Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1993, Az.: BVerwG 9 B 393/93
Revisionszulassung; Grundsätzliche Bedeutung; Rechtsvorschrift außer Kraft; Rückkehr in Vertreibungsgebiet; Wichtige Gründe; Vertriebener; Wiedereingliederung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 393/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München 01.02.1993 - 24 B 85 A.2030
- VG Bayreuth 29.01.1985 - B 3 K 83 A.456
Rechtsgrundlagen
- § 100 Abs. 1 BVFG
- § 11 S. 1 Nr. 5 BVFG
- Art. 1 Nr. 10 KfbG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstelle
- DVBl 1994, 544-545 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Stellt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage sich in bezug auf außer Kraft getretenes Recht, so ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die Rechtsvorschrift aufgrund einer Übergangsbestimmung ihre Gültigkeit für einen nicht überschaubaren Personenkreis auch für die Zukunft behält.
2. "Wichtige Gründe" für eine Rückkehr in das Vertreibungsgebiet i.S. des § 11 Satz 1 Nr. 5 BVFG a.F. können nur solche sein, die der vom Gesetz bezweckten Eingliederung des Vertriebenen in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegenstehen.
3. Im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 5 BVFG a.F. ist ein Vertriebener "offensichtlich ohne wichtige Gründe" in die Vertreibungsgebiete verzogen, wenn er unter Umständen zurückgekehrt ist, die erkennen lassen, daß er die Wiedereingliederung in die Verhältnisse des Vertreibungsgebiets anstrebte und damit die begonnene Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik nicht nur vorübergehend unterbrochen, sondern endgültig abgebrochen hat.