Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.1983, Az.: BVerwG 7 B 154.82
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebstätte im Sinne des Investitionszulagenrechts; Anforderungen an die Erteilung einer Investitionszulagenbescheinigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 154.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 22.05.1980 - AZ: 1 K 4399/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.07.1982 - AZ: 4 A 1871/80
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 InvZulG
- § 2 InvZulG
- § 12 S. 2 Nr. 8 AO 1977
Fundstellen
- BB 1983, 1180
- DokBer A 1983, 161-162
- DÖV 1983, 740
- HFR 1984, 536
Amtlicher Leitsatz
Die Definition der Betriebstätte in AO 1977 § 12 ist für das Investitionszulagengesetz auch insoweit anzuwenden, als sie sich auf Bauausführungen bezieht, die länger als sechs Monate dauern.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Januar 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 1982 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 782.392 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin, ein auf Erd- und Wasserarbeiten im Rahmen von Großprojekten spezialisiertes Tiefbauunternehmen mit Sitz in Papenburg und damit im Bereich einer Förderregion; sie will die Beklagte verpflichtet wissen, ihr eine Investitionszulagenbescheinigung zu erteilen. Das Einsatzgebiet der Klägerin umfaßt große Teile der Bundesrepublik; auf den Baustellen ist sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Durchschnitt jeweils etwa ein Jahr tätig; die Arbeitnehmer, die überwiegend im Raum Papenburg wohnen, werden zum Wochenende regelmäßig mit Firmenbussen nach Hause gebracht. Klage und Berufung waren erfolglos.
Auch die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet.
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu. Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Auslegung des Betriebsstättenbegriffs und die Frage, ob § 12 Satz 2 Nr. 8 AO 1977 hier angewendet werden kann, wie es das Berufungsgericht getan hat.
Damit werden Fragen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßten, nicht aufgeworfen. Der beschließende Senat hat auch für das Investitionszulagenrecht den Betriebsstättenbegriff der Steuergesetze zugrunde gelegt und hat demgemäß in seinem Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG 7 C 7.76 - in Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 51 S. 551 auf das sich das Berufungsurteil zutreffend bezogen hat, § 16 des Steueranpassungsgesetzes angewendet; daß an die Stelle dieser Vorschrift inzwischen § 12 AO 1977 getreten ist, wird in dem erwähnten Urteil ausdrücklich betont. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Das Investitionszulagengesetz enthält keine eigene Regelung der Frage, was als Betriebsstätte anzusehen ist. Das macht es notwendig, auf die Definition des nunmehr anwendbaren § 12 AO 1977 zurückzugreifen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde führt dies auch für die Anwendung des § 12 Satz 2 Nr. 8 AO 1977 nicht zu willkürlichen Ergebnissen oder zu Lösungen, die dem Zweck des Investitionszulagengesetzes zuwiderliefen. Zutreffend hat das Berufungsgericht hervorgehoben, das Investitionszulagengesetz fördere nicht schlechthin jede Maßnahme, die einen Einkommenstrom in das Fördergebiet lenke, sondern knüpfe die Subventionsgewährung an eine Reihe zusätzlicher Voraussetzungen, um sicherzustellen, daß der wirtschaftliche Erfolg der Investition auf Dauer der zu fördernden Region zugute komme. Dieser Zweck sei nicht zu erreichen, wenn eine Betriebsstätte außerhalb eines Fördergebietes errichtet werde, die erforderlichen Arbeitnehmer aber - etwa als Pendler - aus der Förderregion kämen. Mit Recht legt das Gesetz daher Wert darauf, daß die Betriebsstätte im Fördergebiet selbst errichtet wird. Das schließt freilich nicht aus, daß außerhalb der Betriebsstätte eingesetzte bewegliche Wirtschaftsgüter - wie insbesondere Fahrzeuge oder Schiffe - der Betriebsstätte zugeordnet werden können. Dementsprechend hat der beschließende Senat ausgesprochen, der Einsatz von Transportfahrzeugen außerhalb der Förderregion sei nicht förderungsschädlich, wenn er überwiegend und regelmäßig (ohne größere zeitliche Unterbrechung) im Verkehr von und nach dem förderungsbedürftigen Gebiet erfolgt (Urteil vom 24. Februar 1982 - BVerwG 7 C 107.81 - in Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 11 S. 50); er hat es deswegen als genügend angesehen, wenn die eingesetzten Fahrer mit ihren Fahrzeugen von ihren Fahrten von und nach außerregionalen Orten regelmäßig in kurzen Zeitabständen - spätestens innerhalb einer Woche - zur Betriebsstätte im Fördergebiet zurückkehren (Urteil vom 24. Februar 1982 - BVerwG 7 C 32.81 - in Buchholz a.a.O. Nr. 12 S. 58). Es kann hier dahinstehen, ob der damit vorausgesetzte enge Bezug zur Betriebsstätte in der Förderregion noch gegeben ist, wenn ein Wirtschaftsgut - hier die an den Baustellen eingesetzten Maschinen - für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten außerhalb des Fördergebiets eingesetzt werden und nur die Arbeitnehmer wöchentlich an ihren Heimatort im Fördergebiet zurückkehren. Jedenfalls kann es auch unter dem Gesichtspunkt des mit dem Investitionszulagengesetz verbundenen Förderungszwecks nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber eine Bauausführung außerhalb des Fördergebiets, die länger als sechs Monate dauert, als (eigene) Betriebsstätte ansieht und dadurch eine Förderung nach dem Investitionszulagengesetz ausschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 782.392 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Willberg
Dr. Franßen