Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1994, Az.: BVerwG 7 B 49.94
Voraussetzungen des Eigentumserwerbs an dem in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Boden durch Alt-Kapitalgesellschaften der DDR
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 49.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 02.12.1993 - AZ: 3 A 99.93
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 4 TreuhG
- § 11 Abs. 1 TreuhG
- § 11 Abs. 2 TreuhG
- § 11 Abs. 3 TreuhG
- § 23 TreuhG
- § 1 Abs. 1 UmwVO
- § 1 Abs. 2 UmwVO
- § 3 Abs. 1 UmwVO
Fundstellen
- DB 1994, 2126 (Kurzinformation)
- DÖV 1995, 80 (amtl. Leitsatz)
- EWir 1995, 187-188
- NJ 1994, 600 (amtl. Leitsatz)
- OVspezial 1994, 14-15
- VIZ 1994, 606
- ZIP 1994, 1730 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A124 (Kurzinformation)
- ZOV 1994, 501
Amtlicher Leitsatz
§ 11 II TreuhG, wonach die Umwandlung von Wirtschaftseinheiten gleichzeitig den Übergang des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft bewirkt, ist auf Alt-Kapitalgesellschaften nicht entsprechend anwendbar.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. August 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Durch den angefochtenen Vermögenszuordnungsbescheid hat die Beklagte festgestellt, daß ein 1090 qm großes, ehemals volkseigenes Grundstück in B., dessen Rechtsträger seit April 1990 die 1961 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründete und in das Handelsregister eingetragene Klägerin war, Finanzvermögen in der Treuhandverwaltung des Bundes ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe das Eigentum an dem Grundstück nicht aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes (TreuhG) erlangt, da sie weder nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl DDR I Nr. 14 S. 107) noch nach dem Treuhandgesetz umgewandelt worden sei und eine analoge Anwendung von § 11 Abs. 2 und § 23 TreuhG auf sogenannte Alt-Kapitalgesellschaften nicht in Betracht komme. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen möchte, bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Regelung über den Erwerb des Eigentums an dem in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Boden (§ 11 Abs. 2, § 23 TreuhG) auch auf nach den Vorschriften des in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Gesellschaftsrechts gegründete Alt-Kapitalgesellschaften Anwendung finden, beantwortet sich im verneinenden Sinn aus dem Gesetz, ohne daß es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Die Regelung des gesetzlichen Eigentumsübergangs ist nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen auf solche Kapitalgesellschaften beschränkt, die entweder aufgrund der Umwandlungsverordnung oder durch Umwandlung kraft Gesetzes aus im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten hervorgegangen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 TreuhG). Die Rechtsfolge des Eigentumserwerbs nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG knüpft unmittelbar an die Umwandlung nach § 11 Abs. 1 TreuhG an und wird gemäß § 23 TreuhG auf Umwandlungen nach der Umwandlungsverordnung erstreckt. Die Regelung bezweckt, die im Zuge des Übergangs in eine marktwirtschaftlich strukturierte Wirtschaftsordnung durch Umwandlung kraft Gesetzes oder aufgrund der Umwandlungsverordnung gegründeten Kapitalgesellschaften kurzfristig und auf einfache Weise mit dem notwendigen Vermögen auszustatten. Zu den von diesen Bestimmungen erfaßten Kapitalgesellschaften gehört die Klägerin nicht, da sie weder umgewandelt wurde noch im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen war.
Für eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 2 TreuhG auf Alt-Kapitalgesellschaften ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mangels einer Regelungslücke sowie wegen wesentlicher tatbestandlicher Unterschiede kein Raum. Das Vorhandensein von Alt-Kapitalgesellschaften war dem DDR-Gesetzgeber nicht unbekannt. Wenn er für diese Gesellschaften, die überwiegend im Bereich des Außenhandels tätig waren, keine dem § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG entsprechende Regelung getroffen hat, ist dies kein Beleg für eine planwidrige Lücke, sondern Folge dessen, daß diese entweder aufgrund ihrer rechtlichen Struktur bereits für die Marktwirtschaft gerüstet erschienen oder wegen ihrer Eigenart und Funktion nicht für privatisierungsfähig gehalten und daher anderen rechtlichen Regelungen unterworfen wurden (vgl. Neye, Entscheidungsanmerkung, ZIP 1993, 878 f.). Von den im Wege der Umwandlung entstandenen Kapitalgesellschaften unterscheiden sich die Alt-Kapitalgesellschaften vor allem dadurch, daß ihre Anteile anders als diejenigen der umgewandelten Gesellschaften (vgl. § 1 Abs. 4 TreuhG, § 3 Abs. 1 der Umwandlungsverordnung) nicht auf die Treuhandanstalt übergegangen sind. Daher hätte ein Eigentumserwerb der Alt-Kapitalgesellschaft an dem in ihrer Rechtsträgerschaft befindlichen Grundvermögen eine nach dem Regelungssystem des Treuhandgesetzes wesentliche Voraussetzung der Privatisierung verfehlt. Eine solche systemwidrige Folge durch Gesetzesanalogie herbeizuführen, ist den Gerichten verwehrt. Schon deswegen ist die von der Klägerin erstrebte analoge Anwendung des § 11 Abs. 2 TreuhG auf Alt-Kapitalgesellschaften auch nicht durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG).
Kley
Herbert