Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1978, Az.: BVerwG 7 C 39/76
Erteilung der Bescheinigung; Zeitpunkt der Antragstellung; Infrastrukturmaßnahmen; Elektrischer Strom; Primäreffekt; Beurteilungsermächtigung; Förderung durch Investitionszulage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 39/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ö VG Köln 19.10.1972 - 1 K 212/72
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.03.1976 - AZ: IV A 138/73
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 4 InvZulG 1969
- § 2 Abs. 2 Nr. 5 InvZulG 1973
- § 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 InvZulG 1973
- § 144 Abs. 4 VwGO
Fundstelle
- DVBl 1978, 635-638 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei Vorhaben, die vor dem 19.02.1973 begonnen worden sind, ist InvzulG 1969 § 1 anzuwenden, auch wenn der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach Inkrafttreten des neuen Rechts durch weitere Angaben ergänzt worden ist.
2. Infrastrukturmaßnahmen, die durch Ausfuhr von industriell hergestellten Produkten - hier von elektrischem Strom - erfolgen, lösen einen Primäreffekt aus und sind daher volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig.
3. Das Verhältnis zwischen der Höhe der Investition und der Zahl der Arbeitsplätze ist auch schon bei Anwendung des Investitionszulagengesetzes von 1969 von Bedeutung. Es kann nicht auf Grund einer Beurteilungsermächtigung durch die Behörde von Fall zu Fall unterschiedlich festgesetzt werden. Eine Unverhältnismäßigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn mehr als 2 Mill DM je geschaffenen Arbeitsplatz investiert worden sind.
4. Für die Förderung durch Investitionszulage ist es nicht erforderlich, daß mit der Errichtung der zu fördernden Betriebsstätte Standortnachteile verbunden sind.
5. Eine nur mittelbare Förderung des Einkommenszuflusses in eine Region auf Grund der Zusammenarbeit mit einer Betriebsstätte, die ebenfalls in derselben förderungsbedürftigen Region liegt, aber ihre Produkte in andere Gebiete ausführt, hat nur einen Sekundäreffekt zur Folge und ist daher volkswirtschaftlich nicht besonders förderungswürdig.