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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1971, Az.: BVerwG VIII C 165.70

Wehrpflichtigkeit eines Ausländers in Deutschland ; Voraussetzung einer Staatenlosigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.06.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 165.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 03.09.1968 - AZ: 10 K 590/68

Fundstellen

  • DVBl 1972, 553 (Kurzinformation)
  • Dok Ber A 1972, 8371
  • DÖV 1972, 212-213 (amtl. Leitsatz)
  • IPRspr 1971, 176
  • NJW 71 1971, 2185

Amtlicher Leitsatz

Der Umstand, daß das nichteheliche Kind einer Deutschen deren Staatsangehörigkeit erwirbt ist gegenüber der derzeit bestehenden anderen Regelung für das eheliche Kind einer Deutschen (und eines Ausländers) keine dem Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes zuwiderlaufende Benachteiligung, auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß § 1 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes an die deutsche Staatsangehörigkeit die Wehrpflicht knüpft.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel und Dr. Raschke
sowie die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf vom 3. September 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 6. Mai 1946 geborene Kläger ist als Wehrpflichtiger erfaßt worden. Gegen seine Vorladung zur Musterung wandte er sich mit folgendem Vorbringen: Er sei nicht wehrpflichtig, weil er nicht Deutscher sei; er sei nämlich nicht der Sohn des - deutschen - Ehemannes seiner - deutschen - Mutter; dieser sei nämlich schon am 11. April 1944 gefallen, während er, der Kläger, aus der Vergewaltigung seiner Mutter durch einen russischen Offizier stamme. Daraufhin erließ das Kreiswehrersatzamt einen förmlichen Bescheid, daß der Kläger wehrpflichtig sei. Die Wehrbereichsverwaltung wies den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide festzustellen, daß er nicht wehrpflichtig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Es könne offenbleiben, ob die Behauptungen des Klägers zuträfen; wenn sie zuträfen, so sei er ein nichteheliches Kind und habe die deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Mutter erworben; entgegen der Meinung des Klägers widerspreche die einschlägige Vorschrift des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht dem Artikel 6 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG -. Auch von der Frage der deutschen Staatsangehörigkeit abgesehen, könne die behauptete Abstammung die Wehrpflicht nicht hindern.

2

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt die Verletzung des Art. 6 Abs. 5 GG.

3

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

4

II.

Die Revision ist unbegründet.

5

Es kann dahingestellt bleiben, ob es Aufgabe der Wehrersatzbehörden ist, feststellende Bescheide über die Wehrpflicht zu erlassen. Die angefochtenen Bescheide sind nach dem Zusammenhang, in dem sie ergangen sind, als förmliche Bescheide über die Pflicht des Klägers, sich zur Musterung vorzustellen (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 [BGBl. I S. 1773]), zu verstehen. Solche Bescheide sind zulässig und geboten, wenn der Herangezogene auf die formlose Ladung hin die Pflicht, sich vorzustellen, bezweifelt oder bestreitet. Soweit in ihnen die bestehende Wehrpflicht bejaht wird, hat dies inzidente Bedeutung. Die Klage gegen solche Bescheide (Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wenn die Vorladung sich durch Zeitablauf erledigt und der Betroffene, wie hier, mit neuer Vorladung zu rechnen hat) ist unbegründet, wenn die Vorladung zu Recht ergangen ist.

6

Im vorliegenden Fall konnte sich das Verwaltungsgericht auf die Prüfung beschränken, ob die behauptete Abstammung des Klägers seine deutsche Staatsangehörigkeit und seine Wehrpflicht berührt; denn daß die Wehrpflicht des Klägers aus Gründen des Aufenthalts nicht bestünde oder ruhte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 WpflG) oder daß er aus anderen Gründen zu Unrecht zur Musterung vorgeladen worden wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Zu Recht auch hat das Verwaltungsgericht das tatsächliche Vorbringen des Klägers ungeprüft und seinen Personenstand sowie diesbezügliche etwaige Ergebnisse des Erfassungsverfahrens (§ 15 WpflG) dahingestellt gelassen. Denn der Kläger ist auch dann wehrpflichtig, wenn, wie behauptet, der Ehemann seiner Mutter schon am 11. April 1944 gestorben und sein, des Klägers, Vater in Wirklichkeit ein russischer Besatzungssoldat ist. Daher erübrigen sich auch im Revisionsverfahren Erörterungen über die Bedeutung des Erfassungsverfahrens sowie über formelle Beweisfragen.

7

Die Mutter des Klägers ist unstreitig Deutsche; ebenso war ihr verstorbener Ehemann Deutscher. Bei dieser Ausgangslage kann das Todesdatum des Ehemannes der Mutter des Klägers nur Bedeutung für die Frage haben, ob der Kläger ehelich oder ob er nichtehelich ist (Art. 18 EGBGB, §§ 1591-1593 BGB), und ergibt sich in beiden Fällen aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der nunmehr geltenden Fassung seine deutsche Staatsangehörigkeit. Denn nach dieser Bestimmung erwirbt durch die Geburt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters (Halbsatz 1), das "uneheliche" (nichteheliche) Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter (Halbsatz 2).

8

Ohne Erfolg bekämpft der Kläger die Folgerung, daß er deutscher Staatsangehöriger sei, mit dem Vorbringen, diese Bestimmung sei insoweit mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar, als das nichteheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter erwirbt.

9

Nach Art. 6 Abs. 5 GG sind den "unehelichen" (nichtehelichen) Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Es kann bereits zweifelhaft sein, ob eine Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RuStAG, soweit er Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ist, ohne weiteres und schlechthin zum Wegfall dieses Erwerbsgrundes führen könnte. Zumindest von solchen Personen, die, wie der Kläger, vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23. Mai 1949) geboren sind, wäre die deutsche Staatsangehörigkeit nach der angegriffenen Vorschrift rechtsgültig erworben. Dieser erworbene Status ist aber durch Art. 16 Abs. 1 GG geschützt: Nach, dieser Norm des Grundgesetzes darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden; der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift würde darum insoweit wohl nur die Folge haben können, daß den Personen, die während der Gültigkeit der Vorschrift auf ihrer Grundlage die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, ein Ausschlagungsrecht einzuräumen wäre - etwa in der Art, wie im Ersten Abschnitt des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit in den Jahren 1938 bis 1945 durch Sammeleinbürgerung verliehen wurde, ein Ausschlagungsrecht eingeräumt worden ist. Ein Ausschlagungsrecht würde bedeuten, daß ausdrücklich (bei der Staatsangehörigkeitsbehörde) eine Negativerklärung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit abzugeben ist, und würde es mithin ausschließen, daß von Fall zu Fall und zeitlich unbegrenzt die Einwendung mangelnder Staatsangehörigkeit erhoben werden kann. Jedoch braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden; denn Art. 6 Abs. 5 GG gebietet nicht die Beseitigung der vom Kläger bekämpften Regelung.

10

Zunächst verkennt der Kläger das Ausmaß, in dem die bekämpfte Regelung für das nichteheliche Kind von der Regelung für das eheliche Kind abweicht. Allerdings stellt § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RuStAG für das eheliche Kind den Grundsatz auf, daß es die deutsche. Staatsangehörigkeit nach seinem Vater erwirbt - woraus sich ergibt, daß die Mutter in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht insoweit außer Betracht bleibt. Jedoch erwirbt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 RuStAG auch das eheliche Kind einer Deutschen dann die Staatsangehörigkeit der Mutter wenn es sonst staatenlos sein würde. Diese "Ausnahme" vom Grundsatz des § 4 Abs. 1. Satz 1 Halbsatz 1 RuStAG ist durch Gesetz vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I S. 982) eingefügt worden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschieden hatte (BVerwGE 15, 226 [BVerwG 21.12.1962 - I C 115/61]), es sei ein Fundamentalsatz des Staatsangehörigkeitsrechts, wie er auch in Art. 16 Abs. 1 GG zum Ausdruck komme, daß Staatenlosigkeit eines Kindes zu vermeiden und darum hilfsweise auch beim ehelichen Kind an die Staatsangehörigkeit, der Mutter anzuknüpfen sei. Wird diese "Ausnahme" in den Vergleich der Regelung für das nichteheliche Kind mit der für das eheliche Kind einbezogen, so verbleibt nur der Unterschied, daß beim nichtehelichen Kind die Abstammung von einer Deutschen uneingeschränkter Erwerbsgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist, beim ehelichen Kind dagegen subsidiärer Erwerbsgrund, nämlich dann, wenn es keine Staatsangehörigkeit nach seinem Vater erwirbt.

11

Der Kläger hat nach seinen Einlassungen keine Beziehungen zu seinem ausländischen Vater; er hat auch nicht versucht - und er beabsichtigt dies auch jetzt nicht -, seinem Vater gegenüber die Vaterschaft geltend zu machen. Insoweit fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage dafür, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit nach dem ausländischen Vater in Betracht zu ziehen (sofern das ausländische Recht an die uneheliche Vaterschaft den Erwerb der Staatsangehörigkeit Knüpfen sollte). Die Lage des Klägers könnte für vergleichbar gehalten werden der Lage eines nichtehelichen Kindes mit unbekanntem Vater. Ein nichteheliches Kind, dessen Vater unbekannt ist, könnte nicht die Ungleichbehandlung beklagen, die nach der Gesetzeslage dem nichtehelichen Kind darum widerfährt, weil ohne Rücksicht auf die Vermittlung einer Staatsangehörigkeit durch den (bekannten) ausländischen Vater die Abstammung von der Mutter zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Jedoch kann zugunsten des Klägers auch diese Frage, ob er von der beklagten Ungleichbehandlung überhaupt betroffen ist, dahingestellt bleiben.

12

Die im Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz für die ehelichen Kinder getroffene Regelung - an die der Kläger die Regelung für nichteheliche Kinder angeglichen wissen will - wird ihrerseits für unvereinbar mit dem Grundgesetz gehalten: Es wird darin eine dem Art. 3 Abs. 2 GG widersprechende Benachteiligung der Frau gegenüber dem Manne erblickt insofern, als sie im Falle der Ehe mit einem ausländischen Ehegatten ausgeschlossen wird, ihre Staatsangehörigkeit dem Kind zu vermitteln. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat hierwegen in der Sache BVerwG I C 75.67 durch Beschluß vom heutigen Tage die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angerufen. Würde Art. 3 Abs. 2 GG unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung von Mann und Frau eine Korrektur des § 4 Absatz 1 RuStAG dahin fordern, daß eine Deutsche in jedem Fall, ihrem ehelichen Kind ihre Staatsangehörigkeit vermittelt, so wäre die vom Kläger angegriffene Regelung von Verfassungs wegen gerade die, die auch für eheliche Kinder einer Deutschen gelten müßte. Der erkennende Senat braucht jedoch auch zu dieser Frage nicht Stellung zu nehmen. Auch wenn von der Gültigkeit der bestehenden Regelung für eheliche Kinder ausgegangen wird, mithin nur beim nichtehelichen Kind in jedem Fall die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt, so liegt darin kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG.

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Art. 6 Abs. 5 GG gebietet eine Verbesserung der Rechtsstellung, der nichtehelichen Kinder, insofern sie schlechter ist als diejenige der ehelichen Kinder; er fordert aber keine schematische Gleichbehandlung. Abweichende Regelungen können sich rechtfertigen durch die verschiedene Ausgangslage des nichtehelichen Kindes im Vergleich zu der des ehelichen Kindes; sie ergibt sich aus dem Fehlen einer Familiengemeinschaft, die den Vater einschließt (vgl. die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 25, 167;  26, 265 [BVerfG 25.06.1969 - 2 BvR 321/69];  ferner die grundsätzlichen Ausführungen des erkennenden Senats in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 14. Januar 1971 - BVerwG VIII C 142.70 -).

14

Bei der Betrachtung der Erwerbsgründe für die Staatsangehörigkeit ist davon auszugehen, daß der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Geburt keine Last ist sondern die Grundlage der Rechtsstellung in der Gesellschaft, in die das Kind hineingeboren wird. Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, die der in Staatsangehörigkeitssachen zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts in der angeführten BVerwGE 15, 226 [BVerwG 21.12.1962 - I C 115/61] vertreten hat: Auch der Gesetzgeber des Grundgesetzes geht davon aus daß Staatenlosigkeit ein Übel und die deutsche Staatsangehörigkeit ein Wert ist; das kommt zum Ausdruck in dem Schutz, den Art. 16 Abs. 1 GG - wie bereits erwähnt - der Staatsangehörigkeit angedeihen läßt; ferner in der Einführung der Rechtsstellung als Deutscher ohne den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit durch Art. 116 Abs. 1 GG zugunsten von Flüchtlingen und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit. Die Vorstellung des Klägers, der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Geburt sei - auch - ein Nachteil, weil an den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit auch Pflichten geknüpft sind, die - objektiv oder in der Bewertung durch den einzelnen - schwerer wiegen können als die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte, würde letzten Endes darauf hinauslaufen, ein Staatsangehörigkeitsrecht, das auf dem Abstammungsprinzip beruht, als Ganzes in Frage zu stellen. Dem Abstammungsprinzip folgen aber die Regelungen vieler Staaten, so daß sich auch unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Regeln des Völkerrechts. (Art. 25 GG) insoweit keine Bedenken ergeben.

15

Rechtsirrig erblickt der Kläger in dem Erwerb der Staatsangehörigkeit nach seiner Mutter die Vorenthaltung staatsangehörigkeitsrechtlicher Beziehungen nach seinem Vater. Vorenthalten kann der deutsche Gesetzgeber nur die deutsche Staatsangehörigkeit; haben beide Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit, so kann sie nicht vorenthalten sein, wenn das Kind sie nur nach einem Elternteil erwirbt; hat ein Elternteil eine fremde Staatsangehörigkeit, so entscheidet der fremde Staat, ob das Kind die fremde Staatsangehörigkeit erwirbt.

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Richtig ist allerdings, daß bei der bestehenden Gesetzeslage der deutsche Staat im Falle eines ehelichen Kindes mit seiner Staatsangehörigkeit hinter die des fremden Staates des Vaters zurücktrittt im Falle eines nichtehelichen Kindes indessen nicht. Beim ehelichen Kind wird danach von Seiten des deutschen Gesetzgebers Doppelstaatigkeit vermieden, beim nichtehelichen Kind aber nicht. Der Gesichtspunkt der Vermeidung einer - unerwünschten - Doppelstaatigkeit wird ins Feld geführt, um die unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) für bedenklich gehaltene Regelung hinsichtlich der ehelichen Kinder zu rechtfertigen. Der erkennende Senat braucht auch insoweit nicht zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung für die ehelichen Kinder Stellung zu nehmen. Auch wenn der Grundsatz der Vermeidung der Doppelstaatigkeit die Benachteiligung der Frau gegenüber dem Manne aufwiegt und darum die Regelung für eheliche Kinder verfassungskonform ist, so bedeutet das nicht, daß die Regelung für die nichtehelichen Kinder, bei der der deutsche Gesetzgeber die Gefahr der Doppelstaatigkeit nicht vermeidet, darum verfassungswidrig wäre.

17

Die Gefahr, daß das nichteheliche Kind einer Deutschen durch die Geburt zugleich die Staatsangehörigkeit seines ausländischen Vaters erwirbt, ist geringer als die Gefahr, daß das eheliche Kind einer Deutschen zugleich die Staatsangehörigkeit seines ausländischen Vaters erwirbt. Unbekannte Vaterschaft oder eine wegen gestörter völkerrechtlicher Beziehungen zwischen den beteiligten Staaten verhinderte Geltendmachung der Vaterschaft wirkt aus tatsächlichen Gründen in dieser Richtung. Ferner wird auch das Staatsangehörigkeitsrecht fremder Staaten seltener an die nichteheliche Vaterschaft als an die eheliche Vaterschaft anknüpfen. Entscheidend aber ist, daß nach den familienrechtlichen Beziehungen, die das nichteheliche Kind nach deutschem Recht zur Mutter einerseits, zum Vater andererseits hat, der Konflikt, in den das nichteheliche Kind durch den Erwerb auch der Staatsangehörigkeit seines Vaters geraten kann, vergleichsweise geringer ist, als er im Falle eines ehelichen Kindes wäre.

18

Von der nach deutschem Familienrecht bestehenden stärkeren Rechtsbeziehung des nichtehelichen Kindes zu seiner Mutter ist auszugehen da nach Internationalem Privatrecht, Art. 20 EGBGB, das Rechtsverhältnis zwischen einem nichtehelichen Kind und dessen Mutter nach den deutschen Gesetzen beurteilt wird, wenn die Mutter eine Deutsche ist. Durch das in Vollzug des Art. 6 Abs. 5 GG ergangene Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 - BGBl. I S. 1243 - sind zwar familienrechtliche Beziehungen zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater hergestellt worden; elterliche Gewalt hat aber nur die Mutter (§ 1705 BGB in der durch das genannte Gesetz geänderten Fassung); Rechtswirkungen der nichtehelichen Vaterschaft können auch grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft nicht anerkannt oder festgestellt ist (§ 1600 a BGB in der geänderten Fassung). Die staatsangehörigkeitsrechtliche Anknüpfung an die Mutter ist daher naheliegend, wenn nicht geboten; eine Doppelstaatigkeit nach Vater und Mutter würde, angesichts der dominierenden Beziehungen zu der Mutter, in geringerem Maße eine Belastung des Kindes bedeuten. Daß Doppelstaatigkeit als solche unter allen Umständen seitens des deutschen Gesetzgebers zu vermeiden wäre, läßt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen; die Regelung des Art. 116 Abs. 1 GG, wonach Flüchtlingen und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit (unter bestimmten Voraussetzungen) die Rechtsstellung als Deutsche zuerkannt ist, nimmt gleichfalls auf eine dadurch etwa eintretende Doppelstaatigkeit nicht Rücksicht (vgl. BVerwGE 23, 272).

19

Nach alledem ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RuStAG als gültig anzusehen. Der Kläger ist daher Deutscher.

20

Der Umstand, daß ein Deutscher neben der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, schließt die Wehrpflicht nicht aus. Das wird verdeutlicht und zugleich auf das Maß des Zumutbaren beschränkt durch § 1 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WpflG. Danach ruht die Wehrpflicht bei Deutschen, "die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb Deutschlands haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten. Das gilt insbesondere für Deutsche, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen." Situationen, in denen die deutsche Wehrpflicht für Mehrstaater eine nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbare Belastung bedeuten könnte ist damit Rechnung getragen. Diese Regelung entspricht bestimmten Grundsätzen des Übereinkommens der Mitglieder des Europarates vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (Gesetz vom 29. September 1969, Bekanntmachungen vom 8. September und 5. Dezember 1969, BGBl. II S. 1953, 1962, 2232): Der Mehrstaater soll von der Erfüllung mehrfacher Wehrpflicht verschont bleiben, wobei im Zweifel die Wehrpflichtforderung des Staates vorgeht, in dessen Hoheitsgebiet sich der Mehrstaater gewöhnlich aufhält (Kap. 2). Wie bereits erwähnt, ist ein Tatbestand des § 1 Abs. 2 WpflG vom Kläger nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

21

Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.

22

Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Bundesrichter Dr. Raschke ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert. Dr. Baring
Dr. Hopf