Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1993, Az.: BVerwG 11 C 34.92
Investitionszulage; Investition; Primäreffekt; Identität von Investor und Betreiber
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 C 34.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 09.06.1988 - AZ: 1 K 2958/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 16.07.1990 - AZ: 4 A 1714/88
Rechtsgrundlagen
- § 2 InvZulG
- § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1982
- § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1982
Fundstellen
- DVBl 1994, 402-404 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1993, 244-248
- DÖV 1993, 913-914 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der unmittelbare Primäreffekt i. S. des § 2 II 1 Nr. 3 InvZulG 1982 setzt voraus, daß der Investor zugleich Betreiber der den Primäreffekt erzeugenden Betriebsstätte ist. Dabei kommt es nicht auf eine formalrechtliche Identität von Investor und Betreiber, sondern darauf an, daß der Investor rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, in der Betriebsstätte die für die Erzielung des Primäreffekts erforderlichen Entscheidungen zu treffen, also über den - der Art nach überregionalen - Güterund Leistungsabsatz und die Arbeitsplätze zu bestimmen.
In dfer Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig, Czapski, Dr. Kugele und Kipp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
Das genannte Urteil wird aufgehoben, soweit es die Klägerin zu 1 betrifft. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin zu 2 trägt die Hälfte der Verfahrenskosten in allen Rechtszügen. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1 betrieb seit Anfang der siebziger Jahre bis zur endgültigen Einstellung wegen zu geringer Auslastung im Dezember 1982 ein Kur- und Therapiezentrum, das u.a. aus dem Gebäudekomplex F. bestand. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben der Klägerin zu 2 gehört u.a. die Errichtung, Finanzierung und Vermietung von Geschäftsbauten, Fabriken, Kliniken und Gebäuden jeder Art sowie der Erwerb, die Finanzierung und die Vermietung aller zugehöriger Anlagen und Einrichtungen.
Beide Klägerinnen schlossen sich am 14. Dezember 1982 zu einer atypischen stillen Gesellschaft zusammen. Nach dem Gesellschaftsvertrag beteiligt sich die Klägerin zu 2 am Unternehmen der Klägerin zu 1 mit einer Bareinlage in Höhe von 100.000 DM. Kurz darauf erwarb die Klägerin zu 2 ein Grundstück, auf dem in den Jahren 1983 bis 1985 ein Klinikgebäude errichtet wurde. Darin wird im Verbund mit dem Gebäude am F. das der Klägerin zu 1 gehört, seit Juli 1984 von der H. GmbH (H.-GmbH) als Krankenhausbetriebsgesellschaft eine Herz- und Gefäßklinik betrieben. Die Betriebsgesellschaft ist eine hundertprozentige Tochter der Klägerin zu 1, die im Rahmen eines Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrages vom 17. Dezember 1983 auch deren Betriebsleitung innehat. Zwischen diesen beiden Firmen besteht außerdem seit 27. März 1984 ein atypisches stilles Gesellschaftsverhältnis, wonach die Klägerin zu 1 mit einer Einlage von 10.000 DM an der H.-GmbH beteiligt ist.
Im November 1984 beantragten die Klägerinnen für die Errichtung der Herz- und Gefäßklinik, hilfsweise für die grundlegende Umstellung oder Erweiterung der bisherigen Betriebsatätte die Erteilung einer Bescheinigung nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG). Die Investitionssumme im abnutzbaren Anlagevermögen wurde mit 29.713.000 DM, die Zahl der entstehenden Dauerarbeitsplätze mit 288,1 zuzüglich drei Ausbildungsplätzen angegeben. Die Zahl der im Gesamtunternehmen der Klägerin zu 1 vorhandenen Dauerarbeitsplätze wurde für das Jahr 1981 mit 294,7, für das Jahr 1987 mit 269,63 und unmittelbar vor Investitionsbeginn mit 156,08 beziffert. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 1986 mit der Begründung ab, das Vorhaben sei volkswirtschaftlich nicht besonders förderungswürdig. Die in der Klinik erbrachte Dienstleistung bestehe wie in allen anderen Kliniken in der stationären Behandlung von Patienten. Diese Dienstleistung werde ihrer Art nach nicht regelmäßig überregional abgesetzt. Für die Annahme eines Spezialbetriebes fehle es an einer klar abgrenzbaren eigenständigen Leistungsart, die im Wirtschaftsverkehr anerkannt sei. Eine Spezialisierung wie im Fall der Herz- und Gefäßklinik lasse sich in fast allen Behandlungsbereichen feststellen. Im übrigen sei die Förderung von Betriebsstätten, die als Kurheime, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen dienten, durch die Neufassung des Investitionszulagengesetzes im Jahre 1979 ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Die Verpflichtungsklage der Klägerinnen ist im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat sich im wesentlichen der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, das Tatbestandsmerkmal "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" habe eine selektive Funktion, weshalb eine Bescheinigung nach § 2 InvZulG nur ausgestellt werden dürfe, wenn der erforderliche Primäreffekt unmittelbar vom Investor ausgehe. Daran fehle es hier. Die Klägerinnen seien zwar Investoren, doch seien sie nicht identisch mit der Betriebsgesellschaft, einer eigenständigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die auch nach außen als Betreiberin in Erscheinung trete. Allenfalls diese von den Klägerinnen zu trennende Rechtspersönlichkeit könne einen Primäreffekt auslösen.
Mit der Revision machen die Klägerinnen geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es fehle am Primäreffekt. Jedenfalls hätte nicht darauf abgestellt werden dürfen, zwischen Betreiberfirma und Investoren bestehe keine Personenidentität, denn das Tatbestandsmerkmal "Steuerpflichtiger" in § 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG sei nicht im Rahmen des § 2 InvZulG von der Wirtschaftsverwaltung, sondern erst im Rahmen der Subventionsabwicklung von den Finanzbehörden zu prüfen. Davon abgesehen liege zwischen Betreiber und Investor wirtschaftlich gesehen Identität vor. Maßgeblich sei nicht die formale Trennung zwischen den Gesellschaften, sondern der Umstand, daß der Investor den Betrieb und damit den überregionalen Leistungsabsatz unmittelbar steuere und auch am Gewinn und Verlust unmittelbar teilnehme. Was schließlich die Klägerin zu 2 betreffe, schlage die Zuordnung der Betriebsstätte "Herz- und Gefäßklinik" zur Klägerin zu 1 unter dem Gesichtspunkt der Betriebsaufspaltung unmittelbar auf die Klägerin zu 2 durch, denn diese sei am Geschäftsbetrieb der Klägerin zu 1 "atypisch still", also mitunternehmerisch beteiligt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie wiederholt und vertieft die Erwägungen, mit denen der angefochtene Ablehnungsbescheid begründet ist.
II.
Die Revision der Klägerin zu 1 ist begründet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die beantragte Investitionszulagebescheinigung könne - unabhängig von deren sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - nach § 2 InvZulG in der hier maßgeblichen Fassung vom 4. Juni 1982 (BGBl. I S. 646) schon deshalb nicht erteilt werden, weil Investor und Betreiber der Herz- und Gefäßklinik nicht ein und dieselbe Rechtsperson seien, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich der Klägerin zu 1 ist das Berufungsurteil deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die Revision der Klägerin zu 2 ist dagegen unbegründet, denn insoweit erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
1.
Gesetzliche Grundlage für die begehrte Investitionszulagebescheinigung ist § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 InvZulG. Durch die Bescheinigung ist die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit des Investitionsvorhabens nachzuweisen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 InvZulG). Diese setzt u.a. voraus, daß in der Betriebsstätte, in der das Investitionsvorhaben durchgeführt wird, überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden, und das Investitionsvorhaben somit geeignet ist, unmittelbar und auf Dauer das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu erhöhen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG). Damit wird der sog. (unmittelbare) Primäreffekt umschrieben (vgl. dazu BVerwGE 48, 211 <218 ff.>; 54, 305 <308 f.>; 65, 95 <96>; 65, 102 <103>), der im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Investition verwirklicht (BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 1.80 - und vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 86.87 - <Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 3 S. 13 und Nr. 30 S. 13 f.>) und prognostisch festgestellt werden muß (BVerwG, Urteile vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 30.77 - <Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 56 S. 94>, vom 27. Mai 1981 a.a.O. und vom 23. Mai 1989 a.a.O. S. 12).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht zutreffend ausgeht und an der auch der erkennende Senat festhält, müssen alle Umstände, die den Begriff "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" prägen, also namentlich der Primäreffekt, in der Person des die Zulage begehrenden Antragstellers erfüllt sein (Urteil vom 27. Mai 1981 a.a.O. S. 11; Beschluß vom 1. März 1985 - BVerwG 7 B 84.84 - <Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 23 S. 91>). Der Investor hat daher nur dann Anspruch auf die Investitionszulagebescheinigung, wenn er den Primäreffekt durch seine Betriebsstätte, nicht erst durch eine zu einem anderen Gewerbebetrieb gehörende Betriebsstätte hervorruft (BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 61.79 - <Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 6 S. 25 f.> und vom 23. Mai 1989 a.a.O. S. 16). An einem solchen unmittelbaren Primäreffekt fehlt es z.B., wenn der Investor die von ihm errichtete Betriebsstätte nicht selbst betreibt, sondern an einen anderen verpachtet (BVerwG, Urteile vom 28. April 1978 und vom 17. Dezember 1981 a.a.O.; Beschluß vom 18. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 3.81 - <Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 7>) oder von ihm errichtete Ferienwohnungen einer Feriendienstorganisation zur Verwaltung überläßt, so daß die infolge der Investition entstehenden neuen Arbeitsplätze nicht dem Investor, sondern der Feriendienstorganisation zuzuordnen sind (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 a.a.O.). Die Prüfung dieses zum Primäreffekt gehörenden Merkmals der Identität von Investor und Betreiber ist nicht, wie die Revision meint, den Finanzbehörden vorbehalten, sie obliegt vielmehr der gemäß § 2 Abs. 1 InvZulG für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Wirtschaftsverwaltungsbehörde und im Streitfälle gemäß § 5 Abs. 8 InvZulG den Verwaltungsgerichten.
Der erkennende Senat stimmt demnach dem Berufungsgericht darin zu, daß die Investitionszulagebescheinigung nur ausgestellt werden darf, wenn der Antragsteller und Investor zugleich Betreiber der den Primäreffekt erzeugenden Betriebsstätte ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dieses Identitätserfordernis jedoch nicht in einem rein rechtlichen Sinne zu verstehen: Der bloße Umstand, daß Investor und Betreiber verschiedene juristische Personen sind, schließt einen unmittelbaren Primäreffekt im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung noch nicht aus. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bisher zwar nicht ausdrücklich entschieden, wohl aber bereits angedeutet. So hat es in dem erwähnten Fall der Ferienwohnungen, die nicht vom Eigentümer, sondern von einer Feriendienatorganisation verwaltet werden, nicht allein darauf abgestellt, daß Eigentümer und Verwalter verschiedene Rechtssubjekte waren, sondern zusätzlich betont, der Eigentümer habe keine Einflußmöglichkeit auf die Entstehung der vom Verwalter geschaffenen Arbeitsplätze nach Zeitpunkt, Umfang und Tätigkeitsinhalt gehabt (Urteil vom 27. Mai 1981 a.a.O. S. 12). In einer anderen Entscheidung heißt es, der Kläger und Investor habe den Export seiner Erzeugnisse nicht selbst vorgenommen, sondern einer Erzeugergemeinschaft überlassen, die "in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine selbständige, unabhängige und weisungsungebundene Verkaufsorganisation" sei; deshalb sei der durch den Verkauf bewirkte Primäreffekt allein der Erzeugergemeinschaft zuzurechnen (Beschluß vom 26. Juli 1982 - BVerwG 7 B 209.81 - <Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 18 S. 79>). Werden diese Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Identität von Investor und Betreiber und damit bei der Zuordnung des Primäreffekts berücksichtigt, so sind Betriebsaufspaltungen, wie sie steuerrechtlich seit langem anerkannt und von vielen Unternehmen praktiziert werden, nicht von vornherein förderungsschädlich. Dies entspricht dem Zweck des Merkmals "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig", mit möglichst geringen Mitteln einen möglichst großen volkswirtschaftlichen Effekt in förderungsbedürftigen Gebieten zu erzielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 a.a.O. S. 25). Hierfür kommt es nämlich nicht auf die formal-rechtliche Identität von Investor und Betreiber, sondern darauf an, daß derjenige die Förderung erhält, der die Investition in die Betriebsstätte vornimmt und - anders als beispielsweise ein Verpächter - rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, in der Betriebsstätte die für die Erzielung des Primäreffekts erforderlichen Entscheidungen zu treffen, also über den - der Art nach überregionalen - Güter- und Leistungsabsatz und die Arbeitsplätze zu bestimmen. Diese Förderungsvoraussetzungen sind nicht mit unlösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten behaftet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1981 a.a.O. S. 25). Sind sie erfüllt, so darf der Investor zugleich als Betreiber der Betriebsstätte gelten, auch wenn es sich um verschiedene Rechtspersönlichkeiten handelt.
Dies hat das Berufungsgericht verkannt. Es hat den von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung mit der Begründung verneint, es mangele am unmittelbaren Primäreffekt, weil nicht die Klägerinnen, sondern die H.-GmbH, also eine andere Rechtsperson, die Herz- und Gefäßklinik betreibe. Die fehlende juristische Identität von Investor und Betreiber reicht jedoch, wie dargelegt, allein nicht aus, um einem Investitionsvorhaben den unmittelbaren Primäreffekt abzusprechen.
2.
Hinsichtlich der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht die Verpflichtungsklage im Ergebnis zu Recht für unbegründet gehalten (§ 144 Abs. 4 VwGO). Wie aus den Feststellungen des Berufungsurteils und den darin in Bezug genommenen Akten hervorgeht, bestehen zwischen der Klägerin zu 2 und der H.-GmbH keine Verflechtungen oder vertraglichen Beziehungen, aufgrund deren die Klägerin zu 2 den Klinikbetrieb steuern könnte. Allerdings ist die Klägerin zu 2 durch den Vertrag vom 14. Dezember 1982 über die Errichtung einer atypisch-stillen Gesellschaft am unternehmen der Klägerin zu 1 beteiligt. Damit ist der Klägerin zu 2 aber kein bestimmender Einfluß auf die Klägerin zu 1 eingeräumt und insbesondere kein bestimmender Einfluß in bezug auf die Leitung von deren Tochtergesellschaft, der H.-GmbH.
3.
Hinsichtlich der Klägerin zu 1 stellt sich das Berufungsurteil dagegen nicht als im Ergebnis richtig dar.
a)
Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß - trotz der Verschiedenheit der Rechtspersonen - zwischen der Klägerin zu 1 und der H.-GmbH als Klinikbetreiberin Identität in dem oben erläuterten weiten Sinne besteht. Die H.-GmbH ist eine hundertprozentige Tochter der Klägerin zu 1. Diese kann nach dem zwischen ihr und der Krankenhausbetriebsgesellschaft bestehenden Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag vom 17. Dezember 1983 die für die Herbeiführung eines Primäreffekts erforderlichen unternehmerischen Entscheidungen treffen, denn die Krankenhausbetriebsgesellschaft ist der Leitung der Klägerin zu 1 unterstellt und hat von dieser Weisungen entgegenzunehmen (§ 1 des Vertrages). Aus dieser Unterordnung hätte sich die Krankenhausbetriebsgesellschaft nur durch Vertragskündigung, und zwar erstmals zum 31. Dezember 1988, befreien können (§ 3 des Vertrages). Dies ist ein im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "Dauer" in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG ausreichend bemessener Zeitraum (vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG). Durch das gesellschaftsrechtliche Verhältnis, das zwischen den beiden Klägerinnen aufgrund des Vertrags über die atypisch stille Beteiligung der Klägerin zu 2 am Unternehmen der Klägerin zu 1 besteht, wird die beherrschende Rechtsposition der Klägerin zu 1 gegenüber der Krankenhausbetriebsgesellschaft nicht geschmälert.
b)
Der erkennende Senat kann das Berufungsurteil auch nicht aus sonstigen Gründen und namentlich nicht aus den im angefochtenen Ablehnungsbescheid und im erstinstanzlichen Urteil angeführten Erwägungen als im Ergebnis zutreffend bestätigen.
Nicht stichhaltig ist das Argument des Ablehnungsbescheids, Krankenhäuser und somit auch die hier in Rede stehende Herz- und Gefäßklinik seien "ähnliche Einrichtungen" wie Kurheime und Sanatorien und seien deshalb wie diese seit der Aufhebung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz des Investitionszulagengesetzes 1977 (Bekanntmachung vom 3. Mai 1977, BGBl. I S. 669) durch das Änderungsgesetz vom 30. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1693) von der Förderung ausgeschlossen. Selbst wenn die Aufhebung der zitierten Vorschrift als Ausschluß der Förderung von Kurheimen, Sanatorien und ähnlichen Einrichtungen zu werten sein sollte, erstreckt sich die Ausschlußwirkung jedenfalls nicht auf Krankenhäuser. Mit den Ausdrücken "Krankenhaus" einerseits und "Sanatorium" oder "Kurheim" andererseits verbindet der allgemeine Sprachgebrauch verschiedenartige Vorstellungen. Krankenhäuser dienen in der Regel der Behandlung akut erkrankter bettlägeriger Patienten. Kurheime und Sanatorien dagegen nehmen Personen auf, die eines Krankenhausaufenthaltes nicht oder nicht mehr bedürfen, jedoch noch nicht völlig wiederhergestellt sind (vgl. BGHZ 87, 215 <225 f.>). Ein Krankenhaus ist deshalb keine "ähnliche Einrichtung" wie ein Kurheim oder ein Sanatorium. Der Bundesgesetzgeber ist denn auch noch nach der Aufhebung der die "Kurheime, Sanatorien und ähnliche Einrichtungen" betreffenden Vorschrift des Investitionszulagengesetzes 1977 davon ausgegangen, daß Krankenhäusern ein "Anspruch auf eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz" zustehen kann (Art. 1 Nr. 5 Buchst. b des Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetzes vom 22. Dezember 1981, BGBl. I S. 1568).
Das Hauptargument der Beklagten, auf dem auch das erstinstanzliche Urteil beruht, besteht darin, daß die Herz- und Gefäßklinik keine Leistungen erbringe, die, wie § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG voraussetzt, "ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden". Ob dies zutrifft, kann der Senat aufgrund der bisher vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
Das genannte Tatbestandsmerkmal verlangt eine typisierende Betrachtungsweise, die für den Einzelnachweis eines überregionalen Absatzes der Güter oder Leistungen der betreffenden Betriebsstätte keinen Raum läßt (BVerwGE 65, 95 <97, 99>). Mit der gebotenen Typisierung vereinbar ist jedoch eine Artendifferenzierung nach Spezialbetrieben, wenn diese als solche im Wirtschaftsverkehr anerkannt sind und sich für vergleichbare Betriebsstätten die Frage der Regelmäßigkeit überregionalen oder regionalen Absatzes einheitlich beantworten läßt, so daß nach der Verkehrsauffassung die Annahme einer eigenständigen Güter- oder Leistungsart gerechtfertigt ist (BVerwGE 65, 102 <105>).
Zur Beurteilung der Frage, ob die Herz- und Gefäßklinik einen solchen Spezialbetrieb darstellt, muß für den maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung des Investitionsvorhabens (vgl. Urteile vom 27. Mai 1981 a.a.O. S. 13 und vom 23. Mai 1989 a.a.O. S. 13 f.) festgestellt werden, welche Leistungen diese Klinik erbringt und welche anderen Betriebsstätten die gleichen Leistungen anbieten. Ob es sich um selbständige Kliniken oder um Krankenhausabteilungen handelt, ist dabei - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Allerdings dürfen in den Vergleich nur "Betriebsstätten" im Sinne des § 12 AO einbezogen werden; dieser steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff ist auch im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1983 - BVerwG 7 B 154.82 - <Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 19>). Nach dem Maßstab des § 12 AO scheiden Krankenhausabteilungen aber nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, von vornherein und in jedem Fall als Betriebsstätte aus; auch sie können vielmehr je nach den Umständen die Anforderungen, die § 12 AO stellt, erfüllen (zu den Merkmalen einer einheitlichen Betriebsstätte vgl. z.B. Tipke/Kruse, AO, 14. Aufl., § 12 Rdnr. 20). Die Betriebsstätten gleichen Leistungsangebots sind sodann darauf zu prüfen, ob sie nach der Verkehrsauffassung Spezialbetriebe mit eigenständiger Leistungsart sind (vgl. dazu die in BVerwGE 65, 102 <105> und im Urteil vom 10. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 16-18.85 - <Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 26 S. 101 ff.> erörterten Indizien) und ob sie ihre Leistungen regelmäßig überregional absetzen.
Die zur Beantwortung dieser Fragen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - bisher nicht getroffen. Es muß dies nachholen und ggf. auch noch klären, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Investitionszulagebescheinigung erfüllt sind.
4.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Klägerin zu 2 ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.228.475 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; vgl. dazu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1991, 1239 <Subventionsrecht/Bescheinigung als Voraussetzung für eine Subvention>).
Dr. Hömig
Czapski
Dr. Kugele
Kipp