Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1956, Az.: BVerwG I C 189.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 189.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 27.05.1955 - AZ: II S 106/55
Rechtsgrundlagen
- Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG
- § 16 Württ. Statut der Staatsirrenanstalten v. 20.3.1899 (RegBl. S. 249)
- § 22 Abs. 2 Gesetz über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16.5.1955 (GBl. f. Bad.-Württ. S. 87)
- § 22 Abs. 3 Gesetz über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16.5.1955 (GBl. f. Bad.-Württ. S. 87)
- § 24 Abs. 3 Gesetz über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16.5.1955 (GBl. f. Bad.-Württ. S. 87)
Fundstelle
- BaWüVBl 1957, 9
Amtlicher Leitsatz
Freiheitsentziehungen, die vor dem Inkrafttreten des badischwürttembergischen Gesetzes über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16.5.1955 (GBl. S. 87) auf Grund des württ. Statuts der Staatsirrenanstalten vom 20.3.1899 (RegBl. S. 249) angeordnet wurden, sind auch hinsichtlich des Zeitraums, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt, auf Grund eines förmlichen Gesetzes i.S. des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erfolgt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 1956
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen, Dr. Eue und Hering
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs - 2. Stuttgarter Senats - vom 27. Mai 1955 - II S 106/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Revisionskläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Oktober 1954 wurde die Unterbringung des Revisionsklägers in einer Heilanstalt bis zum 31. Januar 1955 auf Grund der §§ 16 und 33 des württembergischen Statuts der Staatsirrenanstalten vom 20. März 1899 angeordnet. In einem weiteren Beschluß vom 15. Februar 1955 erklärte das Verwaltungsgericht Stuttgart die Fortdauer der Unterbringung bis zum 31. Januar 1956 für zulässig. Die vom Revisionskläger hiergegen eingelegte Beschwerde ist durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1955 zurückgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht den Revisionskläger nach den vorliegenden ärztlichen Gutachten als krank im Sinne des Irrenstatuts an. Am 30. April 1954 sei er gegen seine Frau gewalttätig geworden. Nach den Äußerungen des Psychiatrischen Landeskrankenhauses S. habe sich sein Zustand nicht gebessert. Er habe während seines Aufenthalts in Schussenried wiederholt erhebliche Affektausbrüche gehabt. Seine Krankheit sei derartig, daß er ohne Grund gegen andere gewalttätig werden könne. Das Beschwerdegericht sei hiernach überzeugt, daß der Revisionskläger für andere gefährlich sei, wenn er sich nicht in einer geschlossenen Anstalt befinde. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Ziff. 1 des Irrenstatuts lägen daher vor.
Auf die Beschwerde des Revisionsklägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beschwerdegericht hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 2. September 1955 die Revision zugelassen.
Der Revisionskläger, der im Februar 1956 aus der Anstalt entlassen worden ist, hat Revision eingelegt. Er macht geltend, daß seiner Einweisung in die Heilanstalt jegliche Rechtsgrundlage fehle. Er sei weder geisteskrank noch gemeingefährlich oder gewalttätig. Er beantragt sinngemäß,
den mit der Revision angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1955 sowie den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Februar 1955 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.
Er vertritt den Standpunkt, daß die Einweisung des Revisionsklägers in die Heilanstalt zu Recht erfolgt sei. Rechtsgrundlage bilde die Verfügung des Württembergischen Ministeriums des Innern betr. das Statut der Staatsirrenanstalten vom 20. März 1899, welches nach den Ausführungen des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 16. August 1952 als förmliches Gesetz im Sinne des Art. 104 des Grundgesetzes - GG - anzusehen sei. Im übrigen bestimme § 24 Abs. 3 des bad.-württ. Gesetzes über die Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16. Mai 1955, daß das Statut der Staatsirrenanstalten vom 20. März 1899 in der geltenden Fassung in Kraft bleibe, bis es durch das Innenministerium aufgehoben werde. Damit habe der Gesetzgeber auch neuerdings zu erkennen gegeben, daß er seinerseits der genannten Verfügung volle. Wirksamkeit zuerkennen wolle.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Was zunächst die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts angeht, so werden zwar nach dem Gesetz über die. Unterbringung von Geisteskranken und Suchtkranken vom 16. Mai 1955 (BWGBl. S. 87) in Baden-Württemberg die nach Art. 104 GG zu treffenden Entscheidungen nunmehr von dem Amtsgericht erlassen. Jedoch bestimmt § 22 Abs. 3 dieses Gesetzes, daß über Rechtsmittel gegen eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterbringung das bisher zuständige Gericht entscheidet. Wie der erkennende Senat in seinemBeschluß vom 18. August 1955 - BVerwG I B 101.55 - bereits entschieden hat, betrifft die in § 22 Abs. 3 getroffene Übergangsregelung auch gerichtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Mai 1955 über die Fortdauer der Unterbringung getroffen worden sind.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Anwendung des § 16 Abs. 1 Ziff. 1 des Statuts der Staatsirrenanstaltsn vom 20. März 1899 (RegBl. S. 249 [257]). Danach kann ein Geisteskranker im Falle des Widerspruchs seiner nächsten Angehörigen in eine Staatsirrenanstalt eingewiesen werden, wenn er für sich oder andere gefährlich oder für die öffentliche Sittlichkeit anstößig ist. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kann die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt würden. Das Statut vom 20. März 1899 ist nach dem Wortlaut seiner Veröffentlichung nur eine mit Genehmigung des Königs erlassene Verfügung des Ministeriums des Innern.
Der Württemberg-Badische Verwaltungsgerichtshof hat ihm in seiner Entscheidung vom 16. August 1952 (ESVGH Bd. 1. S. 53 ff. [59, 60]) insofern gesetzesvertretenden Charakter im Sinne des Art. 104 GG zugesprochen, als das in erster Linie zuständige Parlament auf Grund des damals herrschenden Rechtszustandes sich seines Rechts, die Materie durch Gesetz zu regeln, im Jahre 1895 mit Mehrheitsbeschluß begeben und die daraufhin abgeänderte Neufassung durch seinen Ständischen Ausschuß im Jahre 1899 geprüft und ohne jegliche entgegenstehende Bemerkung unbeanstandet gelassen hat. Er hat weiterhin die Ansicht vertreten, daß es für die "Übergangszeit" des vom Grundgesetz geforderten förmlichen Gesetzes überhaupt nicht bedürfe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Ansicht gefolgt werden kann. Die dem Art. 104 GG entsprechende gesetzliche Grundlage für die Fortdauer der zwangsweisen Unterbringung des Revisionsklägers muß nach Ansicht des Senats unter Berücksichtigung der Vorschriften des inzwischen in Baden-Württemberg ergangenen Gesetzes vom 16. Mai 1955, insbesondere des § 24 Abs. 3, als gegeben angesehen werden. Dieses Gesetz ist ein förmliches Gesetz im Sinne des Art. 104 GG. Nach § 24 Abs. 3 bleibt das Statut der Staatsirrenanstalten vom 20. März 1899, soweit es dem Gesetz vom 16. Mai 1955 nicht widerspricht, in Kraft, bis es durch das Innenministerium aufgehoben wird. Das Gesetz vom 16. Mai 1955 ist im Gesetzblatt vom 3. Juni 1955 veröffentlicht und nach § 24 Abs. 1 einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft getreten. Es ist somit erst nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung, die dem Revisionskläger am 7. Juni 1955 zugestellt worden ist, ergangen. Dies wirft zunächst die Frage auf, ob und inwieweit solche Rechtsänderungen in der Revisionsinstanz zu beachten sind. Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dies in seinerEntscheidung vom 17. Dezember 1954 - BVerwG V C 97.54 - (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]) bejaht. Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen dieser Entscheidung an.
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines neuen Gesetzes im Revisionsverfahren ist freilich, daß dieses Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis auch erfaßt. Dies ist zunächst für die Zeit von der Geltung des Gesetzes vom 16. Mai 1955 an ohne weiteres zu bejahen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen fertigen und abgeschlossenen Tatbestand, sondern um einen fortdauernden Zustand der Freiheitsentziehung, der in die Herrschaft des neuen Gesetzes hineinreicht (Bayer. VGH, Zeitschr. f. Beamtenrecht 1955 S. 181 [182]; VG Stuttgart, BBaubl. 1953 S. 260 [261] mit weiteren Nachweisen; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 6, Aufl., S. 136 [137]). Jedoch ist in diesem Rechtsstreit auch über die Zulässigkeit einer Freiheitsentziehung zu entscheiden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Mai 1955 stattgefunden hat. Damit erhebt sich die Frage, ob nach dem Sinn des § 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1955 auch der Tatbestandsteil, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Mai 1955 liegt, für diesen Zeitraum den Rechtswirkungen des später ergangenen Gesetzes unterstellt und es so angesehen werden soll, als ob dieses Gesetz schon damals in Gültigkeit gewesen wäre.
Der Senat hat auch dies bejaht.
Allerdings hat § 24 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1955 nicht ausdrücklich bestimmt, daß die auf Grund des Statuts vom 20. März 1899 bisher erfolgten Unterbringungen in Kraft bleiben. Er hat sich damit begnügt, allgemein anzuordnen, daß das Statut in Kraft bleibt. Jedenfalls geht aber aus den Worten "bleiben ... in Kraft ..." hervor, daß der Gesetzgeber an der bisherigen Gültigkeit des Statuts vom 20. März 1899 keinen Zweifel gehabt hat. Daß er auch den Willen gehabt hat, dieses Statut dem Grundgesetz anzupassen, ergibt die Begründung des Entwurfs zu dem Gesetz vom 16. Mai 1955 (Landtag von Baden-Württemberg, 1. Wahlperiode 1952-1956, Beilagen zu den Sitzungsprotokollen, Bd. 1 Nr. 437 S. 553 ff.). Dort heißt es:
"Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll das in Baden-Württemberg geltende Recht für die Unterbringung von Geisteskranken und Geistesschwachen vereinheitlicht werden. Gleichzeitig soll das in den Regierungsbezirken N. und N. bisher geltende Recht der Unterbringung Geisteskranker und Geistesschwacher mit Art. 104 GG in Einklang gebracht werden und auch für diese Regierungsbezirke eine gesetzliche Möglichkeit zur Einweisung Suchtkranker in Entziehungsanstalten in besonders umgrenzten Fällen geschaffen werden."
Es würde nach Ansicht des Senats dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man die vorliegende, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Mai 1955 durchgeführte Freiheitsentziehung von dem Geltungsbereich des § 24 Abs. 3 ausschließen wollte. Dies wird vor allem dann deutlich, wenn man die Vorschrift des § 22 Abs. 2 des Gesetzes heranzieht. Nach dieser Vorschrift bleibt eine rechtskräftige richterliche Entscheidung über die Anstaltsunterbringung eines Geisteskranken, die vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist, mit der Maßgabe wirksam, daß Entscheidungen nach §§ 16 Abs. 2 und 17 das nach diesem Gesetz zuständige Gericht trifft. Diese Vorschrift will zunächst einer Angreifbarkeit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aus Zuständigkeitsgründen vorbeugen (vgl. Begründung des Gesetzes zu § 23, S. 555 a.a.O.). In ihrer Wirkung stellt sie aber alle bisher auf Grund des Statuts vom 20. März 1899 rechtskräftig ergangenen Entscheidungen unter die Sanktion des Gesetzes. Wenn der Gesetzgeber aber Freiheitsentziehungen bestehen lassen will, die bis zur Beendigung des Verfahrens keine andere rechtliche Grundlage besaßen als das Statut vom 20. März 1899, dann muß dies um so mehr für solche Entziehungen gelten, die in ihrem weiteren Verlauf vor Abschluß des Verfahrens noch in den zeitlichen Geltungsbereich eines das Statut bestätigenden förmlichen Gesetzes hineinreichen. Der Rückwirkungswille des Gesetzgebers ist also auch im Gesetz selbst mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden.
Die Zulässigkeit einer solchen gesetzlichen Rückwirkung bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Erörterung. Nachdem das Grundgesetz in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 das Erfordernis eines förmlichen Gesetzes für eine Freiheitsbeschränkung aufgestellt hatte, war eine gewisse Übergangszeit bis zur Anpassung des Rechtszustandes an das Grundgesetz unvermeidlich. Wenn ein Gesetz eine in dieser Zeit erfolgte Freiheitsentziehung nachträglich bestätigte, um einen mit dem Grundgesetz in Einklang stehenden Rechtszustand herbeizuführen, so kann seine Gültigkeit nicht aus Gründen eines Rückwirkungsverbots in Frage gestellt werden.
Es ist somit davon auszugehen, daß die Freiheitsentziehung des Revisionsklägers auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Mai 1955 nicht der Grundlage eines förmlichen Gesetzes im Sinne des Art. 104 GG entbehrt. Damit sind die Nachprüfungsmöglichkeiten des Senats erschöpft. Die weitere Frage, ob die Voraussetzungen des Statuts vom 20. März 1899 für die Einweisung des Revisionsklägers in der hier in Frage kommenden Zeit als erfüllt angesehen werden können, betrifft die Anwendung von Landesrecht und beruht auf tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, an die das Revisionsgericht gebunden ist.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering