Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1978, Az.: BVerwG 7 C 30.77
Gegebenheiten des Arbeitsmarkts; Kurzzeitige Besetzung; Unrichtige Prognose
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 30.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 17.04.1975 - AZ: 1 K 365/73
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.02.1977 - AZ: IV A 989/75
Rechtsgrundlagen
- § 32 Abs. 2 KohleG
- § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KohleG
- § 1 Abs. 4 InvZulG 1969
Fundstellen
- DVBl 1978, 240
- GewArch. 1978, 309
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Begriff Arbeitsplatz in § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KohleG ist in Hinblick auf die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts auszulegen; die Plätze müssen auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden.
- 2.
Für die Erfüllung der Voraussetzungen des Kohlegesetzes genügt nicht die Schaffung von kurzzeitig besetzten Arbeitsplätzen, sondern es muß sich um Dauerarbeitsplätze handeln.
- 3.
Eine unrichtige Prognose bei der Schaffung von Arbeitsplätzen ist nur dann beachtlich, wenn der Investor nachweist, daß seine Prognose der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprochen und eine außergewöhnliche unvorhersehbare wirtschaftliche Entwicklung ihre Realisierung verhindert hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Dr. Heddaeus, Klamroth und Kreiling
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 1977 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Brauerei, erhöhte durch Neugestaltung und Erweiterung ihrer Abfüllanlage für Flaschenbier deren Stundenleistung von 27.000 auf 36.000 Flaschen. Diese neue Anlage nahm sie am 3. Juli 1970 in Betrieb. Der Investitionsaufwand für die Anlage betrug 10,3 Millionen DM, von denen nach Auffassung der Klägerin ein Viertel auf Ersatzbeschaffung und der Restbetrag von 7,725 Millionen DM auf die Erweiterung entfiel. In der Betriebsstätte der Klägerin wurden im April 1967 über 500 Personen, am 30. April 1970 431 Personen, am 28. Februar 1971 480 Personen, am 30. September 1971 489 Personen, am 30. September 1972 444 Personen und am 30. September 1973 418 Personen beschäftigt.
Die Klägerin beantragte beim Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete die Erteilung einer Bescheinigung zwecks Gewährung einer Steuerprämie wegen der Investition für die Flaschenkellerei. Der Bundesbeauftragte lehnte den Antrag entgegen den hiergegen vorgebrachten Bedenken des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Er wies den Widerspruch der Klägerin gegen seinen ablehnenden Bescheid zurück.
Die Klägerin hat Klage auf Erteilung der Bescheinigung erhoben, die das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 1975 (BB 1975, 716) abgewiesen hat. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 7. Febraur 1977 (BB 1977, 1424) im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Investition der Klägerin nur der Renovierung, Modernisierung und Rationalisierung der Betriebsstätte gedient oder eine echte Erweiterung dargestellt habe, weil durch die Investition der Klägerin nicht, wie es das Gesetz bei Erweiterung von Betriebsstätten für die Erteilung einer Bescheinigung vorschreibe, zusätzliche Arbeitsplätze in angemessenem Umfang geschaffen worden seien. In diesem Zusammenhang seien unter Arbeitsplätzen die durch Arbeitskräfte besetzten Stellen zu verstehen, wie sich aus dem Zweck des Gesetzes ergebe. Ein Investitionsanreiz bewirke nur dann den vom Kohlegesetz verfolgten Zweck, wenn er zur Schaffung von Arbeitsplätzen führe, die kurzfristig mit Arbeitskräften besetzt würden, weil durch das Kohlegesetz den für die Verminderung der Kohleproduktion freigesetzten Arbeitskräften schnell neue Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt werden sollten. Aus diesem Grunde seien Reservearbeitsplätze nicht förderungsfähig. Das Kohlegesetz wolle den Unternehmer nicht von seinem Risiko freistellen, wenn er den beabsichtigten Gesetzeszweck nicht erreiche. Die Entscheidung darüber, ob zusätzliche Arbeitsplätze in angemessenem Umfang geschaffen würden, enthalte bis zur Inbetriebnahme ein prognostisches Element. Doch bedürfe es des Hilfsmittels der Prognose nicht, wenn im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder Entscheidung des Gerichts die Tatsachen über die betriebliche Entwicklung der Arbeitsplätze bekannt seien. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, daß der Kanister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr in Nordrhein-Westfalen eine andere Auffassung vertreten habe, weil der Bundesbeauftragte nicht ein Einvernehmen mit dem Minister herbeizuführen habe, sondern sich lediglich mit ihm ins Benehmen setzen müsse, also ihn lediglich anzuhören brauche. Günstige Rechtsfolgen könne die Klägerin auch nicht aufgrund, ihrer Behauptung herleiten, daß der Brauerei Isenbeck in vergleichbarer Lage eine Bescheinigung erteilt worden sei; denn die Klägerin habe über die Vergleichbarkeit nichts vorgetragen und habe im übrigen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 26. April 1972 und 31. Januar 1973 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Bescheinigung nach § 32 Abs. 2 KohleG zu erteilen.
Zu Unrecht stelle das Berufungsgericht die Begriffe Arbeitsplatz und Arbeitskraft im Ergebnis gleich. § 32 des Kohlegesetzes bezwecke die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Industriebetrieben. Gefördert werden solle die Investitionsentscheidung, nicht der Investitionserfolg des Unternehmers. Wenn im Falle der Erweiterung einer Betriebsstätte die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze verlangt werde, so heiße das, daß jede Kapazitätserweiterung des Betriebes zu fördern sei, sofern sie sich nicht lediglich als Renovierungs-, Rationalisierungs- oder Modernisierungsmaßnahne darstelle. Der Gesetzgeber habe nicht durch Entzug der Prämie den bestrafen wollen, der zwar in geeigneter Weise investiert habe, dann aber aus von ihn nicht zu vertretenden Gründen keine Arbeitskräfte einstelle. Der Auffassung des Berufungsgerichts stehe auch entgegen, daß im Kohlegesets nicht geregelt sei, wie lange die zusätzlichen Arbeitskräfte beschäftigt werden müßten, um die Förderung nicht zu verlieren. Der Investor werde auch keineswegs, wie das Berufungsgericht annehme, von seinem unternehmerischen Risiko freigestellt, wenn er auch in diesen Fällen eine Prämie erhalte; denn es gehe um einen Steuervorteil von nur 10 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage komme es nach dem Gesetz allein auf die Zahl der Beschäftigten unmittelbar vor und nach der Inbetriebnahme der Erweiterungsanlagen an. Außerdem habe das Berufungsgericht durch Sachverständigengutachten ermitteln müssen, ob nicht zumindest in einem geringeren Umfange, als es beantragt sei, die Voraussetzungen des § 32 des Kohlegesetzes gegeben gewesen seien. Auch hätte das Berufungsgericht die Anwendungspraxis der Behörde überprüfen, den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hören und im Falle Isenbeck den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen. Schließlich habe sich das Gericht unzulässigerweise auch auf einen Kommentar berufen, dessen Autor der Prozeßvertreter der Beklagten sei.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie vertrete weiterhin den Standpunkt, daß die Investition der Klägerin ausschließlich der Rationalisierung und Modernisierung diene und deshalb nicht nach dem Kohlegesetz förderungswürdig sei. Die Verfahrensrügen der Klägerin seien nicht ordnungsgemäß vorgebracht worden; sie seien jedoch auch sachlich unberechtigt. § 32 des Kohlegesetzes stelle im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin nicht nur auf die Investitionsentscheidung, sondern ausschließlich auf den Investitionserfolg ab. Ziel des Gesetzes sei es, die Wirtschaftsstruktur im Kohlegebiet zu verbessern. Eine bloße Kapazitätserweiterung verbessere aber die Wirtschaftsstruktur nicht. Hauptzweck der Prämiengewährung sei es, die Beschäftigung der durch die Kohlekrise freigesetzten Arbeitskräfte zu sichern. Um von der Schaffung von Arbeitsplätzen sprechen zu können, müsse auf jeden Fall die Zeit bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zugrunde gelegt werden. Es könne nicht genügen, daß für kurze Zeit ein Arbeitsplatz vorhanden und besetzt gewesen sei.
II.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 1977 verletzt Bundesrecht nicht.
1.
Die Verfahrensrügen der Klägerin sind teils unzulässig und teils unbegründet.
a)
Als Verfahrensrüge der Klägerin sieht der erkennende Senat bereits die Ausführungen der Klägerin unter II 2 b ihrer Revisionsbegründung an, weil die Klägerin hier geltend nacht, das Oberverwaltungsgericht hätte durch Sachverständigengutachten ermitteln müssen, ob nicht zumindest in geringerem Umfang als in der angegebenen Höhe von 7,725 Millionen DM die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung vorlägen, wenn man die 58 zusätzlich eingestellten Arbeitskräfte als Maßstab für die Angemessenheit des zu fördernden Investitionsverfahrens annehme.
Diese Rüge scheitert bereits daran, daß das Berufungsgericht aufgrund seiner Rechtsauffassung davon ausgeht, die Umbaumaßnahmen in der Betriebsstätte der Klägerin hätten nicht zu einen Anwachsen der Beschäftigtenzahl geführt.
b)
Ebenfalls unbegründet sind die Verfahrensrügen der Klägerin, das Berufungsgericht hätte die Anwendungspraxis der Behörde im allgemeinen und insbesondere im Falle Isenbeck auf ihre Gleichartigkeit überprüfen müssen. Auf die Anwendung in der Praxis wäre es nur dann angekommen, wenn dem Bundesbeauftragten ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum vom Gesetz eingeräumt worden wäre, weil nur in diesem Falle im Rahmen der Prüfung des Art. 3 GG die Praxis der Beklagten von Bedeutung ist. Das Berufungsgericht hat aber einen solchen Spielraum nicht angenommen, sondern im Falle Isenbeck ausdrücklich ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
c)
Die Rüge der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen anhören müssen, um diesem Gelegenheit zu geben, seine für die Klägerin günstige Rechtsauffassung in diesem Verfahren zu begründen, ist nicht zulässig. Die Klägerin hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Berufungsgericht diese Vernehmung hätte durchführen müssen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Stellungnahme dieses Ministers für die Entscheidung nicht maßgeblich war. Sollte die Klägerin mit ihrer Rüge ihre Meinung zum Ausdruck gebracht haben, daß die Stellungnahme des Ministers doch rechtlich beachtlich sei, so vermag dem der erkennende Senat nicht zu folgen. Zwar ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete vom 5. Mai 1968 - KohleG - (BGBl. I S. 365) die Bescheinigung des Bundesbeauftragten im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Stelle zu erteilen. Das bedeutet aber nicht, daß der Inhalt einer Stellungnahme der Landesregierung für die Entscheidung des Bundesbeauftragten maßgebend ist. Genau wie im Falle des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Gewährung von Investitionszulagen und zur Änderung steuerrechtlicher und prämienrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211) - InvZulG 69 - bedeutet die Anordnung, daß der, der die Bescheinigung zu erteilen hat, sich mit der von der Landesregierung bestimmten Stelle ins Benehmen setzen muß, lediglich, daß er diese Stelle anhören muß, ohne durch deren Entscheidung präjudiziert zu sein oder mit ihr ein Einvernehmen herstellen zu müssen (vgl. dazu Urteil vom 7. Mai 1975 - BVerwG 7 C 3 und 4.74 -).
d)
Schließlich hat die Klägerin als Verfanrensfehler gerügt, das Berufungsgericht habe unzulässigerweise auf die Ausführungen von Hauskeller in der Sammlung von Eberstein Bezug genommen; denn Hauskeller sei der Prozeßvertreter der Beklagten. Von aller, anderen abgesehen ergibt das Berufungsurteil, daß das Gericht nicht einfach die Meinung von Hauskeller übernommen, sondern eine Ansicht vertreten und begründet hat, die mit der vor. Hauskeller identisch ist, wie die Worte in des Urteil ergeben: "So auch Hauskeller in ...". Das ist unbedenklich; denn das Gericht kann sich aus eigener Überzeugung auch der Ansicht eines Prozeßvertreters anschließen.
2.
Auch sachlich ist die Revision der Klägerin nicht begründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Investition der Klägerin zumindest zum Teil eine Erweiterung der Betriebsstätte darstellt, wie die Klägerin meint, oder ob sie ausschließlich der Rationalisierung und Modernisierung dient, wie die Beklagte behauptet; denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung sind in beiden Fällen nicht gegeben. Auch im Falle einer Erweiterung kann nämlich die Bescheinigung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KohleG nur erteilt werden, wenn durch die Erweiterung zusätzliche Arbeitsplätze in angemessenen Umfang geschaffen werden. Daran fehlt es aber im vorliegenden Fall.
Zwar vermag der erkennende Senat nicht der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen, daß unter Arbeitsplätzen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KohleG nur solche Plätze zu verstehen seien, an denen Arbeitnehmer arbeiten. Diese Auslegung des Begriffs des Arbeitsplatzes entspricht der Begriffsdefinition im Arbeitsrecht, insbesondere im Betriebsverfassungsgesetz (s. Molitor in BB 1952, 493; Fitting-Auffarth-Kaiser, Betriebsverfassungsgesetz, 12. Aufl. 1977, RdNr. 68 vor § 89). Der Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne des Arbeitsrechts kann hier aber nicht zur Grundlage der Begriffsklärung gemacht werden; denn im Arbeits- und im Betriebsverfassungsrecht interessiert verständlicherweise grundsätzlich nur der mit einer Arbeitskraft besetzte Arbeitsplatz. Zweck des Kohlegesetzes ist es jedoch wesentlich, dem aus dem Bergbau ausscheidenden Arbeitnehmer ein Unterkommen zu gewährleisten (vgl. dazu die Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des Kohlegesetzes, Bundestagsdrucksache V/2078 II 5 S. 18). Durch die Regelung soll also eine Entlastung des Arbeitsmarkts erfolgen. Es ist daher geboten, den Begriff "Arbeitsplatz" in § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KohleG im Hinblick auf die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts auszulegen (so auch Tettinger in GewArch. 1976, 318 [322]). Dabei kommt es auf Angebot und Nachfrage an. Es interessiert nur ein Arbeitsplatz, der angeboten wird (siehe Mertens: Der Arbeitsmarkt als System von Angebot und Nachfrage in Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung 1973, 229 [232]). Es ist daher ausreichend, aber auch notwendig für die Schaffung eines Arbeitsplatzes im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KohleG, daß dieser Platz auf dem Arbeitsmarkt angeboten wird. Ohne Angebot eines Arbeitsplatzes auf dem Arbeitsmarkt kann der Arbeitsmarkt nicht entlastet werden. Andererseits hat es der Unternehmer nicht in der Hand, ob er für den angebotenen Arbeitsplatz auch eine Arbeitskraft findet. Es wird daher vom unbesetzten Arbeitsplatz gesprochen (siehe Kühl: Bereitstellung und Besetzung von Arbeitsplätzen in Mitteilungen aus der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung 1976, 414 [425 ff.]). In vorliegenden Fall hat aber die Klägerin nicht mehr Arbeitsplätze angeboten, als sie an Arbeitskräften eingestellt hat. Das Berufungsgericht ist daher im Ergebnis mit Recht von der tatsächlich erfolgten Einstellung von Arbeitskräften durch die Klägerin ausgegangen.
Die Klägerin hat während etwa zwei bis drei Jahren nach der Investition mehr Arbeitskräfte beschäftigt als unmittelbar vor der Investition. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es auf die Zahl der unmittelbar vor der Investition beschäftigten Arbeitnehmer als Basis für die Berechnung der Schaffung neuer Arbeitsplätze ankommt, wie die Klägerin meint, oder ob die Arbeitsplatzentwicklung vom Beginn des Begünstigungszeitraums, nämlich vom 1. Mai 1967, an maßgebend ist (so Hauskeller in Eberstein, Handbuch, der regionalen Wirtschaftsförderuns, 1971 ff. B VI S. 13); denn auch im ersten Fall hat die Klägerin die Voraussetzung nicht erfüllt, zusätzliche Arbeitsplätze in angemessenem Umfang Beschaffen zu haben.
Es genügt nämlich nicht die Schaffung von kurzzeitig besetzten Arbeitsplätzen, sondern es muß sich um Dauerarbeitsplätze handeln (so auch Becker in Eberstein, a.a.O. C II S. 14). Das ergibt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte der gleichlautenden Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Gewährung von Investitionszulagen und zur Änderung steuerrechtlicher und prämienrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1969 - InvZulG 1969 - (BGBl. I S. 1211). Im Allgemeinen Teil der Begründung zum Entwurf des Investitionszulagengesetzes 1969 hat die Bundesregierung (BT-Drucks. V/3890 A 1 S. 18) ausgeführt: "Durch die Investitionszulage soll vor allem zur Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze ... beigetragen werden." Und in der Begründung zu § 1 Abs. 1 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (a.a.O. B 1 S. 26) heißt es: "Diese Bedenken wiegen um so schwerer, als durch eine Begünstigung dieser Investitionen zur Erreichung des Hauptziels, zur Schaffung von neuen Dauerarbeitsplätzen, kaum beigetragen würde."
Demgegenüber haben Herrmann-Heuer (Komm, zur Einkommensteuer und zur Körperschaftssteuer, Bd. X 1977, 18. Aufl., § 1 InvZulG 1969, Anm. 28) die Ansicht vertreten, die Erwartung, daß die Investitionszulage vor allem zur Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze in den förderungswürdigen Gebieten beitragen werde, sei angesichts der eindeutigen Gesetzesfassung nicht verbindlich, zumal im Investitionszulagengesetz dann ausdrücklich von Dauerarbeitsplätzen gesprochen werde, wo diese gemeint seien. Dieses Argument ist nur scheinbar richtig. Es verkennt den Werdegang des Gesetzes. In der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung war in dem damaligen § 1 Abs. 2 genau wie in § 32 KohleG nur von Arbeitsplätzen die Rede. Aus der Begründung ergab sich, aber eindeutig, daß damit Dauerarbeitsplätze gemeint waren. Der ursprüngliche § 1 Abs. 2 des Regierungsentwurfs wurde dann in § 1 Abs. 4 des Gesetzesvorschlags des Finanzausschusses (Schriftlicher Bericht, BT-Drucks. V/4287 S. 4) eingearbeitet. Zugleich aber wurde diese Bestimmung um die Nr. 3 erweitert, in der ausdrücklich von Dauerarbeitsplätzen die Rede ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Finanzausschuß durch diese Hinzufügung die Bedeutung des Begriffs Arbeitsplätze in dem Begierungsentwurf sozusagen hat zurückstufen vollen. Für die Auslegung, daß es sich um Dauerarbeitsplätze handeln muß, spricht vor allem aber auch der Zweck des Gesetzes, Es wäre widersinnig, wenn der Gesetzgeber für die Schaffung kurzzeitiger Arbeitsplätze derartige staatliche Vergünstigungen hätte gewähren wollen. Es ging dem Gesetzgeber nicht um die nur kurzzeitige Besserung der Wirtschaftsstruktur in den Kohlenbergbaugebieten, sondern um deren dauernde Verbesserung. Eine dauernde Verbesserung der Wirtschaftsstruktur konnte aber nur durch die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen erreicht werden.
Arbeitsplätze, die für die Lauer geeignet gewesen wären, die Wirtschaftsstruktur zu verbessern, hat die Klägerin aber nicht geschaffen. Der Senat kann offenlassen, für welchen Zeitraum ein Arbeitsplatz Bestand haben muß, um als Dauerarbeitsplatz angesehen werden zu können. Die verhältnismäßig kurze Seit von nicht einmal drei Jahren, nach deren Ablauf die Zahl der bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer geringer war als vor der Investition, reicht jedenfalls nicht aus, um die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen zu bejahen.
Nun wendet die Klägerin demgegenüber ein, daß es nicht auf den Investitionserfolg, sondern auf die Investitionsentscheidung ankomme, weil das Gesetz zur Investition anreizen wolle. Wenn es dem Gesetzgeber auf den Erfolg, nämlich die tatsächliche Einstellung der Arbeitskräfte angekommen wäre, hätte er nicht die Investition begünstigt, sondern Prämien für die Einstellung von neuen Arbeitskräften zugesagt. Diesen Gedankengang hat das Berufungsgericht dadurch Rechnung getragen, daß es ausgeführt hat, die Entscheidung darüber, ob zusätzliche Arbeitsplätze in angemessenen Umfang geschaffen würden, enthalte in ihrem Ursprung ein prognostisches Element; dieses Hilfsmittels bedürfe es dann aber nicht mehr, wenn im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder der Entscheidung des Gerichts die Tatsachen über die betriebliche Entwicklung der Arbeitsplätze bekannt seien. Dem folgt der erkennende Senat mit der Einschränkung, daß eine völlig unerwartete wirtschaftliche-Entwicklung dem Investor nicht zum Nachteil gereichen darf.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Investor für die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze das normale kaufmännische Risiko trägt; damit fällt es grundsätzlich in seine Risikosphäre, ob sich die von ihm geschaffenen Arbeitsplätze für dauernd halten lassen. Diese Risikoverteilung folgt aus dem bereits dargelegten Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Prognose des Investors, die später durch die Tatsachen widerlegt wird, kann nur dann Beachtung finden, wenn er nachweist, daß seine Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprach. Die tatsächliche Entwicklung ist ein Indiz dafür, ob seine Prognose in diesen Sinne richtig war oder nicht. Er kann demnach nur geltend machen, daß außergewöhnliche unvorhersehbare Umstände dazu geführt hätten, daß die Entwicklung anders verlaufen sei, als anzunehmen er vorher berechtigt gewesen sei. Für das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände trägt er dann auch die Beweislast.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur nicht vorgetragen, daß solche außergewöhnlichen Umstände gegeben seien; ihren Darstellungen ist vielmehr zu entnehmen, daß sie die Ansicht vertritt, es genüge bereits die Herstellung der Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitskräften in der Zukunft, ohne daß eine tatsächliche Einstellung erfolgt sein müsse. Außerdem vertritt sie die Auffassung, die von ihr geschaffenen kurzzeitig besetzten Arbeitsplätze genügten bereits den Anforderungen des Gesetzes. Damit kann sie aber, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen in diesem Urteil ergibt, nicht gehört werden.
Da die Klägerin mit ihrer Revision keinen Erfolg hat, fallen ihr gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 579.375 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth
Kreiling