Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.1971, Az.: BVerwG IV B 121.71
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 121.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 09.06.1971 - AZ: I OVG A 40/70
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Klein und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO. Die Rechtssache hat entgegen dem Beschwerde vorbringen keine grundsätzliche Bedeutung (a.a.O. Nr. 1).
Der Kläger wirft die Frage auf, ob ein Staatsbürger bei einem ihm zustehenden Verwaltungsakt nicht auch Anspruch darauf habe, daß der Verwaltungsakt "nur im erforderlichen Umfang erlassen wird". Er meint, daß das einer Klärung bedürfe und daraus die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache folge. Diese Ansicht halt einer Nachprüfung nicht stand.
Die soeben wiedergegebene Frage läßt sich sinnvoll in so allgemeiner Form nicht stellen. Sie könnte deshalb auch in dieser Allgemeinheit in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Das gilt selbst dann, wenn man sie - in einer schon an den vorliegenden Fall heranführenden Weise - auf die Zulässigkeit der Hinzufügung von Hinweisen und ähnlichen Zusätzen verengt. Auch bei einer solchen Verengung läßt sich Allgemeingültiges nicht aussagen. Hinweise und ähnliche Zusätze enthalten - als solche - keine Regelung und bedürfen deshalb keiner gesetzlichen Grundlage. Im Regelfall werden auch sonst keine Bedenken bestehen, wenn beim Erlaß eines Verwaltungsaktes irgendwelche über seinen unmittelbaren Gehalt hinausgehenden Aufklärungen hinzugefügt werden. Es kann jedoch auch anders sein. Namentlich bei Hinweisen, die das künftige Verhalten der erklärenden Behörde betreffen und infolgedessen der Sache nach wie eine Ankündigung wirken, kann sich durchaus ein Bedürfnis nach der Gewährung eines (vorbeugenden) Rechtsschutzes ergeben (vgl. in diesem Sinne zur Ankündigung das Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 5.70 - in RdL 1971, 221 [222]). Darin kommt zugleich zum Ausdruck, daß sich für diesen Zusammenhang - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil - die entscheidende Frage überhaupt anders stellt, als sie der Kläger zu stellen versucht: Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene einen "Anspruch" darauf hat, daß in einen ihm erteilten Verwaltungsakt kein zusätlicher Hinweis aufgenommen wird, oder ob er doch "in seinen Rechten verletzt" (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sein kann, wenn dies geschieht. Das, wie gesagt, wird zwar regelmäßig nicht zutreffen, kann aber doch immerhin zutreffen. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie, ob der Betroffene ein Rechtsschutzbedürfnis hat, dem Hinweis entgegenzutreten. Ist das - wie hier vom Berufungsgericht angenommen - nicht der Fall, erledigen sich alle weiteren Fragen von selbst.Ob das aber der Fall ist, hängt so ausschlaggebend von der jeweiligen Sachlage ab, daß es für eine grundsätzliche Klärung an jedem Ansatzpunkt fehlt. Der Kläger irrt auch, wenn er in diesem Zusammenhang auf den Gesichtspunkt der Rechtskraft hinweist. Da Hinweise keine Regelungen enthalten, erwachsen sie auch nicht in Bestandskraft. Daran ändert auch die hinzutretende Rechtskraft eines Urteils nichts. Der vom Kläger erwähnte Grundsatz, daß der eigentliche Ausspruch (Tenor) eines Verwaltungsaktes unter Umständen mit Hilfe der hinzugefügten Begründung auszulegen ist und dies mittelbar zu einer Art Bestandskraft auch gewisser Begründungsteileführen kann, ergibt für die hier interessierenden Fragen schon deshalb nichts, weil Hinweise gerade nicht zur Begründung eines Verwaltungsaktes dienen, sondern als etwas Zusätzliches hinzugefügt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.
Klein
Prof. Dr. Weyreuther