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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.10.1970, Az.: 1 BvR 226/70

Vorläufige Auslieferung; Zurücklieferung ins Ausland; Freiheitsentziehung; Gesetzliche Regelung; Verfahrensrechtliche Ausgestaltung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.10.1970
Aktenzeichen
1 BvR 226/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 10908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle 03.04.1970 und 18.08.1970 - ARs 28/70 Ausl. (B) II

Fundstellen

  • BVerfGE 29, 183 - 198
  • JZ 1971, 368-371 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1971, 196 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 2205-2207 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Wenn ein Deutscher nach vorangegangener vorläufiger Auslieferung wieder ins Ausland rückgeliefert wird, so verstößt dies nicht gegen Art. 16 Abs. 2 GG.

2. Die Entscheidung eines Richters und eine gesetzliche Regelung für die verfahrensrechtliche Ausgestaltung verlangt Art. 104 Abs. 2 GG für jede Freiheitsentziehung. Wenn im Hinblick auf das Fehlen einer solchen Ausgestaltung im Wege der Analogie Normen herangezogen werden, die eine richterliche Kontrolle gewährleisten, so ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.