Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1977, Az.: BVerwG 7 C 7/76
Fährbetrieb; Betriebsstätte; Fähre; Fremdenverkehr; Einkommenszufluß; Export; Exportsubstitution; Anstoßwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 7/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 4 InvZulG
- § 8 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG
Fundstellen
- BVerwGE 54, 305
- MDR 1978, 340
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Fährbetrieb hat seine Betriebsstätte an der festen Stätte, von der aus der Fährbetrieb durchgeführt wird, wenn die Fähren dem Verkehr innerhalb derselben Region dienen.
2. Fremdenverkehr hat einen Einkommenszufluß zur Folge. Dieser ist jedoch nicht das Ergebnis eines "Exports" von Gütern aus der förderungsbedürftigen Region in andere Regionen; doch kann insoweit eine "Exportsubstitution" vorliegen.
3. Eine volkswirtschaftlich besonders förderungswürdige Exportsubstitution im Bereich des Fremdenverkehrs liegt nur dann vor, wenn eine Betriebsstätte durch ihr Angebot das Aufsuchen der förderungsbedürftigen Region durch Fremde veranlaßt oder überhaupt erst ermöglicht (Anstoßwirkung).
4. Einrichtungen der Infrastruktur können durch die von ihnen ausgehende Anstoßwirkung einen Primäreffekt haben und daher volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig sein. Dies ist der Fall, wenn eine für den Fremdenverkehr bedeutsame Stätte durch eine Verkehrsverbindung erst zugänglich gemacht wird.