom 28. September 1982 verhängte der Präsident der Bundesbahndirektion M. gegen ihn eine Geldbuße von 400,- DM, weil er als Zugbegleiter eines Schnellzuges in der Nacht vom 11. auf den 12. Oktober 1981 merklich unter Alkoholeinwirkung stand und während des Dienstes in Anwesenheit von Polizeibeamten und eines Reisenden eine weitere Flasche Bier trank. Die notwendigen dienstlichen Aufzeichnungen hatte er unvollständig und zum Teil unleserlich geführt.
Durch Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion M. vom 16. Mai 1983 wurde gegen ihn eine Geldbuße von 650,- DM verhängt, weil er am 6. Oktober 1982 nach dem Dienst, aber in Dienstkleidung, in einer Kantine erhebliche Mengen Bier getrunken hatte und dann in eine Schlägerei mit einem türkischen Mitarbeiter verwickelt worden war und der herbeigerufenen Bahnpolizei die Angabe der Personalien verweigerte. Weiter hatte der Beamte am 18. Dezember 1982 in derselben Kantine wiederum nach Dienstschluß erhebliche Mengen alkoholischer Getränke konsumiert, anschließend die Bahnpolizei angerufen, weil er beleidigt worden sei. Ihm wurde gesagt, daß es momentan nicht möglich sei, jemanden in die Kantine zu schicken. Daraufhin rief der Beamte fünf Minuten später anonym an und beleidigte die Bahnpolizisten. Anschließend verweigerte er den erschienenen Bahnpolizisten die Angabe der Personalien, worauf er wiederum zur Wache mitgenommen wurde. Dort beleidigte er die anwesenden Beamten erneut.
Kann hier noch ausnahmeweise von der bei Veruntreuung amtlich anvertrauten Geldes grundsätzlich verwirkten Auflösung des Beamtenverhältnisses abgesehen werden, so läßt doch die verbleibende Schwere des Dienstvergehens grundsätzlich nur die nächstschwere Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu (BVerwGE 53, 256 <261>[BVerwG 01.03.1977 - I D 99/76]). Diese Disziplinarmaßnahme ist jedoch hier nicht möglich, weil sich der Beamte nach dem Aufstieg in den mittleren Dienst im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet. Deshalb ist eine Gehaltskürzung zu verhängen, die in ihrer Laufzeit der gesetzlichen Beförderungssperre im Falle der Degradierung nach § 10 BDO entspricht und damit zugleich die Höchstdauer der Kürzung nach § 9 BDO von fünf Jahren erreicht. Als Kürzungsbruchteil hält der Senat in Anbetracht der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten ein Dreißigstel für angemessen. Dies entspricht in der finanziellen Auswirkung zunächst etwa einer Degradierung, wobei der nicht degradierbare Beamte allerdings den Vorteil behält, daß er nicht erst frühestens nach fünf Jahren in sein früheres Amt befördert werden, sondern bei einer fünfjährigen Gehaltskürzung nach fünf Jahren bereits in das nächsthöhere Amt aufsteigen könnte.
Kann hier von der Höchstmaßnahme ausnahmsweise abgesehen werden, so stellt sich die weitere Frage, ob der dann verwirkten Gehaltskürzung § 14 BDO entgegensteht, denn der Beamte ist wegen desselben Sachverhalts gerichtlich bestraft worden. Für die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung spricht hier, daß der Beamte - wenn auch auf anderem Gebiet - disziplinarisch erheblich vorbelastet ist. Zur Tatzeit, am 19. März 1983, war bereits gegen ihn eine Geldbuße von 400,- DM bestandskräftig verhängt. Wegen weiterer Verfehlungen liefen, wie dem Beamten bekannt war, Vorermittlungen, die später zur Verhängung einer Geldbuße von 650,- DM führten. Eine Gehaltskürzung ist unter dem Gesichtspunkt des Gebotes einer Pflichtenmahnung ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der Befürchtung Anlaß gibt, daß der Beamte trotz der bereits vom Strafgericht verhängten Sanktion erneut gegen seine Beamtenpflichten verstoßen werde. Eine solche Befürchtung ist hier gegeben. Sie zeichnet sich nicht etwa nur als generelle Möglichkeit ab, sondern sie läßt sich mit konkreten Erwägungen begründen. Die Prüfung darf sich nämlich nicht allein auf einschlägige Vortaten in strafrechtlicher Hinsicht beschränken; sie muß das bisherige Verhalten des beschuldigten Beamten vielmehr in seiner Gesamtheit umfassen. Denn Aufgabe und Ziel disziplinarer Maßnahmen ist es nicht nur, künftig einschlägige Handlungen, insbesondere Straftaten, zu verhindern, sondern der beschuldigte Beamte soll ganz allgemein zu beamtenrechtlichem Wohlverhalten angehalten, jedes gegen die Beamtenpflichten verstoßende Verhalten bei ihm soll in Zukunft ausgeschlossen werden (Urteil vom 3. August 1982 - BVerwG 1 D 65.81 -). Nur wenn auch insoweit die Gewähr durch die strafrechtliche Sanktion gegeben erscheint, ist eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr im Sinne des § 14 BDO erforderlich. Eine in diese Richtung weisende Prognose ist hier nicht gerechtfertigt. Die berücksichtigungsfähigen und -pflichtigen Gesamtumstände lassen nicht die Erwartung zu, daß sich der Beamte allein durch die vom Amtsgericht M. verhängte Geldstrafe zu beamtenrechtlichem Wohlverhalten bewegen lassen werde. Das ergibt sich daraus, daß die zuvor gegen ihn ergriffenen Maßnahmen sich letztlich nicht als wirkungsvoll erwiesen haben, sondern er eine weitere Pflichtverletzung beging, die in ihrem disziplinaren Gewicht noch weit über das seiner früheren Verfehlungen hinausgeht. Liegt aber die Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung vor, so gebietet es auch die Wahrung des Ansehens des Beamtentums, die Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Janzen
Dr. Hartmann