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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1995, Az.: BVerwG 7 C 63/94

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Aufhebung des Restitutionsbescheids durch die Widerspruchsbehörde; Anforderungen an die Zuständigkeit des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1995
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 63/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Leipzig - 06.06.1994 - AZ: 3 K 1147/92

Fundstellen

  • DÖV 1996, 385 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1996, 77 (Pressemitteilung)
  • NJ 1996, 335 (amtl. Leitsatz)
  • VIZ 1996, 213-216
  • ZIP 1996, 606-611 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, A19-A20 (Kurzinformation)
  • ZÖV 1996, 141-142

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Vermögenszuordnungsbescheid stellt auch für das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz die Eigentumsverhältnisse und damit die Verfügungsberechtigung an dem zu restituierenden Vermögenswert klar.

  2. 2.

    Der Inhaber eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts ist regelmäßig nicht zur Anfechtung eines den genutzten Vermögenswert betreffenden Restitutionsbescheid berechtigt. Das gilt auch in den Fällen des Restitutionsbeschlusses nach § 5 I VermG.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert und Dr. Brunn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beigeladenen zu 2 wird verworfen.

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts L... vom 6. Juni 1994 abgeändert und der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. Oktober 1992 auch insoweit aufgehoben, als darin der Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises L... vom 22. April 1991 hinsichtlich der Ruckübertragung des Grundstücks Gemarkung K... Flur ..., Flurstück ... aufgehoben wurde.

Ferner wird das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, soweit es die im Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. Oktober 1992 ausgesprochene Aufhebung der Rückübertragung des Grundstücks Gemarkung K... Flur ... Flurstücks .../... betrifft. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, mit dem ein zu seinen Gunsten ergangener Rückübertragungsbescheid nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) aufgehoben worden ist.

2

Der Kläger war Eigentümer eines Bauernguts in K... bei L... Im Jahre 1953 verließ er ohne Genehmigung das Gebiet der DDR. Daraufhin wurde gemäß Rechtsträgernachweis des Rates des Kreises L... vom 27. Februar 1954 der auf Blatt 147 im Grundbuch von K... eingetragene Grundbesitz des Klägers mit Gebäuden sowie lebendem und totem Inventar aufgrund von § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl DDR I S. 615) in Eigentum des Volkes überführt und der Rat der Gemeinde K... zum Rechtsträger bestellt.

3

Der Grundbesitz ging später in die Rechtsträgerschaft der LPG "R... B..." in S... über. Seit 1959 wurden Teile des Grundbesitzes für den Flughafen L... (Tower, Vorfeld, Start- und Landebahn, Rollfeld sowie weitere Funktionsanlagen) in Anspruch genommen.

4

Betreiber des Flughafens L... war die Interflug GmbH, deren Anteile von der Treuhandanstalt vertraglich erworben wurden. Am 17. September 1990 errichtete die Treuhandanstalt die zunächst als Flughafen L... GmbH i.G. firmierende Beigeladene zu 2, zu deren Geschäftsgegenstand der Betrieb und der Ausbau des Flughafens bestimmt wurde. Mit Pachtvertrag vom 4. Oktober 1990 verpachtete die Interflug GmbH den gesamten Betrieb des Flughafens an die Beigeladene zu 2; gleichzeitig gab sie in einer gesonderten Urkunde gegenüber der Beigeladenen zu 2 ein Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages über die zum Flughafen gehörigen und in der Anlage zu der Urkunde aufgezählten Grundstücke ab. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 16. Juli 1991 nahm die Beigeladene zu 2 das Kaufvertragsangebot an und bewilligte und beantragte die Eigentumsumschreibung.

5

Der Kläger beantragte im Jahre 1990 beim Landratsamt L... die Rückübertragung seines ehemaligen Bauernguts. Mit Bescheid vom 22. April 1991 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises L... "das Eigentum an den Flurstücken (Anlage Aufzeichnungen der Flurstücke) eingetragen auf dem ehemaligen Blatt 147 und Flurstück 22 in Flur 3 von K..." auf den Kläger. Als Anlage war dem Bescheid das mit dem Vermerk "ehm. Apitzsch, Alwin" versehene Wirtschaftsblatt Nr. 2 des Rates der Gemeinde K... beigefügt, auf welchem folgende Grundstücke verzeichnet waren: Gemarkung K... Flur ... Flurstücke .../... ..., .../... Flur ... Flurstücke ... und ... sowie Flur ... Flurstück ... darüber hinaus waren auf dem Wirtschaftsblatt unter dem Vermerk "verbleibt:" die Flurstücke .../... in Flur ... und .../... in Flur ... verzeichnet.

6

Gegen den Bescheid vom 22. April 1991 erhoben die Beigeladene zu 2 mit Schreiben vom 10. Juni 1991, die Gemeinde ... ... mit Schreiben vom 5. Juli 1991 und der beklagte Freistaat Sachsen mit Schreiben vom 21. Oktober 1991 Widerspruch, wobei sie jeweils auf die Rückübertragung einzelner Flurstücke Bezug nahmen.

