Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.12.1962, Az.: BVerwG I C 115.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 115.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 09.12.1960 - AZ: III 2-248/60
- VGH Hessen - 16.08.1961 - AZ: OS II 16/61
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 1 RuStAG
- § 4 RuStAG
- § 6 RuStAG
- § 17 Nr. 6 RuStAG
- Art. 16 GG
- Art. 3 Abs. 2 GG
- Art. 117 GG
- Art. 116 GG
- 3. StARegG vom 19. August 1957 (BGBl. I S. 1251)
Fundstellen
- BVerwGE 15, 226 - 231
- AS XV, 226
- BayVBl 1963, 212
- DVBl 1963, 515-517 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1963, 468-469 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- FamRZ 1963, 246
- JuS 1963, 288
- MDR 1963, 524-525 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 969-971 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein eheliches Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann, wenn zwar der Vater staatenlos, die Mutter aber deutsche Staatsangehörige ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1962
durch
die Bundesrichter Hering, Dr. Eue, Lullies, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. August 1961 wird aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 9. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin ist im Jahre 1959 in Wiesbaden ehelich geboren. Ihr Vater ist staatenlos, ihre Mutter ist deutsche Staatsangehörige. Die Eltern beantragten, daß für die Klägerin ein deutscher Reisepaß ausgestellt werde. Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitze.
Das Verwaltungsgericht erster Instanz gab der Klage statt, weil das in Art. 3 Abs. 2 GG enthaltene Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau im Staatsangehörigkeitsrecht dazu führe, daß nicht nur, wie bisher, der deutsche Vater, sondern auch die deutsche Mutter ihre Staatsangehörigkeit auf das eheliche Kind übertrage, zumal im vorliegenden Fall dadurch vermieden werde, daß das Kind staatenlos werde. Auf die Berufung der Behörde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Klage ab. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht erster Instanz vertritt er den Standpunkt, daß die in § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgesehene Regelung, wonach allein der deutsche Vater seine Staatsangehörigkeit auf das Kind übertrage, mit Art. 3 Abs. 2 GG in Einklang stehe.
Der Verwaltungsgerichtshof führt u.a. aus: § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes berühre die Rechte der Frau in keiner Weise, insbesondere werde die Frau hier nicht um ihres Geschlechtes willen gegenüber dem Mann benachteiligt. Es sei nicht einzusehen, wodurch die Mutter dem Vater des Kindes gegenüber zurückgesetzt sein solle, wenn nicht ihre Staatsangehörigkeit, sondern die des Vaters dem Kind übertragen werde. Das Gesetz ordne nicht das Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kind, sondern das Verhältnis des Kindes zum Staate. Das Staatsangehörigkeitsrecht gehe von der Einheit der Ehe und Familie aus. Um eine doppelte Staatsangehörigkeit zu vermeiden, könne der Gesetzgeber entweder an die Staatsangehörigkeit des Vaters oder an die der Mutter anknüpfen. Wenn von der Staatsangehörigkeit des Vaters ausgegangen worden sei, so sei dies nicht aus Gründen der Geschlechtszugehörigkeit geschehen, sondern weil dies der Stellung des Mannes innerhalb der Ehegemeinschaft und den ihm zufallenden Aufgaben und Pflichten entspreche. Es handle sich bei dieser Entscheidung des Gesetzgebers um eine Ordnungsvorschrift, ähnlich wie sie für das Namensrecht in § 1616 BGB enthalten sei. Daraus, daß das dritte Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz ein eigenes Staatsangehörigkeitsrecht der verheirateten Frau geschaffen habe, folge nicht zwangsläufig, daß die Frau nunmehr ihre eigene Staatsangehörigkeit auf das Kind übertragen müsse. Das würde zur doppelten Staatsangehörigkeit des Kindes, in der nächsten Generation u.U. zu einer mehrfachen Staatsangehörigkeit mit höchst unerfreulichen Folgen führen, wobei nur an Kriegszeiten gedacht zu werden brauche. Zwar werde die Klägerin im vorliegenden Fall staatenlos, aber dieses Ergebnis könne nicht dadurch geändert werden, daß § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als überholt angesehen werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt, daß das Grundgesetz und das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz verletzt seien, und daß die Bedeutung des Art. 3 Abs. 2 GG verkannt sei. Sie führt u.a. hierzu aus: Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, durch das der sog. Stichentscheid für verfassungswidrig erklärt worden sei, ergebe sich, daß die Eltern in allen Prägen der Erziehung rechtlich die gleichen Möglichkeiten haben sollten. Genauso müsse es mit der Staatsangehörigkeit sein. Bei verschiedenen Nationalitäten müsse beiden Eltern rechtlich die Möglichkeit gegeben sein, ihre Staatsangehörigkeit auf die Kinder zu übertragen. Die Staatsangehörigkeit des Kindes berühre nicht nur sein Verhältnis zum Staat, sondern auch die Rechtsbeziehungen zu seinen Eltern, insbesondere die Rechte auf Pflege und Erziehung, die sich aus Art. 6 GG ergäben.
Welche Bedeutung die Frage der Staatsangehörigkeit im Verhältnis zur Mutter habe, zeige sich im Falle der Scheidung der Ehe. Zu Unrecht ziehe der Verwaltungsgerichtshof das Namensrecht mit heran. Beim Namensrecht handle es sich um reine Ordnungsvorschriften. Das sei aber beim Staatsangehörigkeitsrecht anders. Im übrigen ergebe sich aus dem Aufbau des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, daß in dem besonderen hier zur Entscheidung stehenden Falle, in dem es sich um das Kind eines staatenlosen Vaters handle, die Mutter ihre deutsche Staatsangehörigkeit auf das Kind übertragen müsse. Daß das Staatsangehörigkeitsgesetz die Staatenlosigkeit vermeiden wolle, lasse sich aus der Regelung entnehmen, wonach das uneheliche Kind die Staatsangehörigkeit der deutschen Mutter erhalte und sogar das Findelkind deutscher Staatsangehöriger werde, wenn es in Deutschland gefunden werde. Ergänzend sei dabei Art. 116 GG heranzuziehen, wonach die deutsche Staatsangehörigkeit möglichst weitgehend denen verliehen werden solle, die eine Beziehung zum deutschen Staat und zum deutschen Volk hätten.
Die Beklagte tritt der Auffassung der Revision entgegen. Sie verweist auf den Wortlaut der §§ 3 und 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. In § 3, so führt sie aus, sei ein numerus clausus für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit enthalten. Wer durch Geburt gemäß § 3 Nr. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erwerbe, sei in § 4 a.a.O. geregelt. Danach erhalte ein eheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Selbst wenn § 4, wie die Klägerin meine, grundgesetzwidrig sei, so reiche das nicht aus, um die von der Klägerin gewünschte Regelung, deren Fehlen sie rüge, zu schaffen. Das Vorbringen der Klägerin sei rechtlich nicht schlüssig. Im übrigen verstoße die Regelung des § 4 a.a.O. auch nicht gegen Art. 3 und 6 GG. Die Eltern würden lediglich von rechtlich irrelevanten Tatbestands- und Reflexwirkungen der Staatsangehörigkeit ihres Kindes betroffen. Die Staatsangehörigkeit der Kinder selbst sei ohne Rücksicht auf ihr Geschlecht, also für Jungen und Mädchen gleich geregelt. Der Gesetzgeber habe sich bei der Regelung von sachgemäßen Gründen leiten lassen. Die Regelung halte sich im Rahmen der gesetzgeberischen Freiheit. Das gelte auch, soweit die Klägerin sich auf Art. 6 GG berufe.
Der Oberbundesanwalt hat sich schriftlich und mündlich geäußert. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die jetzige Regelung dem Grundgesetz gerecht werde.
Er hat u.a. ausgeführt: Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gehe es darum, nur solchen Personen kraft Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit zuzuerkennen, die eine wirkliche Bindung zum deutschen Staatsverband erwarten ließen. Dieses Band werde seit jeher und auch heute noch, soweit es sich um eheliche Kinder handle, überwiegend vom Vater hergestellt. Die in § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes insoweit getroffene Regelung entspreche den Gegebenheiten der sozialen Wirklichkeit. Die Zahl der von den sozialen Regelfällen abweichenden tatsächlichen Verhältnisse sei gering und müsse der Einzelregelung überlassen bleiben. § 4 a.a.O. sei mit Art. 3 und insbesondere auch mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar. Die Vorschrift könne an dem Art. 3 Abs. 2 GG nur gemessen werden, wenn rechtlich anerkannte oder geschützte Interessen von Mann und. Frau betroffen seien. Das sei jedoch nicht der Fall. Es handle sich um eine statusrechtliche Ordnung des Verhältnisses von deutschstämmigen Kindern zum deutschen Staatsverband, nicht um das Recht der Eltern, ihre Staatsangehörigkeit den ehelichen Kindern zu vermitteln. Die Differenzierung in § 4 a.a.O. beruhe auf unterschiedlichen Lebensumständen, die von Art. 3 Abs. 2 GG unberührt blieben. Im übrigen müsse das Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG zugunsten grundlegender Ordnungsprinzipien des Staatsangehörigkeitsrechtes zurücktreten, nämlich des Grundsatzes der Familieneinheit, der Vermeidung von Doppelstaatlichkeit und insbesondere des Grundsatzes, daß nur solche Personen in den Staatsverband aufgenommen werden sollten, die eine Gewähr für eine echte geistige und kulturelle Verbundenheit mit Staat und Volk böten. Die Regelung in § 4 a.a.O. entspreche den Regelungen, die im größten Teil der Staaten getroffen seien, die ihre Staatsangehörigkeit nach dem jus sanguinis geordnet hätten. Die Regelung weise eine große Ähnlichkeit mit § 1616 BGB auf, der allgemein als grundgesetzgemäß anerkannt sei. Zwar gebe es Bestrebungen, den Kindern, die aus Ehen eines staatenlosen Vaters und einer deutschen Mutter stammten, die deutsche Staatsangehörigkeit zuzuerkennen, aber bis der Gesetzgeber eine solche Regelung getroffen habe, müsse man von § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes ausgehen. Selbst wenn man aber § 4 a.a.O. als grundgesetzwidrig ansehen wolle, könne der Klägerin nicht geholfen werden, denn die Grundgesetzwidrigkeit bestehe dann allenfalls in einer Unterlassung des Gesetzgebers, die ehelichen Kinder einer deutschen Mutter denen eines deutschen Vaters gleichzustellen. Eine Ergänzung des § 4 a.a.O. durch das Gericht komme nicht in Betracht.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Nach § 3 Nr. 1 und § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - Gesetz von 1913 - erwirbt ein eheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nur dann, wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger ist. Der Vater der Klägerin ist nicht deutscher Staatsangehöriger. Er ist staatenlos.
Wenn man von dem Wortlaut des § 4 des Gesetzes von 1913 ausgeht, hat also die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben. Da nach den Feststellungen der Instanzgerichte auch keine Anhaltspunkte für den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin gegeben sind, müßte sie als staatenlos angesehen werden, falls § 4 des Gesetzes von 1913 unverändert fortgilt. Darauf, daß die Mutter der Klägerin deutsche Staatsangehörige ist, kommt es nach dem Gesetz von 1913 nicht an. Die Klägerin ist der Meinung, daß diese Regelung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Sie sieht den § 4 a.a.O. als durch das Grundgesetz ergänzt an und vertritt den Standpunkt, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrer Mutter durch Geburt erworben hat, da sie sonst staatenlos wäre. Hierin folgt ihr der Senat.
Die Regelung, die das Gesetz von 1913 in § 4 getroffen hat, muß im Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung gesehen werden.
Wie sich daraus erkennen läßt, hat sich der Gesetzgeber u.a. von dem Gedanken leiten lassen, daß alle Angehörigen einer Familie nach Möglichkeit dieselbe Staatsangehörigkeit haben sollten, jedenfalls soweit es sich um die deutsche Staatsangehörigkeit handelt. So hat das Gesetz von 1913 in dem inzwischen geänderten § 6 vorgesehen, daß eine Frau durch Eheschließung mit einem Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit ohne weiteres erwirbt, sofern sie sie vorher nicht gehabt hat. Andererseits hat das Gesetz in dem inzwischen außer Kraft getretenen § 17 Nr. 6 bestimmt, daß eine Deutsche durch Heirat eines Ausländers oder Staatenlosen ihre deutsche Staatsangehörigkeit verliert.
Die ursprüngliche Regelung des Gesetzes ist ganz nach dem Ehemann ausgerichtet worden. Ihr entspricht die Vorschrift des § 4 des Gesetzes, nach der das eheliche Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann erwirbt, wenn der Vater des Kindes deutscher Staatsangehöriger ist. Die ursprüngliche Regelung des Gesetzes von 1913 ist durch das Grundgesetz geändert worden. Art. 16 GG hat die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit verboten und bestimmt, daß ihr Verlust nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten kann, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. § 17 Nr. 6 a.a.O. stand hiermit nicht in Einklang. Die Vorschrift ist vollends hinfällig geworden, als das in Art. 3 Abs. 2 GG enthaltene Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau gemäß Art. 117 GG in vollem Umfang am 1. April 1953 in Kraft getreten ist. Mit Rücksicht auf das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau (Drucksache des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode Nr. 2146) ist ferner § 6 des Gesetzes von 1913 durch das Dritte Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 19. August 1957 (BGBl. I S. 1251) neu gefaßt worden. Die deutsche Frau, die einen Ausländer heiratet, behält jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit, und die Ausländerin, die mit einem Deutschen die Ehe schließt, kann selbst darüber entscheiden, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben will. Die Systematik des Gesetzes von 1913 ist also in wesentlichen Punkten durchbrochen worden.
Der Grundsatz, die Staatsangehörigkeitsverhältnisse, jedenfalls soweit es sich um die deutsche Staatsangehörigkeit handelt, für eine Familie möglichst einheitlich zu regeln und nach dem Ehemann auszurichten, hat sich nicht aufrechterhalten lassen. Damit ist auch der Ausgangspunkt von § 4 des Gesetzes von 1913 in Mitleidenschaft gezogen worden. Damals kam es nach der Systematik des Gesetzes grundsätzlich nicht in Frage, ein eheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Mutter erwerben zu lassen. Nach den Vorschriften des Gesetzes von 1913 in der ursprünglichen Fassung kamen Fälle, in denen die Mutter, nachdem sie mit einem Staatenlosen die Ehe eingegangen hatte, noch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, nicht in Betracht. Die Mutter war vielmehr in aller Regel selbst staatenlos geworden. Jetzt behält sie die deutsche Staatsangehörigkeit und bleibt im deutschen Staatsverband mit allen Rechten und Pflichten, die sich daraus ergeben. Wenn der Gesetzgeber, was hier im einzelnen dahingestellt bleiben mag, damals davon ausging, daß sich die Familie, soweit es sich um die Bindung an den Staatsverband handelt, durchweg in erster Linie nach dem Ehemann richten würde, kann diese Auffassung jetzt keine volle Gültigkeit mehr beanspruchen. Die Frage liegt also nahe, ob § 4 des Gesetzes von 1913, wonach sich die Staatsangehörigkeit des ehelichen Kindes ausschließlich nach dem Vater zu richten hat, noch in uneingeschränktem Umfang gültig ist oder ob sich hierzu aus dem Grundgesetz etwas anderes ergibt.
In Betracht kommt in dieser Hinsicht das Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG, Mann und Frau gleich zu behandeln. Der Meinung, daß Art. 3 Abs. 2 schon deswegen ausscheide, weil Rechte und Pflichten oder rechtlich anerkannte und geschützte Interessen von Mann und Frau bei dem Erwerb der Staatsangehörigkeit durch ein eheliches Kind nicht betroffen würden, kann der Senat nicht folgen. Insbesondere vermag der Senat nicht anzuerkennen, daß insoweit aus dem Namensrecht für das Staatsangehörigkeitsrecht vergleichbare Folgerungen zu ziehen seien. Für die Entscheidung der Frage im Rahmen des Staatsangehörigkeitsrechts kann es dahingestellt bleiben, ob sich aus der im Namensrecht vorgesehenen Regelung, daß das eheliche Kind den Namen des Vaters erhält, Wirkungen auf die rechtlich geschützten Interessen der Mutter ergeben. Auch wenn das nicht der Fall ist, folgt daraus nichts für das Staatsangehörigkeitsrecht. Die Wirkungen des Staatsangehörigkeitsrechts gehen weiter als die des Namensrechts. Auf der Staatsangehörigkeit beruhen innerstaatliche Rechte und Pflichten in großem Umfang, und im internationalen Recht ist für die Entscheidung von Fragen, die den einzelnen betreffen, die Staatsangehörigkeit von ausschlaggebender Bedeutung,
Überall, wo öffentliches und privates Recht die anzuwendende Norm nach dem Personalstatut bestimmen, kommt es auf die Staatsangehörigkeit an. Wie sehr dabei rechtlich geschützte Interessen der Frau auf dem Spiele stehen, zeigt sich in Konfliktsituationen. Durch ausländerpolizeiliche Maßnahmen können die Mutter und das Kind, falls es staatenlos ist, getrennt werden. Im Ausland kann die Mutter zwar für sich, aber nicht für ihr Kind den Schutz des deutschen Staates anrufen. Erziehung und Ausbildung werden auf einen künftigen Beruf auszurichten sein. Zur Berufsausübung bedarf der Staatenlose aber der Beschäftigungsgenehmigung der Arbeitsbehörden. Dadurch wird das Recht der Eltern zur Erziehung und Ausbildung des Kindes eingeengt. Im internationalen Privatrecht ist das Erbrecht verschieden geregelt, je nachdem, ob es sich um einen Deutschen, Ausländer oder Staatenlosen handelt (EGBGB. Art. 24, 25, 29).
Gewiß können die tatbestandlichen Anknüpfungspunkte für die Regelung der Staatsangehörigkeit ehelicher Kinder von den zuständigen Organen des Staates im Rahmen der gesetzgeberischen Freiheit ausgewählt werden. Wenn aber die Staatsangehörigkeit des ehelichen Kindes nach dem Vater bestimmt wird, so muß, soweit dies das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau erfordert, dasselbe auch für die Mutter gelten, sofern nicht nach dem Grundgesetz eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat eine verschiedene Behandlung von Mann und Frau soweit als berechtigt anerkannt, als die Unterschiede funktional oder biologisch begründet sind, z.B. bei den Bestimmungen zum Schutz der. Frau als Mutter (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [242]), bei Arbeitszeitbeschränkungen zugunsten der Frau (BVerfGE 5, 9 [BVerfG 03.05.1956 - 1 BvC 1/55] [12]), im Sexualstrafrecht (BVerfGE 6, 389 [BVerfG 10.05.1957 - 1 BvR 550/52]). Zuzustimmen ist also der Auffassung, daß es Grenzen für die Durchführung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichbehandlung von Mann und Frau gibt. Ob aber solche Grenzen im vorliegenden Fall sachlich geboten sind, so daß es gerechtfertigt ist, der Mutter im Verhältnis zu dem Kind eine schlechtere Stellung zuzuweisen als dem Vater, ist die entscheidende Frage.
Die Frage, ob Grenzen dieser Art aus Grundsätzen des Staatsangehörigkeitsrechts zu entnehmen sind, kann hier dahingestellt bleiben; denn im vorliegenden Fall sprechen die Grundsätze des Staatsangehörigkeitsrechts nicht gegen, sondern für die Klägerin. So bedarf es insbesondere keiner Erörterung, ob etwa zur Vermeidung von Doppelstaatlichkeit eine Einschränkung des Art. 3 Abs. 2 GG im Staatsangehörigkeitsrecht berechtigt sei. Diese Frage könnte nur in denjenigen Fällen auftauchen, in denen es sich um die Staatsangehörigkeit eines Kindes handelt, das aus einer Ehe zwischen einem Vater mit fremder und einer Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit stammt. Der vorliegende Fall ist nicht dieser Art. Die Klägerin ist das eheliche Kind eines staatenlosen Vaters und einer Mutter mit deutscher Staatsangehörigkeit.
Doppelstaatlichkeit kommt für sie nicht in Betracht. Vielmehr geht es für die Klägerin und ihre Eltern nur um die Frage, ob das Kind staatenlos ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat.
Es gehört aber zu den Fundamentalsätzen eines neuzeitlichen Staatsangehörigkeitsrechts, die Staatenlosigkeit nach Möglichkeit einzuschränken. Der Grundsatz ist in internationalen Verhandlungen, die bereits zu Abmachungen geführt haben, anerkannt. Er liegt auch dem deutschen Verfassungsrecht zugrunde, soweit es sich mit Fragen der Staatsangehörigkeit befaßt. In Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG heißt es, daß der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten darf, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. In Art. 116 GG wird Flüchtlingen und Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit unter besonderen Voraussetzungen der gleiche Schutz zuerkannt, wie ihn deutsche Staatsangehörige besitzen. Auch dieser Vorschrift liegt die Tendenz zugrunde, die Folgen der Staatenlosigkeit zu vermeiden, insbesondere Deutschen das Los der Staatenlosigkeit abzunehmen.
Auch das Vorbringen des Oberbundesanwalts, daß die Verbundenheit eines ehelichen Kindes zum Staat in erster Linie durch den Vater hergestellt werde, ergibt zumindest in den Fällen, in denen der Vater keine Staatsangehörigkeit besitzt, keinen durchschlagenden Gesichtspunkt dafür, die deutsche Mutter durch die Regelung der Staatsangehörigkeit ihres ehelichen Kindes entgegen dem Gebot des Art. 3 Abs. 2 GG zu benachteiligen. Die Stellung der Frau und Mutter in der Familie hat sich seit 1913 grundlegend gewandelt. Diese Erkenntnis hat zu dem Art. 3 Abs. 2 GG geführt. Er verleiht den gewandelten Erscheinungen und Auffassungen rechtlichen Ausdruck, und auch im Staatsangehörigkeitsrecht hat dies seinen rechtlichen Niederschlag bereits dadurch gefunden, daß die deutsche Frau durch Eheschließung mit einem Ausländer ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr verliert. So schwerwiegende Gesichtspunkte, daß der Grundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG hier zurückzutreten habe, sind demnach nicht anzuerkennen.
Hieraus folgt nicht, daß das Gericht nur zu der negativen Feststellung gelangen könne, der Gesetzgeber habe es unterlassen, den § 4 des Gesetzes von 1913 dem Art. 3 Abs. 2 GG anzupassen, vielmehr ist Art. 3 Abs. 2 GG mangels einer ihn für diese Fälle durchführenden gesetzlichen. Regelung unmittelbar anzuwenden. Schon bei der Frage nach der elterlichen Gewalt hatten die Gerichte, bevor der Gesetzgeber die hierzu erforderlichen Bestimmungen im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 GG erlassen hatte, die Aufgabe, die zwischenzeitlich entstandene Lücke auszufüllen. Ähnlich liegt der Fall hier. Da Gesichtspunkte nicht erkennbar sind, die einer Durchführung des Gebots der Gleichbehandlung von Mann und Frau im vorliegenden Fall entgegenstehen, muß § 4 des Gesetzes von 1913 unmittelbar durch die allgemeine Regelung des Art. 3 GG als ergänzt angesehen werden, bis der Gesetzgeber das Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau auch für diesen Fall in den besonderen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts durchgeführt hat. Danach erhält das eheliche Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach der deutschen Mutter, wenn es sonst staatenlos werden würde.
Der Revision war aus diesen Gründen stattzugeben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungs- und das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Lullies
Fischer
Dr. Böhmer