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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1982, Az.: BVerwG 7 B 209.81

Fangfabrikschiffen; Investitionen zur Anschaffung; Erzeugergemeinschaft; Überregionler Absatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 209.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln 07.12.1978 1 - K 507/77 - 510/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.07.1981 - AZ: 4 A 703-706/79

Fundstelle

  • Buchholz 451.56 InvZulG Nr 18

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren: BVerwG - 26.07.1982 - BVerwG 7 B 211.81
BVerwG - 26.07.1982 - BVerwG 7 B 212.81
BVerwG - 26.07.1982 - BVerwG 7 B 213.81

Amtlicher Leitsatz

Investitionen zur Anschaffung eines Fangfabrikschiffes bewirken keinen unmittelbaren Primäreffekt und sind deswegen nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, wenn die gefangenen Fische über eine rechtlich selbständige Erzeugergemeinschaft, zu deren Gesellschaftern der Investor gehört, überregional abgesetzt werden.

In den Verwaltungsstreitsachen
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerdeverfahren BVerwG 7 B 209.81, BVerwG 7 B 211.81 bis BVerwG 7 B 213.81 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 1981 werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.112.570 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, die die sogenannte "Große Hochseefischerei" betreibt sowie Fischereierzeugnisse aller Art herstellt und verkauft, begehrt Investitionszulagebescheinigungen für Investitionen zur Anschaffung von vier Fangfabrikschiffen, die ausschließlich auf hoher See eingesetzt werden. Der Fang wird an Bord der Schiffe zum Halbfertigfabrikat verarbeitet und tiefgefroren. Nach Beendigung der jeweils etwa zwei bis drei Monate dauernden Fangreise wird die Halbfertigware in Tiefkühlhäusern zwischengelagert und dann über eine Erzeugergemeinschaft - ... GmbH (SVG) -, zu deren Gesellschaftern neben anderen Fischereiunternehmen auch die Klägerin gehört, zur Weiterverarbeitung an regionale undüberregionale Unternehmen verkauft. Auch die Klägerin nimmt einen Teil der der SVG angedienten Halbfertigware zurück und veräußert diese sodann entweder unmittelbar oder nach erfolgter Weiterverarbeitung in zwei eigenen Werken.

2

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung von Investitionszulagebescheinigungen ab. Klage und Berufung waren erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in den Berufungsurteilen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

3

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

4

1.

Die Rechtssachen haben keine grundsätzliche Bedeutung nach§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist allerdings die grundsätzliche Bedeutung nicht schon deswegen zu verneinen, weil§ 1 Abs. 4 des Investitionszulagengesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1211) - InvZulG 1969 -, der die gesetzliche Grundlage für die begehrten Bescheinigungen bildet, auslaufendes Recht ist, da diese Vorschrift nach § 8 Abs. 2 des Investitionszulagengesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1979 (BGBl. I S. 24) - InvZulG 1979 - nur noch für Investitionen gilt, die vor dem 19. Februar 1973 begonnen wurden. Es ist nicht auszuschließen, daß die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Bedeutung des Primäreffekts als wesentlicher Förderungsvoraussetzung auch für die Auslegung des Investitionszulagengesetzes in der zur Zeit geltenden Fassung Bedeutung haben.

6

Die Beschwerden halten für grundsätzlich bedeutsam, ob es für den Primäreffekt auf den unmittelbaren Exporterfolg gerade der Betriebsstätte ankomme, für deren Erweiterung die Investitionszulage begehrt werde, oder ob es genüge, wenn die in jener Betriebsstätte hergestellten Produkte zunächst zur weiteren Verarbeitung in eine andere Betriebsstätte des Investors geliefert und erst von dort exportiert würden. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Im "Monsanto"-Urteil vom 2. März 1978 - BVerwG 7 C 39.76 - (Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 53 = GewArch 1978, 304 = DVBl. 1978, 635 = BB 1978, 1239) hat der Senat ausgeführt, ein Primäreffekt könne nicht mittelbar hervorgerufen werden. Das Gesetz stelle nicht auf den gesamten Betrieb, sondern auf die einzelne Betriebsstätte ab, so daß die Beziehungen zwischen der Muttergesellschaft und den einzelnen Betriebsstätten außer Betracht zu bleiben hätten. In dem "Mastküken"-Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 61.79 - (NJW 1982, 1603 = BB 1982, 895) hat der Senat hierzu des weiteren ausgeführt, dies gelte im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 generell für alle Arten von Zulieferungen an Exporteure, insbesondere auch für die Fälle der Verbundwirtschaft, denn § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 stelle nicht auf das Unternehmen als solches, sondern auf die konkrete Betriebsstätte ab, für deren Errichtung oder Erweiterung die Investitionszulage begehrt werde. In Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht die Erlöse der Klägerin für Lieferungen an die eigenen Verarbeitungsbetriebe als Umsätze innerhalb der Region behandelt, weil es sich insoweit nicht um Exporte aus der erweiterten Betriebsstätte, sondern um solche aus anderen Betriebsstätten handele.

7

Die Beschwerden halten weiter für grundsätzlich bedeutsam die Frage, wem ein Primäreffekt zuzurechnen sei, wenn der Produzent der Ware für den Export einen Mittler einschalte, insbesondere wenn dieser Mittler eine Erzeugergemeinschaft sei. Auch dies bedarf Keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach den bereits erwähnten Entscheidungen des Senats ist Anknüpfungspunkt für die Prüfung des unmittelbaren Exports nur die konkrete Betriebsstätte des Investors. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die - wie noch dargelegt werden wird -, die Beschwerde keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben hat, so daß das Bundesverwaltungsgericht an diese Feststellungen gebunden ist, ist die Erzeugergemeinschaft SVG nicht bloße Vermittlerin der Verkaufstätigkeit, sondern in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine selbständige, unabhängige und weisungsungebundene Verkaufsorganisation, die als Alleinverkäuferin im eigenen Namen auftritt. Demgemäß hat das Berufungsgericht zu Recht die über die SVG abgewickelten Verkäufe nicht als Exportleistungen der Klägerin berücksichtigt, weil der durch sie bewirkte Primäreffekt allein der SVG zuzurechnen ist.

8

Inwieweit die in diesem Zusammenhang von den Beschwerden angeschnittene Frage der Doppelförderung grundsätzliche Bedeutung hat, ist in der Beschwerdeschrift entgegen § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht ordnungsgemäß dargelegt.

9

Die Klägerin meint weiter, das Oberverwaltungsgericht hätte die über die SVG abgewickelten Umsätze zumindest als Importsubstitution anerkennen müssen. Insoweit sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Export- und Importsubstitution sich einander ausschlössen und ob Importsubstitution durch heimische Urproduktionüberhaupt denkbar sei. Auch dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit. Der Begriff der Importsubstitution ist durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. BVerwGE 48, 211 [218]; "Mastküken"-Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 61.79 - a.a.O.). Eine beachtliche Importsubstitution setzt hiernach voraus, daß durch eine Investitionsmaßnahme bisherige Importe von Gütern oder Leistungen in die Förderregion überwiegend ersetzt werden und hierdurch zukünftig ein Geldabfluß aus der Förderregion vermieden wird; eine von der Investitionsmaßnahme für die Zukunft erwartete bloße Importverhinderung reicht nicht aus. Nach den - insoweit mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts haben Importe von Frostfischwaren in die förderungsbedürftige Region niemals stattgefunden, so daß die Möglichkeit einer Ersetzung bisheriger tatsächlich stattgefundener Importe nicht in Betracht kommt. Deswegen kommt es auf die von den Beschwerden genannten Fragen für die Entscheidung nicht an.

10

Auch die Frage der Anstoßwirkung gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Erfordernis einer besonderen Anstoßwirkung nur im Rahmen der sogenannten Exportsubstitution von Bedeutung sei, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. "Baltrum" - Urteil [BVerwGE 54, 305/309]; ferner Urteile vom 24. Februar 1982 - BVerwG 7 C 112.79 und 113.79 -). Im übrigen wird die Frage der Anstoßwirkung von den Beschwerden nur in der Richtung aufgeworfen, ob dieser Gesichtspunkt auch in Fällen der Importsubstitution beachtlich sei. Eine Importsubstitution liegt aber - wie bereits gesagt - nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor, so daß die Frage nicht entscheidungserheblich ist.

11

2.

Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

12

Das Berufungsurteil weicht bei Behandlung der Frage der Importsubstitution nicht ab vom Urteil des Senats vom 7. Mai 1975 (BVerwGE 48, 211/218). Dort ist entgegen den Beschwerden weder ausdrücklich noch sinngemäß die Rede von der "Alternative, daß sogar notwendige Importe ausbleiben".

13

Hinsichtlich der besonderen Anstoßwirkung weicht das Berufungsurteil nicht ab vom "Baltrum"-Urteil (BVerwGE 54, 305 ff.), das keine Ausführungen darüber enthält, daß das Kriterium der Anstoßwirkung außerhalb des Bereichs der Exportsubstitution zu beachten sei.

14

3.

Auch die Verfahrensrügen der Beschwerden rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

15

Die Klägerin rügt zunächst, das Berufungsgericht habe gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es die beim Export der Produkte über die SVG in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse nicht hinlänglich aufgeklärt habe. Das Oberverwaltungsgericht habe die Regelungen in §§ 19 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Satz 4 des SVG-Gesellschaftsvertrags übersehen und die rechtliche Bedeutung der "Andienungspflicht" nicht aufgeklärt. Dieser Vortrag richtet sich indessen nicht gegen das Unterlassen bestimmter Aufklärungsmaßnahmen, sondern in Wirklichkeit dagegen, daß das Berufungsgericht bei der Frage, ob die SVG eine rechtlich selbständige Verkaufsorganisation darstellt, den Inhalt des Gesellschaftsvertrags anders beurteilt und gewürdigt hat als die Klägerin. Derartige Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen.

16

Die Beschwerden meinen weiter, das Berufungsurteil beruhe auf einem Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO, da es der Vorsitzende des Berufungsgerichts unterlassen habe, mit der Klägerin den Gesellschaftsvertrag und die Verkaufspraxis der SVG zu erörtern. Auch diese Verfahrensrüge geht fehl. Gemäß § 104 Abs. 1 VwGO war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, ein umfassendes Rechtsgespräch zu führen und die für die Würdigung des Sachverhalts maßgeblichen Gründe in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung zu stellen (vgl. Kopp, VwGO, 5. Aufl. 1981, § 104 Rdnr. 4). Ebensowenig war das Berufungsgericht gehalten, sich in seinem Urteil mit jedem einzelnen Vorbringen der Klägerin auseinanderzusetzen. Es brauchte nur die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe anzugeben, was hinreichend geschehen ist.

17

Soweit die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe auf S. 16 des Urteils bei der Beurteilung der Importsubstitution ein im Parallelverfahren OVG 4 A 457/79 vorgelegtes Memorandum des Verbandes der Deutschen Hochseefischerei vom Juni 1976 herangezogen, ist von den Beschwerden nicht dargetan, daß das Berufungsurteil auf der geltend gemachten Verletzung des § 104 Abs. 1 VwGO beruht. Dies ist auch nicht ersichtlich. Das Memorandum, dessen Kenntnis die Klägerin nicht bestritten hat, wird offenbar im Berufungsurteil nur bestätigend erwähnt zu der vom Berufungsgericht zuvor getroffenen Feststellung, daß Frostfischwaren in die Förderregion nicht importiert worden seien. Der Hinweis auf das Memorandum kann also hinweggedacht werden, ohne daß der Bestand des Berufungsurteils dadurch berührt wird.

18

Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16. Dezember 1981 weitere Verfahrensmägel geltend macht, muß dieses neue Vorbringen außer Betracht bleiben, da es nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereicht worden ist. Im übrigen hätte auch dieses Beschwerdevorbringen den Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen können.

19

4.

Ob nunmehr auch die Änderung des Investitionszulagengesetzes durch Art. 25 Nrn. 1 und 5 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) der Erteilung der begehrten Investitionszulagebescheinigungen entgegensteht, kann offenbleiben, weil für die hier in Frage stehenden Investitionen die volkwirtschaftliche besondere Förderungswürdigkeit im Sinne des§ 1 Abs. 4 InvZulG 1969 schon wegen Fehlens des erforderlichen unmittelbaren Primäreffekts zu verneinen ist.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.112.570 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen