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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1994, Az.: BVerwG 11 PKH 28.94

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Bedeutung des Art. 19 Einigungsvertrag sowie des mit dem Einigungsvertrag ausdrücklich gewollten Bestandsschutzes und Vertrauensschutzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 11 PKH 28.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13320
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 11.11.1992 - AZ: 17 A 100.92
OVG Berlin - 14.07.1994 - AZ: 6 B 2.93

Fundstellen

  • NJ 1995, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZS 1995, 236 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1995, 545 (amtl. Leitsatz)
  • ThürVBl 1995, 109-110

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist die Begründungsentscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt.

  2. 2.

    Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht - (hier: das Stipendienrecht der DDR) - betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 II Nr. 1 VwGO zu.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Kipp
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozeßbevollmächtigten als Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger möchte die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juli 1994 erreichen. Seinem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten als Rechtsanwalt für dieses Verfahren kann nicht stattgegeben werden; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2

Dem Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Antrags ist zu entnehmen, daß er mit der in Aussicht genommenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend machen will, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Zulassungsvoraussetzung liegt nur vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine grundsätzliche, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Die Ausführungen des Klägers zur Begründung seines Antrags bieten jedoch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß diese Voraussetzungen hier erfüllt wären.

3

Die vom Kläger insoweit angesprochenen "Grundfragen der Anwendung des Rechts der DDR und der Berücksichtigung der Rechtspraxis in der DDR" stellten sich dem Berufungsgericht allenfalls im Rahmen der - von ihm verneinten - Frage, ob zum Anspruch des Klägers auf Förderung durch ein Stipendium eine als Verwaltungsakt zu qualifizierende Entscheidung ergangen war. Insoweit ging es um die Anwendung des Stipendienrechts der Deutschen Demokratischen Republik unter Berücksichtigung der dortigen Rechtspraxis. Dabei handelt es sich um ausgelaufenes Recht, nachdem die Deutsche Demokratische Republik seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr besteht und ihr Stipendienrecht zum Jahresende 1990 jedenfalls im Lande Berlin außer Kraft getreten ist. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu (vgl.Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG VII B 109.77 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 160>, vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 3 B 90.82 - <Buchholz 451.90 Nr. 43>, vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 297>, vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - <Buchholz 402.24 § 10 Nr. 130> undvom 31. August 1993 - BVerwG 9 B 393.93 - <Buchholz 412.3 § 11 Nr. 5>). Denn das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht oder Übergangsregelungen stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann.

4

Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel liegen hier nicht vor. Daß noch Fälle abzuwickeln sind, in denen das alte Recht von Bedeutung ist, reicht dazu nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1991, a.a.O.). Erforderlich wäre vielmehr, daß sich eine klärungsbedürftige Frage der Auslegung dieses Rechts für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiter stellen kann, wie dies bei Fragen aus dem weiterhin geltenden Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. August 1993, a.a.O.). Das ist bei den hier in Betracht kommenden Regelungen über die Gewährung von Stipendien an Forschungsstudenten ausgeschlossen, da sie außerhalb des überschaubaren Kreises der noch nach altem Recht begründeten Ausbildungsverhältnisse keine Bedeutung mehr haben.

5

Abgesehen davon handelt es sich bei den Regelungen über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages jedenfalls um eine Materie des Landesrechts, deren Klärung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO ohnehin nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann.

6

Die vom Kläger des weiteren angesprochene Frage der Bedeutung des Art. 19 des Einigungsvertrages sowie "des mit dem Einigungsvertrag ausdrücklich gewollten Bestands- und Vertrauensschutzes" stellte sich dem Berufungsgericht nur im Rahmen der weiteren, die Entscheidung selbständig tragenden Begründung, daß die Aufhebung einer etwaigen Förderungszusage oder -bewilligung durch die Bescheide vom 30. September 1991 und 4. Februar 1992 rechtmäßig gewesen sei. Ist die Berufungsentscheidung jedoch - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - <Buchholz 402.24 § 24 Nr. 8>, vom 13. April 1989 - BVerwG 1 B 54.89 - <Buchholz 130 § 8 Nr. 37> undvom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - <Buchholz 11 Art. 116 Nr. 20>). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne daß sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht deshalb das Berufungsurteil auf der hinwegdenkbaren Begründung, noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten. Da hinsichtlich der ersten Begründung - dem Fehlen eines den Förderungsanspruch feststellenden Verwaltungsakts - kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, kommt es auf die grundsätzliche Bedeutung von Fragen im Zusammenhang mit der zweiten Begründung nicht mehr an.

7

Soweit dem Vorbringen des Klägers allgemein zu entnehmen ist, daß er die Berufungsentscheidung im Ergebnis für unvereinbar mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Bestands- und Vertrauensschutzes hinsichtlich der in der DDR erworbenen Rechte und Ansprüche hält, ist eine weitere höchstrichterliche Klärung der Rechtslage nicht geboten, nachdem das Bundesverfassungsgericht sogar weit schwerwiegendere Eingriffe in die Berufs- und Wissenschaftsfreiheit der in wissenschaftlichen Einrichtungen der DDR tätig gewesenen Forscher für verfassungsmäßig gehalten hat (vgl. BVerfGE 85, 360 <381 f.>[BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]). Es hat dabei darauf hingewiesen, daß die generelle Gefährdung der Forschungstätigkeit durch den wirtschaftlichen Niedergang der Deutschen Demokratischen Republik auch das Gewicht der durch die Grundrechte der Forscher geschützten Belange minderte. Im vorliegenden Fall besteht um so weniger Anlaß, verfassungswidrige Auswirkungen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung in Betracht zu ziehen, als der Kläger die Fortsetzung seines Forschungs- bzw. Promotionsstudiums mit staatlichen Sozialleistungen finanzieren konnte, deren regelmäßige Höhe zunächst nahezu die seines früheren Stipendiums erreichte und zuletzt sogar beträchtlich überstieg. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Betroffenheit seines sozialen Besitzstandes bestehen daher nicht.

Dr. Diefenbach
Dr. Storost
Kipp