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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.02.1982, Az.: BVerwG 7 C 32.81

Investitionszulage für Güterverkehrsbetriebe; Artendifferenzierung bei Spezialbetrieben; Schwertransporte; Großraumtransporte; Überregionalität der Transportleistungen; Betriebsstätte; Investitionen im Güterfernverkehrsgewerbe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 32.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 17.01.1979 - AZ: II/1 E 388/77
VGH Hessen - 08.12.1980 - AZ: VIII OE 140/79

Fundstellen

  • BVerwGE 65, 102 - 109
  • DÖV 1982, 704

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Zulässigkeit der Artendifferenzierung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 bei Spezialbetrieben für Schwer- und Großraumtransporte im Güterfernverkehr.

  2. 2.

    Transportleistungen werden ihrer Art nach "überregional" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 erbracht, wenn sie außerhalb der Förderregion unabhängig von deren Bedarf durchgeführt werden. Unerheblich ist hierbei, ob der Auftraggeber der Transportleistungen seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der Förderregion hat.

  3. 3.

    Überregionale Transportleistungen werden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 "in der Betriebsstätte" erbracht, wenn die Fahrer mit ihren Fahrzeugen von den Fahrten von und nach außerregionalen Orten regelmäßig in kurzen Zeitabständen - spätestens innerhalb einer Woche - zur Betriebsstätte zurückkehren. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die räumliche Bindung der durch das Investitionsvorhaben zu schaffenden Dauerarbeitsplätze an die Betriebsstätte in der Förderregion gewahrt.

  4. 4.

    Die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 InvZulG 1977 wird bei Investitionen im Güterfernverkehrsgewerbe nicht durch die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzesüber die Kontingentierung der Zulassungszahlen und die Regelung der Förderungsentgelte ausgeschlossen.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1980 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen, das hauptsächlich Schwer- und Großraumtransporte im Güterfernverkehr durchführt. Im Zusammenhang mit der Verlagerung ihres Betriebes von Bremen nach Achim (Kreis Verden) errichtete sie in den Jahren 1976/77 am neuen Betriebsort eine Werkhalle mit Bürotrakt und Sozialräumen. Im Oktober 1976 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung; sie bezifferte die Investitionen im abnutzbaren Anlagevermögen auf 1.100.000 DM und gab an, die Zahl der Dauerarbeitsplätze werde von 17 auf 24 erhöht. Das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft lehnte den Antrag ab und wies den Widerspruch der Klägerin zurück: Die Investitionen seien nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig im Sinne des § 2 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes in der Fassung vom 3. Mai 1977 - InvZulG 1977 -, da es sich bei dem Transportunternehmen um einen bloßen Folgeleistungsbetrieb handele, der nicht geeignet sei, besondere motorische Wirkungen auf das Fördergebiet auszuüben und dessen Wirtschaftsstruktur zu verbessern.

2

Die Klägerin erhob Verpflichtungsklage, die das Verwaltungsgericht mit der Begründung abwies, die Klägerin erbringe die Transportleistungen nicht in der Betriebsstätte. Die Berufung der Klägerin wies der Verwaltungsgerichtshof zurück: Entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 erbringe die Klägerin keine Leistungen, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt würden. Das Art-Kriterium erfordere eine branchenspezifische, typisierende Betrachtungsweise. Es sei somit unerheblich, daß sich die Klägerin auf Schwer- und Großraumtransporte spezialisiert habe. Besonderheiten in der Beschaffenheit und Ausrüstung der Transportfahrzeuge rechtfertigten es nicht, derartige Unternehmen aus der Branche der Güterkraftverkehrsbetriebe auszuklammern, zumal das Güterkraftverkehrsgesetz für den Schwer- und Großraumtransport keine spezielle Genehmigung vorsehe. Das Güterkraftverkehrsgewerbe sei grundsätzlich nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, weil eine Förderung dieser Branche wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Soweit die Klägerin zu einem geringen Teil Güternahverkehr betreibe, scheitere eine Förderung schon daran, daß die erbrachten Leistungen ihrer Art nach regelmäßig nicht überregional abgesetzt würden. Im Bereich des Güterfernverkehrs sei infolge der Kontingentierung der Zulassungszahlen unter Festsetzung von Mindest- und Höchsttarifen durch das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung vom 6. August 1975 - GüKG - der Wettbewerb stark eingeschränkt und daher die wirtschaftliche Sicherheit der Transportunternehmen in hohem Maße garantiert. Für eine weitere staatliche Förderung dieses Wirtschaftszweiges nach dem Investitionszulagengesetz 1977 sei kein Raum. Abgesehen von der Gefahr einer Überforderung sei auch nicht erkennbar, wie unternehmerische Entscheidungen im Güterfernverkehrsgewerbe durch die Gewährung einer Investitionszulage beeinflußt werden könnten. Investitionsentscheidungen in dieser Branche hingen in erster Linie von der Zuteilung staatlicher Konzessionen ab. Unabhängig hiervon seien Güterkraftverkehrsunternehmen auch deshalb nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, weil sie als wachstumsbegleitende Betriebe zum sekundären Wirtschaftsbereich zählten. Sie erbrächten ihre Leistungen in völliger Abhängigkeit vom produzierenden oder verarbeitenden Gewerbe, so daß von ihnen keine besondere Anstoßwirkung für die Förderregion ausgehe.

3

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt die unrichtige Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977: Als internationales Fern- und Schwertransportunternehmen erbringe sie der Art nach regelmäßig überregionale Leistungen. Entscheidend sei, daß ihre in der Betriebsstätte beginnenden Transportleistungen typischerweise außerhalb der Förderregion erbracht würden und einen Einkommenszufluß in das förderungsbedürftige Gebiet bewirkten. Die aus dem Güterkraftverkehrsgesetz abgeleitete Argumentation des Berufungsgerichts gehe fehl. Auch die sonstigen Förderungsvoraussetzungen seien erfüllt.

4

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

Gesetzliche Grundlage für die begehrte Bescheinigung ist § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 des Investitionszulagengesetzes in der Fassung vom 3. Mai 1977 (BGBl. I S. 669) - InvZulG 1977 -. Durch die Bescheinigung ist die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit des Investitionsvorhabens, deren Voraussetzungen in § 2 Abs. 2 InvZulG 1977 abschließend geregelt sind, nachzuweisen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 ist ein Investitionsvorhaben u.a. (nur) dann volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, wenn in der Betriebsstätte überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden, und das Investitionsvorhaben somit geeignet ist, unmittelbar und auf die Dauer das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum nicht unwesentlich zu erhöhen. Damit wird der sogenannte Primäreffekt, der schon unter der Geltung des § 1 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211) - InvZulG 1969 - wesentliche Förderungsvoraussetzung war (BVerwGE 48, 211 [218 f.]; 54, 305 [309]), umschrieben. § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 stellt mit dem Merkmal "ihrer Art nach regelmäßig" auf eine typisierende Betrachtungsweise ab, die keinen Raum läßt für den konkreten Einzelfallnachweis eines tatsächlich überregionalen Absatzes (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1982 - BVerwG 7 C 2.80 -). Die Frage, welche Güter oder Leistungen überwiegend hergestellt oder erbracht werden, ist hingegen nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen.

8

1.

Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit der Investitionsmaßnahme der Klägerin verneint, verletzen Bundesrecht.

9

Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß, soweit die Klägerin zu einem geringen Teil Güternahverkehr betreibt, ein der Art nach regelmäßig überregionaler Absatz von Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 ausscheidet, weil nach § 2 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132) - GüKG - der Transport von Gütern im Nahverkehr auf eine 50 km-Nahzone beschränkt ist. Wie der Senat im Urteil vom 24. Februar 1982 - BVerwG 7 C 2.80 - dargelegt hat, ist bei dem Begriff des überregionalen Absatzes im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 auf einen allgemeinen, aus der mittleren (durchschnittlichen) Größe aller förderungsbedürftigen Gebiete abgeleiteten Entfernungsmaßstab abzustellen; als überregionaler Absatzweg ist hiernach eine Entfernung von mehr als 50 km anzusehen.

10

Rechtlich erheblich ist nur, ob die überwiegend im Rahmen des Güterfernverkehrs von der Klägerin erbrachten Transportleistungen ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden. Nach den Angaben der Klägerin handelt es sich bei ihrem Transportunternehmen um einen Spezialbetrieb, der hauptsächlich Schwer- und Großraumtransporte mit besonders ausgestatteten Fahrzeugen im Fernverkehr durchführt; diese Transportleistungen machen achtzig Prozent des gesamten Umsatzes der Klägerin aus. Der Verwaltungsgerichtshof geht von einer "branchenspezifischen" typisierenden Betrachtungsweise aus und will von daher die Besonderheit, daß es sich bei dem Transportunternehmen der Klägerin um einen Spezialbetrieb für Schwer- und Großraumtransporte handelt und solche Unternehmen sich durch die besondere Ausstattung ihrer Kraftfahrzeuge unterscheiden, außer acht lassen. Jedenfalls rechtfertigen diese Gesichtspunkte es seiner Meinung nach nicht, in derartigen Spezialbetrieben eine innerhalb des Güterfernverkehrs abgrenzbare eigene Gruppe zu sehen, auf die der Art-Begriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 anwendbar sei, zumal das Güterkraftverkehrsgesetz für Schwer- und Großraumverkehr keine besonderen Regelungen treffe. Diese Auffassung wird dem Gesetz nicht gerecht. Der Art-Begriff des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 ist guter- und leistungsbezogen. Daß bei der Typisierung von der stark abstrahierenden "branchenspezifischen" Betrachtungsweise, wie sie das Berufungsgericht praktiziert, auszugehen sei, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Mit der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 maßgeblichen Einteilung der betrieblichen Leistungen nach ihren Arten sind Brancheneinteilungen nicht gleichzusetzen. Das Gesetz will zwar die Einzelfallbetrachtung vermeiden, läßt aber eine Artendifferenzierung nach Spezialbetrieben zu, wenn diese als solche im Wirtschaftsverkehr anerkannt sind und sich für vergleichbare Betriebsstätten die Frage der Regelmäßigkeit überregionalen oder regionalen Absatzes einheitlich beantworten läßt, so daß nach der Verkehrsauffassung die Annahme einer eigenständigen Güter- oder Leistungsart gerechtfertigt ist. Dies trifft für die im Güterfernverkehr betriebenen Schwer- und Großraumtransporte der Klägerin zu, bei denen besondere Kraftfahrzeuge zum Einsatz kommen (z.B. Tiefladerzüge mit einer Nutzlast bis zu 50 t), deren Abmessungen und (oder) Gesamtgewichte die nach den §§ 32, 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) - StVZO - allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten und die daher sowohl einer Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) - StVO - als auch einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO bedürfen. Spezialbetriebe für Schwer- und Großraumtransporte der vorliegenden Art, von denen es nach den Angaben der Klägerin im gesamten Bundesgebiet etwa 120 Betriebe gibt, unterscheiden sich nach der Art der von ihnen erbrachten Transportleistungen wesentlich von anderen Betrieben des Güterfernverkehrs. Sie stellen eine klar abgrenzbare, eigenständige Leistungsart im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 dar.

11

Unrichtig ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, Investitionen in Güterkraftverkehrsunternehmen wie dem jenigen der Klägerin seien auch deshalb nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, weil von ihnen eine wachstumsinduzierende besondere Anstoßwirkung für die Förderregion normalerweise nicht ausgehe, da sie als wachstumsbegleitende Betriebe zum sekundären Wirtschaftsbereich zählten und ihre Dienstleistungen in völliger Abhängigkeit vom produzierenden oder verarbeitenden Gewerbe erbrächten. Eine derartige Aussage läßt sich generell für Güterkraftverkehrsunternehmen nicht treffen. Investitionen in Transportunternehmen sind volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977, wenn sie überwiegend Transportleistungen erbringen, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden. Unter dieser Voraussetzung ist das Investitionsvorhaben geeignet, unmittelbar und auf die Dauer das Gesamteinkommen in der Förderregion nicht unwesentlich zu erhöhen und dadurch eine wachstumsinduzierende Anstoßwirkung für die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Förderregion auszulösen. Transportleistungen sind überregional im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977, wenn sie außerhalb der Förderregion unabhängig von deren Bedarf erbracht werden. Unerheblich ist hierbei, ob der Auftraggeber der Transportleistungen seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der Förderregion hat (vgl. auch Urteil des Senats vom 24. Februar 1982 - BVerwG 7 C 113.79 - zur Anwendung des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 auf einen Lager- und Umschlagbetrieb für Getreide). Entscheidend ist, ob die überwiegend erbrachten Transportleistungen sich auf Verkehrsströme beziehen, die einen überregionalen Bedarf decken. Nach diesen Kriterien hat der Senat durch Urteile vom 24. Februar 1982 in den Revisionsverfahren BVerwG 7 C 112.79 und BVerwG 7 C 107.81 die volkswirtschaftlich besondere Förderungswürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 bei Investitionen im Güterverkehrsgewerbe in konkreter Betrachtungsweise beurteilt. Im vorliegenden Fall bedarf die Frage, ob die von der Klägerin überwiegend im Güterfernverkehr erbrachten Schwer- und Großraumtransporte ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden, der Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

12

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht schließlich, Investitionen im Güterfernverkehrsgewerbe seien grundsätzlich nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig im Sinne des § 2 Abs. 2 InvZulG 1977, weil eine Förderung dieser Branche nach diesem Gesetz weder sinnvoll noch erforderlich sei. Das Berufungsgericht begründet dies mit der Erwägung, der Wettbewerb sei hier infolge der Kontingentierung der Zulassungszahlen, unter Festsetzung von Mindest- und Höchsttarifen durch das Güterkraftverkehrsgesetz stark eingeschränkt und die wirtschaftliche Sicherheit der betreffenden Unternehmen deshalb in hohem Maße garantiert. Die Kontingentierung der Zulassungszahlen des Güterfernverkehrs nach den §§ 9 ff. GüKG, jetzt gültig der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 960), und die Regelung der Beförderungsentgelte in § 22 GüKG haben jedoch keinen die Investitionsentscheidung der Unternehmer regional lenkenden Einfluß. Entgegen der Auffassung des Berufungsurteils trifft es nicht zu, daß Investitionsentscheidungen im Güterfernverkehrsgewerbe durch das Güterkraftverkehrsrecht gleichsam vorbestimmt seien und somit durch die Gewährung einer Investitionszulage nicht beeinflußt werden könnten. Denn der Transportunternehmer ist in der Standortwahl innerhalb des jeweiligen Bundeslandes, aus dessen Kontingent die erteilte Güterfernverkehrsgenehmigung stammt, nicht gebunden. Mit der Verteilung der Genehmigungskontingente auf die Bundesländer wird lediglich eine großräumige Streuung, nicht jedoch eine weitere Auffächerung der Genehmigungen auf die Wirtschaftsräume innerhalb der einzelnen Länder erreicht (vgl. BVerwGE 42, 169 [173]; 51, 235 [240]). Wo innerhalb des jeweiligen Bundeslandes gemäß § 6 GüKG der Standort des Kraftfahrzeuges und damit in der Regel auch der Standort der Betriebsstätte begründet werden soll, bestimmt allein der Unternehmer (vgl. von Tegelen, Kommentar zum Güterkraftverkehrsgesetz, WK-Reihe Nr. 98, 18. Ergänzung 1981, Erl. 1 zu § 6 GüKG). Die Regelung der Beförderungsentgelte in § 22 GüKG spielt für die Standortfrage keine Rolle. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann daher von der Investitionszulage sehr wohl ein Anreiz ausgehen, den Standort einer Betriebsstätte des Güterfernverkehrs in einem förderungsbedürftigen Gebiet zu begründen oder eine derartige Betriebsstätte zu erweitern. Investitionsentscheidungen werden hauptsächlich von betriebwirtschaftlichen und finanziellen Erwägungen bestimmt, bei denen die Investitionszulage als kostenmindernder Faktor Bedeutung hat.

13

2.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beklagten fehlen die Förderungsvoraussetzungen für den Gütertransport nicht deswegen, weil die Transportleistungen regelmäßig nicht in der Betriebsstätte im Fördergebiet erbracht werden. Der Senat hat im Urteil vom 24. Februar 1982 - BVerwG 7 C 107.81 - zur Anwendung des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 entschieden, der Umstand, daß bei den im Güterfernverkehr erbrachten überregionalen Transportleistungen Kraftfahrzeuge und Fahrer außerhalb der im Fördergebiet gelegenen Betriebsstätte eingesetzt werden, sei nicht förderungsschädlich, wenn die Fahrer mit ihren Fahrzeugen von ihren Fahrten von und nach außerregionalen Orten regelmäßig in kurzen Zeitabständen zur Betriebsstätte zurückkehren. Unter diesen Voraussetzungen hat der Senat auch den räumlichen Zusammenhang der durch die Investitionsmaßnahme zu schaffenden Dauerarbeitsplätze mit der Betriebsstätte bejaht. Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Anwendung des Investitionszulagengesetzes 1977. Zwar spricht § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 - anders als § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 - ausdrücklich von "in der Betriebsstätte" erbrachten Leistungen. Aus dem Sinnzusammenhang dieser Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. 7/419 S. 20 f.) ist jedoch nicht erkennbar, daß mit dieser Formulierung überregional abgesetzte Leistungen, die wie die hier in Frage stehenden Transportleistungen ihrer Natur nach zum größten Teil nur ortsveränderlich außerhalb der Betriebsstätte erbracht werden können, dieser aber wirtschaftlich zuzurechnen sind, von der Förderung gänzlich ausgeschlossen werden sollten. Dies läßt sich ebensowenig daraus herleiten, daß nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a InvZulG 1977 - früher § 1 Abs. 5 Nr. 1 InvZulG 1969 - bei der Bemessung der Investitionszulage nur solche beweglichen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind, die mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung "in der Betriebsstätte" verbleiben. Der Senat hat in dem Urteil vom 24. Februar 1982 - BVerwG 7 C 107.81 - ausgeführt, das in § 1 Abs. 5 Nr. 1 InvZulG 1969 enthaltene Tatbestandsmerkmal "in der Betriebsstätte" sei nicht streng räumlich, sondern so zu verstehen, daß ein hinreichender Bezug zur Betriebsstätte ausreiche, und sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der dem § 1 Abs. 5 Nr. 1 InvZulG 1969 entsprechenden Vorschrift des früheren Berlinhilfegesetzes bezogen (vgl. BFH, Urteile vom 17. Mai 1968 [BStBl. II S. 570] und vom 11. Juni 1969 [BStBl. II S. 516]). Auch der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Aspekt, daß u.a. die Schaffung von Sachwerten in der Region als Folge der Investition für die Verbesserung der regionalen Wirtschaftslage von Bedeutung sei (vgl. BVerwGE 48, 211 [218]), widerlegt nicht die vom Senat vertretene Auffassung. Die vom Verwaltungsgericht und der Beklagten vertretene enge Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 InvZulG 1977 hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "in der Betriebsstätte" ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, daß die durch das Investitionsvorhaben zu schaffenden Dauerarbeitsplätze (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1977) räumlich an die Betriebsstätte in dem Förderungsgebiet gebunden seien. Die Frage der räumlichen Bindung der Arbeitsplätze an die Betriebsstätte ist nach den gleichen Kriterien zu beurteilen wie die Frage, ob außerhalb der Betriebsstätte eingesetzte Fahrzeuge der Betriebsstätte zuzuordnen sind. Es genügt hiernach, daß die von der Klägerin eingesetzten Fahrer mit ihren Fahrzeugen von ihren Fahrten von und nach außerregionalen Orten regelmäßig in kurzen Zeitabständen - spätestens innerhalb einer Woche - zur Betriebsstätte in Achim zurückkehren. Dies trifft nach dem Vortrag der Klägerin für ihren Transportbetrieb zu; das wird das Berufungsgericht noch aufzuklären haben.

14

III.

Gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat die noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen, die für die abschließende Sachentscheidung erforderlich sind, nachzuholen und alsdann gemäß der dargelegten rechtlichen Beurteilung über das Klagebegehren erneut zu entscheiden. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der den Anspruch auf Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung nach § 2 InvZulG 1977 begründenden Voraussetzungen trägt die Klägerin.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 61.875 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass