Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.1981, Az.: BVerwG 7 C 1/80
Anforderungen an eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft nach dem Investitionszulagengesetz; Förderungswürdigkeit der Errichtung einer dem Fremdenverkehr dienenden Betriebstätte; Erfordernis der Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze durch Investitionen nach dem Investitionszulagengesetz; Vergleich des Investitionszulagengesetzes mit dem Kohlegesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 1/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 08.11.1979 - AZ: II/1 E 560/76
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 4 InZulG 1969
- § 1 Abs. 5 InZulG 1969
- § 2 Abs. 2 Nr. 3 u.5 InvZulG 1973
Fundstellen
- BB 1981, 2033
- Gew Arch 1982, 101
- NJW 1981, 2428 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit von Investitionen setzt auch bei Errichtung einer dem Fremdenverkehr dienenden Betriebstätte voraus, daß mit der Investition neue Dauerarbeitsplätze geschaffen und auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden, die dem Investor selbst unmittelbar zuzuordnen sind.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt bei der Errichtung von Ferienwohnungen, deren Vermietung und Verwaltung der Investor einer Feriendienstorganisation überträgt.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger erwarb in der Appartementanlage "Vier Jahreszeiten" in G..., Landkreis O..., sechs Wohnungen zum Gesamtherstellungspreis von 302 411 DM. Die Appartementanlage umfaßt ca. 340 Wohnungen; sie wurde von der Firma L... & Sohn KG, H..., mit der der Kläger im Jahre 1970 einen "Betreuungsvertrag" abschloß, in den Jahren 1971 bis 1973 erstellt. Die Wohnungen des Klägers sollten an Feriengäste vermietet werden. Zu diesem Zweck schloß der Kläger am 7. Dezember 1970 einen "Vermittlungsvertrag" mit der Firma L... & Sohn KG, worin sich die KG verpflichtete, Mietverträge mit Feriengästen zu vermitteln. Daneben übernahm die KG noch folgende Aufgaben: Übergabe der Wohnungen an die einziehenden Mieter, Abnahme der Wohnungen von den ausziehen den Mietern, Organisation der Reinigung der Appartements, Betreuung der Mieter am Ort, Überwachung des Inventarbestandes und Inkasso der Mietbeträge. Ein am 5. Februar 1973 abgeschlossener weiterer Vermittlungsvertrag berechtigte die Firma L... & Sohn KG, die Vermittlung von Mietern an Touristikunternehmen zu übertragen, die in diesem Falle das Inkasso der Mietbeträge übernehmen sollten. Entsprechend dienen Verträgen war die Firma L... & Sohn KG jedenfalls bis Ende 1976 für den Kläger tätig.
Am 5. März 1971 beantragte der Kläger für seine Investitionen die Erteilung einer Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes vom 18. August 1969 - InvZulG 1969 -. Mit Bescheid vom 16. August 1972 lehnte das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft im Benehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein den Antrag ab, weil das Investitionsvorhaben nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig sei.
Den Widerspruch des Klägers wies das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft mit Bescheid vom 5. Mai 1976 zurück mit der Begründung, der Kläger habe mit seinen Investitionen keine gewerbliche Betriebstätte errichtet; die bloße Vermietung von Eigentumswohnungen stelle lediglich eine Vermögensverwaltung dar.
Der Kläger erhob daraufhin Verpflichtungsklage, die das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 8. November 1979 abwies: Dem Kläger stehe die begehrte Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 nicht zu. Hierbei könne offenbleiben, ob der Kläger eine eigene Betriebstätte errichtet habe und gewerblich betreibe, woran trotz des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1976 - III R 167/73 - und der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 19. Dezember 1977 - VI OE 57/76 und 81/76 -) in zwei vergleichbaren Fällen Zweifel bestünden. Selbst wenn man aber im vorliegenden Fall die Errichtung einer eigenen Betriebstätte durch den Kläger annehme, fehle es an der Voraussetzung, daß die Investition volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig sei. Dies müsse deshalb verneint werden, weil der Kläger nicht einen einzigen Arbeitsplatz geschaffen und somit den gesetzlichen Förderungszweck verfehlt habe. Die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen im Zusammenhang mit einer volkswirtschaftlich besonders förderungswürdigen Betriebstättenerrichtung liege nur dann vor, wenn es sich um Arbeitsplätze handele, die auf dem Arbeitsmarkt anbietbar seien, und wenn diese Arbeitsplätze dem Investor zugeordnet werden könnten. Die durch das Betreiben der Appartementanlage "Vier Jahreszeiten" entstandenen Arbeitsplätze (Gästebetreuer, Hausmeister, Reinigungspersonal usw.) seien nicht dem Kläger, sondern der Feriendienstorganisation zuzuordnen. Auf das Entstehen dieser Arbeitsplätze und ihre Anzahl habe der Kläger keinerlei Einflußmöglichkeiten gehabt. Nicht ausreichend für das Erfordernis der Schaffung von Arbeitsplätzen sei, daß der Kläger mit der Bereitstellung seiner Ferienwohnungen die Grundvoraussetzung dafür geschaffen habe. Unbeachtlich sei, ob der Kläger die Firma L... & Sohn KG zur Zeit nicht mehr bei der Wohnungsvermietungen einschalte, sondern diese anderweitig sicherstelle. Das Erfordernis der Schaffung von Arbeitsplätzen könne nicht durch die Schaffung von Betten ersetzt werden.
Mit der zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Er rügt die unrichtige Anwendung des Investitionszulagengesetzes 1969:
Die Schaffung von Arbeitsplätzen sei nicht schlechterdings Voraussetzung für die Förderungswürdigkeit einer Investition. Dies gelte insbesondere für Beherbergungsbetriebe, die ihrer Struktur nach nicht primär arbeitsintensiv und damit arbeitsplatzschaffend seien und sein könnten. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, daß von seinen, des Klägers, sechs Ferienwohnungen nur drei der Feriendienstorganisation übertragen worden seien, während die anderen drei Wohnungen durch ihn unmittelbar an Feriengäste vermietet würden, und daß er für die Verwaltung seiner Ferienwohnungen in seinem Büro einen Arbeitsplatz geschaffen habe. Aber auch bei Einschaltung der Feriendienstorganisation würden zusätzliche Arbeitsplätze für seinen Betrieb in der Region geschaffen. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, daß diese Arbeitsplätze nicht ihm, sondern der Feriendienstorganisation zuzurechnen seien, gehe fehl. Das Unternehmen der Feriendienstorganisation sei nur Erfüllungsgehilfe des Betriebsinhabers der Ferienwohnungen. Ob dieser eine Einflußmöglichkeit bei Auswahl der Hilfskräfte habe, sei unerheblich. Es komme nicht darauf an, wer die Arbeitsplätze anbiete, sondern darauf, daß Arbeitsplätze anbietbar seien und geschaffen würden. Auch die vom Verwaltungsgericht offengelassenen Fragen seien eindeutig zu bejahen. Die Beklagte habe früher auch die besondere Förderungswürdigkeit der Investitionsvorhaben in G... anerkannt. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1976 müsse für seine Ferienwohnungen auch die Eigenschaft eines Gewerbebetriebs und einer Betriebstätte bejaht werden; daran ändere nichts die Einschaltung einer Feriendienstorganisation, deren Bedeutung von dem Verwaltungsgericht und der Beklagten verkannt werde.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Revisionsvorbringen entgegen.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Gesetzliche Grundlage für die vom Kläger begehrte Bescheinigung ist § 1 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes vom 18. August 1969 - InvZulG 1969 - (BGBl. I S. 1211). Dieses Gesetz findet nach § 8 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes vom 2. Januar 1979 - InvZulG 1979 - (BGBl. I S. 24) auf den vorliegenden Fall Anwendung, weil mit der Herstellung der Ferienwohnungen vor dem Stichtag des 19. Februar 1973 begonnen worden ist.
Nach § 1 Abs. 1 InvZulG 1969 erhalten unter anderem Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die den Gewinn aus Gewerbebetrieb aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln und in den förderungsbedürftigen Gebieten eine Betriebstätte errichten oder erweitern, auf Antrag eine Investitionszulage in Höhe von 10 vom Hundert der Investitionskosten. Nach § 1 Abs. 4 InvZulG werden Investitionszulagen nur dann gewährt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft - bzw. das von ihm ermächtigte Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft - bescheinigt hat, daß das Investitionsvorhaben - neben anderen Voraussetzungen - volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig und geeignet ist, die Wirtschaftsstruktur der förderungsbedürftigen Gebiete zu verbessern.
Im vorliegenden Fall kann mit dem angefochtenen Urteil offenbleiben, ob der Kläger mit dem Bau der Ferienwohnungen eine eigene Betriebstätte errichtet hat und mit der Vermietung der Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb unterhält, was der Bundesfinanzhof im Urteil vom 25. Juni 1976 - III R 167/73 - (BFHE 119, 336 = BStBl. 1976 II S. 728 = NJW 1976, 1863) und daran anknüpfend der Hessische Verwaltungsgerichtshof in den Urteilen vom 19. Dezember 1977 - VI OE 57/76 und 81/76 -, für Fälle der vorliegenden Art bejaht haben.
Das Verwaltungsgericht hat die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit der Investition des Klägers verneint, weil der Kläger mit der Errichtung der Ferienwohnungen keinen Arbeitsplatz geschaffen habe, der ihm zuzuordnen sei. Diese Auffassung verletzt nicht Bundesrecht und steht in Einklang mit der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Daß die Schaffung von Arbeitsplätzen auch bei der Errichtung einer neuen Betriebstätte Voraussetzung der volkswirtschaftlich besonderen Förderungswürdigkeit ist, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut. § 1 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a InvZulG 1969 verlangt bei einer Erweiterung oder einer im Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung stehenden Errichtung einer Betriebstätte als Voraussetzung für die Investitionszulage, daß "zusätzlich Arbeitsplätze in angemessenem Umfang geschaffen werden". Daraus folgt jedoch nicht, daß es bei der Errichtung einer neuen Betriebstätte keiner Schaffung von Arbeitsplätzen bedarf. Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, das Erfordernis der Schaffung neuer Arbeitsplätze gelte nicht nur bei Erweiterung einer Betriebstätte, sondern auch und erst recht bei Errichtung einer Betriebstätte. Dies folgt aus dem Zweck des Gesetzes, durch die Investitionszulage vor allem zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen beizutragen (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks. V/3890 S. 18 Allgemeiner Teil und S. 26 zu § 1 Abs. 1).
Im Urteil vom 2. März 1978 - BVerwG 7 C 39.76 - (GewArch. 1978, 304 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 53), das eine Errichtungsinvestition, nämlich den Bau eines Kraftwerks betrifft, hat der Senat ausgeführt, bei Anwendung des Investitionszulagengesetzes 1969 komme es auch auf das - in § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Investitionszulagengesetzes in der Fassung vom 12. Oktober 1973 - InvZulG 1973 - (BGBl. I S. 1494) nunmehr ausdrücklich geregelte - Verhältnis der Höhe der Investition und der Zahl der Arbeitsplätze an. Diese Ausführungen setzen voraus, daß es die besondere volkswirtschaftliche Förderungswürdigkeit von Errichtungsinvestitionen nur bei Schaffung von Arbeitsplätzen bejaht werden kann. Schon zuvor hatte der Senat sich in dem ebenfalls eine Errichtungsinvestition betreffenden Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 37.73 und 38.73 - (BVerwGE 48, 211 [217] = GewArch. 1975, 271 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 38) mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts Köln auseinandergesetzt, der Begriff "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" in § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 stelle allein auf die Schaffung von Arbeitsplätzen ab, und diese Auffassung als unrichtig bezeichnet, weil die Schaffung von Arbeitsplätzen "nicht der einzige Zweck des Investitionszulagengesetzes" sei (ebenso Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 3.74 und 4.74 - [GewArch. 1976, 38 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 40]). Diese Ausführungen setzen ebenfalls voraus, daß es bei der Prüfung, ob eine Errichtungsinvestition volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig im Sinne des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 ist, jedenfalls auch auf die Schaffung von Arbeitsplätzen ankommt. Auf den Zweck des Investitionszulagengesetzes 1969, zur Schaffung von Arbeitsplätzen beizutragen, hat der Senat des weiteren in seinem Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 30.77 - (GewArch. 1978, 309 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 56) allgemein hingewiesen; dieses Urteil betrifft eine Bescheinigung für die Errichtung einer Betriebstätte nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 - KohleG - (BGBl. I S. 365), dem § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 nachgebildet ist. Ebenso hat der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 53.76 - (GewArch. 1978, 307 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 55) zur Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KohleG ausgesprochen, gerade die Schaffung von Arbeitsplätzen sei ein wichtiger Grund für die Begünstigung der Errichtung oder Erweiterung von Betriebstätten in den Kohlebergbaugebieten gewesen. Zu Unrecht folgert die Revision aus dem Baltrum-Urteil des Senats vom 16. September 1977 - BVerwG 7 C 7.76 - (BVerwGE 54, 305 = GewArch. 1978, 67 = Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 51), daß die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht schlechterdings Voraussetzung für eine Förderungswürdigkeit sei. In jenem Urteil, das den Fall einer Erweiterung der Betriebstätte zum Gegenstand hat, ist unter Abschnitt 5. ausgeführt, daß auch zusätzliche Arbeitsplätze in angemessenem Umfang geschaffen worden seien (BVerwGE 54, 305 [314]; insoweit in GewArch. 1978, 69, der von dem Kläger zitierten Fundstelle, nicht abgedruckt). Soweit in jenem Urteil Investitionen für Schwimmbäder, Spielsäle und Sportanlagen in Fremdenverkehrsgebieten als förderungswürdig angesprochen werden, geschieht dies im Rahmen der Beurteilung des Primäreffekts (Anstoßwirkung); daß in derartigen Fällen von der weiteren Förderungsvoraussetzung der Schaffung von Arbeitsplätzen abgesehen werden könnte, ist dort nicht gesagt.
In richtiger Gesetzesauslegung hat der Bundesminister für Wirtschaft auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. W... u.a., welche Kriterien ein volkswirtschaftlich besonders förderungswürdiges Vorhaben im Sinne des Investitionszulagengesetzes erfüllen müsse, in seiner Antwort vom 28. August 1970 (BT-Drucks. VI/1120 S. 3) unter den Förderungsvoraussetzungen genannt:
"3.
Mit der Investition müssen in den förderungsbedürftigen Gebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder bestehende Dauerarbeitsplätze gesichert werden."
Zu Unrecht meint die Revision, die Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze könne bei Investitionen in Fremdenverkehrsgebieten auch deswegen nicht Förderungsvoraussetzung sein, weil Beherbergungsbetriebe ihrer Struktur nach nicht primär arbeitsintensiv und damit arbeitsplatzschaffend seien. Die Errichtung von Beherbergungsbetrieben hotelmäßiger Art wirkt sich sicherlich arbeitsplatzschaffend aus.
Auch aus der gesetzlichen Definition des Begriffs "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" in § 2 Abs. 2 InvZulG 1973 und der Nr. 3 dieser Vorschrift, wonach bei der Erweiterung einer dem Fremdenverkehr dienenden Betriebstätte die Förderungsvoraussetzung der Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze alternativ auch durch die Erhöhung der Bettenzahl um mindestens 20 v.H. erfüllt werden kann, läßt sich nicht folgern, der Gesetzgeber habe bei der Errichtung von Betriebstätten des Fremdenverkehrs das Erfordernis der Schaffung von Arbeitsplätzen für verzichtbar gehalten, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt. In diesem Zusammenhang darf die Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 5 InvZulG 1973 nicht übersehen werden, nach der die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit einer Investition auch voraussetzt, daß die Investitionskosten je geschaffenen Arbeitsplatz eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Diese Regelung differenziert im Gegensatz zu der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1973 nicht danach, ob eine Errichtungs- oder eine Erweiterungsinvestition vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Senats müssen alle Umstände, die den Begriff "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" prägen, in der Person des die Investitionszulage begehrenden Antragstellers erfüllt sein. Durch die Investition müssen neue Dauerarbeitsplätze geschaffen und auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (vgl. Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 30.77 - a.a.O.), die dem Investor selbst unmittelbar zuzuordnen sind. Demgemäß hat der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 53.76 - (a.a.O.) in einem Falle, in dem der Investor die von ihm errichteten Betriebstätten (Autobahnraststätten) an einen Dritten verpachtet hatte, die Förderungsvoraussetzung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KohleG verneint, weil durch den Verpächter keine Arbeitsplätze geschaffen würden und die bloße Schaffung der Möglichkeit, Arbeitnehmer zu beschäftigen, nicht genüge; außerdem sei unklar, wem die Arbeitsplätze zugerechnet werden sollten, wenn sowohl der Verpächter als auch der Pächter eine Investitionszulagebescheinigung für jeweilige eigene Investitionen forderten. Ebenso hat der Senat im Urteil vom 2. März 1978 - BVerwG 7 C 39.76 - (a.a.O.) den für die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit erforderlichen unmittelbaren Primäreffekt einer Investition verneint, wenn ein Betrieb lediglich mittelbar zur Errichtung oder Erweiterung anderer Betriebe beiträgt, da sonst auch ein Betrieb begünstigt werden müsse, der eine Betriebstätte nur errichte und sie dann einem anderen Betrieb durch Pacht oder Miete zur Verfügung stelle. Ferner hat der Senat im Urteil vom 25. Januar 1980 - BVerwG 7 C 11.79 - (Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 64) zur Anwendung des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 ausgesprochen, durch die Erweiterung einer Betriebstätte würden keine Dauerarbeitsplätze geschaffen, wenn der Investor keinen eigenen Arbeitnehmer einstelle, sondern nur Leiharbeitnehmer beschäftige; zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen gehöre, daß der Investor das übliche Arbeitgeberrisiko trage.
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger selbst jedenfalls bis 1976 durch die Errichtung und Vermietung der Ferienwohnungen keinen Dauerarbeitsplatz, der auf dem Arbeitsmarkt anbietbar und ihm selbst unmittelbar zuzuordnen wäre, geschaffen. Die durch den Betrieb der Appartementanlage "Vier Jahreszeiten" entstandenen Arbeitsplätze sind der Feriendienstorganisation zuzuordnen. Der Kläger hat keine Einflußmöglichkeit auf die Entstehung dieser Arbeitsplätze nach Zeitpunkt, Umfang und Tätigkeitsinhalt gehabt. Daran ändert nichts, daß die Feriendienstorganisation für den Kläger die Vermietung der Ferienwohnungen vermittelt hat dergestalt, daß die Mietverträge unmittelbar zwischen dem Kläger als Wohnungseigentümer (Vermieter) und den Gästen als Mietern zustande kamen und daß das Unternehmen der Feriendienstorganisation hinsichtlich der Mietverträge als Erfüllungsgehilfe des Klägers anzusehen ist, wie die Revision geltend macht. Entscheidend ist, daß die durch die Appartementanlage entstandenen Arbeitsplätze von der Feriendienstorganisation angeboten wurden und der einzelne Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit der Feriendienstorganisation abgeschlossen hat. Der Umstand, daß der Kläger mit der Bereitstellung seiner Wohnungen die Möglichkeit für die Feriendienstorganisation schafft, Arbeitnehmer zu beschäftigen, genügt nicht.
Der neue Vortrag der Revision, daß der Kläger drei Ferienwohnungen unmittelbar an Feriengäste vermiete und hierfür in seinem Büro einen Arbeitsplatz geschaffen habe, ist unbeachtlich, weil er im Widerspruch steht zu den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und nach § 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Sprungrevision nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden kann.
Außerdem hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, daß sich die Frage, ob die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen gegeben seien, anhand der unternehmerischen Konzeption beurteile, die der Investitionsentscheidung zugrunde liege und die in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Investition auch verwirklicht werden müsse, zumal die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der volkswirtschaftlich besonderen Förderungswürdigkeit von Investitionen eine prognostische Entscheidung zu treffen habe (vgl. dazu Urteil des Senats vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 30.77 - [a.a.O.]). Eine Änderung der ursprünglichen Konzeption des Klägers, die die Schaffung eigener Arbeitsplätze nicht vorsah, nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung der Investition mußte hiernach außer Betracht bleiben.
Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu dem bereits erwähnten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1976 - III R 167/73 -. Dort war über die Bemessung der Investitionszulage nach § 1 Abs. 5 InvZulG 1969 in einem Falle zu entscheiden, in dem die Bescheinigung über die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit erteilt worden war, das Finanzamt aber die Investitionszulage mit der Begründung abgelehnt hatte, die Klägerin sei nicht Bauherrin der Wohnungen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Vermietung von Ferienwohnungen eine begünstigte gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 InvZulG 1969 und § 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG -, wenn die Wohnung hotelmäßig zur Vermietung angeboten wird; dies sei der Fall, wenn eine für kurzfristiges Wohnen voll eingerichtete und ausgestattete Eigentumswohnung in einem Feriengebiet in einem Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen anderer Wohnungseigentümer liege, zu einer einheitlichen Wohnanlage gehöre, und wenn die Verwaltung sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung am laufend wechselnde Mieter einer Feriendienstorganisation übertragen worden seien. Ohne Bedeutung sei hierbei, daß der Eigentümer (Vermieter) nicht selbst persönlich die Leistungen erbringe, sondern durch einen Dritten erbringen lasse und daß der Dritte die übernommenen Aufgaben eigengewerblich erledige; entscheidend sei nur, daß die Leistungen für den Vermieter als Auftraggeber erbracht würden. Diese Auslegung des § 1 Abs. 5 InvZulG 1969 steht nicht im Zusammenhang mit der Bescheinigung über die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit nach § 1 Abs. 4 InvZulG (vgl. auch Urteil des Senats vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 53.76 - [a.a.O.]). Der Begriff der volkswirtschaftlich besonderen Förderungswürdigkeit ist nach anderen Kriterien zu beurteilen als die Frage, ob ein Gewerbebetrieb im Sinne des Steuerrechts vorliegt. Das Erfordernis der volkswirtschaftlich besonderen Förderungswürdigkeit einer Investition ist auch zu trennen von der Frage, ob die Errichtung einer Betriebstätte im Sinne des § 1 InvZulG 1969 und der hier maßgebenden Begriffsbestimmung des § 16 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - vorliegt. Mit seiner Auffassung, daß die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit der Investition die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen voraussetzt, die dem Investor selbst unmittelbar zuzuordnen sind, weicht der Senat daher nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1976 ab, so daß eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe nach § 11 RsprEinhG nicht in Betracht kommt.
Der Umstand, daß die Beklagte in unrichtiger Anwendung des § 1 Abs. 4 InvZulG früher in anderen vergleichbaren Fällen die volkwirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit der Errichtung von Ferienwohnungen in Großenbrode anerkannt hat, gibt dem Kläger kein Recht darauf, daß auch in seinem Falle gesetzwidrig verfahren wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 22 680 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen