Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1982, Az.: BVerwG 7 C 107/81
Investitionszulage; Güterfernverkehr; Überregional
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 107/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11919
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 28.06.1978 - AZ: VG II/1 E 2494/78
- VGH Hessen - 18.05.1981 - AZ: VGH VIII OE 81/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 700-701 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2084-2085 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Förderung eines Güterfernverkehrsgewerbes beiüberwiegend überregionalen Transportleistungen.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 wird bei Investitionen im Güterfernverkehrsgewerbe nicht durch die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes über die Kontingentierung der Zulassungszahlen und die Regelung der Beförderungsentgelte ausgeschlossen.
- 2.
Investitionen im Güterfernverkehrsgewerbe können einen Primäreffekt im Sinne des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 bewirken, wenn das Güterfernverkehrsunternehmen seine Transportleistungen überwiegend überreginal, also unabhängig von dem Bedarf der Förderregion, erbringt.
- 3.
Der Umstand, daß bei den im Güterfernverkehr erbrachten überregionalen Transportleistungen, Kraftfahrzeuge und Fahrer außerhalb der im Fördergebiet gelegenen Betriebstätte eingesetzt werden, ist nach dem Investitionszulagengesetz 1969 nicht förderungsschädlich, wenn die Fahrer mit ihren Fahrzeugen von den Fahrten von und nach außerregionalen Orten regelmäßig in kurzen Zeitabständen zur Betriebstätte zurückkehren.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Februar 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 1981 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt in Lübeck eine Spedition mit Güterfernverkehr. In den Jahren 1970 bis 1972 wendete sie für die Erweiterung ihres Fuhrparks 373 762,66 DM auf. Ihren vom Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein befürworteten Antrag, für diese Investition eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes vom 18, August 1969 - InvZulG 1969 - zu erteilen, lehnte das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft ab. Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesamt zurück: Die Förderungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Zwar würden die Transportleistungen überwiegend überregional abgesetzt. Doch schaffe die Klägerin durch die Erweiterung ihres Fuhrparks keine stationären Dauerarbeitsplätze in der Förderregion.
Die Klägerin erhob Verpflichtungsklage, der das Verwaltungsgericht stattgab: Die Erweiterung des Fuhrparks der Klägerin sei volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig. Die Betriebstätte der Klägerin bewirke einen Primäreffekt, da 92 v.H. des Gesamtumsatzes durch Güterfernverkehr für einen schwedischen Auftraggeber erzielt würden. Es sei unschädlich, daß die Transporte jeweils in Lübeck begännen oder endeten. Die Klägerin versorge nicht den regionalen Verbrauchermarkt, sondern befördere einerseits die im Lübecker Hafen ankommenden Waren aus der Förderregion und transportiere andererseits Waren von sämtlichen Orten der Bundesrepublik Deutschland zum Seehafen Lübeck. Der Absende- bzw. Empfangsort dieser Waren liege außerhalb der Förderregion, so daß die Klägerin ihre Leistungen insoweit überregional erbringe. Die von der Klägerin durch die Investitionsmaßnahme geschaffenen Arbeitsplätze seien auch als stationäre Dauerarbeitsplätze anzusehen, die geeignet seien, einer Abwanderung von Arbeitskräften aus der Förderregion entgegenzuwirken.
Auf die Berufung der Beklagten wies der Verwaltungsgerichtshof die Klage ab: Der Klägerin stehe die begehrte Bescheinigung nach§ 1 Abs. 4 InvZulG 1969 nicht zu. Das Güterkraftverkehrsgewerbe sei grundsätzlich nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, weil eine Förderung dieser Branche nach dem Investitionszulagengesetz 1969 weder sinnvoll noch erforderlich sei. Im Bereich des Güterfernverkehrs sei der Wettbewerb infolge der Kontingentierung der Zulassungszahlen und der Festsetzung von Mindest- und Höchsttarifen durch das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung vom 6. August 1975 - GüKG - stark eingeschränkt und daher die wirtschaftliche Sicherheit der betreffenden Unternehmen in hohem Maße garantiert. Für eine weitere staatliche Förderung dieses Wirtschaftszweiges nach dem Investitionszulagengesetz 1969 sei kein Raum. Abgesehen von der Gefahr einer Überförderung sei auch nicht erkennbar, wie unternehmerische Entscheidungen in dieser Branche durch die Gewährung einer Investitionszulage beeinflußt werden könnten. Investitionsentscheidungen in dieser Branche hingen in erster Linie von der Zuteilung staatlicher Konzessionen ab. Unabhängig hiervon seien Güterkraftverkehrsunternehmen der vorliegenden Art auch deswegen nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, weil sie als wachstumsbegleitende Betriebe zum sekundären Wirtschaftsbereich zählten. Sie erbrächten ihre Leistungen in völliger Abhängigkeit vom produzierenden und verarbeitenden Gewerbe, so daß von ihnen auch bei überwiegend überregional erzieltem Absatz keine besondere Anstoßwirkung ausgehe.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969. Das Berufungsgericht habe sich nicht mit der von ihrer Betriebstätte konkret ausgehenden Anstoßwirkung auseinandergesetzt, sondern auf die allgemeine Erwägung abgestellt, daß beim Güterkraftverkehrsgewerbe eine grundsätzliche Vermutung gegen die Bewirkung eines Primäreffekts spreche. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs schließe das Güterkraftverkehrsgesetz die Förderung nach dem Investitionszulagengesetz 1969 nicht grundsätzlich aus.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Gesetzliche Grundlage für die von der Klägerin begehrte Investitionszulagebescheinigung ist § 1 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes vom 18. August 1969 - InvZulG 1969 - (BGBl. I S. 1211). Nach dieser Vorschrift werden Investitionszulagen nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann gewährt, wenn der Bundesminister für Wirtschaft oder die von ihm nach Satz 4 der Vorschrift bestimmte Stelle, nämlich das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, im Benehmen mit der von der jeweiligen Landesregierung bestimmten Stelle bescheinigt hat, daß die Investitionsmaßnahme volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig und geeignet ist, die Wirtschaftsstruktur des förderungsbedürftigen Gebietes zu verbessern, sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entspricht.
1.
Das Berufungsurteil beruht auf einer unrichtigen Anwendung des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969.
a)
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, Investitionen im Güterfernverkehrsgewerbe seien grundsätzlich nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig im Sinne des§ 1 Abs. 4 InvZulG 1969, weil eine Förderung dieser Branche nach diesem Gesetz weder sinnvoll noch erforderlich sei. Das Berufungsgericht begründet dies mit der Erwägung, der Wettbewerb sei hier infolge der Kontingentierung der Zulassungszahlen unter Festsetzung von Mindest- und Höchsttarifen durch das Güterkraftverkehrsgesetz - GüKG - in der Fassung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132) stark eingeschränkt und die wirtschaftliche Sicherstellung der betreffenden Unternehmen deshalb in hohem Maße garantiert. Die Kontingentierung der Zulassungszahlen des Güterfernverkehrs nach den§§ 9 ff. GüKG, jetzt gültig in der Fassung desÄnderungsgesetzes vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 960), und die Regelung der Beförderungsentgelte in § 22 GüKG haben jedoch keinen die Investitionsentscheidungen der Unternehmer regional lenkenden Einfluß. Entgegen der Auffassung des Berufungsurteils trifft es nicht zu, daß Investitionsentscheidungen im Güterfernverkehrsgewerbe durch das Güterkraftverkehrsrecht gleichsam vorbestimmt seien und somit durch die Gewährung einer Investitionszulage nicht beeinflußt werden könnten; denn der Transportunternehmer ist in der Standortwahl innerhalb des jeweiligen Bundeslandes, aus dessen Kontingent die erteilte Güterfernverkehrsgenehmigung stammt, nicht gebunden. Mit der Verteilung der Genehmigungskontingente auf die Bundesländer wird lediglich eine großräumige Streuung, nicht jedoch eine weitere Auffächerung der Genehmigungen auf die Wirtschaftsräume innerhalb der einzelnen Länder erreicht (vgl. BVerwGE 42, 169 [173]; 51, 235 [240]). Wo innerhalb des jeweiligen Bundeslandes gemäß § 6 GüKG der Standort des Kraftfahrzeuges und damit in der Regel auch der Standort der Betriebstätte begründet werden soll, bestimmt allein der Unternehmer (vgl. von Tegelen, Kommentar zum Güterkraftverkehrsgesetz, WK-Reihe Nr. 98, 18. Ergänzung 1981, Erl. 1 zu § 6 GüKG). Die Regelung der Beförderungsentgelte in § 22 GüKG spielt für die Standortfrage keine Rolle. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daher von der Investitionszulage sehr wohl ein Anreiz ausgehen, den Standort einer Betriebstätte des Güterfernverkehrs in einem förderungsbedürftigen Gebiet zu begründen oder eine derartige Betriebstätte zu erweitern. Solche Investitionsentscheidungen werden hauptsächlich von betriebswirtschaftlichen und finanziellen Erwägungen bestimmt, bei denen die Investitionszulage als kostenmindernder Faktor Bedeutung hat.
b)
Entgegen der Auffassung des Berufungsurteils löst die Investitionsmaßnahme der Klägerin auch einen Primäreffekt aus, der wesentliches Element des Begriffs "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" im Sinne des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 ist (vgl. BVerwGE 48, 211 [218 ff.]; 54, 305 [309 ff.]). Die Investitionsmaßnahme muß danach geeignet sein, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem förderungsbedürftigen Gebiet unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen und eine unmittelbare wachstumsinduzierende Anstoßwirkung für die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Förderregion auszulösen. Ein derartiger Primäreffekt wird durch die Investitionen der Klägerin, mit denen diese die Kapazität ihrer im Zonenrandgebiet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG 1969) gelegenen Betriebstätte durch Vergrößerung ihres Fuhrparks erweitert hat, nach dem vorliegenden unstreitigen Sachverhalt bewirkt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Die Klägerin erbringt ganz überwiegend überregionale Transportleistungen für einen schwedischen Auftraggeber, indem sie entweder die im Lübecker Seehafen ankommenden Waren in außerhalb der Förderregion gelegene Orte der Bundesrepublik Deutschland, teilweise auch ins Ausland befördert oder Frachtgut von außerregionalen Orten zum Seehafen Lübeck transportiert. Auf diesen Dienstleistungsexport entfielen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen die Beklagte nicht widersprochen hat, in den der Investition folgenden Jahren 92 v.H. des Gesamtumsatzes der Klägerin. Die Klägerin erbringt diese Transportleistungen nicht für den regionalen Verbrauchermarkt, sondern unabhängig von dem Bedarf der Förderregion. Sie nimmt nicht den aus der Förderregion erwachsenden oder in sie hineindrängenden Bedarf an Transportleistungen auf, sondern hat vielmehr mit ihrem Diensleistungsexport für den schwedischen Auftraggeber neue Verkehrsströme, die bisher an der Förderregion vorbeigingen, erschlossen. Bei dieser Sachlage ist der Investitionsmaßnahme der Klägerin der erforderliche Primäreffekt nicht abzusprechen. Die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit der Investitionen kann nicht damit verneint werden, daß - wie es das Berufungsgericht getan hat - ohne Prüfung der Besonderheiten des vorliegenden Falles Güterfernverkehrsunternehmen generell als wachstumsbegleitende Betriebe, die ihre Leistungen in völliger Abhängigkeit vom produzierenden oder verarbeitenden Gewerbe erbringen, zum sekundären Wirtschaftsbereich gezählt werden. Da dieüberregionalen Transportleistungen der Klägerin in keinem Zusammenhang stehen mit dem Bedarf, der von produzierenden oder verarbeitenden Gewerbebetrieben in der Förderregion ausgeht, greift auch der Einwand des Berufungsgerichts nicht durch, eine Subventionierung von Transportunternehmen würde praktisch eine Doppelförderung zur Folge haben.
2.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert das Förderungsbegehren nicht daran, daß die Transportleistungen zum größten Teil außerhalb der Betriebstätte und der Förderregion erbracht werden. Gegenteiliges läßt sich nicht daraus herleiten, daß nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 InvZulG 1969 bei der Bemessung der Investionszulage nur solche beweglichen Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden, die u.a. "mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in der Betriebstätte verbleiben". Da diese Vorschrift der Verhinderung von Mißbräuchen dient, ist das in ihr enthaltene Tatbestandsmerkmal "in der Betriebstätte" nicht streng räumlich, sondern so zu verstehen, daß ein hinreichender Bezug zur Betriebstätte ausreicht. Der Einsatz von Transportfahrzeugen außerhalb der Förderregion ist nicht förderungsschädlich, wenn er überwiegend und regelmäßig (ohne größere zeitliche Unterbrechung) im Verkehr von und nach dem förderungsbedürftigen Gebiet erfolgt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der dem § 1 Abs. 5 Nr. 1 InvZulG 1969 entsprechenden Vorschrift des früheren Berlinhilfegesetzes (vgl. BFH, Urteile vom 17. Mai 1968 [BStBl. II S. 570] und vom 11. Juni 1969 [BStBl. II S. 516]). Wenn aber unter den genannten Voraussetzungen der Einsatz von Transportfahrzeugen außerhalb der Betriebstätte nicht förderungsschädlich ist, so muß dies auch für die mit Hilfe der Fahrzeuge erbrachten Transportleistungen gelten. Transportfahrzeuge können ihrer Natur nach nur ortsveränderlich eingesetzt werden. Im vorliegenden Fall ist nach dem - seitens der Beklagten nicht bestrittenen - Vortrag der Klägerin der erforderliche Bezug der von der Klägerin mit ihren Kraftfahrzeugen erbrachten Transportleistungen zu ihrer in Lübeck gelegenen Betriebstätte gegeben, denn sie gehen entweder von dieser Betriebstätte aus oder enden dort.
Aus den gleichen Erwägungen sind auch die von der Klägerin durch die Erweiterung ihres Fuhrparks zusätzlich geschaffenen Dauerarbeitsplätze als der Betriebstätte der Klägerin zuzurechnende Arbeitsplätze in der Förderregion anzusehen. Auch diese Frage ist bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend beantwortet worden. Für den räumlichen Zusammenhang dieser Arbeitsplätze mit der Betriebstätte genügt es, daß die von der Klägerin eingesetzten Fernfahrer von ihren Fahrten nach außerregionalen Orten regelmäßig in kurzen Zeitabständen nach der Betriebstätte in Lübeck zurückkehren. Nach dem Vortrag der Klägerin, den die Beklagte unwidersprochen gelassen hat, führen die Fernfahrer ihre in Lübeck beginnenden Fahrten je nach Bedarf und Entfernung regelmäßig etwa zwei bis dreimal wöchentlich durch; das Wochenende verbringen die Fahrer regelmäßig in Lübeck oder sonst in der Förderregion, wo sie ihren Wohnsitz haben.
Die vorstehend gewürdigten unstreitigen Tatsachen kann das Revisionsgericht aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit berücksichtigen, obwohl sie in dem angefochtenen Berufungsurteil nicht festgestellt sind (vgl. BVerwGE 29, 127 [130]).
3.
Da der Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein die Erteilung der Investitionszulagebescheinigung befürwortet hat, ist auch davon auszugehen, daß die Erweiterungsinvestition der Klägerin den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entspricht.
Damit ist der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Investitionszulagebescheinigung nach § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass