Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.07.1989, Az.: BVerwG 8 C 79.87
Vorführung zur Musterung; Erledigung der Androhung zur Musterung durch Vorführung; Notwendigkeit und Zulässigkeit vorheriger Androhung der Vorführung zur Musterung; Freiheitsbeschränkung durch die Vorführung zur Musterung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.07.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 79.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 23.09.1987 - AZ: 3 K 1471/87
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 82, 243 - 246
- DokBerA 1989, 299-300
- DÖV 1990, 76 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1989, 963-964
- NVwZ 1990, 69-70
- NZWerk 1990, 126-128
- NZWerk 1991, 60
Verfahrensgegenstand
Wehrpflichtrecht
Amtlicher Leitsatz
Die polizeiliche Vorführung eines Wehrpflichtigen, der der Musterung unentschuldigt ferngeblieben ist, kann ohne vorherige Androhung der Vorführung angeordnet und durchgeführt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und
Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. September 1987 aufgehoben, soweit es den Bescheid des Kreiswehrersatzsamtes Bielefeld vom 10. Juli 1987 aufhebt, als darin die polizeiliche Vorführung des Klägers angedroht wurde.
Die Klage wird in vollem Umfange abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wurde auf seine Bitte, den Musterungstermin auf den 2. Juli 1987 zu verlegen, zur Musterung an diesem Tage geladen. Unter dem 30. Juni 1987 beantragte er beim Kreiswehrersatzamt, den Termin aufzuheben. Das lehnte der Leiter des Kreiswehrersatzamts mit Bescheid vom 1. Juli 1987 ab. Am 2. Juli 1987 erschien vor dem Musterungsausschuß statt des Klägers nur dessen Vater als Bevollmächtigter. Er erklärte, er wandele das Schreiben vom 30. Juni 1987 in einen Antrag auf Verlegung im Sinne des § 3 Abs. 2 MustV um, und erhob am selben Tage schriftlich im Namen des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. Juli 1987 mit dem Antrag, "den festgelegten Musterungstermin auf das III. Vierteljahr 1988 zu verlegen".
Mit Bescheid vom 10. Juli 1987 lud das Kreiswehrersatzamt den Kläger zur Musterung auf den 3. September 1987. Für den Fall, daß er dieser Ladung nicht Folge leiste, drohte es ihm seine polizeiliche Vorführung an. Zugleich ordnete es die sofortige Vollziehung sowohl der Ladung als auch der Androhung der polizeilichen Vorführung an.
Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben und beantragt,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 1987 aufzuheben,
- 2.
den Bescheid vom 1. Juli 1987 aufzuheben,
- 3.
hilfsweise zu 2., die Beklagte zu verpflichten, über den Ergänzungsantrag vom 2. Juli 1987 zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 23. September 1987 die Verfügung des Kreiswehrersatzamts vom 10. Juli 1987 insoweit aufgehoben, als darin die polizeiliche Vorführung des Klägers angedroht worden ist; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Für die Androhung der polizeilichen Vorführung zur Musterung fehle die erforderliche gesetzliche Grundlage. Eine förmliche Androhung durch Verwaltungsakt sei nicht notwendig und damit auch nicht zulässig.
Gegen den der Klage stattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die - insoweit vom Verwaltungsgericht zugelassene - Revision der Beklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Nach der Verkündung des angefochtenen Urteils wurde der Kläger am 28. Oktober 1987 auf Ersuchen des Kreiswehrersatzamts zur Musterung polizeilich vorgeführt, nachdem er dem Musterungstermin am 3. September 1987 ferngeblieben war.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt schon deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt, weil der Kläger der nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht durch eine Erledigungserklärung Rechnung getragen hat.
Die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Androhung der polizeilichen Vorführung des Klägers zur Musterung hat sich dadurch erledigt, daß der Kläger auf Ersuchen des Kreiswehrersatzamts am 28. Oktober 1987 zur Musterung polizeilich vorgeführt worden ist. Die angefochtene Androhung der polizeilichen Vorführung für den Fall des Nichterscheinens im Musterungstermin vom 3. September 1987 ist damit gegenstandslos geworden. Der Kläger kann ihre Aufhebung nicht mehr begehren. Um eine Abweisung seiner unzulässig gewordenen Anfechtungsklage zu vermeiden, hätte er vielmehr als Revisionsbeklagter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären müssen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 25.85 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 154 S. 54 <55>, vom 30. Januar 1987 - BVerwG 8 C 76.84 - Buchholz 448.6 § 3 KDVG Nr. 1 S. 1 <2> m.weit.Nachw. und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 18.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 181 S. 11 <12>). Hierzu war der anwaltlich nicht vertretene Kläger selbst in der Lage, da eine Erledigungserklärung im Revisionsverfahren nicht dem Anwaltszwang des § 67 Abs. 1 VwGO unterliegt (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1970 - BVerwG VIII C 31.70 - BVerwGE 36, 130 <133>[BVerwG 09.10.1970 - VIII C 31/70] m.weit.Nachw.). Der Kläger ist auf diese Prozeßrechtslage durch Verfügung des Senatsvorsitzenden hingewiesen worden. Er hat es abgelehnt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Bereits aus diesem Gründe muß er unterliegen.
Die Revision hätte jedoch auch dann Erfolg haben müssen, wenn sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hätte. Denn das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die vom Verwaltungsgericht aufgehobene Androhung der polizeilichen Vorführung des Klägers zur Musterung war zwar rechtlich nicht geboten, dennoch aber zulässig.
Die Vorführung ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - eine besondere Form des unmittelbaren Zwanges, die in § 44 Abs. 2 WPflG spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. auch Engelhardt, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, 2. Aufl. 1988, VwVG § 12 Anm. 1 d). Die Voraussetzungen, unter denen ein Wehrpflichtiger zur Musterung vorgeführt werden darf, sind unmittelbar und ausschließlich dem § 44 Abs. 2 WPflG zu entnehmen. Denn diese Vorschrift enthält eine vereinfachte Verfahrensregelung beim Verwaltungszwang zwecks Erfüllung wehrpflichttypischer Melde- und Vorstellungspflichten (vgl. Engelhardt, a.a.O.; insoweit auch zutreffend: Scherer/Steinlechner, WPflG, 4. Aufl. 1988, § 44 Rdnr. 30). Die Spezialregelung soll - entsprechend dem im Wehrpflichtrecht geltenden "Beschleunigungsgebot (vgl. dazu etwa §§ 20 Abs. 2, 33, 34, 35 WPflG) - ermöglichen, Wehrpflichtige ohne Zeitverlust der Musterung zuzuführen. Das im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Regelfall vorgesehene Verfahren (Androhung mit Fristsetzung und nachfolgender Festsetzung vor Anwendung des unmittelbaren Zwangs) wäre hierfür weniger geeignet. Aus diesem Grunde läßt § 44 Abs. 2 WPflG die Anordnung der polizeilichen Vorführung des Wehrpflichtigen bereits dann zu, wenn dieser der Musterung unentschuldigt ferngeblieben ist. Des vorherigen Erlasses eines vollziehbaren Verwaltungsakts, durch den dem Wehrpflichtigen das Erscheinen zur Musterung aufgegeben wird (vgl. §§ 6 Abs. 1, 13 Abs. 2 VwVG), bedarf es nicht. Vollzogen wird, wenn der zur Musterung Geladene nicht erschienen ist, nicht die Ladung, der er nicht gefolgt ist. Denn die erfolglos gebliebene Ladung ist kein Verwaltungsakt und im übrigen dadurch gegenstandslos geworden, daß der in ihr bezeichnete Musterungstermin verstrichen ist (vgl. Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 87.82 - Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 6 S. 3 <5>). Vollzogen wird vielmehr die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WPflG getroffene Anordnung der Vorführung, um deren Durchführung die Polizei zu ersuchen ist (§ 44 Abs. 2 Satz 2 WPflG; Urteil vom 25. Mai 1984, a.a.O. S. 5). "Grundverfügung" und Zwangsmittelfestsetzung fallen mithin zusammen.
Verfassungsrechtliche Bedenken sind dagegen nicht zu erheben. Die Vorführung ist keine Freiheitsentziehung, die dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG unterliegt. Sie stellt lediglich eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG dar, die auch durch eine Behörde angeordnet werden darf, wenn dies gesetzlich für zulässig erklärt worden ist (vgl. Beschluß vom 13. März 1964 - BVerwG VII B 34.63 - amtl. Umdruck S. 4 <n.v.>; BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1981 - VII ZB 8/81 - NJW 1982, 753 ff.). Die Möglichkeit der Anordnung der Vorführung ohne vorherige Androhung mit Fristsetzung ist unter rechtsstaatlichem Blickwinkel ebenfalls unbedenklich. Einer Androhung der Zwangsmittel bedarf es auch nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG dann nicht, wenn die Zwangsmittel sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2 VwVG). Das ist gemäß § 6 Abs. 2 VwVG u.a. dann der Fall, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Bußgeldtatbestand verwirklicht, notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Ein Wehrpflichtiger, der eine Aufforderung des Kreiswehrersatzamts, sich zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3 WPflG), also eine Ladung zur Musterung, unentschuldigt nicht befolgt, handelt ordnungswidrig (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 WPflG) und kann deswegen mit einer Geldbuße belegt werden (§ 45 Abs. 2 WPflG; vgl. auch Urteil vom 25. Mai 1984, a.a.O. S. 5). Die polizeiliche Vorführung zur Musterung dient insoweit mit der Verhinderung eines erneuten unentschuldigten Nichterscheinens der Abwendung einer weiteren rechtswidrigen Tat des Wehrpflichtigen, die einen Bußgeldtatbestand verwirklicht (vgl. § 20 OWiG).
Die Entbehrlichkeit einer bisherigen Androhung der polizeiliche: Vorführung bedeutet jedoch entgegen der dem angefochtenen Urtei zugrunde liegenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, da eine Androhung mangels gesetzlicher Grundlage rechtswidrig ist.
Die Wehrersatzbehörden sind nicht gezwungen, von der erleichterten Möglichkeit der Anordnung unmittelbaren Zwangs in Form der Vorführung Gebrauch zu machen. Sie können vielmehr als geringeren Eingriff die Androhung der Vorführung in Form eines Verwaltungsakts vorausschicken. Die Androhung ist eine sachlich von der Anordnung zu trennende Maßnahme und einer eigenen Entscheidung zugänglich. Treffen die Wehrersatzbehörden vorab eine förmliche Entscheidung, daß dem Wehrpflichtigen für den Fall seines (erneuten) Nichterscheinens zur Musterung die polizeiliche Vorführung angedroht wird, so muß dieser Verwaltungsakt zunächst vollziehbar werden, bevor die Vorführung angeordnet werden darf (vgl. auch Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 12.83 - Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 24 S. 7 <10>). Denn die Androhung soll ihrer Zweckbestimmung nach Grundlage der nachfolgenden Anordnung der Vorführung sein. Die sofortige Vollziehung kann aber im öffentlichen Interesse (das, sofern die Voraussetzungen der Vorführung gegeben sind, zu bejahen ist) angeordnet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Weyreuther Noack Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David ist durch Urlaubsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Prof. Dr. Weyreuther Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus ist durch Urlaubsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Prof. Dr. Weyreuther Dr. Silberkuhl
Noack
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David ist durch Urlaubsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. Prof. Dr. Weyreuther Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Driehaus ist durch Urlaubsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert.
Prof. Dr. Weyreuhter
Dr. Silberkuhl