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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.02.1993, Az.: BVerwG 7 B 128.92

Treuhand; Kapitalgesellschaft; Gebäudeeigentum; Grundbucheintragung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 128.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 07.07.1992 - AZ: III K 232/92

Fundstellen

  • BaW 1993, 268
  • DVBl 1993, 853 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1993, 137-138
  • DÖV 1993, 667 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1993, 511
  • OV spezial 1993, 16
  • ThürVBl 1993, 132-133
  • VIZ 1993, 205
  • ZIP 1993, 467-468 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZOV 1993, 116

Amtlicher Leitsatz

Eine aus einem ehemals volkseigenen Betrieb durch Umwandlung nach § 11 oder § 23 des Treuhandgesetzes oder nach der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. DDR I S. 1466) entstandene Kapitalgesellschaft kann eine Aufhebung eines zugunsten einer anderen Kapitalgesellschaft getroffenen Vermögenszuordnungsbescheids nicht allein mit der Begründung verlangen, sie sei schon vorher als Eigentümerin des betreffenden Grundstücks ins Grundbuch eingetragen worden, wenn gleichzeitig festgestellt wird, daß sie materiellrechtlich nicht Eigentümerin geworden ist.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Februar 1993
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Kley
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juli 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin eines ehemals volkseigenen Betriebs, wendet sich gegen einen Vermögenszuordnungsbescheid der beklagten Treuhandanstalt, mit dem festgestellt wird, daß das Eigentum an einem aus zwei Flurstücken bestehenden Grundstück auf die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin eines anderen ehemals volkseigenen Betriebs übergegangen ist. Die Klägerin war schon vorher als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vermögenszuordnungsbescheid verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden sei; sie sei versehentlich in das Grundbuch eingetragen worden. Auf die Frage, ob der Bescheid objektivrechtlich rechtmäßig sei, nämlich zu Recht das Eigentum der Beigeladenen feststelle, komme es nicht an.

2

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Als klärungsbedürftig wird in der Beschwerdeschrift die Frage bezeichnet, "ob die Buchposition ein Recht im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO beinhaltet", das durch einen Vermögenszuordnungsbescheid zugunsten eines Dritten, der möglicherweise nicht Eigentümer ist, verletzt wird. Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Das Vermögenszuordnungsgesetz hat ein Verfahren geschaffen, in dem zur Beseitigung von Zweifeln an bestimmten gesetzlichen Vermögensübergangsregelungen verbindlich festgestellt werden soll, auf wen (von den neugebildeten Kapitalgesellschaften) und in welchem Umfang u.a. Grundstücke, deren Rechtsträger oder Nutzer frühere volkseigene Betriebe oder Wirtschaftseinheiten waren, übergegangen sind (§ 4 VermZOG). Es liegt auf der Hand, daß eine aus einem ehemals volkseigenen Betrieb durch Umwandlung nach § 11 oder § 23 des Treuhandgesetzes oder nach der Fünften Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. DDR I S. 1466) entstandene Kapitalgesellschaft eine Aufhebung einer solchen, zugunsten einer anderen Kapitalgesellschaft getroffenen verbindlichen Feststellung jedenfalls dann nicht allein mit der Begründung verlangen kann, sie sei vorher als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden, wenn gleichzeitig festgestellt wird, daß sie materiellrechtlich nicht Eigentümerin geworden ist. Denn dann wäre das zur Klärung gerade auch solcher Zweifelsfälle geschaffene Vermögenszuordnungsverfahren als solches ungeeignet. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, daß und warum das Eigentum an den beiden Flurstücken nicht auf die Klägerin übergegangen ist, daß insbesondere die mit der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin geschlossenen notariellen Verträge sich nicht auf die beiden Flurstücke erstreckten. Davon hätte das Bundesverwaltungsgericht auch in einem Revisionsverfahren auszugehen. Die damit der Klägerin verbleibende "Buchposition" allein ist keine Rechtsposition, die für die Entscheidung über die Vermögenszuordnung bei zwei miteinander um dasselbe Grundstück konkurrierenden Kapitalgesellschaften von Bedeutung ist.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Kley