7

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1991 hob das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf die Widersprüche der Beigeladenen zu 2 und der Gemeinde K... den Bescheid vom 22. April 1991 auf. Ferner bestimmte es in einem als "neuer Bescheid" bezeichneten Teil seines Bescheids, daß das Eigentum an den im Bescheidtext gleichlautend mit dem Bescheid vom 22. April 1991 bezeichneten Flurstücken mit Ausnahme des Flurstücks 3/2, Flur 2 dem Kläger übertragen werde und "auf den Flurstücken 22 und 25 (Flur 3)" eine dem Umfang nach noch näher zu bestimmende Dienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen zu 2 einzutragen sei.

8

Mit Schreiben vom 27. November 1991 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 28. Oktober 1991 Widerspruch.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1992, in dessen Rubrum der Kläger und der Freistaat Sachsen als Widerspruchsführer genannt sind, hob das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Bescheide vom 22. April und 28. Oktober 1991 auf (Ziff. 1 des Bescheids), lehnte den Antrag des Klägers auf Rückübertragung des Flurstücks 3/2 unter gleichzeitiger Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs ab (Ziff. 2) und gab den Vorgang wegen der beantragten Rückübertragung weiterer Flurstücke an seine Außenstelle L... ab (Ziff. 3). Zur Begründung führte es aus, die Bescheide vom 22. April 1991 und 28. Oktober 1991 seien wegen Nichtigkeit bzw. offensichtlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen. Nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide sei der Widerspruchsausschuß berufen, in der Sache zu entscheiden. Die Rückgabe des Bauernguts sei ausgeschlossen, weil das ursprüngliche Unternehmen mit der Übernahme der landwirtschaftlichen Flächen durch die LPG stillgelegt und eine Wiederaufnahme nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht mehr möglich sei; auch die Rückübertragung einzelner Vermögensgegenstände sei bezüglich des Flurstücks 3/2 ausgeschlossen, weil es mit erheblichem baulichen Aufwand in seiner Nutzungsart verändert worden sei und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung bestehe. Bezüglich der übrigen beanspruchten Flurstücke sei die Sache noch nicht entscheidungsreif.

10

Der Kläger übertrug das Grundstück Flur 2, Flurstück 3/2 seinem Sohn, der am 27. Oktober 1992 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Dieser veräußerte das Grundstück an die Beigeladene zu 3, die am 21. Dezember 1992 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Darüber hinaus hat die Beigeladene zu 3 vom Kläger die Grundstücke Flur 3, Flurstücke 22, 25 und 26 erworben.

11

Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 4. März 1993 stellte der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Chemnitz fest, daß der Freistaat Sachsen am 3. Oktober 1990 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K..., Flur 3, Flurstück 3/2 geworden sei. Zur Begründung führte er aus, die am Verfahren Beteiligten (Bundesrepublik Deutschland, Freistaat Sachsen, Landkreis L..., Gemeinde K... und Treuhandanstalt) hätten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) Einvernehmen erzielt, daß Grundstücke von Verkehrsflughäfen grundsätzlich Verwaltungsvermögen der Länder seien; da sich auf dem genannten Grundstück Tower und Landebahn des Flughafens L...-... befänden, stehe es dem Freistaat Sachsen zu.

12

Der Kläger hat gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1992 rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben.

13

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Juni 1994 den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Bescheid vom 22. April 1991 "hinsichtlich der Grundstücke im Grundbuch von K..., ehemals Blatt 147, Bestands-Nummer 17, Flur 2/Flurstücke 31 und 91/6, Flur 3/Flurstükke 25 und 26, Flur 4/Flurstück 18 (fortgeführt als Flurstück 18/1 und 18/2) und Flur 2/Flurstück 3/1, soweit es als Flurstück 3/3 fortgeführt wurde" aufgehoben sowie die Rückübertragung des Grundstücks Flur 2, Flurstück 3/2 abgelehnt worden ist; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 28. Oktober 1991 sei von der Widerspruchsbehörde zu Recht wegen Unbestimmtheit und wegen Unzuständigkeit des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen aufgehoben worden. Dagegen habe die Widerspruchsbehörde den Bescheid vom 22. April 1991 mit Ausnahme der Rückübertragung der Grundstücke Flur 3, Flurstück 22 und Flur 2, Flurstück 3/2 nicht aufheben und die Rückübertragung des zuletzt genannten Grundstücks nicht ablehnen dürfen. Hinsichtlich des Grundstücks Flur 3, Flurstück 22 sei der Bescheid vom 22. April 1991 wegen Unbestimmtheit nichtig. Hinsichtlich der übrigen, in der Anlage zum Bescheid genannten Flurstücke sei der Bescheid wirksam und überwiegend bestandskräftig geworden, weil er insoweit nicht mit zulässigen Widersprüchen angegriffen worden sei. Lediglich hinsichtlich des Grundstücks Flur 2, Flurstück 3/2 habe ein zulässiger Widerspruch der Beigeladenen zu 2 vorgelegen, die insoweit wegen ihrer Abmachungen mit der Interflug GmbH eine Eigentumsanwartschaft besessen habe. Die Restitution dieses Grundstücks sei von der Widerspruchsbehörde zu Recht wegen Unzuständigkeit des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen aufgehoben worden. Inwieweit die derzeitige Nutzung des Grundstücks seine Rückgabe an den Kläger zulasse, müsse von der Widerspruchsbehörde noch geklärt werden.

14

Gegen dieses Urteil richten sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionen des Klägers und der Beigeladenen zu 2; der Beklagte hat Anschlußrevision eingelegt.

15

Der Kläger führt zur Begründung seiner Revision aus: Die Beigeladene zu 2 habe keinen zulässigen Widerspruch erhoben. Insbesondere sei sie weder Eigentümerin der von der Restitution erfaßten Grundstücke gewesen noch habe sie ein Anwartschaftsrecht besessen. Auch der Widerspruch des Freistaats Sachsen sei unzulässig gewesen. Es handele sich bei dem Flughafengelände nicht um Verwaltungsvermögen des Landes, weil es nicht unmittelbar hoheitlichen Zwecken diene. Der Vermögenszuordnungsbescheid habe keinen Rechtsübergang auf den Freistaat Sachsen bewirkt, weil ihm nur feststellende Wirkung zukomme. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Rückübertragung des Grundstücks Flur 3, Flurstück 22 sei nicht hinreichend bestimmt, sei nicht nachvollziehbar.

16

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. Oktober 1992 mit Ausnahme der darin über den Abhilfebescheid vom 28. Oktober 1991 getroffenen Regelung insgesamt aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als es Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. Oktober 1992 aufhebt, und die Klage auch insoweit abzuweisen sowie die Revision des Klägers zurückzuweisen.

18

Er trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe den Widerspruchsbescheid nicht aufheben dürfen, soweit darin der Bescheid vom 22. April 1991 aufgehoben worden sei, weil dieser Bescheid wegen Unzuständigkeit des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen sowie wegen Unbestimmtheit nichtig gewesen sei und der Kläger insoweit durch die Aufhebung nicht in eigenen Rechten betroffen werde. Der Bescheid vom 22. April 1991 sei auf die gegen ihn erhobenen zulässigen Widersprüche hin mit Recht von der Widerspruchsbehörde insgesamt aufgehoben worden. Denn dieser Bescheid sei nicht teilbar gewesen, weil ihm ein Antrag auf Unternehmensrestitution zugrunde liege.

19

Die Beigeladene zu 2 beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts die gegen den Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 8. Oktober 1992 gerichtete Klage abzuweisen.

20

Sie teilt die Rechtsauffassung des Beklagten.

21

Die Beigeladene zu 3 unterstützt das Revisonsvorbringen des Klägers.

22

Der Oberbundesanwalt hält die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft.

23

II.

Die Revision des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (1). Dagegen ist die Anschlußrevision des beklagten Landes als unbegründet zurückzuweisen (2). Auch die Revision der Beigeladenen zu 2 bleibt erfolglos; sie ist bereits unzulässig (3).

24

1.

Der Kläger will mit seiner Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1992 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) die Wiederherstellung des zu seinen Gunsten ergangenen Restitutionsbescheids vom 22. April 1991 erreichen. Die Klage betrifft daher - wie der Kläger mit seinem Revisionsantrag klargestellt hat - nicht die Aufhebung des Abhilfebescheids vom 28. Oktober 1991, mit der die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch des Klägers vom 27. November 1991 stattgab und das Widerspruchsverfahren in den Stand zurückversetzte, den es vor dem Erlaß des aufgehobenen Bescheids hatte. Durch diese Aufhebungsentscheidung der Widerspruchsbehörde wurde der Kläger nicht belastet, sondern begünstigt; sie ist infolgedessen nicht Gegenstand seiner Anfechtungsklage. Die Klage richtet sich vielmehr allein dagegen, daß die Widerspruchsbehörde den Bescheid vom 22. April 1991, mit dem das Landratsamt Leipzig mehrere Grundstücke an den Kläger zurückübertragen hat, rückgängig gemacht (Ziff. 1 des Widerspruchsbescheids) sowie darüber hinaus den Antrag des Klägers auf Rückübertragung des Grundstücks Flur 2, Flurstück 3/2 abgelehnt hat (Ziff. 2). Diesem Anfechtungsbegehren hat das Verwaltungsgericht durch weitgehende Aufhebung des Widerspruchsbescheids entsprochen. Nur hinsichtlich der Grundstücke Flur 3, Flurstück 22 und Flur 2, Flurstück 3/2 hat es die von der Widerspruchsbehörde verfügte Aufhebung des Restitutionsbescheids vom 22. April 1991 als rechtmäßig bestätigt, mithin insoweit die Wiederherstellung dieses Bescheids abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger mit Erfolg.

25

a)

Die Widerspruchsbehörde durfte (auch) die Restitution des Grundstücks Flur 3, Flurstück 22 nicht rückgängig machen.

26

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Restitutionsbescheid vom 22. April 1991 hinsichtlich dieses Grundstücks hinreichend bestimmt und daher wirksam. Wie bereits bemerkt, wurden durch den Bescheid vom 22. April 1991 mehrere einzelne Grundstücke an den Kläger zurückübertragen; für die Bestimmung des Regelungsgehalts des Bescheids ist ohne Bedeutung, auf welcher Rechtsgrundlage die Grundstücke zurückübertragen wurden. Während die Mehrzahl der zurückübertragenen Grundstücke nicht im Bescheid selbst, sondern nur in dem als Anlage beigefügten "Wirtschaftsblatt" mit ihrer Flurstücksbezeichnung aufgeführt ist, wird das Grundstück Flur 3, Flurstück 22 im Tenor des Bescheides ausdrücklich als (zusätzlicher) Restitutionsgegenstand genannt. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, daß die Behörde (auch) dieses Grundstück an den Kläger zurückübertragen wollte. Der Umstand, daß sich dieses Grundstück im Gegensatz zu den übrigen zurückübertragenen Grundstücken nicht auf das ehemalige Grundbuchblatt 147 von K... zurückführen läßt, mag Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Rückübertragungsentscheidung wecken, stellt aber ihre Bestimmtheit nicht in Frage. Denn im Tenor des Bescheids wird eindeutig zwischen den auf dem ehemaligen Grundbuchblatt 147 verzeichneten und erst durch die Anlage zum Bescheid näher bestimmten Flurstücken einerseits und dem auf jenem Grundbuchblatt nicht verzeichneten, gesondert genannten Flurstück 22 in Flur 3 andererseits unterschieden.

27

Der Restitutionsbescheid vom 22. April 1991 ist auch nicht aus anderen Gründen insgesamt nichtig. Das hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

28

Da der Kläger durch den Restitutionsbescheid vom 22. April 1991 begünstigt wurde, durfte dieser Bescheid auf den Widerspruch eines Dritten nur insoweit aufgehoben werden, als der Widerspruch zulässig und begründet war. Denn nur in diesem Umfang erlangte die Widerspruchsbehörde - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - aufgrund der §§ 68 ff. VwGO die Befugnis zu einer dem Kläger nachteiligen Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf (vgl. Urteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313 <318 f.>[BVerwG 18.05.1982 - 7 C 42/80]). Eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG, bei der es nicht um den Erfolg eines Rechtsbehelfs, sondern um die nachträgliche Durchsetzung der objektiven Rechtslage geht, hat der Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid nicht getroffen; vielmehr ist darin lediglich über vorliegende Widersprüche entschieden worden.

29

Die Widersprüche der Gemeinde K..., der Beigeladenen zu 2 und des Freistaats Sachsen gegen den Bescheid vom 22. April 1991 betrafen nach ihrem unmißverständlichen und keine weitergehende Auslegung zulassenden Wortlaut nicht den gesamten Regelungsgehalt des Bescheids, sondern jeweils nur die Rückübertragung einzelner Grundstücke. Da der Regelungsgehalt des Bescheids in dieser Hinsicht teilbar war, war auch die Abänderungsbefugnis der Widerspruchsbehörde nach dem Gesagten von vornherein auf die in den Widerspruchsschreiben bezeichneten Grundstücke beschränkt. Gegen die Rückübertragung des Grundstücks Flur 3, Flurstück 22 hat allein die Beigeladene zu 2 Widerspruch eingelegt; diese war aber nicht widerspruchsbefugt.

30

Aus dem mit der Interflug GmbH geschlossenen Kaufvertrag vom 4. Oktober 1990/16. Juli 1991 ergab sich die Widerspruchsbefugnis der Beigeladenen zu 2 schon deswegen nicht, weil dieser Vertrag keines der im Restitutionsbescheid vom 22. April 1991 bzw. dessen Anlage genannten Grundstücke erfaßt. Das geht aus der notariellen Urkunde vom 4. Oktober 1990 hervor, die sich in Kopie bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindet. Da diese Vorgänge vom Verwaltungsgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und ausgewertet worden sind, ist die gegenteilige Feststellung im angefochtenen Urteil für den erkennenden Senat wegen ihres offensichtlichen Widerspruchs zum Akteninhalt nicht verbindlich (vgl. Urteil vom 29. April 1988 - BVerwG 9 C 54.87 - Buchholz 402.25 § 20 AsylVfG Nr. 3). Davon abgesehen war der Vertragspartner der Beigeladenen zu 2, die Interflug GmbH, nicht gemäß § 11 Abs. 2 TreuhG kraft Gesetzes Eigentümerin der für den Flughafen genutzten Grundstücke geworden, weil diese Vorschrift auf sog. Alt-Kapitalgesellschaften, die weder durch Umwandlung gemäß § 11 Abs. 2 TreuhG noch aufgrund der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 (GBl DDR I S. 107) entstanden sind, nicht anwendbar ist (vgl. Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 7 B 49.94 - VIZ 1994, 606). Diese Gesellschaft konnte daher das Eigentum an den Grundstücken nicht von sich an die Beigeladene zu 2 übertragen.

31

Die Beigeladene zu 2 war auch nicht aufgrund des Pachtvertrags vom 4. Oktober 1990, der ihr als Betreiberin des Flughafens ein Recht zur Nutzung der Flughafengrundstücke vermitteln sollte, zum Widerspruch gegen den Restitutionsbescheid vom 22. April 1991 berechtigt. Denn nach § 17 Satz 1 VermG sind im Falle der Restitution eines Grundstücks schuldrechtliche Nutzungsrechte auch gegenüber dem neuen Eigentümer wirksam, sofern sie nicht wegen Unredlichkeit des Rechtsinhabers von der Restitutionsbehörde ausdrücklich aufgehoben werden (§ 17 Satz 2 VermG). Daraus folgt, daß der Inhaber eines solchen Rechts - dessen Bestehen hier zugunsten der Beigeladenen zu 2 unterstellt wird - durch den Restitutionsbescheid regelmäßig nicht in seiner bisherigen Rechtsstellung beeinträchtigt wird; dies schließt die für die Annahme der Widerspruchs- und Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) maßgebliche Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte aus.

32

Aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 VermG, die unter bestimmten Voraussetzungen, wie z.B. bei baulich aufwendiger Nutzungsänderung im öffentlichen Interesse (Buchst. a) oder im Falle der Einbeziehung des beanspruchten Grundstücks in einen Gewerbebetrieb (Buchst. d), um des Fortbestands der derzeitigen Nutzung willen die Restitution verbietet, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Vorschrift hat nicht den Zweck, die Rechtsstellung des Grundstücksnutzers über das in §17 VermG bestimmte Maß hinaus zu erweitern. Vielmehr regelt sie - wie der Verweis auf § 4 Abs. 1 VermG verdeutlichtbesondere Fallgestaltungen, in denen der Gesetzgeber im Hinblick auf ein übergeordnetes Interesse der Allgemeinheit davon ausgeht, daß die Rückgabe des jeweiligen Vermögenswerts "von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Die Vorschrift kommt daher nur einem Widerspruchsführer oder Kläger zugute, der ohnehin aus einem anderen Grunde, namentlich als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 2 Abs. 3 VermG, zur Anfechtung des Restitutionsbescheids berechtigt ist. Der bloße Grundstücksnutzer kann sich dagegen auf sie nicht berufen.

33

Hiernach läßt sich die Widerspruchsbefugnis der Beigeladenen zu 2 weder aus dem Kaufvertrag vom 4. Oktober 1990/16. Juli 1991 noch aus ihrer Stellung als Pächterin der Flughafengrundstücke, noch aus einem möglichen Restitutionsausschluß nach § 5 VermG herleiten. Dasselbe gilt für den von der Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hervorgehobenen Umstand, daß sie den Flughafen aufgrund öffentlich-rechtlicher Genehmigung betreibt; denn auch dieser Umstand ändert nichts daran, daß sie als bloße Grundstücksnutzerin durch den Restitutionsbescheid vom 22. April 1991 nicht in ihrer Rechtsstellung berührt wird.

34

Da die Widerspruchsbehörde hiernach mangels eines zulässigen Widerspruchs die Restitution des Grundstücks Flur 3, Flurstück 22 nicht hätte aufheben dürfen, kann der angefochtene Widerspruchsbescheid hinsichtlich dieses Grundstücks keinen Bestand haben.

35

b)

Die Revision des Klägers ist ferner insoweit begründet, als sie die Restitution des Grundstücks Flur 2, Flurstück 3/2 (sog. Tower-Grundstück) betrifft.

36

Ebenso wie das Grundstück Flur 3, Flurstück 22 ist auch das Grundstück Flur 2, Flurstück 3/2 im Restitutionsbescheid vom 22. April 1991 hinreichend genau als Restitutionsgegenstand bezeichnet. Denn es ist - neben dem Flurstück 3/3 - durch Teilung des ehemaligen Flurstücks 3/1 entstanden, welches auf der Anlage zum Bescheid gemeinsam mit anderen Flurstükken als früherer Grundbesitz des Klägers aufgeführt ist. Diesen Grundbesitz hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem Tenor seines Bescheids an den Kläger zurückübertragen. Demgegenüber ist der auf dem Wirtschaftsblatt angebrachte Vermerk "verbleibt:", unter dem auch das Grundstück Flur 2, Flurstück 3/2 erwähnt ist, für die Bestimmung des Regelungsgehalts des Bescheids von vornherein unerheblich, weil dieser Vermerk offenkundig nicht aus Anlaß der Restitution eingefügt worden ist, sondern nur eine dem Eigentumsentzug nachfolgende Änderung der Nutzungsverhältnisse kennzeichnet.

37

Anders als die Restitution des Grundstücks Flur 3, Flurstück 22 ist die Restitution des Grundstücks Flur 2, Flurstück 3/2 nicht allein von der Beigeladenen zu 2, sondern auch vom Freistaat Sachsen mit dem Widerspruch angegriffen worden. Im Gegensatz zu dem Widerspruch der Beigeladenen zu 2 war jedoch dessen Widerspruch vom 21. Oktober 1991 zulässig. Das ergibt sich aus dem wirksamen und bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheid vom 4. März 1993, in dem festgestellt ist, daß der Freistaat Sachsen am 3. Oktober 1990 Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks geworden ist. An diese Feststellung ist der erkennende Senat entgegen der Rechtsauffassung des Klägers aus den folgenden Gründen gebunden:

38

Das Verwaltungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz dient, wie der Senat wiederholt hervorgehoben hat (vgl. Beschluß vom 19. Februar 1993 - BVerwG 7 B 128.92 - Buchholz 114 § 4 VZOG Nr. 1; Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - Buchholz 114 § 4 VZOG Nr. 5), der Herstellung von Rechtssicherheit. Es beruht auf den Vorschriften des Einigungsvertrags (Art. 21, 22 EV) und den ihn ergänzenden Vorschriften über die Zuordnung des ehemaligen Volkseigentums, wonach dieses Eigentum entweder kraft Gesetzes auf den neuen

39

Rechtsinhaber übergegangen oder an ihn zu übertragen ist. Bei der praktischen Anwendung dieser Vorschriften hatten sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, weil die Zuordnungsberechtigten vielfach den Eigentumsübergang oder ihre Berechtigung nicht durch Urkunden nachweisen konnten, die für die Eintragung im Grundbuch erforderlich waren; diesem Investitionshemmnis sollte durch ein Verfahren begegnet werden, das eine rasche, zum Vollzug im Grundbuch geeignete Klärung der Eigentumsverhältnisse bewirkt (vgl. BTDrucks 12/103, S. 56 f.). Dementsprechend ergeht zur Bestimmung des neuen Eigentümers an einem Vermögensgegenstand nach Anhörung der in Betracht kommenden Berechtigten ein entsprechender Zuordnungsbescheid, der für und gegen alle Verfahrensbeteiligten wirkt (§ 2 Abs. 1 und 3 VZOG). Er bildet die Grundlage für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch, wobei die grundbuchführende Stelle nicht berechtigt ist, die Richtigkeit der Eintragung zu überprüfen (§ 3 Abs. 1 und 2 VZOG).

40

Aus diesem Zweck des Vermögenszuordnungsverfahrens hat bereits der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94 - (DtZ 1995, 372) gefolgert, daß der Vermögenszuordnungsbescheid die Eigentumsverhältnisse zwischen den Beteiligten abschließend klärt und daß daher nach dem Erlaß dieses Bescheids kein Beteiligter mehr im Verfahren gegen einen anderen Beteiligten eine abweichende Entscheidung des Zivilgerichts erreichen kann. Ebenso steht auch für das Restitutionsverfahren nach dem Vermögensgesetz, das sich mit dem Abschluß des Vermögenszuordnungsverfahrens nicht erledigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG n.F.; § 9 Abs. 1 VZOG a.F.), aufgrund des Zuordnungsbescheids fest, welchem neuen Eigentümer der jeweilige Vermögenswert zugefallen ist. Die Klärung der Eigentumsverhältnisse ist im Restitutionsverfahren deshalb von Bedeutung, weil sich mit dem Eigentum die Verfügungsberechtigung im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG verbindet und weil nach § 31 Abs. 2 VermG der Verfügungsberechtigte als der von der Restitution hauptsächlich Betroffene notwendig am Verfahren zu beteiligen ist. Es kommt hinzu, daß von der Verfügungsberechtigung die Zuständigkeit zum Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids abhängt, ohne den ein Vermögenswert, der mit einem Restitutionsanspruch belastet ist, nicht für Investitionszwecke in Anspruch genommen werden kann. Dieser Bescheid ist grundsätzlich vom Verfügungsberechtigten zu erlassen (§ 4 Abs. 2 InVorG; ebenso bereits vor dem Erlaß des Investitionsvorranggesetzes in den Fällen der "Supervorfahrt" nach § 3 a VermG a.F.). Der im Investitionsvorranggesetz verwendete Begriff des Verfügungsberechtigten nimmt auf den gleichlautenden Begriff in § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG Bezug (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 3.94 - VIZ 1995, 527 [BVerwG 18.05.1995 - BVerwG 7 C 3.94]). Mit der Eigentumsfeststellung im Zuordnungsbescheid ist demnach insbesondere auch geklärt, wer hinsichtlich des zugeordneten Vermögenswerts als Eigentümer verfügungsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG und daher für den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids zuständig ist. Verhielte es sich anders, so wäre mit dem Zuordnungsbescheid nicht die vom Gesetzgeber gewünschte Investitionssicherheit, sondern im Gegenteil eine neue investitionshemmende Ungewißheit geschaffen. Denn bis zur Eigentumsfeststellung im Zuordnungsbescheid ist derjenige verfügungsbefugt (und daher zum Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids berechtigt), der hierzu in § 8 VZOG (= § 6 VZOG a.F.) anhand eindeutiger, leicht erkennbarer Merkmale bestimmt ist. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG entfällt jedoch mit der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids (§ 8 Abs. 3 VZOG). Dem liegt offensichtlich die Erwägung zugrunde, daß mit dem Zuordnungsbescheid die für Investitionen erforderliche Klarheit endgültig hergestellt und darum die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG entbehrlich ist.

41

Die Bindungswirkung des Zuordnungsbescheids wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ihm - wie hier - eine Einigung der Zuordungsprätendenten nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG (= § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG a.F.) zugrunde liegt. Denn der Zweck des Bescheids ist in diesen Fällen derselbe wie in allen übrigen Fällen, in denen die Zuordnungsbehörde vor dem Erlaß des Bescheids die Rechtslage selbst geprüft hat. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG ermöglicht es den Zuordnungsprätendenten, die bis dahin bestehende Ungewißheit über die Eigentumsverhältnisse durch eine Einigung zu überbrücken; diese Einigung wird sodann von der Behörde in einen Bescheid umgesetzt, dessen klärende Wirkung sich von der eines anderen Zuordnungsbescheids nicht unterscheidet. Auch in den Fällen der Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG wird mithin durch den Vermögenszuordnungsbescheid - soweit dessen Regelungsgehalt reicht - der Rückgriff auf die zugrunde liegende materielle Rechtslage versperrt. Ein anerkennnenswertes rechtliches Interesse des Anmelders eines Restitutionsanspruchs an der Einhaltung der materiellen Zuordnungskriterien besteht wegen der prinzipiellen Verschiedenheit der sich berührenden Rechtskreise nicht. Vielmehr muß der Anmelder ohne weiteres denjenigen als seinen Gegner im Restitutionsverfahren hinnehmen, dessen Eigentum an dem beanspruchten Vermögenswert im Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz - sei es aufgrund einer Einigung der Zuordnungsprätendenten, sei es nach eigener Prüfung der Zuordnungsbehörde - durch Zuordnungsbescheid festgestellt wird.

42

Hiernach steht für das Restitutionsverfahren des Klägers und darüber hinaus auch für den vorliegenden, um den Restitutionsanspruch des Klägers geführten Verwaltungsrechtsstreit aufgrund des Vermögenszuordnungsbescheids vom 4. März 1993 fest, daß am 3. Oktober 1990 nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern der Freistaat Sachsen Eigentümer des Grundstücks Flur 2, Flurstück 3/2 geworden ist. Wegen der ausdrücklichen Erwähnung des Towers des Flughafens Leipzig/ Halle in der Begründung des Bescheids ist klar, daß darin kein anderes als das genannte Grundstück gemeint ist; bei der falschen Flurbezeichnung im Bescheid (Flur 3 statt Flur 2) handelt es sich mithin nur um eine jederzeit zu berichtigende offensichtliche Unrichtigkeit. Die Eigentumsumschreibungen im Grundbuch am 27. Oktober und 21. Dezember 1992 stellen - unabhängig von ihren Rechtswirkungen - den im Bescheid vom 4. März 1993 festgestellten Eigentumsübergang an den Freistaat Sachsen zum 3. Oktober 1990 nicht in Frage. Infolgedessen war der Freistaat Sachsen sowohl bei Einlegung seines Widerspruchs vom 21. Oktober 1991 als auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 1992 als Eigentümer und Verfügungsberechtigter im Sinne von § 2 Abs. 3 VermG zum Widerspruch gegen die Restitution des Grundstücks im Bescheid vom 22. April 1991 befugt.

43

Da der Widerspruch des Freistaats Sachsen auch im übrigen zulässig war - mangels Bekanntgabe des Bescheids vom 22. April 1991 hatte für ihn die Rechtsbehelfsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen -, hat die Widerspruchsbehörde über die Restitution des Grundstücks Flur 2, Flurstück 3/2 zu Recht in der Sache entschieden. Ob die getroffene Entscheidung in jeder Hinsicht dem Vermögensgesetz entspricht, kann der erkennende Senat auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Daher muß der Rechtsstreit insoweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

44

Als Rechtsgrundlage für den Restitutionsanspruch des Klägers kommt allein § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG in Betracht. Nach dieser Vorschrift, die auch auf den vor ihrer Einfügung in das Vermögensgesetz gestellten Restitutionsantrag des Klägers Anwendung findet (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - BVerwGE 95, 155 <157 ff.>[BVerwG 24.02.1994 - 7 C 20/93]), kann der Berechtigte, wenn ein entzogenes Unternehmen auf Dauer stillgelegt und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG als solches von der Restitution ausgeschlossen ist, die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich zum Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall - zumindest nach dem bisherigen Sach- und Streitstanderfüllt. Der Kläger ist in bezug auf sein ehemaliges landwirtschaftliches Unternehmen (vgl. § 25 Abs. 2 VermG, § 1 Abs. 2 URüV), das anläßlich seiner Flucht aus der DDR entschädigungslos in Volkseigentum überführt wurde, Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 a Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind, nachdem der enteignete Betrieb zunächst der Rechtsträgerschaft der Gemeinde K... unterstellt wurde, die Betriebsgrundstücke später in die Rechtsträgerschaft der LPG "R... B..." gelangt. Dagegen hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, daß das ehemalige Unternehmen des Klägers innerhalb der LPG als selbständiger Betriebsteil fortbestanden hat. Es ist daher anzunehmen, daß dieses Unternehmen spätestens mit der Eingliederung in die LPG als organisatorische Einheit endgültig zerschlagen wurde und infolgedessen nicht mehr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG insgesamt an den Kläger zurückgegeben werden kann. Die Rückgabe der Betriebsgrundstücke steht der Rückgabe des Unternehmens nicht gleich, weil ein Unternehmen nicht nur aus den Betriebsgrundstücken besteht. Vielmehr ist bei stillegungsbedingter Unmöglichkeit der Unternehmensrückgabe der Restitutionsanspruch des Berechtigten gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG auf die Rückgabe der sog. Unternehmensreste beschränkt; dazu gehören vor allem die Betriebsgrundstücke (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 20.93 - a.a.O. S. 164 f.).

45

Wie der Senat in seinem Beschluß vom 14. November 1994 - BVerwG 7 B 128.94 - (Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 10) näher ausgeführt hat, kann auch in den Fällen, in denen gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG einzelne Reste eines stillgelegten Unternehmens zurückgefordert werden, die Restitution des jeweiligen Vermögenswerts gleichwohl unter den in § 5 Abs. 1 VermG bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein. Ein solcher Ausschlußtatbestand liegt hier bei dem in Rede stehenden Grundstück Flur 2, Flurstück 3/2 vor. Denn nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ist die Rückgabe u.a. dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht. Es bedarf keiner Darlegung, daß durch die Errichtung des Towers und anderer Einrichtungen des Flughafens auf dem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück dessen frühere Nutzung mit erheblichem baulichen Aufwand verändert worden ist. Ebensowenig ist zweifelhaft, daß die weitere Nutzung des Grundstücks als Verkehrsflughafen im öffentlichen Interesse liegt. Infolgedessen schließt diese Nutzung die Restitution der für den Betrieb des Flughafens benötigten Fläche aus. Der Umstand, daß der Flughafen nicht von dem nach dem Bescheid vom 4. März 1993 verfügungsberechtigten Freistaat Sachsen selbst, sondern von der Beigeladenen zu 2 betrieben wird, deren etwaige Nutzungsrechte nach § 17 VermG geschützt sind, steht der Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht entgegen. Denn der Freistaat Sachsen hat sich, wie aus der Begründung des genannten Bescheids hervorgeht, das Grundstück gerade in der Absicht als Verwaltungsvermögen zuordnen lassen, um es weiterhin im öffentlichen Interesse für die Verkehrsluftfahrt zu nutzen. Zu diesem Zweck bedient er sich der Beigeladenen zu 2, an der er als Anteilsinhaber beteiligt ist.

46

Obgleich hiernach schon nach dem vom Verwaltungsgericht bislang ermittelten Sachverhalt feststeht, daß der Restitutionsausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG zu Lasten des Klägers anwendbar ist, kann der Senat nicht abschließend über die Restitution des Grundstücks Flur 2, Flurstück 3/2 entscheiden. Denn das Verwaltungsgericht hat bislang nicht festgestellt, "inwieweit die frühere landwirtschaftlich genutzte Fläche des Grundstücks 3/2 tatsächlich für Zwecke des Flughafenbetriebs genutzt wird" (Urteilsabdruck S. 33). Sofern von dem Grundstück ohne Beeinträchtigung des Flughafenbetriebs eine selbständig nutzbare Teilfläche abgetrennt werden kann, läßt sich der Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG der Rückgabe dieser Fläche an den Kläger nicht entgegenhalten. Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil hinsichtlich des Grundstücks Flur 2, Flurstück 3/2 gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufgehoben werden, um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, die dem Senat verwehrte (§ 137 Abs. 2 VwGO) weitere Aufklärung des Sachverhalts nachzuholen. Sollte sich hierbei ergeben, daß eine Teilfläche des Grundstücks zu dem nach § 5 Abs. 2 VermG für den Ausschlußgrund maßgeblichen Zeitpunkt selbständig nutzbar gewesen ist, wird das Verwaltungsgericht die Restitution des Grundstücks Flur 2, Flurstück 3/2 im Bescheid vom 22. April 1991 immerhin teilweise wiederherzustellen haben, mithin den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1992 auch insoweit aufheben müssen. Hieran ist es nicht durch den Umstand gehindert, daß nach § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG für die Rückgabe von Unternehmen - einschließlich der Rückgabe von Unternehmensresten - nicht die Ämter, sondern die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig sind. Denn nach der Regelung in § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 37 Abs. 1 Satz 2 VermG, die als Teil des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) in Kraft getreten ist, können der Widerspruch und die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden. Dieser Regelung ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die Restitution immer dann, wenn die Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen mit dem Widerspruch oder der Klage angefochten wird, nicht allein an der Unzuständigkeit der Behörde scheitern zu lassen. Sie ist deshalb mit Blick auf die fehlende Bestandskraft des Bescheids vom 22. April 1991 auch im vorliegenden Fall anzuwenden, obgleich sie erst nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 1992 in Kraft getreten ist.

47

2.

Die Anschlußrevision des Beklagten, mit der dieser den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 1992 - mit Ausnahme der Ablehnung der Rückgabe des Grundstücks Flur 2, Flurstück 3/2 - gegen die Aufhebung durch das Verwaltungsgericht verteidigt, ist unbegründet. Wie sich aus den vorangegangen Ausführungen ergibt, lag gegen die Restitution der im Tenor des angefochtenen Urteils genannten Grundstücke kein zulässiger Widerspruch vor, aufgrund dessen die Widerspruchsbehörde die jeweilige, zugunsten des Klägers ergangene Restitutionsentscheidung im Bescheid vom 22. April 1991 hätte aufheben dürfen. Das Verwaltungsgericht hat daher den Bescheid vom 22. April 1991 hinsichtlich dieser Grundstücke zu Recht durch entsprechende Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 1992 wiederhergestellt. Das gilt insbesondere auch für die Grundstücke Flur 4, Flurstück 18/2 und Flur 2, Flurstück 3/3. Zwar sind diese Grundstücke in der Anlage zum Bescheid vom 22. April 1991 nicht eigens genannt. Sie waren jedoch - ebenso wie die Flurstücke Flur 4, Flurstück 18/1 und Flur 2, Flurstück 3/2 - von der Restitution als Bestandteile der in der Anlage aufgeführten Grundstücke Flur 4, Flurstück 18 und Flur 2, Flurstück 3/1 erfaßt, aus denen sie durch Teilung hervorgegangen sind.

48

3.

Die Revision der Beigeladenen zu 2 ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Rechtsmittel eines Beigeladenen nur zulässig, wenn dieser durch das angefochtene Urteil materiell beschwert ist (vgl. Urteil vom 29. September 1992 - BVerwG 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5; Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332). Das trifft für die Beigeladene zu 2 nicht zu, weil sie durch den Restitutionsbescheid vom 22. April 1991 und das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es diesen Bescheid bestätigt, nicht in ihren Rechten berührt wird. Das folgt, wie dargelegt, aus der Vorschrift des § 17 VermG, wonach ihre etwaigen Rechte zur Nutzung der zurückübertragenen Grundstücke auch gegenüber dem Kläger als neuen Grundstückseigentümer fortbestehen.

Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Kley
Herbert
Dr. Brunn