Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1981, Az.: BVerwG 7 C 61.79
Investitionszulage; Förderungswürdigkeit; Förderregion; Export; Importsubstitution
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 61.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 21.04.1976 - AZ: II/1 E 165/73
- VGH Hessen - 12.03.1979 - AZ: VI OE 78/76
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 1 Abs. 4 InvZulG 1969
Fundstellen
- BB 1982, 895
- NJW 1982, 1603-1604
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der für die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit einer Investition nach § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 erforderliche Primäreffekt wird nicht dadurch bewirkt, daß eine Betriebsstätte durch ihre Lieferungen an ein in der Förderregion ansässiges Unternehmen mittelbar zum Export aus der Förderregion beiträgt. Dies gilt auch in Fällen der Verbundwirtschaft mehrerer rechtlich selbständiger Betriebe.
- 2.
Im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 ist die von einer Investitionsmaßnahme für die Zukunft erwartete bloße Importverhinderung einer Importsubstitution nicht gleichzustellen.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. März 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt im Landkreis V. eine Mastküken-Brüterei. Im Jahre 1969 vergrößerte sie ihren Betrieb um fünf weitere Elterntierfarmen mit einem Besatz von jeweils 18.000 Hennen und 1.800 Hähnen. Außerdem erweiterte sie in entsprechendem Umfange die Kapazität ihrer Brüterei. Die ausgeschlüpften "Eintagsküken" verkauft die Klägerin an Mästereien, die nahezu ausschließlich in dem Gebiet liegen, das von Nordsee, Weser und Ems begrenzt wird und sich südlich bis Osnabrück erstreckt. Etwa die Hälfte der Küken geht an solche Mastbetriebe, bei denen die Klägerin alleinige Gesellschafterin oder erheblich beteiligte Mitgesellschafterin ist. Sobald dort die gemästeten Tiere das erforderliche Gewicht erreicht haben, werden sie größtenteils an zwei unter gesellschaftsrechtlichem Einfluß der Klägerin stehende Schlachterei-Firmen weiterveräußert, die dann das Geflügel nach der Schlachtung als Brathähnchen im ganzen Bundesgebiet absetzen.
Den Antrag der Klägerin, für ihre Investitionen in Höhe von 720.000 DM eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes vom 18. August 1969 - InvZulG 1969 - zu erteilen, lehnte das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft ab.
Die Klägerin erhob nach erfolglosem Widerspruch Verpflichtungsklage. Klage und Berufung waren erfolglos. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Der Klägerin stehe die begehrte Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 nicht zu. Die Investition bewirke keinen Primäreffekt und sei deshalb volkswirtschaftlich nicht besonders förderungswürdig. Es werde nicht unmittelbar ein überwiegender Einkommenszufluß in die Förderregion erzielt, da die Klägerin die Eintagsküken nahezu ausschließlich an innerhalb dieses Gebietes gelegene Mästereien verkaufe. Daß die Klägerin mittelbar zum späteren überregionalen Absatz der Brathähnchen durch die Schlachtereigesellschaften beitrage, sei unerheblich. Daran ändere nichts, daß es sich bei der Brathähnchenherstellung um eine sogenannte Verbundwirtchaft handele. Die Produktion in einem Wirtschaftsverbund hebe die rechtliche Selbständigkeit der beteiligten Firmen nicht auf. Wollte man in Fällen der Verbundwirtschaft auf das Kriterium der Unmittelbarkeit verzichten, so ergäben sich nicht zu lösende Abgrenzungsschwierigkeiten. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, sie verhindere durch ihre Investition, daß die in der Förderregion angesiedelte Geflügelindustrie die für die Aufzucht von Mastküken erforderlichen Bruteier aus den Niederlanden beziehe, liege auch kein Fall einer förderungswürdigen Importsubstitution vor.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 und meint, ihre Investition sei sowohl als mittelbarer Export im Rahmen der Verbundwirtschaft als auch unter dem Gesichtspunkt der Importsubstitution zulagefähig.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht. Gesetzliche Grundlage für die von der Klägerin begehrte Investitionszulagebescheinigung ist § 1 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes vom 18. August 1969 - InvZulG 1969 - (BGBl. I S. 1211). Nach dieser Vorschrift hängt die Erteilung der Bescheinigung u.a. davon ab, ob das Investitionsvorhaben volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig ist. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht für die Investitionsmaßnahmen der Klägerin - Herstellung von fünf Elterntierfarmen, die Bruteier erzeugen, und entsprechende Ausweitung der Kapazität der Brüterei - zutreffend verneint. Hierbei kann mit dem Berufungsurteil offenbleiben, ob es sich bei den Investitionen um die Errichtung neuer Betriebsstätten oder um die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte handelt.
Bei seiner Beurteilung geht das Berufungsgericht von der einschlägigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus. Danach hat das Tatbestandsmerkmal "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" eine selektive Funktion; es soll das sogenannte "Gießkannenprinzip" vermieden und mit möglichst geringen Mitteln ein möglichst großer volkswirtschaftlicher Erfolg erzielt werden. Ein solcher Effekt von besonderem Gewicht tritt bei Investitionen ein, die den Einkommenszufluß in die zu fördernde Region allgemein auf die Dauer erhöhen. Ein in dieser Hinsicht möglichst großer volkswirtschaftlicher Effekt ist besonders bei der Stützung von Betrieben gegeben, die nicht lediglich den regionalen Verbrauchermarkt versorgen, sondern Güter oder Dienstleistungen in andere Gebiete exportieren oder Importe in die Region ersetzen (Importsubstitution) und hierdurch einen - im Verhältnis zur Investition nicht unerheblichen - Einkommenszufluß in die zu fördernde Region zur Folge haben oder - bei der Importsubstitution - einen Geldabfluß vermeiden (Primäreffekt); hierdurch tragen sie dazu bei, das wirtschaftliche Gedeihen in der Region allgemein durch Stärkung der internen regionalen Wirtschaft (Sekundärwirkung) zu beleben (vgl. Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 37.73 und 38.73 - [BVerwGE 48, 211 [218] = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 38 = GewArch. 1975, 271 = DVBl. 1975, 723 = DÖV 1975, 783 = NJW 1975, 1850]). Die Investitionsmaßnahmen der Klägerin lösen keinen Primäreffekt aus.
1.
Die von der Klägerin mittels der Elterntierfarmen und der Brüterei produzierten Eintagsküken werden fast ausschließlich an Hähnchenmästereien innerhalb der Förderregion Nordwestniedersachsen abgesetzt, so daß der Verkauf dieser Waren keinen überwiegenden Einkommenszufluß in die Förderregion bewirkt. Die erstmals im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" für die Jahre 1972 bis 1975 (BTDrs. VI/2451 S. 19) vorgenommene Abgrenzung der Förderregion Nordwestniedersachsen ist auch für die zeitlich vorhergehenden Investitionsfälle gültig (vgl. Urteil vom 2. März 1978 - BVerwG 7 C 39.76 - [Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 53 = GewArch. 1978, 304 = DVBl. 1978, 635 = BB 1978, 1239]).
Ein Primäreffekt wird hier auch nicht (mittelbar) dadurch hervorgerufen, daß die von der Klägerin produzierten Eintagsküken nach der Mast in den Hähnchenmästereien und nach der Schlachtung in den Schlachtereigesellschaften überwiegend außerhalb der Förderregion verkauft werden. Wie der Senat bereits in seinem "Monsanto"-Urteil vom 2. März 1978 - BVerwG 7 C 39.76 - (a.a.O.) ausgeführt hat, kann ein Primäreffekt nicht mittelbar hervorgerufen werden. Für die Bejahung eines Primäreffekts genügt es nicht, daß ein Betrieb lediglich zur Errichtung oder Erweiterung anderer Betriebe beiträgt. In dieser mittelbaren Wirkung läge nur ein Sekundäreffekt. Dies gilt im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 generell für alle Arten von Zulieferungen an Exporteure. Unerheblich ist deswegen, ob die Eintagsküken, wie die Klägerin meint, mit "produktspezifischen Halbfabrikaten" zu vergleichen sind oder ob sie, wie das Berufungsgericht annimmt, nur einen vom Exporteur noch zu verarbeitenden "Rohstoff" für das Endprodukt (Brathähnchen) bilden.
Eine Förderung des mittelbaren Exports des Zulieferers kann die Klägerin zu ihren Gunsten nicht daraus herleiten, daß der Vermerk des Bundesministers für Wirtschaft vom 29. November 1974 zur Unterrichtung der Wirtschaftsminister der Länder (abgedruckt in Eberstein, Handbuch der regionalen Wirtschaftsförderung, 3 III D) in Fußnote 1 "Auch Teile von Gütern(Zulieferer)" und in Nr. 33 "Nahrungs- und Genußmittel, soweit sie für den Versand geeignet sind," als förderungswürdig bezeichnet. Diese zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes in der Fassung vom 12. Oktober 1973 - InvZulG 1973 - (BGBl. I S. 1494) erlassene sog. Positivliste ist auf § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 nicht anwendbar. Entsprechendes gilt für die "Richtlinien für die Verwendung der Bundeshaushaltsmittel für das Regionale Förderungsprogramm der Bundesregierung" vom 4. März 1969 (BAnz. 1969 Nr. 49, Ausgabe vom 12. März 1969), soweit diese Richtlinien Investitionszuschüsse an kleingewerbliche oder handwerkliche Zulieferbetriebe für Industrie vorsehen, wenn der überörtliche Absatz in diesen Fällen mittelbar gegeben ist. Die Besonderheit dieser Förderungsart läßt sich auf das Investitionszulagengesetz 1969 nicht übertragen.
Auch der von der Klägerin hervorgehobene Gesichtspunkt der Verbundwirtschaft, in der die einzelnen Zweige der Brathähnchenproduktion - Elterntierhaltung, Brüterei, Mästerei, Schlachterei - derart ineinandergreifen, daß sie aus der Produktionskette nur unter Verlust des Endproduktes herausgelöst werden könnten, rechtfertigt nicht die Folgerung, bei Verbundwirtschaft sei auch der Zulieferer förderungswürdig. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Produktion in einem Wirtschaftsverbund die rechtliche Selbständigkeit der beteiligten Firmen unberührt läßt und daß, wollte man in Fällen der Verbundwirtschaft das Prinzip der Förderung allein des unmittelbaren Einkommenszuflusses in die Förderregion aufgeben, im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Gestaltungsformen einer Verbundwirtschaft nicht zu lösende Abgrenzungsschwierigkeiten entstünden, was dem Zweck des Merkmals "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig", mit möglichst geringen Mitteln einen möglichst großen volkswirtschaftlichen Effekt zu erzielen, zuwiderlaufen würde. Das ist zwar richtig, trifft aber nicht den entscheidenden Gesichtspunkt. Dieser liegt darin, daß § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 nicht auf das Unternehmen als solches, sondern auf die konkrete Betriebsstätte abstellt, für deren Errichtung oder Erweiterung die Investitionszulage begehrt wird. Demgemäß hat der erkennende Senat in seinem "Monsanto"-Urteil vom 2. März 1978 - BVerwG 7 C 39.76 - (a.a.O.), dem auch eine Art Wirtschaftsverbund zugrunde lag - Errichtung eines Kraftwerks zwecks Lieferung von Prozeßwärme an ein Kunststoffaserwerk - ausgesprochen, das Gesetz stelle nicht auf den gesamten Betrieb, sondern auf die einzelne Betriebsstätte ab, so daß die Beziehungen zwischen der Muttergesellschaft und den einzelnen Betriebsstätten außer Betracht zu bleiben hätten. Die Revision meint, wenn in Fällen der Verbundwirtschaft eine Förderung mangels Unmittelbarkeit des Primäreffekts ausscheide, führe dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Begünstigung solcher Großunternehmen, die selbst sämtliche Produktionsstufen umfaßten; darin liege eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Das trifft nicht zu. Der rechtfertigende sachliche Grund für die Förderung nur des unmittelbar Exportierenden und nicht auch seines Zulieferers ist neben dem Gesichtspunkt einer relativ klaren Abgrenzung darin zu sehen, daß der unmittelbar Exportierende typischerweise die Wirtschaftsstruktur einer Region am nachhaltigsten fördert. Der Einwand der Revision, diese Betrachtungsweise laufe letztlich auf die Förderung der volkswirtschaftlich unerwünschten Unternehmenskonzentration hinaus, verkennt, daß das Invesstitionszulagengesetz - wie schon erwähnt - an die einzelne Betriebsstätte, nicht aber an das jeweilige Unternehmen anknüpft.
Wenn die bloße Unterstützung eines Primärbetriebes zur Förderung ausreichen würde, müßte auch der Investor begünstigt werden, der eine Betriebsstätte nur errichtet und sie dann einem anderen im Wege der Pacht oder Miete zur Verfügung stellt. Dies hat der erkennende Senat aber in seinem Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 - (Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 41 = GewArch. 1976, 38 = DÖV 1975, 786 = NJW 1975, 1853) verneint, weil nach § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 der Investor nur dann einen Anspruch auf Investitionszulage hat, wenn er selbst einen Primäreffekt durch seine Betriebsstätte, nicht erst durch eine zu einem anderen Gewerbebetrieb gehörende Betriebsstätte hervorruft (vgl. auch "Monsanto"-Urteil vom 2. März 1978 - BVerwG 7 C 39.76 - [a.a.O.]).
2.
Ein Primäreffekt im Sinne des Merkmals "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" in § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 geht von den Investitionen der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Importsubstitution aus, soweit die Klägerin geltend macht, sie verhindere durch die Errichtung der Bruteier erzeugenden Elterntierfarmen, daß in Zukunft Bruteier aus den Niederlanden in die Förderregion importiert würden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 48, 211 [218]; Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 6.74 - [a.a.O.]) setzt eine bei Anwendung des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 beachtliche Importsubstitution voraus, daß durch eine Investitionsmaßnahme bisherige Importe von Gütern oder Leistungen in die Förderregion überwiegend ersetzt werden und hierdurch künftig ein Geldabfluß aus der Förderregion vermieden wird. Eine Importsubstitution liegt hiernach nur dann vor, wenn die der Investitionsmaßnahme zuzuordnenden Güter oder Leistungen überwiegend an die Stelle bisheriger Importe treten, so daß hierdurch Konkurrenten, die außerhalb des Fördergebietes ansässig sind und bisher ihren Absatz im Fördergebiet hatten, verdrängt werden (so auch Hess. VGH, Urteil vom 10. März 1980 [VerwRspr. 32, 367/370]). Das ist bei einer bloßen Importverhinderung, auf die sich die Klägerin beruft, nicht der Fall. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß in Fällen der bloßen Importverhinderung - anders als bei der echten Importsubstitution, bei der der volkswirtschaftliche Nutzen einer Investition ebenso sichtbar und meßbar ist, wie wenn ein Einkommensstrom unmittelbar in die Förderregion geleitet würde -, eine Förderung an den Eintritt Ungewisser, in der Zukunft liegender Ereignisse geknüpft und damit auch eine vorausschauende und planende Wirtschaftsförderung unmöglich gemacht würde, was wiederum dem Zweck des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 zuwiderliefe. Folgendes kommt hinzu: Die in Rede stehenden Investitionen stellen eine Folge der Anstoßwirkung dar, die von den Exporten der von der Klägerin belieferten Geflügelschlachtereien herrührt, sind mithin also nur das - erwünschte - Ergebnis eines Primäreffekts; sie lösen diesen Effekt aber nicht selbst aus und erfüllen daher schon aus diesem Grunde nicht das Selektionskriterium, das mit dem Begriff der besonderen volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit aufgestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 54.000 DM festgesetzt.
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass