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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.1957, Az.: BVerwG I B 9.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1957
Aktenzeichen
BVerwG I B 9.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 28.11.1956 - AZ: IV OVG A 13/56

Fundstellen

  • DVBl 1958, 515 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1958, 153
  • PharmZ 1958, 155

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 24. September 1957
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Fischer und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. November 1956 - IV OVG A 13/56 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger war durch das zuständige Gesundheitsamt aufgefordert worden, in einem näher bezeichneten Krankenhaus zur Röntgenuntersuchung zu erscheinen. Zugleich war für den Fall des Nichterscheinens die zwangsweise Vorführung angedroht. Als der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, wurde unter Berufung auf das niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 und die Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938 die zwangsweise Vorführung des Klägers zu dem bezeichneten Krankenhaus angeordnet. Nachdem die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen war, wurde er polizeilich zur Untersuchung vorgeführt. Die Röntgenuntersuchung ergab eine offene Lungentuberkulose.

2

Der Kläger hat gegen den Vorführungsbefehl die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Ansicht, daß die Voraussetzungen für eine Zwangsvorführung zur Röntgenuntersuchung nicht gegeben seien, da er nicht an Tuberkulose, sondern an Staublunge erkrankt sei.

3

Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht sieht die zwangsweise Vorführung des Klägers zur Röntgenuntersuchung auf Grund der §§ 7 ff. der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938 und des § 35 Abs. 2 des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit- und Ordnung vom 21. März 1951 als gerechtfertigt an. Der Kläger sei seit 1943 an Lungentuberkulose erkrankt, leugne jedoch hartnäckig das Vorhandensein dieser Krankheit und verhindere die ärztliche Klärung des Krankheitsbildes. Der Verdacht der Erkrankung des Klägers an Tuberkulose bestehe jedoch auf Grund des Ergebnisses einer Beobachtung im Jahre 1954. Nach § 7 der Verordnung vom 1. Dezember 1938 habe die Kreisverwaltung als "Ortspolizeibehörde" im Sinne dieser Vorschrift mithin die Pflicht gehabt, die vom Gesundheitsamt vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen zu treffen. Zu diesen nach § 10 a.a.O. zulässigen Schutzmaßnahmen gehöre auch die Beobachtung des tuberkuloseverdächtigen Klägers in der vom Gesundheitsamt vorgeschlagenen Form der einmaligen Röntgenuntersuchung. Die Kreisverwaltung - Ordnungsamt - habe auf Grund dieser Vorschrift mit Recht in ihrer Verfügung vom 4. Februar 1955 angeordnet, daß der Kläger sich zur Röntgenuntersuchung einzufinden habe. Bei dem bisherigen Verhalten des Klägers sei es auch gerechtfertigt, ihn durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Untersuchung vorzuführen. Die Befugnis der Polizeibehörde zur Anwendung unmittelbaren Zwanges beruhe auf § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der die Polizeibehörde hierzu auch bei Erfüllung der ihr außerhalb des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesetzlich übertragenen Aufgaben ermächtige, soweit es zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich und nicht durch diese Gesetze ausgeschlossen sei. Die Verordnung vom 1. Dezember 1938 und die Gesetze, auf denen sie beruhe, enthielten einen derartigen Ausschluß nicht. Die gemäß § 37 des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderliche schriftliche Androhung des Zwangsmittels vor seiner Anwendung sei in der Verfügung des Ordnungsamtes ordnungsgemäß erfolgt.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Beschwerde eingelegt.

5

Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.

6

Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.

7

Die angefochtene Verfügung beruht in erster Linie auf der bundesrechtlichen Vorschrift des § 10 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1721). Danach können Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder dessen verdächtig sind, einer Absonderung oder Beobachtung unterworfen werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, werfen keine der Klärung bedürftigen Rechtsfragen auf. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der Vorführung zur Röntgenuntersuchung und in der Röntgenuntersuchung selbst ein Eingriff in die Freiheit der Person oder in die körperliche Unversehrtheit liegt. Denn selbst wenn man dies bejaht, bleibt die angefochtene Verfügung rechtmäßig. Nach Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - sind Eingriffe in die Freiheit der Person und in die körperliche Unversehrtheit auf Grund eines förmlichen Gesetzes zulässig. Art. 104 GG schreibt dann für die Freiheitsgarantie noch weitere Sicherheiten vor. Nun mag zwar zweifelhaft sein, ob die vorbezeichnete Verordnung an sich ein förmliches Gesetz im Sinne des Grundgesetzes darstellt. Nachdem das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (BGBl. I S. 599) in § 17 Abs. 2 angeordnet hat, daß bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung die bezeichnete Verordnung als förmliches Gesetz im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG gilt, bedarf es einer Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht mehr. Das Gesetz vom 29. Juni 1956 ist allerdings nach seinem § 18 Abs. 1 erst am 1. Juli 1956 in Kraft getreten. Die in § 17 Abs. 2 angeordnete Gleichstellung muß jedoch in allen bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Juni 1956 noch nicht abgeschlossenen Verfahren wegen Freiheitsbeschränkung gelten, gleichviel ob eine solche auf die Verordnung vom 1. Dezember 1938 gestützte Beschränkung vor oder nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Juni 1956 angeordnet worden ist. Nach der Ansicht des Gesetzgebers ist die Verordnung vom 1. Dezember 1938 für die Verwaltungspraxis nicht zu entbehren. Aus diesem Grunde erschien es ihm bis zu ihrem Ersatz durch ein förmliches Gesetz zweckmäßig und geboten, sie durch das Gesetz vom 29. Juni 1956 zu bestätigen und damit selbst zum förmlichen Gesetz zu erheben (Begründung zu dem § 17 des Gesetzes vom 29. Juni 1956 entsprechenden § 22 des Entwurfs eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen; Drucksachen des Bundestags, Zweite Wahlperiode, Bd. 27 Nr. 169 S. 15). Dieser Absicht des Gesetzgebers würde es nicht entsprechen, wenn in einem am 1. Juli 1956 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine vor diesem Zeitpunkt vorgenommene Freiheitsbeschränkung von der Heilung des ihr etwa anhaftenden Mangels ausgeschlossen sein sollte (vgl. hierzu das Urteil des Senatsvom 25. Oktober 1956 - BVerwG I C 189.55 - über die Sanktionierung von Freiheitsentziehungen, die vor dem Inkrafttreten des badisch-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16. Mai 1955 [GBl. S. 87] angeordnet worden sind). Soweit in der Anordnung der zwangsweisen Vorführung eine selbständige Freiheitsbeschränkung erblickt werden kann, sind die Voraussetzungen des Art. 104 Abs. 1 GG auf jeden Fall durch § 35 Abs. 2 des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl. S. 79) erfüllt.

8

Eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG stellen die gegen den Kläger durchgeführten Maßnahmen nicht dar. Das wird auch bestätigt durch § 2 Abs. 1 des obenerwähnten Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. Danach ist Freiheitsentziehung die Unterbringung einer Person gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem Gefängnis, einem Haftraum, einem Arbeitshaus, einer abgeschlossenen Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt der Fürsorge, einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt.

9

Insoweit ergeben sich hiernach keine der Klärung bedürftigen Rechtsfragen.

10

Im übrigen beruhen die Darlegungen des Berufungsgerichts auf den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Einzelfalles und haben somit keine grundsätzliche Bedeutung.

11

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Ernst
Fischer
Dr. Böhmer