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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1975, Az.: BVerwG 7 C 37/73

Investitionszulagen; Erteilen von Bescheinigungen; Erweiterung der Betriebstätte; Errichtung der Betriebstätte; Einkommenszufluß; Förderungsbedürftiges Gebiet; Primäreffekt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1975
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 37/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ö VG Köln 22.02.1972 - 1 K 17/71
ö VG Köln 22.02.1972 - 1 K 476/71
OVG Münster 09.04.1973 - IV A 688/72
OVG Münster 09.04.1973 - IV A 689/72

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 211
  • NJW 1975, 185

Amtlicher Leitsatz

1. Für Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen, die nachweisbar vor dem 19.02.1973 bestellt worden sind oder mit deren Herstellung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, ist eine Bescheinigung des Bundeswirtschaftsministers bei Vorliegen der Voraussetzungen des InvZulG 1969 § 1 Abs. 4 zu erteilen.

2. Die Bescheinigung nach InvZulG 1969 § 1 Abs. 4 ist zu versagen, wenn die Errichtung oder Erweiterung der Betriebstätte, für die eine Investitionszulage begehrt wird, keinen Einkommenszufluß in ein förderungsbedürftiges Gebiet zur Folge hat (sogenannter Primäreffekt).

3. Ein Primäreffekt beim Handel ist dann zu bejahen, wenn über 50% der Waren an Personen außerhalb der förderungsbedürftigen Region abgesetzt werden.

Sonstiger Orientierungssatz

1. InvZulG 1969 § 1 Abs 4 verstößt nicht gegen das Grundgesetz.