Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1985, Az.: BVerwG 7 B 84.84
Investitionszulage; Inhaberwechsel; Unmittelbarkeit; Betriebsstätte; Übernahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.03.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 84.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 06.02.1984 - AZ: VIII OE 58/81
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 InvZulG
- § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) InvZulG 1979
Fundstellen
- NJW 1985, 2043 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1985, 654 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) InvZulG 1979 verlangt, daß der Investor und der frühere Erwerber der Betriebsstätte identisch sind.
In Fällen, in denen eine Gesellschaft eine Betriebsstätte übernimmt und erweitert, die der alleinige Gesellschafter vor dem 1. Januar 1977 erworben hatte, muß mindestens ein unmittelbarer Inhaberwechsel vorliegen. Daran fehlt es bei zwischenzeitlicher Verpachtung der Betriebsstätte an einen Dritten durch den Gesellschafter und späterer Übernahme der Betriebsstätte von dem Pächter durch die Gesellschaft.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 1985
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 1984 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 131.250 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, eine GmbH & Co.KG, deren einziger Kommanditist und alleiniger Inhaber der GmbH der Kaufmann ... ist, betreibt seit Beginn des Jahres 1979 ein Kalksandsteinwerk. Dieses Kalksandsteinwerk: hatte der Kaufmann ... als Inhaber der Einzelfirma ... im Jahre 1965 erworben und im Jahre 1966 an die Firma ... GmbH verpachtet. Nach Einstellung der Produktion durch die Firma ... GmbH zum Ende des Jahres 1978 übernahm die Klägerin das Kalksandsteinwerk. Für Erweiterungsinvestitionen begehrt die Klägerin eine Investitionszulagebescheinigung. Klage und Berufung waren erfolglos. Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Das Berufungsgericht verneint für die Investitionen der Klägerin eine volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) des Investitionszulagengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1979 (BGBl. I S. 24) - InvZulG 1979 -, weil die Klägerin die Betriebsstätte, in der die Investitionen vorgenommen worden sind, vor dem 1. Januar 1977 weder errichtet noch erworben habe. Das Gesetz fordere insoweit eine Identität zwischen dem Erwerber und demjenigen, der die Investitionszulage begehre. Eine solche Identität sei hier wegen der zwischenzeitlichen Verpachtung nicht mehr gegeben. Außerdem fehle es an einer Kontinuität der Betriebsführung zwischen dem Kaufmann Möller und der Klägerin. Demgegenüber meint die Klägerin, für die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) InvZulG 1979 sei nicht erforderlich, daß sie selbst, die Gesellschaft, die Betriebsstätte vor dem 1. Januar 1977 erworben habe; es genüge vielmehr, daß ihr einziger Gesellschafter als "Steuerpflichtiger" im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes die Betriebsstätte vor dem genannten Stichtag erworben habe. Die Einbringung der ursprünglichen Einzelfirma in eine Personengesellschaft sei einkommensteuerrechtlich als Betriebsfortführung einzuordnen. Dies gelte auch bei Verpachtung eines Gewerbebetriebes ohne Überführung der verpachteten Wirtschaftsguter in das Privatvermögen des Verpächters. In diesen Fällen fehle es nicht an einem unmittelbaren Inhaberwechsel.
Dieses Beschwerdevorbringen gibt der Sache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen alle Umstände, die den Begriff "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" prägen, in der Person des die Investitionszulage begehrenden Antragstellers erfüllt sein (vgl. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 1.80 - [Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 3 = GewArch. 1982, 101 = BB 1981, 2033]). Dies bedeutet für die Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) InvZulG 1979, daß der frühere Erwerber der Betriebsstätte und der jetzige Investor, dem die Investitionszulage für die Erweiterung der Betriebsstätte zufließen soll, identisch sein müssen. Dies gilt auch, wenn der Inhaber des Betriebes eine Gesellschaft ist, die für eine Erweiterung der Betriebsstätte eine Investitionszulage begehrt. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß in den Fällen, in denen eine Gesellschaft eine Betriebsstätte übernimmt und erweitert, die der alleinige Gesellschafter vor dem 1. Januar 1977 erworben hatte, dem Erfordernis der Identität zwischen dem früheren Erwerber und jetzigen Investor allenfalls dann genügt wird, wenn ein unmittelbarer Inhaberwechsel vorliegt. An dieser Voraussetzung fehlt es aber, wenn - wie es hier zutrifft - der alleinige Gesellschafter der Klägerin als früherer Erwerber der Betriebsstätte diese zwischenzeitlich an eine dritte Firma verpachtet hatte und die Klägerin später die Betriebsstätte von dem Pächter übernimmt. In diesem Fall begründet der Verpächter gewissermaßen eine neue Betriebsstätte, da das Pachtobjekt während der Pachtzeit eine Betriebsstätte des Pächters und keine solche des Verpächters war. Das verbietet es, unmittelbar auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang zurückzugreifen und die zwischenzeitliche Verpachtung außer acht zu lassen. Etwas anderes wäre mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) InvZulG 1979 unvereinbar. Dies bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; es steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, daß Investitionen des Vermieters oder Verpächters einer Betriebsstätte nicht förderungsfähig sind, weil sie keinen unmittelbaren Primäreffekt bewirken (vgl. Urteile vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 - [Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 41 = NJW 1975, 1853 = GewArch. 1976, 38], vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 53.76 [Buchholz 501.55 Subventionsrecht Nr. 55 = GewArch. 1978, 307] und vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 1.80 - [a.a.O.]; ferner Beschluß vom 18. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 3.81 - [Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 7]). Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, daß es auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der steuerrechtlichen Einordnung der Betriebsfortführung eines verpachteten Gewerbebetriebes durch den Verpächter und deren Beantwortung durch die Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht weiter ankommt. Hier ist allein die Frage zu beantworten, ob das Investitionsvorhaben der Klägerin in einer von ihr vor dem 1. Januar 1977 errichteten oder erworbenen Betriebsstätte durchgeführt worden ist oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 131.250 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen