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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.05.1984, Az.: BVerwG 8 C 87.82

Verwaltungsverfahren; Ungedienter Wehrpflichtiger; Musterung; Formlose Ladung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1984
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 87.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 18.06.1982 - AZ: VG 2 A 200/81

Fundstellen

  • BayVBI 1984, 761-762
  • DokBer A 1984, 261-264
  • NJW 1984, 2541-2542 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 728 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 1985, 32-34

Amtlicher Leitsatz

Die (formlose) Ladung eines ungedienten Wehrpflichtigen zur Musterung ist kein Verwaltungsakt.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Juni 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 25. Oktober 1961 in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) als Sohn deutscher Eltern geborene Kläger ist Deutscher und nordamerikanischer Staatsangehöriger. Er zog als Minderjähriger mit seinen Eltern in die Bundesrepublik, wo er sich seit mehr als zehn Jahren aufhält und seit dem Wintersemester 1981/82 studiert.

2

Das Kreiswehrersatzamt Bremen lud den Kläger (durch Postkarte) zur Musterung am 28. Mai 1980. Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er darauf hinwies, er werde zu dem Musterungstermin nicht erscheinen, weil er befürchte, im Falle des Erscheinens seine US-Staatsbürgerschaft zu verlieren; eine vom Kreiswehrersatzamt eingeholte Stellungnahme des Generalkonsulats der USA räume seine Befürchtung nicht aus.

3

Die Wehrbereichsverwaltung teilte dem Kläger durch Schreiben vom 27. August 1980 mit, gegen eine Ladung zur Musterung könne kein Widerspruch eingelegt werden, da die Ladung kein Verwaltungsakt sei; der Kläger müsse einer Ladung Folge leisten; das ergebe sich bereits aus seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht als Wehrpflichtiger.

4

Das Kreiswehrersatzamt lud den Kläger erneut zum 29. Oktober 1980 zur Musterung. Den dagegen erhobenen Widerspruch beschied die Wehrbereichs Verwaltung nicht. Sie verwies den Kläger mit Schreiben vom 20. November 1980 darauf, die Rechtsnatur der Ladung im Wege einer Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen.

5

Durch Bußgeldbescheid vom 13. Januar 1981 setzte das Kreiswehrersatzamt eine Geldbuße in Höhe von 200 DM gegen den Kläger fest, weil er den wiederholten Ladungen zur Musterung nicht nachgekommen sei. Der Kläger legte Einspruch ein. Das Amtsgericht Bremen setzte das Bußgeldverfahren aus und gab dem Kläger auf, zur Klärung der Vorfrage, ob die Ladung zur Musterung ein Verwaltungsakt sei, dem der Kläger folgen müsse, Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht zu erheben.

6

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt,

festzustellen, daß die Ladungen zur Musterung rechtswidrig gewesen seien und daß er ihnen nicht habe folgen müssen,

7

hilfsweise,

daß die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, ihn zum Zwecke der Musterung zu laden.

8

Durch Urteil vom 18. Juni 1982 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die Widersprüche des Klägers gegen die Ladungen zur Musterung aufschiebende Wirkung gehabt hätten und daß der Kläger den Ladungen, insbesondere der zum 29. Oktober 1980, deshalb nicht habe Folge leisten müssen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

9

Die Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Ladungen zur Musterung festzustellen, sei zulässig, da die Ladungen durch Zeitablauf erledigte Verwaltungsakte seien und der Kläger wegen des gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahrens sowie der Wiederholungsgefahr ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse habe.

10

Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei jedoch unbegründet, weil die Ladungen zur Musterung rechtmäßig gewesen seien. Daß der Kläger neben der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates (USA) besitze, schließe die Wehrpflicht nicht aus. Der Kläger sei vielmehr wehrpflichtig, da er seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Als Wehrpflichtiger habe er zur Musterung geladen werden dürfen.

11

Soweit der Kläger die Feststellung begehre, daß er den Ladungen nicht habe Folge leisten müssen, habe die Klage Erfolg, weil die vom Kläger eingelegten Widersprüche gegen die Ladungen zur Musterung aufschiebende Wirkung gehabt hätten.

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der seine vom Verwaltungsgericht abgewiesene Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt und insoweit die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

13

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

14

II.

Die Revision ist zurückzuweisen, weil sich die vom Kläger angefochtene teilweise Abweisung der Klage im Ergebnis als richtig erweist.

15

Das Verwaltungsgericht hat die mit der Revision weiterverfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage zu Unrecht für zulässig gehalten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Denn die Ladungen zur Musterung, deren Rechtswidrigkeit der Kläger festgestellt wissen will, sind keine (erledigten) Verwaltungsakte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

16

Ob ein Verwaltungshandeln die in § 35 VwVfG näher bestimmten Merkmale des Verwaltungsaktsbegriffs erfüllt, hängt wesentlich von dem ihm zugrunde liegenden materiellen Recht ab (vgl. Beschluß vom 27. Februar 1978 - BVerwG 7 B 36.77 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 72 S. 12 <13> m. weit. Nachw.). Zu der vom Verwaltungsgericht bejahten Frage, ob die Ladung eines Wehrpflichtigen zur Musterung ein Verwaltungsakt ist, ergibt sich aus dem Wehrpflichtgesetz und der Musterungsverordnung folgendes:

17

Die Wehrpflicht umfaßt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WPflG die Pflicht, sich vorzustellen und sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit sowie auf die Eignung für bestimmte Verwendungen prüfen zu lassen. Die Wehrpflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter zur Musterung vorzustellen (§ 17 Abs. 3 WPflG). Bei Wehrpflichtigen, die der Musterung unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WPflG). Außerdem handelt ein Wehrpflichtiger, der die Aufforderung zur Vorstellung nach § 17 Abs. 3 WPflG nicht befolgt, ordnungswidrig und kann deswegen mit einer Geldbuße belegt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 WPflG). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MustV werden die Wehrpflichtigen vom Kreiswehrersatzamt "unter Angabe von Ort und Zeit zur Musterung geladen". Wehrpflichtige sind unter den in § 3 Abs. 1 MustV bezeichneten Voraussetzungen von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen, zu befreien und können ferner beim Kreiswehrersatzamt "aus wichtigem Grund" die Verlegung des für sie festgesetzten Musterungstermines beantragen (§ 3 Abs. 2 MustV). Über die Befreiung von der Pflicht zur Vorstellung und die Terminverlegung entscheidet das Kreiswehrersatzamt durch "schriftlichen Bescheid" (§ 3 Abs. 3 MustV). Solche Bescheide sind zulässig und geboten, wenn der Herangezogene auf die formlose Ladung hin die Pflicht, sich vorzustellen, bezweifelt oder bestreitet (vgl. Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 165.70 - NJW 1971, 2185 <insoweit in Buchholz 130 § 4 RuStAG Nr. 4 S. 11 f. nicht abgedruckt>).

18

Im Gegensatz zu dem Bescheid über die Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen, ist die formlose Ladung zur Musterung kein Verwaltungsakt. Ihr Zweck erschöpft sich darin, den geladenen Wehrpflichtigen über Zeit und Ort seiner beabsichtigten Musterung zu unterrichten. Insoweit konkretisiert sie zwar die gesetzlich vorgesehene Pflicht des Wehrpflichtigen, sich zur Musterung vorzustellen. Sie regelt aber nichts, sondern dient als bloße Benachrichtigung der Vorbereitung der erst aufgrund der Musterung durch den Musterungsbescheid zu treffenden Entscheidung über die Verfügbarkeit des ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst (vgl. § 16 Abs. 2 WPflG). Die mit der Ladung ausgesprochene zeitliche und örtliche Konkretisierung der Vorstellungspflicht ist als solche weder vollziehbar noch kann sie in Bestandskraft erwachsen. Vollzogen wird, wenn der Geladene zur Musterung ohne Entschuldigung nicht erschienen ist, nicht die Ladung, der er nicht gefolgt ist. Vollzogen wird vielmehr die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WPflG getroffene Anordnung der Vorführung, um deren Durchführung die Polizei zu ersuchen ist (§ 44 Abs. 2 Satz 2 WPflG). Die Ladung selbst ist im Falle des Nichterscheinens dadurch gegenstandslos geworden, daß der in ihr genannte Musterungstermin verstrichen ist. Die erfolglos gebliebene Ladung verbessert als solche auch die Rechtsposition der Wehrersatzbehörde für die Zukunft nicht. Denn die konkretisierende Wirkung der Ladung zur Musterung bleibt nicht wie die eines Einberufungsbescheides nach dem Gestellungszeitpunkt erhalten. Es bedarf vielmehr einer erneuten Ladung, eines Bescheides oder der Anordnung der Vorführung des Wehrpflichtigen, um diesen der Musterung zuzuführen. Etwaige Einwendungen des Wehrpflichtigen gegen das Bestehen einer Vorstellungspflicht werden ihm nicht abgeschnitten, wenn er die nicht befolgte Ladung zur Musterung nicht "angefochten" hat.

19

Zu einem Verwaltungsakt wird die formlose Ladung zur Musterung auch dann nicht, wenn sie den Hinweis enthält, der Geladene könne bei unentschuldigtem Nichterscheinen vorgeführt werden. Ein solcher Hinweis trifft keine Regelung, sondern belehrt den Betroffenen lediglich in allgemeiner Weise über die der erklärenden Behörde durch § 44 Abs. 2 Satz 1 WPflG eingeräumte Befugnis, die Vorführung eines Wehrpflichtigen anzuordnen, wenn dieser der Musterung unentschuldigt fernbleibt. Er betrifft damit zugleich auch nur ein mögliches künftiges Verhalten der erklärenden Behörde, falls der Adressat der Ladung zur Musterung (ohne Entschuldigung) nicht Folge leistet. Ein solcher Hinweis kann allenfalls "wie eine Ankündigung wirken" und ein Bedürfnis nach Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes begründen (vgl. Beschluß vom 28. Dezember 1971 - BVerwG IV B 121.71 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 45 S. 28). Das Interesse des Betroffenen richtet sich nämlich nicht auf die Aufhebung der Ankündigung als solcher, sondern darauf, daß das Angekündigte unterbleibt (vgl. Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 5.70 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 41 S. 25).

20

Das mit der Revision weiterverfolgte Rechtsschutzbegehren des Klägers muß auch dann erfolglos bleiben, wenn die mangels eines Verwaltungsakts unzulässige Fortsetzungsfeststellunsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO umgedeutet wird (zur Zulässigkeit einer solchen Umdeutung auch im Revisionsverfahren vgl. die Urteile vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 18.79 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 100 S. 30 <34> und vom 29. November 1979 - BVerwG 3 C 103.79 - Buchholz 451.81 § 6 a AWG Nr. 3 S. 10 <23>). Das Verwaltungsgericht hat nämlich richtig erkannt, daß der Kläger ungeachtet seiner doppelten Staatsangehörigkeit wehrpflichtig ist und sich zur Musterung vorstellen muß. Das hat der erkennende Senat für "Doppelstaatler", die - wie der Kläger - als Minderjährige aus dem Ausland mit ihren Eltern nach Deutschland gezogen sind und hier nach Eintritt der Volljährigkeit noch studieren, bereits entschieden (vgl. insbesondere das Urteil vom 12. November 1975 - BVerwG VIII C 94.74 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 15 S. 2 <3 f.>). Ob abweichend von dem Urteil des Senats vom 12. November 1975 (a.a.O. S. 5) bei einem infolge der Wehrdienstleistung des Doppelstaatlers in der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft drohenden Verlust seiner zweiten ausländischen Staatsangehörigkeit eine Zurückstellung wegen einer (allgemeinen) besonderen Härte nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG in Betracht kommt, weil nach der neueren Rechtsprechung des Senats die Zurückstellung nicht auf Härtegründe beschränkt ist, die sich durch Verschiebung des Einberufungszeitpunktes beheben lassen (Urteil vom 10. Januar 1979 - BVerwG 8 C 27.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 129 S. 120 <121 f.>), mag auf sich beruhen. Denn auch ein Rechtsanspruch des Wehrpflichtigen auf Zurückstellung vom Grundwehrdienst ließe seine Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen, unberührt (vgl. auch § 20 WPflG). Über die Zurückstellung des Wehrpflichtigen wäre vielmehr gerade im Musterungsverfahren zu entscheiden.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.