Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1981, Az.: VII ZB 8/81
Vorführung vor dem Gesundheitsamt aufgrund des Verdachts einer Geschlechtskrankheit; Richterliche Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen; Zulässigkeit der kurzfristigen Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1981
- Aktenzeichen
- VII ZB 8/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG
- LG Berlin - 01.10.1980
- AG Schöneberg
Rechtsgrundlagen
- § 18 GeschlKrG
- Art. 104 Abs. 2 GG
- § 2 Abs. 1 FEVG
Fundstellen
- BGHZ 82, 261 - 271
- MDR 1982, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1268-1269 (Urteilsbesprechung von Dr. Hans Lisken)
- NJW 1982, 753-755 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Vorführung gem. § 18 GeschlKrG ist keine Freiheitsentziehung, die dem Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 GG unterliegt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Meise, Doerry, Bliesener und Obenhaus
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 1. Oktober 1980 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Antragsteller (S. für Gesundheit und Umweltschutz in B.) will gemäß § 18 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Juli 1953 (BGBl I 700 - GeschlKrG) den Antragsgegner, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, dem Gesundheitsamt vorführen lassen. Bei dem Betroffenen soll der Verdacht einer Geschlechtskrankheit bestehen; wiederholten schriftlichen Aufforderungen, sich untersuchen und - gegebenenfalls - behandeln zu lassen, sei er nicht nachgekommen.
Diese Vorführung sei, wie der Antragsteller in Übereinstimmung mit dem für die Polizei zuständigen Senator für Inneres meint, eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG und deshalb nur aufgrund richterlicher Entscheidung zulässig. Er hat daher beim Amtsgericht eine entsprechende Anordnung beantragt.
Amtsgericht und Landgericht haben den Antrag zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Vorführung noch keine Freiheitsentziehung darstelle, die Polizei mithin insoweit auch ohne Anordnung des Gerichts handeln könne.
Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Das Kammergericht hält das Rechtsmittel für begründet. Es möchte den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache zur weiteren Prüfung und erneuten Entscheidung zurückverweisen. Daran sieht es sich jedoch durch die Beschlüsse der Oberlandesgerichte Karlsruhe vom 24. Januar 1972 (Justiz 1972, 180) und Stuttgart vom 24. September 1973 (Justiz 1973, 392) gehindert. Diese Gerichte haben die Auffassung vertreten, daß es keiner richterlichen Entscheidung bedarf, wenn eine Person zur amtsärztlichen Untersuchung (dort gemäß § 10 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16. Mai 1955, GBl 87) zwangsweise vorgeführt werden soll. Das Kammergericht ist anderer Ansicht; es hat daher die sofortige weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
I.
Die Vorlage ist statthaft (§§ 3, 7 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956, BGBl I 599 - FEVG - in Verbindung mit § 28 Abs. 2 FGG).
Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht sind nur möglich, wenn die zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur ärztlichen Untersuchung und - gegebenenfalls - ambulanten Behandlung eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG darstellt und deshalb nur vom Richter angeordnet werden darf. Das will das Kammergericht bejahen. Es setzt sich damit in Widerspruch zu den vorerwähnten Beschlüssen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart. Nach deren Meinung ist die zwangsweise Vorführung lediglich eine gemäß Art. 104 Abs. 1 GG durch förmliches Gesetz geregelte Freiheitsbeschränkung, nicht aber auch eine tiefergreifende, zusätzlich dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG unterworfene Freiheitsentziehung. Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne über die sofortige weitere Beschwerde nicht ohne Klärung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage entscheiden, ist für den Senat, soweit die Zulässigkeit der Vorlage in Rede steht, bindend (BGHZ 75, 375, 377 m.w.N.; 78, 145, 146 f).
II.
Der Senat tritt in der Vorlagefrage der von den Oberlandesgerichten Karlsruhe und Stuttgart vertretenen Ansicht bei.
1.
Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kann die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Für den schwersten Eingriff in die Freiheit der Person, für die Entziehung der Freiheit, bedarf es nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG außerdem einer richterlichen Entscheidung. Dieser Richtervorbehalt steht nicht zur Verfügung des Gesetzgebers (BVerfGE 10, 302, 323); er ist unmittelbar geltendes Recht. Nimmt also der Gesetzgeber an, daß ein bestimmter Eingriff in die Freiheit der Person - wie etwa die Vorführung - zwar als Freiheitsbeschränkung, aber (noch) nicht als Freiheitsentziehung zu werten sei, und sieht er deshalb für diesen Fall eine richterliche Entscheidung nicht vor, so ist das Gesetz, wenn jener Eingriff sich gleichwohl als Freiheitsentziehung erweist, nicht schon deshalb verfassungswidrig und daher nichtig. Das die Freiheit entziehende Gesetz wird vielmehr durch Art. 104 Abs. 2 GG dahin ergänzt, daß die betreffende Maßnahme auch der richterlichen Entscheidung bedarf (BVerfGE 51, 97, 114 [BVerfG 03.04.1979 - 1 BvR 994/76] - für den Fall, daß durch § 758 ZPO in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingegriffen wird). Dabei hat die richterliche Anordnung der Freiheitsentziehung grundsätzlich vorauszugehen. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung läßt Art. 104 GG nur zu, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck anderenfalls nicht zu erreichen wäre (BVerfGE 22, 311, 317 [BVerfG 07.11.1967 - 2 BvL 14/67]).
2.
Nur hinweisende, nicht ausschlaggebende Aussagekraft hat daher, daß § 18 Abs. 2 GeschlKrG eine richterliche Maßnahme erst vorsieht, wenn die sofort nach der Vorführung vorzunehmende Untersuchung die Notwendigkeit einer Behandlung oder Beobachtung ergibt und der Betroffene sich weigert, sich in einem Krankenhaus aufnehmen zu lassen. Der Gesetzgeber hat zwar, wie die Begründung des Gesetzes zeigt, erst für diesen Fall eine Freiheitsentziehung angenommen (BT-Drucks. I/3232 S. 15). Wäre aber gleichwohl bereits die Vorführung als Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG zu beurteilen, so käme es auf die abweichende Ansicht des damaligen Gesetzgebers nicht an.
Entsprechendes gilt für die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 FEVG. Danach liegt eine Freiheitsentziehung erst vor, wenn eine Person gegen ihren Villen oder im Zustande der Willenlosigkeit in einer Justizvollzugsanstalt, einem Haftraum, einer abgeschlossenen Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt untergebracht wird. Auch wenn der Gesetzesentwurf sämtliche Fälle von Freiheitsentziehungen im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG erfassen wollte (vgl. BT-Drucks. II/169 S. 8), ergibt sich hieraus wiederum nur, daß der Gesetzgeber sich alle Fälle von Beeinträchtigungen der persönlichen Bewegungsfreiheit, in denen es zur Einschließung oder Einsperrung des Betroffenen nicht gekommen ist, lediglich als Freiheitsbeschränkungen im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG vorgestellt hat (BT-Drucks. II/169 aaO). Ob diese Vorstellung wirklich mit Art. 104 Abs. 2 GG vereinbar ist, steht damit noch nicht fest.
3.
Davon geht auch das Kammerergericht aus. Unter Hinweis auf eine im Schrifttum verbreitete Auffassung nimmt es an, daß eine Freiheitsentziehung immer schon dann vorliege, wenn die Freiheit der Person allseitig beschnitten wird, wenn eine Person also durch die öffentliche Gewalt gegen oder ohne ihren Willen an einem bestimmten, eng umgrenzten Ort festgehalten und daran gehindert wird, sich frei zu bewegen. Hiervon auszunehmen seien nur die Fälle, in denen wegen der Kurzfristigkeit der Freiheitseinschränkung das Grundgesetz die Anrufung des Richters offensichtlich nicht wolle. Angesichts der eindeutigen verfassungsrechtlichen Absicherung des Freiheitsrechts durch den Richtervorbehalt könne es sich dabei aber nur um völlig unerhebliche Zeiträume handeln.
Auf eine solche in keiner Weise ins Gewicht fallende Freiheitsentziehung sei der Antrag nicht gerichtet. Die Zwangsmaßnahmen, die mit einer Vorführung gemäß § 18 Abs. 1 GeschlKrG verbunden seien, beschränkten sich nicht nur auf die Dauer der Untersuchung. Sie umfaßten vielmehr den gesamten Zeitraum von der Festnahme bis zur Freilassung, also sowohl den Transport vom Aufenthaltsort zur Untersuchungsstelle als auch unvermeidbare Wartezeiten, die Untersuchung selbst sowie die Dauer der sich etwa daran anschließenden Behandlungsmaßnahmen. Hierfür könne nicht nur ein Zeitraum von etwa zehn Minuten in Ansatz gebracht werden; vielmehr komme in Einzelfällen ein solcher von mehreren Stunden in Betracht. Damit werde die allseitige Fortbewegungsfreiheit nicht nur partiell eingeschränkt, sondern während der gesamten Zeit schlechterdings suspendiert.
4.
Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen. Die bloße Vorführung des Betroffenen ist zwar eine Freiheitsbeschränkung, nicht aber eine Freiheitsentziehung.
a)
Das Bundesverfassungsgericht hat - soweit ersichtlich - die Frage, wie die Freiheitsentziehung von dem allgemeinen Begriff der Freiheitsbeschränkung abzugrenzen sei, noch nicht entschieden. Es hat zwar ausgesprochen, durch die Vorladung zu einem Verkehrsunterricht werde in die körperliche Bewegungsfreiheit noch nicht mit unmittelbarem Zwang eingegriffen; erst die zwangsweise Vorführung oder die Verurteilung zu einer Haftstrafe wegen der Nichtbeachtung der Vorladung sei ein solcher Eingriff und dürfe nach Art. 104 Abs. 1 GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes geschehen (BVerfGE 22, 21, 26 [BVerfG 23.05.1967 - 2 BvR 534/62]). Dabei ging es aber nur darum, ob die Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht in einer Verordnung geregelt werden durfte oder ob schon dazu ein förmliches Gesetz erforderlich war. Zur Frage, ob die zwangsweise Vorführung nur von einem Richter angeordnet werden darf, hat das Bundesverfassungsgericht nicht Stellung bezogen. Entsprechendes gilt für seinen bereits erwähnten Beschluß BVerfGE 10, 302: Dort hat es gegenüber dem Einwand, daß bei der Abgrenzung echter Erziehungsmaßnahmen von Freiheitsentziehungen unerträgliche Schwierigkeiten entstehen könnten, zwar auch darauf hingewiesen, daß hierzu § 2 FEVG "herangezogen" werden könnte (a.a.O. S. 328). Insoweit handelte es sich aber nur um eine Hilfserwägung; daß das Bundesverfassungsgericht sich die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 FEVG zu eigen gemacht hat, geht daraus nicht hervor.
b)
Dagegen hat der Bundesgerichtshof, wenngleich ohne nähere Begründung, bereits ausgesprochen, daß der Begriff der Freiheitsentziehung in § 2 Abs. 1 FEVG erläutert sei (BGHZ 35, 1, 7) [BGH 22.03.1961 - IV ZB 308/60]. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine richterliche Entscheidung nicht für erforderlich gehalten, als jemand zur Röntgenuntersuchung vorgeführt wurde, weil bei ihm der Verdacht einer Erkrankung an Lungentuberkulose bestand. Nach der durch § 2 Abs. 1 FEVG "bestätigten" Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellte diese Maßnahme eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG nicht dar (JR 1958, 153, 154 [BVerwG 24.09.1957 - BVerwG I B 9.57]).
c)
Im Schrifttum ist streitig, wie die bloße Freiheitsbeschränkung von der tiefer einschneidenden Freiheitsentziehung abzugrenzen sei.
aa)
Überwiegend wird von einer Freiheitsentziehung dann gesprochen, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit in jeder Hinsicht beeinträchtigt wird; eine bloße Freiheitsbeschränkung kommt danach nur bei einer partiellen, nur in irgendeine Richtung weisenden Beeinträchtigung in Betracht (vgl. z.B. Dürig in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm. zum GG, Art. 104 Rdn. 12; Rauball in von Münch, Komm. zum GG, Art. 104 Rdn. 3; Hamann/Lenz, Komm. zum GG, 3. Aufl., Art. 104 Anm. B 1 b; Holtkotten in Bonner Komm., Art. 104 Anm. II C 1; Baumann, Unterbringungsrecht, 1966, S. 13 f; Sigrist, Die Polizei 1978, 65, 66; Moritz, NJW 1977, 796). Dabei soll für die Feststellung, daß die Freiheit entzogen worden ist, nur der Erfolg, mithin die tatsächliche Einschränkung der allseitigen körperlichen Bewegungsfreiheit, maßgeblich sein. Auf die Frage, mit welchen Mitteln (physischer Zwang oder psychischer Druck) oder zu welchem Zweck die Einschränkung erfolgt ist, soll es nicht ankommen (Dürig, a.a.O. Rdn. 6; Rauball, a.a.O. Rdn. 3; Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 2. Aufl., § 2 FEVG Rdn. 6; Koschwitz, Die kurzfristige polizeiliche Freiheitsentziehung, 1969, S. 42 f).
Andererseits wird aber auch die Auffassung vertreten, daß der Zweck der Freiheitsentziehung mitzuberücksichtigen sei. Eine Freiheitsentziehung sei daher nur dann anzunehmen, wenn diese selbst bezweckt und nicht nur Mittel zur Erreichung eines anderen Zwecks sei (Hoffmann, DVBl 1967, 751, 752; ders. DVBl 1970, 473, 475; Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 161 a Rdn. 60; Lampe, MDR 1974, 535, 536).
bb)
Streitig ist im Schrifttum ferner, ob die Dauer der Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit als Merkmal zur Abgrenzung der Freiheitsentziehung von der Freiheitsbeschränkung geeignet sei.
Nach einer verbreiteten Ansicht soll eine Freiheitsentziehung auch bei einem kurzen, aber umfassenden Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit vorliegen (Baumann, a.a.O. S. 9 f; Koschwitz, a.a.O. S. 43; Schnickmann, MDR 1976, 363, 366; Moritz, aaO; Sigrist, aaO; Lisken, ZRP 1980, 145, 146; Franz, NJW 1966, 240; wohl auch Olschewski, JR 89, 90; vgl. auch Denninger u.a., Alternativentwurf einheitlicher Polizeigesetze des Bundes und der Länder, 1979, S. 81). Nur ganz flüchtige Maßnahmen, wie das kurzfristige Anhalten einer Person, sollen - der unsinnigen Ergebnisse wegen - davon auszunehmen sein. Auch die Vorführung ist daher nach dieser Auffassung eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (Baumann, a.a.O. S. 10; Kern, Grundrechte, Bd, II, S. 69, 71; Ule/Rasch, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, §§ 15-17 PrPVG Rdn. 76; Friauf in von Münch, Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 184, 186; Koschwitz, a.a.O. S. 43 m.w.N. in Fn. 99; Schnickmann, a.a.O. S. 367; Sigrist, a.a.O. S. 67; Moritz, aaO; wohl auch Franz, aaO).
Andere meinen dagegen, daß zur Freiheitsentziehung auch eine gewisse Dauer gehöre. Maßnahmen, durch welche die körperliche Bewegungsfreiheit nur vorübergehend aufgehoben werde, wie bei der Sistierung oder der Vorführung, seien daher nur bloße Freiheitsbeschränkungen (Saage/Göppinger, a.a.O. § 2 FEVG Rdn. 10; Martens in Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr II, 8. Aufl., S. 81, 83; Müller-Heidelberg/Clauss, Nds. SOG, 2. Aufl., § 9 Anm. 5; Schneider, Komm. zum Hess. PolG, § 17 Rdn. 2; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Aufl., S. 154). Vor allem zum früheren, aufgrund der Entscheidung BVerfGE 10, 302 ins BGB eingefügten, jetzt durch § 1631 b BGB ersetzten § 1800 Abs. 2 BGB wurde diese Auffassung ganz überwiegend vertreten: Danach ist die Vorführung zum Arzt ebensowenig eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG wie der vom Vormund gegenüber dem Mündel verhängte Hausarrest (Staudinger/Engler, BGB, 10./11. Aufl., § 1800 Rdn, 28; Zagst in Münch.Komm., § 1800 Rdn. 6; Palandt/Diederichsen, BGB, 40. Aufl., § 1800 Anm. 3 a sowie § 1631 b Anm. 2; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 3. Aufl., S. 66; Hampel, FamRZ 1963, 537, 542 mit Fn. 55).
d)
Hier kann offenbleiben, ob § 2 Abs. 1 FEVG, wie der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht schon angenommen haben (aaO), die von Art. 104 Abs. 2 GG unter den Richtervorbehalt gestellten Freiheitsentziehungen vollständig erfaßt. Auch wenn in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet (BVerfGE 51, 97, 110 [BVerfG 03.04.1979 - 1 BvR 994/76] m.w.N.), setzt jedenfalls die hier in Rede stehende Vorführung des Betroffenen eine richterliche Entscheidung nicht voraus.
aa)
Vorweg ist klarzustellen, daß das Kammergericht in seine Überlegungen auch Umstände einbezieht, die für die Dauer der Freiheitsbeschränkung ohne Bedeutung sind. Nach § 18 Abs. 2 GeschlKrG erstreckt sich der hier in Betracht kommende Zeitraum lediglich vom Beginn der Vorführung bis zum Abschluß der sofort vorzunehmenden Untersuchung. Ergibt diese Untersuchung keinen Krankheitsbefund und auch keinen Verdacht auf Geschlechtskrankheit, so ist der Betroffene unverzüglich in Freiheit zu setzen (Satz 1). Ergibt sich dagegen die Notwendigkeit einer Behandlung oder Beobachtung, so hat das Gesundheitsamt den Gechlechtskranken oder Krankheitsverdächtigen aufzufordern, sich in einem Krankenhaus aufnehmen zu lassen (Satz 2). Das Gesetz geht also davon aus, daß der Betroffene sich im Anschluß an die Untersuchung grundsätzlich freiwillig stationär behandeln oder beobachten läßt. Eine ambulante Behandlung oder Beobachtung sieht das Gesetz nicht vor (Hagen/Bernhardt, Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, § 18 Rdn. 14; Becker, Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, § 18 Anm. 4 b). Nur wenn der Betroffene sich weigert, soll er - dann freilich aufgrund richterlicher Entscheidung - zur zwangsweisen Einweisung in ein Krankenhaus vorgeführt werden (Satz 3).
Daß der Antragsteller auch schon für diesen völlig Ungewissen Fall eine Anordnung begehrt, kann seinem Vortrag nicht entnommen werden. Auch das Kammergericht geht nur von einer ambulanten Behandlung aus; sie wäre aber nur mit Einverständnis des Betroffenen möglich und hätte deshalb von vornherein als Freiheitsbeschränkung auszuscheiden.
bb)
Auch mit der danach zu berücksichtigenden zeitlichen Einschränkung ist allerdings die körperliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen während der Vorführung umfassend beeinträchtigt. Sowohl während seines Transports zum Gesundheitsamt als auch während der Untersuchung kann er sich nicht frei bewegen. So kurzfristig diese Beeinträchtigung der Freiheit auch sein mag; daß sie von gänzlich unbedeutender Dauer sei, läßt sich nicht sagen. Gleichwohl ergibt eine am Zweck und an der Entstehungsgeschichte des Art. 104 Abs. 2 GG ausgerichtete Wertung, daß die Vorführung des Betroffenen nicht schon als Freiheitsentziehung angesehen werden kann.
Die Vorführung unterscheidet sich sowohl von dem mit ihr verfolgten Zweck als auch von ihrer Dauer her von anderen Freiheitsbeschränkungen, die allgemein als Freiheitsentziehungen behandelt werden. Sie zielt weder auf ein bloßes Einsperren ab, wie die Ingewahrsamsnahme, noch auf ein Festhalten auf Dauer, wie die in § 2 FEVG aufgeführten Freiheitsentziehungen. Der Betroffene soll auch nicht auf eine zunächst nicht absehbare Zeit festgehalten werden. Die mit der Vorführung zum Gesundheitsamt verbundene Freiheitsbeschränkung endet vielmehr - von vornherein so gewollt - mit dem Abschluß der (ersten) Untersuchung; sie wiegt nicht so schwer, daß sie durch richterliche Kontrolle gesichert werden müßte, dem mit Art. 104 Abs. 2 GG verfolgten Zweck (vgl. BVerfGE 29, 183, 197 [BVerfG 13.10.1970 - 1 BvR 226/70]).
Das ergibt sich auch aus den Verhandlungen des Parlamentarischen Rats über den späteren Art. 104 GG. Der Abgeordnete Zinn hatte den Vorschlag zu Art. 3 des Herrenchiemsee-Entwurfs - jetzt Art. 104 GG - mit der Notwendigkeit begründet, über die Weimarer Reichsverfassung hinauszugehen, und betont, daß es künftig "keinerlei Freiheitsentziehungen auf die Dauer ohne Tätigwerden des Richters" geben solle (vgl. BVerfGE 10, 302, 319 m.N.). Zielrichtung der für eine Verfassung ungewöhnlichen Verfahrensvorschriften des Art. 104 GG war der Wunsch des Parlamentarischen Rats, einen wirksamen Schutz vor Mißachtungen des Rechts der persönlichen Freiheit zu schaffen, wie sie während der nationalsozialistischen Herrschaft in großer Zahl vorgekommen waren. An kurzfristige Maßnahmen - Polizeigewahrsam unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 PrPVG, Sistierungen, Vorführungen, Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen - hatte man im Parlamentarischen Rat nicht gedacht (Koschwitz, a.a.O. S. 104 f m.N.).
5.
Das Kammergericht meint weiter, eine vorherige richterliche Entscheidung sei auch deshalb geboten, weil der Antragsteller der Sache nach auch die Ermächtigung begehre, die Wohnung des Betroffenen zu durchsuchen. Das sei aber nach Art. 13 Abs. 2 GG nur auf Anordnung des Richters zulässig.
Das ist hier schon deshalb ohne Belang, weil nicht bekannt ist, wo der Betroffene sich aufhält. Ob er überhaupt eine eigene Wohnung besitzt oder ob er sich bei Dritten aufhält und ob diese der Polizei den Zutritt verweigern würden, steht nicht fest. Eine "Blankoerlaubnis" zur Durchsuchung aller Wohnungen, von denen die Polizei annimmt, daß der Betroffene sie bewohnt oder sich in ihnen aufhält, wäre ohnehin nicht zulässig.
III.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht nach alledem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde ist daher gleichfalls zurückzuweisen.
Meise
Doerry
Bliesener
Obenhaus