Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1971, Az.: BVerwG VIII C 142.70
Beantragung einer Befreiung vom Wehrdienst ; Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 142.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 09.07.1970 - AZ: 8 K 1767/69
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 5 GG
- § 11 Abs. 2 Nr. 2 WPflG
- Art. 12 § 1 NichtehelG
- Art. 12 § 25 NichtehelG
Fundstellen
- BVerwGE 37, 94 - 99
- BWV 1971, 283
- DVBl 1971, 800 (Kurzinformation)
- DÖV 1971, 679-680 (Kurzinformation)
- MDR 1971, 611
- MDR 1971, 611 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1971, 690-691 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 688-689
- NJW 1971, 1580
Amtlicher Leitsatz
Aus den Vorschriften des 1969 erlassenen Nichtehelichengesetzes ergibt sich kein allgemeines Recht der nichtehelichen "einzigen Söhne", vom Wehrdienst befreit zu werden (Ergänzung zu BVerwGE 29, 144).
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 1970 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der 1943 als nichtehelicher Sohn von Frau P. damals H. H., geborene Kläger, wurde 1947 von Frau H., damals Frau S. an Kindes Statt angenommen. Frau H. war mit dem 1944 aus Kriegsgründen verstorbenen K. S. verheiratet, der durch gerichtlich beurkundete Erklärung die Vaterschaft anerkannt hatte. Nach Ablehnung eines Befreiungsantrags hat der Kläger den vollen Grundwehrdienst geleistet und danach - anläßlich der Einberufung zu einer Wehrübung - erneut die Befreiung vom Wehrdienst beantragt. Nach Ablehnung des Antrags und Zurückweisung seines Widerspruchs erhob er Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, ihn vom Wehrdienst zu befreien. Unter Berufung auf das Fünfte Änderungsgesetz vom 3. September 1968 (BGBl. I S. 992) zum Wehrpflichtgesetz - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1776), und auf das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder - Nichtehelichengesetz, NichtehelG - vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 5 GG stützte er seinen Anspruch gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG, vom Wehrdienst befreit zu werden, auf die vorgenannten Tatsachen und auf das Vorbringen, schon sein verstorbener Vater habe die später von dessen Witwe - der Adoptivmutter des Klägers - verwirklichte Absicht gehabt, ihn an Kindes Statt anzunehmen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:
Der Kläger sei der einzige lebende Sohn seines Vaters. Nach den Vorschriften des Nichtehelichengesetzes bestehe jetzt ein familienrechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Vater und seinem nichtehelichen Kind. Das sei gemäß Art. 12 § 1 NichtehelG im Rahmen von § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG beachtlich, wenn - wie hier - der Vater vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes an den Folgen einer Schädigung im Sinne, von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - verstorben sei. Da die leibliche Mutter des Klägers nur einen Sohn und seine Adoptivmutter keinen eigenen Sohn habe, sei es unerheblich, ob der Kläger im Sinne der genannten Befreiungsvorschrift als aus der Verbindung seines Vaters mit der ersteren oder mit der letzteren stammend anzusehen sei.
Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen;
sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Dem Kläger steht das geltend gemachte Recht, vom Wehrdienst befreit zu werden, nicht zu.
§ 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG ist in der jetzt geltenden Fassung anzuwenden, die die Vorschrift durch das Fünfte Anderungsgesetz erhalten hat: Vom Wehrdienst ist auf Antrag ein Wehrpflichtiger zu befreien, dessen Vater oder Mutter aus Kriegs- oder Verfolgungsgründen (§ 1 BVG oder § 1 BEG) verstorben ist, sofern er der einzige lebende Sohn des verstorbenen Elternteils aus der Verbindung mit dem anderen Elternteil ist; der nichteheliche Sohn steht dem ehelichen gleich, wenn seine Eltern verlobt waren, ihre Ehe aber aus Kriegs- oder Verfolgungsgründen nicht geschlossen werden konnte. - Diese Vorschrift gewährt dem Kläger kein Recht auf Befreiung vom Wehrdienst. Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des 1969 erlassenen Nichtehelichengesetzes.
Gemäß Art. 12 § 1 NichtehelG, der vom Verwaltungsgericht angeführt wird, bestimmt sich die rechtliche Stellung des nichtehelichen Kindes und seiner Verwandten künftig nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sich aus den Überleitungsvorschriften nicht etwas anderes ergibt. Da es im Nichtehelichengesetz an Vorschriften über die Wehrdienstpflicht fehlt, kann es auf die Vorschrift für sich allein nicht ankommen.
In Art. 12 § 25 NichtehelG heißt es: "Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird." - § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG verweist nicht ausdrücklich auf Vorschriften, die durch das Nichtehelichengesetz aufgehoben oder geändert werden; er enthält allerdings Begriffe, mit denen möglicherweise stillschweigend die Anwendung von Vorschriften vorausgesetzt wird, die durch das Nichtehelichengesetz aufgehoben oder geändert worden sind. Sofern es sich um nichteheliche Wehrpflichtige handelt, stellt sich die Frage, ob es bei der Anwendung von § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG (F. 1968) bedeutsam sein kann, daß nunmehr - abweichend von der bisherigen Rechtslage - ein familienrechtlich und erbrechtlich naher ausgestaltetes Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater hergestellt worden ist.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil BVerwGE 29, 144 in Anwendung der Altfassung von § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG entschieden, daß der Vater des "unehelich geborenen" (nichtehelichen) Wehrpflichtigen im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich nicht als "Vater" und "Elternteil" angesehen werden kann, weil die Vorschrift erkennbar - damals fehlende - familienrechtliche Beziehungen zwischen dem Wehrpflichtigen und seinem verstorbenen Vater voraussetze. Nach dem Erlaß des Nichtehelichengesetzes könnte an dieser Begründung der Entscheidung nicht festgehalten werden, weil jetzt familienrechtliche Beziehungen zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater hergestellt worden sind. Bevor das Nichtehelichengesetz erlassen wurde, hatte aber § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG eine andere Fassung erhalten; diese Neufassung macht eine andere Würdigung der Rechtslage erforderlich.
Die in den Gründen des Urteils BVerwGE 29, 144 vermißte Regelung der Rechtsstellung der nichtehelichen Wehrpflichtigen ist durch das Fünfte Änderungsgesetz zum Wehrpflichtgesetz nachgeholt worden. Die die nichtehelich geborenen "Brautkinder" betreffende Sonderregelung zwingt zu der Auslegung, daß nur in den dem Tatbestand nach abgegrenzten Fällen - nicht aber in anderen Fällen - eine Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Wehrpflichtigen gesetzlich vorgesehen ist. Die die "Brautkinder" betreffende Sonderregelung wäre nämlich unverständlich, wenn der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang eine allgemeine Gleichstellung der nichtehelichen mit den ehelichen Wehrpflichtigen beabsichtigt hätte. Deshalb ist die hier heranzuziehende Befreiungsvorschrift dem Grundsatz nach jetzt so auszulegen, daß ein Wehrpflichtiger nur dann vom Wehrdienst befreit werden kann, wenn er der einzige lebende Sohn des verstorbenen Elternteils aus der ehelichen Verbindung mit dem anderen Elternteil ist; etwas anderes gilt nur für die "Brautkinder" im Sinne der Zusatzregelung. An diese eindeutig zum Ausdruck gebrachte Entscheidung des Gesetzgebers sind die Gerichte gebunden. Es kommt auf die erkennbaren Absichten des Gesetzgebers bei dem Erlaß der letzten Fassung der Vorschrift an; welche Absichten er hatte, als die Befreiungsvorschrift § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG erstmals dem Gesetz eingefügt wurde (Gesetz vom 28. November 1960, BGBl. I S. 853), kann nicht entscheidend sein.
Im übrigen läßt die Neufassung des § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG durch das Fünfte Änderungsgesetz überdies erkennen, daß auf dem Gebiet des Wehrpflichtrechts ein Vorgriff auf die Neugestaltung des Rechts der nichtehelichen Kinder beabsichtigt war; anders läßt sich die Verwendung des nach der damaligen Rechtslage ungewöhnlichen Begriffs "nichtehelich" nicht erklären.
Bei dieser Auslegung wird Art. 6 Abs. 5 GG nicht verletzt. Selbst dann, wenn Art. 6 Abs. 1 GG eine vollständige Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder nicht verbieten würde (vgl. BVerwGE 29, 144 [148]), würde Art. 6 Abs. 5 GG eine solche Gleichbehandlung nicht fordern; dem Gesetzgeber ist im Spannungsverhältnis, beider Verfassungsvorschriften ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt. Das Gebot, den nichtehelichen Kindern gesetzlich die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wird durch die grundsätzliche Beschränkung der Wehrdienstausnahme von § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG auf Abkömmlinge aus ehelichen Verbindungen schon deshalb nicht verletzt, weil der dort geregelte Befreiungsausspruch erkennbar nicht wegen eigener Interessen der Wehrpflichtigen gewährt wird; welche anderen Interessen geschützt werden, ist hier nicht zu erörtern.
Mithin kann der Kläger die Wehrdienstbefreiung nicht deshalb beanspruchen, weil sein Vater ein Opfer des Krieges geworden ist.
Da nach dem sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergebenden eigenen Vorbringen des Klägers eine Eheschließung zwischen seinem Vater und seiner leiblichen Mutter nicht beabsichtigt war und deshalb auch nicht aus Kriegsgründen unterblieben sein kann, gehört er nicht zu den durch die Sonderregelung begünstigten "Brautkindern".
Der Kläger kann Befreiung vom Wehrdienst auch nicht deshalb beanspruchen, weil die Witwe seines Vaters ihn an Kindes Statt angenommen hat. Diese Annahme an Kindes Statt allein durch die Witwe des verstorbenen Vaters des Klägers hat rechtlich nicht zur Folge, daß er als der Ehe seines Vaters mit seiner Adoptivmutter entstammend anzusehen ist (vgl. § 1757 Abs. 2 BGB). Es bleibt dabei, daß er der - nichtehelichen - Verbindung zwischen seinem Vater und seiner leiblichen Mutter entstammt. Durch die Annahme an Kindes Statt sind zwar familienrechtliche Beziehungen zwischen dem Kläger und seiner Adoptivmutter hergestellt worden (vgl. § 1757 Abs. 1 BGB). Diese ändern aber nichts an seinem Status, der - soweit es auf § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG ankommt - dadurch bestimmt wird, daß zwischen seinen leiblichen Eltern keine Ehe bestanden hat.
Der Kläger hat seinen Anspruch, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG vom Wehrdienst befreit zu werden, in erster Linie auf das folgende Vorbringen gestützt: Sein Vater habe die Absicht gehabt, ihn an Kindes Statt anzunehmen. Er sei daran nur durch den Kriegstod verhindert worden. In Erfüllung dieser nicht mehr verwirklichten Absicht seines Vaters habe dessen Witwe ihn dann später - gleichsam stellvertretend für den verstorbenen Vater - an Kindes Statt angenommen. - Das kann als richtig unterstellt worden, ohne daß sich dadurch etwas an der Rechtslage ändert.
Im Urteil BVerwGE 29, 144 ist in Auslegung von § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG (a.F.) entschieden worden, der Vater des nichtehelichen Wehrpflichtigen sei dann im Sinne der Befreiungsvorschrift als "Vater" und "Elternteil" anzusehen, wenn zwischen beiden - etwa infolge einer Annahme an Kindes Stattfamilienrechtliche Beziehungen wie zwischen einem Vater und seinem ehelichen Kind entstanden sind. Wird daran auch bei Auslegung der jetzt geltenden Fassung von § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG festgehalten - worüber hier nicht zu entscheiden ist -, so kann dies nur dann gelten, wenn der verstorbene Vater selbst - etwa durch Adoption - familienrechtliche Beziehungen zwischen sich und dem Kind hergestellt hat.
Anders liegt es, wenn die Witwe des verstorbenen Vaters ein nichteheliches Kind des Verstorbenen an Kindes. Statt annimmt. In diesem Fall kann es rechtlich nicht von Bedeutung sein, daß der Verstorbene seine Absicht, das Kind zu adoptieren, nicht mehr verwirklichen konnte. Dazu fehlt es an einer gesetzlichen Regelung; einer solchen hätte es dazu ebenso bedurft wie in den - vom Fünften Änderungsgesetz erfaßten - Fällen, in denen die schon miteinander verlobten Eltern des Wehrpflichtigen die Absicht, die Ehe zu schließen, wegen des durch Krieg oder Verfolgung bedingten Todes eines Elternteils aber nicht mehr verwirklichen konnten. Eine erweiternde Berücksichtigung der Folgen eines auf Kriegs- oder Verfolgungsgründe zurückzuführenden Todes eines Elternteils des Wehrpflichtigen im Wege einer hypothetischen Schadensermittlung läßt § 11 Abs. 2 Nr. 2 WpflG nicht zu.
Die Revision führt deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Klagabweisung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf